Appellationsgericht Marienwerder
Das Appellationsgericht Marienwerder war zwischen 1849 und 1879 ein preußisches Appellationsgericht mit Sitz in Marienwerder.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die "Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximierten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte" vom 2. Januar 1849[1] hob dann auch die Patrimonialgerichtsbarkeit auf. Gleichzeitig wurde das Appellationsgericht Marienwerder geschaffen. Dem Appellationsgericht Marienwerder waren die Kreisgerichte nachgelagert, die grundsätzlich je Landkreis eingerichtet wurden. Dem Appellationsgericht Marienwerder war das Oberappellationsgericht Berlin übergeordnet.
Mit den Reichsjustizgesetzen wurden die Gerichte im Deutschen Reich vereinheitlicht. Das Appellationsgericht Marienwerder wurde 1879 aufgehoben. Neu eingerichtet wurde nun das Landgericht Graudenz im Bezirk des Oberlandesgerichtes Marienwerder.
Sprengel
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Sprengel des Appellationsgerichtes Marienwerder umfasste die Regierungsbezirke Danzig und Marienwerder der Provinz Preußen und einen Teil des Kreises Dramburg der Provinz Pommern. Es bestanden dort 18 Kreisgerichte in 9 Schwurgerichtsbezirken.
Richter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- H. A. Fecht: Die Gerichts-Verfassungen der deutschen Staaten, 1868, S. 144 f., Digitalisat
- Amtsblatt für den Regierungsbezirk Marienwerder, Band 39, 1849, Außerordentliche Beilage zu Stück 14 vom 4. April 1849: Geschäfts-Regulativ, Digitalisat, Zweite Außerordentliche Beilage zu Stück 14 vom 4. April 1849: Zusammenstellung der in dem Bezirk des Appellationsgerichtes Marienwerder vom 1. April 1849 an bestehenden Gerichte 1. Instanz.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte von 2. Januar 1849 (PrGS S. 1–13; insbes. §§ 18, 24–26, erlassen in Ausführung von Art. 88 der Verfassung von 1848)