Liste der Flaggen deutscher Länder
In dieser Liste der Flaggen deutscher Länder finden sich alle Flaggen der deutschen Länder in alphabetischer Reihenfolge.
Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In einigen Ländern wird zwischen Landesflaggen und Dienstflaggen unterschieden. Letztere dürfen ausschließlich von den entsprechenden Landesbehörden gehisst werden, was auch für die Landeswappen gilt. Das Darstellen der Dienstflaggen und Wappen im Rahmen eines enzyklopädischen Werks ist jedoch erlaubt.
Bayern besitzt keine Dienstflagge, aber zwei Staatsflaggen, die in der Landesverfassung gleichwertig aufgeführt sind. Es kommt zwar häufig vor, dass man eine bayerische Streifen- oder Rautenmusterflagge mit Staatswappen sieht; jedoch ist dies keine offizielle bayerische Flagge.
Bremen besitzt drei Landesflaggen, wobei die Behörden sie mit mittlerem oder Flaggenwappen führen (diese beide Flaggen sind gleichberechtigt und unterscheiden sich nur durch die Zahl der Streifen), während die Bürger alle drei Landesflaggen verwenden dürfen.
In Deutschland sind neben den hier gezeigten querrechteckigen Flaggen sehr häufig auch hochrechteckige Flaggenvarianten (Hängefahnen, Banner, Knatterflaggen) in Gebrauch, insbesondere in den Binnenländern.
Flaggen der Länder
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei der Blasonierung muss beachtet werden, dass aus Sicht des Wappenträgers beschrieben wird. Aus Sicht des Betrachters erscheinen daher links und rechts vertauscht.
Land | Flagge | Kommentare |
---|---|---|
Land Baden-Württemberg | Landesflagge 3:5 |
„Die Landesfarben sind Schwarz-Gold.“[1] „Das Wappen des Landes Baden-Württemberg zeigt im goldenen Schild drei schreitende schwarze Löwen mit roten Zungen. Es wird als großes und als kleines Landeswappen geführt. „Die wappenführenden Stellen, mit Ausnahme der nichtbeamteten Notare, sind berechtigt, auf der Landesflagge, die aus einem oberen schwarzen und einem unteren goldfarbenen Querstreifen besteht, das von ihnen zu führende Landeswappen zu zeigen (Landesdienstflagge). Die Höhe des Flaggentuchs, verhält sich zu seiner Länge wie 3 zu 5. Die Landesdienstflagge kann auch die Form einer Hängefahne oder eines Banners haben.“ […][3] |
Landesdienstflagge mit großem Landeswappen 3:5 mit kleinem Landeswappen 3:5 | ||
Freistaat Bayern | Landesflagge, offiziell Staatsflagge genannt als Streifenflagge 3:5 als Rautenflagge, 3:5 auch Traditionsflagge des Königreiches Bayern |
„Die Landesfarben sind Weiß und Blau.“[5]
„Bayerische Staatsflagge ist die Streifenflagge oder die Rautenflagge. Die Streifenflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben, oben weiß, unten blau. Der Freistaat Bayern führt keine eigene Dienstflagge, sondern benutzt stattdessen die Staatsflagge in ihren beiden Varianten. |
Land Berlin | Landesflagge 3:5 |
„Berlin führt Flagge, Wappen und Siegel mit dem Bären, die Flagge mit den Farben Weiß-Rot.“[7]
„Das Landeswappen zeigt in silbernem Schilde einen aufgerichteten schwarzen Bären mit roter Zunge und roten Krallen. Auf dem Schild ruht eine goldene, fünfblätterige Laubkrone, deren Stirnreif aus Mauerwerk mit einem Tor in der Mitte ausgestattet ist.“ […] Das Land Berlin führt seit 2007 keine eigene Dienstflagge mehr. |
Land Brandenburg | Landes- und Dienstflagge 3:5 |
„Die Landesfarben sind rot und weiß. Das Landeswappen ist der rote märkische Adler auf weißem Feld.“[9]
„Die Landesfarben sind Rot-Weiß.“ |
Freie Hansestadt Bremen |
Staatsflagge ohne Wappen 2:3 |
„Die Freie Hansestadt Bremen führt ihre bisherigen Wappen und Flaggen.“[11]
„Das große bremische Wappen wird gebildet durch einen schräg nach rechts aufgerichteten, mit dem Barte linkshin gewandten silbernen Schlüssel gotischer Form in einem roten Schilde. Auf dem Schilde ruht eine goldene Krone, welche über dem mit Edelsteinen geschmückten Reife fünf (sichtbare) Zinken in Blattform zeigt. Der Schild ruht auf einer Konsole oder auf einem bandartigen Fußgestell und wird von zwei aufgerichteten rückwärts schauenden Löwen mit den Vorderpranken gehalten.
„Die Staatsflagge ist von Rot und Weiß mindestens achtmal gestreift und längs des Flaggenstocks mit der den Streifen entsprechenden Zahl abwechselnd roter und weißer Würfel in zwei Reihen gesäumt. Die Zahl der roten und die der weißen Streifen soll stets eine gerade sein. In der Mitte hat die Flagge ein viereckiges weißes Feld, in welchem, falls sie mindestens zwölfmal gestreift ist, das in § 1 geschilderte große Wappen dargestellt ist, jedoch mit der Abänderung, daß an Stelle der Krone ein gekrönter Helm mit rot und weißer Helmdecke tritt; die Helmzier bildet ein nach rechts gewandter wachsender Löwe, der mit den Pranken den Wappenschlüssel, den Bart nach links gekehrt, senkrecht hält. |
mit mittlerem Wappen 2:3 | ||
mit Flaggenwappen 2:3 | ||
Landesdienstflagge der bremischen Schiffahrt 2:3 | ||
Freie und Hansestadt Hamburg |
Landes- und Dienstflagge 2:3 |
„Die Landesfarben sind weiß-rot. Das Landeswappen zeigt auf rotem Schild die weiße dreitürmige Burg mit geschlossenem Tor. Die Landesflagge trägt die weiße Burg des Landeswappens auf rotem Grund.“[14] |
Staatsflagge Flagge des Senats in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt 3:5 |
Die 1897 geschaffene Staatsflagge zeigt „in der Mitte der roten Flagge ein viereckiges weißes Feld […], in welchem das große Staatswappen dargestellt ist.“[15] | |
Admiralitätsflagge 3:5 |
Eine Hamburger Flagge mit einem unter dem Burgtor liegenden blauen Anker mit gelbem Querstock.[16] Die Admiralitätsflagge wird auf den Hamburger Dienstbooten, z. B. als Gösch auf den Polizeibooten, geführt und auf öffentlichen Gebäuden gesetzt, die hauptsächlich der Seeschifffahrt dienen. | |
Land Hessen | Landesflagge 3:5 |
„Die Landesfarben sind rot - weiß.“[17]
„Das Landeswappen zeigt im blauen Schilde einen neunmal silbern und rot geteilten steigenden Löwen mit goldenen Krallen. Auf dem Schilde ruht ein Gewinde aus goldenem Laubwerk mit von blauen Perlen gebildeten Früchten.“ „Die Landesflagge besteht aus einem oberen roten und einem unteren weißen Querstreifen; die Höhe der Flagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3 : 5. |
Dienstflagge 3:5 | ||
Land Mecklenburg-Vorpommern |
Landesflagge 3:5 |
„Die Landesfarben sind blau, weiß, gelb und rot. Das Nähere über Landesfarben und Landeswappen sowie deren Gebrauch regelt das Gesetz.“[19]
„Die Farben des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind Ultramarinblau-Weiß-Gelb-Weiß-Zinnoberrot. Die Flagge ist längsgestreift. Für die Einzelheiten der Gestaltung ist das Muster 1 maßgebend. |
Dienstflagge 3:5 | ||
Land Niedersachsen |
Landes- und Dienstflagge 2:3 |
„Niedersachsen führt als Wappen das weiße Roß im roten Felde und in der Flagge die Farben Schwarz-Rot-Gold mit dem Landeswappen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.“[21]
„Das Land führt als Landeswappen einen Halbrundschild mit einem springenden weißen Ross (Wappentier) im roten Feld gemäß Anlage 1.“ […] „Die im öffentlichen Dienst des Landes stehenden Fahrzeuge zur See und auf Binnengewässern führen als Dienstflagge die Landesflagge in der Form des Doppelstanders.“[23] |
Dienstflagge zur See 2:3 | ||
Land Nordrhein-Westfalen |
Landesflagge 3:5 |
„Die Landesfarben und das Landeswappen werden durch Gesetz bestimmt.“[24]
„Die Landesfarben sind Grün-Weiß-Rot.“ |
Dienstflagge 3:5 | ||
Land Rheinland-Pfalz |
Landes- und Dienstflagge 2:3 |
„Landesfarben und Landeswappen bestimmt ein Gesetz.“[26]
„Die Landesfarben sind schwarz-rot-gold.“ |
Saarland |
Landes- und Dienstflagge 3:5 |
„Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold. Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.“[28] „Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold. „Das Wappen des Saarlandes zeigt in einem gevierten Halbrundschild: |
Freistaat Sachsen |
Landesflagge 3:5 |
„Die Landesfarben sind Weiß und Grün. Das Landeswappen zeigt im neunmal von Schwarz und Gold geteilten Feld einen schrägrechten grünen Rautenkranz. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.“[31] „Die wappenführenden Stellen, mit Ausnahme der Mitglieder des Landtags und der Notare, sind berechtigt, auf der Landesflagge das Wappen zu zeigen (Landesdienstflagge).“[32] „1. Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben weiß, unten grün; das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuches ist 3 zu 5. |
Dienstflagge 3:5 | ||
Land Sachsen-Anhalt |
Landesflagge 3:5 |
„Die Landesfarben sind gelb und schwarz. Das Nähere über Wappen, Flaggen und Siegel regelt ein Gesetz.“[34]
„Das Landeswappen zeigt im geteilten Schild, oben neunmal geteilt, die Farben gold über schwarz, schrägrechts belegt mit einem grünen Rautenkranz sowie links – in Höhe der oberen fünf Teilungen – im silbernen Freifeld einen schwarzen Adler mit goldener Bewehrung und roter Zunge. Das untere Feld zeigt in Silber einen schreitenden schwarzen Bären auf einer schwarzgefugten roten Zinnenmauer mit offenem Tor.“[35] Die Landesflagge wird durch § 3 des Hoheitszeichengesetzes vom 27. April 2017 bestimmt: „Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben gelb und schwarz und trägt in der Mitte das Landeswappen. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuchs ist wie drei zu fünf. Die Landesflagge kann von jedermann verwendet werden.“[36] |
Land Schleswig-Holstein |
Landesflagge 3:5 |
„Das Landeswappen zeigt in gespaltenem Schild links auf goldenem Grund zwei blaue, nach innen gewandte, rot bewehrte, schreitende Löwen, rechts in Rot ein silbernes Nesselblatt.“ […] „Die Landesfarben sind blau-weiß-rot. Die Landesflagge zeigt die Landesfarben von oben nach unten in drei gleichbreiten Querstreifen. Die Höhe der Landesflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3:5. Die Dienstflagge ist die Landesflagge; sie zeigt in der Mitte das Landeswappen.“[37][38] |
Dienstflagge 3:5 | ||
Freistaat Thüringen |
Landesflagge 1:2 |
„Die Landesfarben sind weiß-rot. Das Wappen des Landes bildet ein aufrecht stehender, achtfach rot-silber gestreifter, goldgekrönter und goldbewehrter Löwe auf blauem Grund, umgeben von acht silbernen Sternen.“[39]
„Die Landesflagge besteht aus je einem gleich breiten weißen und roten Längsstreifen. Breite und Länge der Flagge müssen mindestens ein Verhältnis von 1 zu 2 besitzen. |
Dienstflagge 1:2 |
Flaggen der historischen Länder
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 25. April 1952 gingen die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern im neu gegründeten Land Baden-Württemberg auf.
Land | Flagge | Kommentare |
---|---|---|
Land Baden |
3:5 |
„Die Landesfarben sind gelb-rot. Die badische Flagge besteht aus zwei gelben und einem roten Längsstreifen von gleicher Breite.“[41] |
Land Württemberg-Baden |
3:5 |
„Die Staatsfarben sind Schwarz-Rot-Gold.“[42] |
Land Württemberg-Hohenzollern |
3:5 |
„Die Staatsfarben sind Schwarz-Rot. Ein Gesetz bestimmt das Staatswappen.“[43] |
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Flagge Deutschlands
- Liste der Flaggen deutscher Gesamtstaaten
- Flaggen und Wappen der Länder der Bundesrepublik Deutschland
- Liste der Wappen in Deutschland
Einzelnachweise und Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Artikel 24, Absatz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953.
- ↑ § 1 des Gesetzes über das Wappen des Landes Baden-Württemberg vom 3. Mai 1954.
- ↑ Staatsministerium, Oberamtsrätin Ulrike Wocher: Gesetzblatt für Baden-Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 13. November 2020. Hrsg.: Staatsministerium Baden-Württemberg. Nr. 40, 13. November 2020, ISSN 0174-478X, S. 971–973 (landtag-bw.de [PDF; abgerufen am 27. November 2020]).
- ↑ § 9 Absatz 1 und 4 der Verordnung der Landesregierung über die Führung des Landeswappens vom 2. August 1954
und die dazugehörigen Muster ( des vom 21. September 2011 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. - ↑ Artikel 1 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946
• bei Università di Torino: Archivio di Diritto e Storia Costituzionali. - ↑ Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die bayerische Staatsflagge und die Dienstflaggen für Kraftfahrzeuge vom 16. November 1953 (GVBl. 1953, S. 193), zitiert nach: Deutsche Gesellschaft für Flaggenkunde: Deutsche Flaggen: Bayern
- ↑ Artikel 5 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995
• bei berlin.de. - ↑ § 1 Absatz 1 und § 2 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom 22. Oktober 2007
• als PDF ( vom 14. August 2011 im Internet Archive) (9.483 Bytes, bei berlin.de), als Quellentext bei Wikisource. - ↑ Artikel 4 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992
• bei verfassungen.de ( des vom 29. September 2007 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. - ↑ § 1, § 2 Absatz 1 und § 3 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg ( vom 1. März 2008 im Internet Archive) (Hoheitszeichen-Gesetz-HzG) vom 30. Januar 1991.
- ↑ Artikel 68. der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen. Transparenzportal Bremen, abgerufen am 15. April 2016.
- ↑ § 1 und § 6 Absatz 1 und 2 der Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über das bremische Staatswappen vom 17. November 1891 (Bremische Staatswappenbekanntmachung, StaatsWBek), Brem.GBl, S. 124.
- ↑ Bekanntmachung, betreffend Landesdienstflaggen der bremischen Schiffahrt Vom 19. September 1952 (Brem.GBl, S. 103) Sa BremR 9514-a-1;
- ↑ Artikel 5 Absatz 1, 2 und 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952
• bei hh.juris.de ( vom 10. Juni 2007 im Internet Archive) - ↑ (Senatsbeschluss über die Staatsflagge vom 8. Oktober 1897). Die Staatsflagge ist nicht Dienstflagge aller hamburgischen Behörden (dafür dienen entweder die Landesflagge oder die Admiralitätsflagge), sondern wird nur vom Senat in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt verwendet (Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 1949 und 11. Mai 1951). Siehe dazu Deutsche Gesellschaft für Flaggenkunde: Deutsche Flaggen: Hamburg und Flaggen und Wappen - Stadt Hamburg
- ↑ Dienstflagge zu Wasser für die Feuerlöschboote und die Boote der Wasserschutzpolizei sowie die Hamburger Hafenbehörden
- ↑ Artikel 66 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946, GVBl. 1946, S. 229.
- ↑ §§ 1 und 2 des über die Hoheitszeichen des Landes Hessen vom 4. August 1948, GVBl, S. 111.
- ↑ Artikel 1 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993, GVOBl. M-V 1993, S. 372.
- ↑ § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes - Hoheitszeichengesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1991, GVOBl. M-V 1991, S. 293
Eine genaue Festlegung der Flaggen findet sich in der Anwendungsrichtlinie für Flaggen ( des vom 24. September 2003 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. auf Ein Land - ein Bild, Corporate Design für Mecklenburg-Vorpommern und seine Landesregierung ( vom 24. September 2003 im Internet Archive) - ↑ Artikel 1 Absatz 3 der Niedersächsischen Verfassung vom 19. Mai 1993
Eingeführt wurde die Flagge durch die Vorläufige Niedersächsische Verfassung ( des vom 25. Mai 2011 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. vom 13. April 1951, wo sich in Artikel 1 Absatz 2 bereits der oben genannte Wortlaut findet. - ↑ § 1 des Niedersächsischen Wappengesetzes (NWappG) vom 8. März 2007[1]
- ↑ Beschluß des Niedersächsischen Landesministeriums über die Flaggenführung der im öffentlichen Dienst stehenden Fahrzeuge zur See und auf Binnengewässern vom 22. Oktober 1953; MBl. 1954, S. 270, zitiert nach: Deutsche Gesellschaft für Flaggenkunde: Deutsche Flaggen: Niedersachsen.
- ↑ Artikel 1 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950.
- ↑ §§ 1 bis 4 des Gesetzes über die Landesfarben, das Landeswappen und die Landesflagge vom 10. März 1953.
- ↑ Artikel 74 Absatz 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz ( des vom 26. September 2007 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. vom 18. Mai 1947, VOBl. 1947, S. 209.
- ↑ §§ 1 bis 3 des Landesgesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz ( des vom 10. Oktober 2007 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (Wappen- und Flaggengesetz) in der Fassung vom 7. August 1972 (GVBl 1972, S. 293), ursprüngliche Fassung vom 10. Mai 1948.
- ↑ Artikel 62 der Verfassung des Saarlandes ( des vom 2. März 2020 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (SVerf) vom 15. Dezember 1947, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 986). Fundstelle: Amtsblatt 1947, S. 1077.
- ↑ Artikel 1 des Gesetzes Nr. 508 über die Flagge des Saarlandes vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes 1956, S. 1213, 1215), in Kraft seit dem 1. Januar 1957, zitiert nach flagspot.net
- ↑ Artikel 1 des Gesetzes Nr. 509 über das Wappen des Saarlandes vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes 1956, S. 1213, 1215), in Kraft seit dem 1. Januar 1957, zitiert nach flagspot.net
- ↑ Artikel 2 Absatz 2 und 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992
• bei landtag.sachsen.de. - ↑ § 7 Absatz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Staatswappens (WappenVO) vom 4. März 1992 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1992, S. 70)
- ↑ Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Flaggen und die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung) vom 19. März 2002 (Sächsisches Amtsblatt 2002, S. 442–443)
- ↑ Artikel 1 Absatz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ist vom 16. Juli 1992
• bei st.juris.de ( vom 22. August 2009 im Internet Archive) - ↑ § 1 Absatz 1 Hoheitszeichengesetz
- ↑ Hoheitszeichengesetz §3
- ↑ § 1 Absatz 1 und § 2 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein ( des vom 13. März 2008 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. vom 18. Januar 1957.
- ↑ In der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein finden sich keine Angaben zu den Hoheitszeichen.
- ↑ Artikel 44 Absatz 2 Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl, S. 625) (thueringen.de [PDF; 5,9 MB]).
Siehe auch das Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 30. Januar 1991, GVBl 1991, S. 1 (landesrecht-thueringen.de). - ↑ § 3 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen (AVHz) vom 11. April 1991, GVBl 1991, S. 70 (landesrecht-thueringen.de).
- ↑ Artikel 55 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Baden ( des vom 28. August 2009 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. vom 18. Mai 1947.
- ↑ Artikel 45 der Verfassung für Württemberg-Baden ( des vom 3. März 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. vom 28. November 1946.
- ↑ Artikel 3 der Verfassung für Württemberg-Hohenzollern vom 31. Mai 1947.