Appellationsgericht Ratibor
Das Appellationsgericht Ratibor war zwischen 1849 und 1879 ein preußisches Appellationsgericht mit Sitz in Ratibor.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die „Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximierten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte“ vom 2. Januar 1849[1] hob dann auch die Patrimonialgerichtsbarkeit auf. Gleichzeitig wurde das Appellationsgericht Ratibor geschaffen. Dem Appellationsgericht Ratibor waren die Kreisgerichte nachgelagert, die grundsätzlich je Landkreis eingerichtet wurden. Dem Appellationsgericht Ratibor war das Oberappellationsgericht Berlin übergeordnet.
Mit den Reichsjustizgesetzen wurden die Gerichte im Deutschen Reich vereinheitlicht. Das Appellationsgericht Ratibor wurde 1879 aufgehoben. Neu eingerichtet wurde nun das Landgericht Ratibor im Bezirk des Oberlandesgerichtes Breslau.
Sprengel
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Sprengel des Appellationsgerichtes Ratibor umfasste den Regierungsbezirk Oppeln. Es bestanden dort 16 Kreisgerichte in 4 Schwurgerichtsbezirken.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- H. A. Fecht: Die Gerichts-Verfassungen der deutschen Staaten, 1868, S. 149 f., Digitalisat
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Verordnung über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte von 2. Januar 1849 (PrGS S. 1–13; insbes. §§ 18, 24–26, erlassen in Ausführung von Art. 88 der Verfassung von 1848)