Oberlandesgericht Marienwerder (1808–1849)
Das Oberlandesgericht Marienwerder war von 1808 bis 1849 ein preußisches Oberlandesgericht mit Sitz in Marienwerder.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Marienwerder bestand von 1872 bis 1808 die Westpreußische Regierung. Die Gerichte im Königreich Preußen hatten im HRR historisch gewachsene Aufgaben, Zuschnitte und Bezeichnungen. Im Rahmen der Preußischen Reformen versuchte man, eine einheitliche Systematik einzurichten und begann damit bei den Mittelgerichten. Die Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Polizei- u. Finanz-Behörden vom 26. Dezember 1808[1] bestimmte, dass die unter verschiedenen Bezeichnungen wie Oberamtsregierung oder Hofgericht firmierenden obersten Gerichte jedes Landesteils künftig Ober-Landesgericht heißen sollten.
Nach der Restrukturierung des Staatsterritoriums 1815 sollte jeder Regierungsbezirk zugleich das Departement (= Zuständigkeitsbereich) eines Oberlandesgerichts bilden.[2] Entsprechend war das Oberlandesgericht Marienwerder (mit kleineren Abweichungen) für den Regierungsbezirk Marienwerder zuständig.
Nach der Märzrevolution wurden die Patrimonialgerichte abgeschafft und die Oberlandesgerichte durch Appellationsgerichte ersetzt. In Marienwerder entstand 1849 so das Appellationsgericht Marienwerder.
Untergerichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Dem Oberlandesgericht Marienwerder waren folgende Gerichte nachgeordnet:
Einzeln aufgeführt sind die Patrimonialgerichte mit mehr als 1500 Gerichtseingesessenen. Daneben bestanden 476 kleinere Patrimonialgerichte.
Organisation
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am Gericht waren im Jahr 1837 folgendes Personal beschäftigt:
- 2 Präsidenten
- 12 Räte
- 7 Assessoren
- 40 Subalterne
- 8 Unterbeamte
Bei allen Gerichten im Oberlandesbezirk zusammen waren 689 Justizbeamte beschäftigt.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- W. F. C. Starke: Beiträge zur Kenntniß der bestehenden Gerichtsverfassung und der neusten Resultate der Justizverwaltung in dem Preussischen Staate, Justiz-Verwaltungs-Statistik des Preussischen Staats, Bd. 2, 1839, S. 110 f., Digitalisat.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ PrGS 1808 S. 464 (§ 53)
- ↑ Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden vom 30. April 1815 (PrGS S. 85, 98)
- ↑ Handbuch über den Königlich Preußischen Hof und Staat für das Jahr 1824, S. 329 f. Digitalisat