Opting-up
Nach dem Schweizer Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel[1] besteht die Möglichkeit, dass eine börsennotierte Gesellschaft in ihren Statuten eine sogenannte Opting-up-Klausel aufnehmen kann (Art. 32, Absatz 1).[1] Diese Klausel bewirkt, dass nicht schon bei Überschreiten des Grenzwertes von 33 1/3 % der Stimmrechte einer Gesellschaft, sondern erst bei einem höheren Grenzwert (maximal 49 %) der Übernehmer ein öffentliches Kaufangebot an alle Inhaber von Beteiligungspapieren machen muss. Im Gegensatz zur sogenannten Opting-out-Klausel kann deshalb ein Übernehmer nicht in einer einzigen Transaktion die Stimmenmehrheit ohne Einbezug der übrigen Aktionäre erwerben.
Laut der Schweizer Ethos-Stiftung haben per Ende 2014 zwölf börsenkotierte Schweizer Unternehmen eine derartige Opting-up-Klausel in ihren Statuten.[2]
Beispiele börsenkotierter Schweizer Gesellschaften mit einer Opting-up-Klausel von 49 % in deren Statuten sind die Swatch Group, die Flughafen Zürich AG, die Betreiberin des Flughafens Zürich und DKSH. Bei den Helvetia Versicherungen ist dagegen das Opting-up auf 40 % festgelegt.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ a b Schweizer Börsengesetz BEHG (SR 954.1)
- ↑ Tabelle börsenkotierter Schweizer Unternehmen mit Opting-out- oder Opting-up-Klauseln ( des vom 18. Mai 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.