Pflichtfeuerwehr

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Eine Pflichtfeuerwehr ist eine öffentliche Feuerwehr. Sie wird dann eingerichtet, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt und deshalb der Brandschutz nicht gewährleistet werden kann. Es werden dann geeignete Personen (insbesondere dienstfähige und ausgebildete) zum Feuerwehrdienst verpflichtet. Der Feuerwehrdienst in der Schweiz ist in den meisten Kantonen eine Pflicht.

Geschichtlich betrachtet ist in Deutschland die Pflichtfeuerwehr der Vorläufer der Freiwilligen Feuerwehr. So ist beispielsweise belegt, dass die Stadt Meißen bereits im Mittelalter ein organisiertes Löschwesen hatte. Durch Anordnungen war jeder Bürger zu Hilfeleistung bei Bränden verpflichtet. Wer sich widersetzte, wurde entweder mit Haft oder Verbannung aus der Stadt bestraft.

Um das Jahr 1835 mussten nach Verordnung der Regierung des Herzogtums Nassau Pflichtfeuerwehren aufgestellt werden. So wurde jeder Mann vom 20. bis zum 60. Lebensjahr zum Feuerlöschdienst verpflichtet und hatte dreimal im Jahr zu einer Pflichtübung zu erscheinen. Ausgenommen waren Pfarrer, Ärzte und Lehrer. Die Mitglieder der Pflichtfeuerwehren wurden im Brandfall nicht immer mit den anfallenden Aufgaben fertig. Diese mangelhaften Zustände und die von Turnvater Jahn ausgehende deutsche Turnbewegung waren wesentliche Gründe, dass engagierte Bürger nach und nach Freiwillige Feuerwehren gründeten.[1] Eine Pflichtfeuerwehr war auch in § 67 ff. der 1885 erlassenen Feuerpolizeiordnung der Provinz Westfalen vorgesehen. Ein historisches Beispiel ist die Pflichtfeuerwehr in Obertiefenbach (1835 bis 1936), dem Hauptort der heutigen Gemeinde Beselich, in dem die Pflichtfeuerwehr auch während der seit 1880 gleichzeitig bestehenden örtlichen Freiwilligen Feuerwehr aufrechterhalten wurde.[2]

Welche Person herangezogen werden kann, regeln heute die jeweiligen Landesgesetze. Beispielsweise kann dies jeder Einwohner vom 18. bis zum 63. Lebensjahr sein. Bestimmte Gruppen können von der Dienstpflicht ausgeschlossen sein, dazu können gehören: Polizeivollzugsbeamte, Angehörige der Bundeswehr, Angehörige der Bundespolizei, Forstbeamte sowie aktive Angehörige einer anderen im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisation oder Einrichtung sowie diejenigen, die einen Ablehnungsgrund für ein kommunales Ehrenamt geltend machen können. Ausschlussgrund kann auch der Gesundheitszustand sein.[3] Als gesetzliche Grundlage dienen die Landesfeuerwehrgesetze.

Es kommt heute relativ selten vor, dass eine Gemeinde gezwungen ist, eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. In der näheren Vergangenheit wurde dieser Schritt beispielsweise notwendig, wenn ein Großteil der Feuerwehrleute aus Protest aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgetreten ist. In der Zukunft könnte die Aufstellung von Pflichtfeuerwehren wieder erforderlich werden, denn viele Feuerwehren sind am Tage während der Kernarbeitszeit oft nicht ausreichend besetzt. Dies geschieht aufgrund der weiten Fahrtstrecken der Feuerwehrangehörigen zu ihren Arbeitsplätzen oder Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter trotz eindeutiger gesetzlicher Regelungen (vgl. z. B. § 20 BHKG[4]) nicht für den Einsatz freistellen. Hinzu kommt der demografische Wandel.

In einigen Ländern – so zum Beispiel in Schleswig-Holstein – wird die Pflichtfeuerwehr als eigenständige Organisationsform angesehen. Andere Gliedstaaten wie Baden-Württemberg kennen den Begriff der Pflichtfeuerwehr im Landesrecht gar nicht und stellen dienstverpflichtete Feuerwehrangehörige den Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr gleich. Die Feuerwehr, die mit Dienstverpflichteten arbeitet, trägt dann auch die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ (außer in dem Fall, dass die Feuerwehr daneben eine Abteilung Berufsfeuerwehr führt; dann ist die Bezeichnung beschränkt auf „Feuerwehr“).

Sowohl eine Feuerwehrdienstpflicht nur für Männer als auch eine Feuerwehrabgabe als Ersatzleistung verstößt mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 1995 (Az.: BvR 403 u. 569/94) gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 GG. Zudem liege das Feuerlöschen im Interesse der Allgemeinheit, wofür nur allgemeine Steuern heranzuziehen seien.

Die Verpflichtung von Personen ist auf je nach Bundesland auf einen festgelegten Altersbereich beschränkt. Nachstehend sind dem länderspezifischen Altersbereich die jeweilige Verlinkung auf betreffende Internetseiten zugeordnet.

Bundesland Altersbereich Quelle
Baden-Württemberg 18–50 https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FeuerwGBW2010rahmen
Bayern 18–60 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayFwG-13
Berlin
Brandenburg 18–67 https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbkg
Bremen 18–45 https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremisches-hilfeleistungsgesetz-bremhilfeg-vom-21-juni-2016-184267?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-HilfeGBR2016pG6
Hamburg
Hessen 18–50 https://nfv-112.org/aktuelles/4227-hessen-24-07-2023.html
Mecklenburg-Vorpommern 18–55 https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-Brand_TechHLGMV2015pP13
Niedersachsen 18–55 https://www.nlbk.niedersachsen.de/download/48312/Niedersaechsisches_Brandschutzgesetz_NBrandSchG_.pdf
Nordrhein-Westfalen 18–60 https://www.bezreg-muenster.de/de/ordnung_und_sicherheit/brandschutz/index.html
Rheinland-Pfalz 18–60 https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/zwangsverpflichtung-bei-der-feuerwehr-100.html
Saarland 18–50 https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BrandTHKatSchGSLV9P12
Sachsen 18–55 https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/3091/37145.pdf
Sachsen-Anhalt 18–55 https://ibk-heyrothsberge.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/IDF/IBK/Dokumente/Service/Downloads/Aus-_und_Fortbildung/SGA_2018/BrSchG.pdf
Schleswig-Holstein 18–50 https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BrandSchGSHV11P16
Thüringen 18–60 https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/sued-thueringen/sonneberg/feuerwehr-nachwuchs-ruhestand-zwangsverpflichtung-lauscha-100.html

Aktuell bestehen folgende Pflichtfeuerwehren:

Vorübergehend bestanden in jüngerer Vergangenheit folgende Pflichtfeuerwehren:

Androhung zu einer Pflichtfeuerwehr zu werden:

Durchsetzbarkeit der Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtung

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Die gesetzlichen Regelungen zu den Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen im Bevölkerungsschutzrecht schaffen grundsätzlich die notwendige Rechtsgrundlage für die rechtsverbindliche Anordnung der entsprechenden Handlungen. Die gesetzliche Rechtspflicht zu Dienst- und Hilfeleistungen wird im Einzelfall durch den behördlichen Verpflichtungsakt konkretisiert, so dass der Adressat im Grundsatz zur Befolgung verpflichtet ist. Dennoch bedarf es darüber hinausgehender rechtlicher Instrumente, um bei Verweigerungen die Durchsetzung der Pflichten zu gewährleisten. Hierzu kommen Vollstreckungs- und Sanktionierungsmittel in Betracht.

Die Bindungswirkung von Heranziehungsanordnungen wird durch einen etwaigen Widerspruch des Adressaten nicht gehemmt. Zwar entfalten Widersprüche grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, allerdings entfällt diese in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Diese Entscheidung hat die Behörde grundsätzlich schriftlich zu begründen. Jedoch bedarf es einer besonderen Begründung nach § 80 Abs. 3 S. 2 VwGO nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. Dies kommt insbesondere bei der Heranziehung von Personen zu Hilfeleistungen im Einzelfall in Betracht. Bei der Begründungspflicht wird es allerdings in der Regel im Falle der Dienstverpflichtung bleiben.

Von der Abwendung einer aufschiebenden Wirkung ist die Vollstreckung zu unterscheiden. An dieser Stelle zeigt sich, dass die rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Verpflichtungsanordnung faktisch beschränkt sind. Da die individuelle Verpflichtung nur von dem Adressaten selbst vorgenommen werden kann und nur vom Willen des Pflichtigen abhängt, stellt sie eine unvertretbare Handlung i. S. d. Verwaltungsvollstreckungsrechts dar. Folglich sind die Vollstreckungsoptionen der Behörden auf die Anordnung, Festsetzung und Vollziehung eines Zwangsgelds begrenzt. Als letztes Mittel kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der zuständigen Behörde und nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist und das Zwangsgeld uneinbringlich ist. Eine tatsächliche Erzwingung von realen Dienst- und Hilfeleistungen ist somit faktisch und rechtlich nicht möglich. Sofern sich der Verpflichtete zur Umsetzung seiner Pflicht weigert, kann er nur mithilfe der benannten Maßnahmen zur Handlung angehalten werden, ohne dass jedoch im Falle einer Totalverweigerung die tatsächliche Erfüllung der Pflichten mit Sicherheit erreicht werden kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass durch den Vorbehalt der Zumutbarkeit der Durchsetzbarkeit von Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen Grenzen gesetzt sind. Im Falle der im Einzelfall Herangezogenen kommt dies expressis verbis in den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck: Eine Heranziehung und folglich auch eine Vollstreckung von Hilfeleistungen ist im Falle der Eigengefährdung ausgeschlossen. Da es de lege lata an einer hinreichenden Rechtsgrundlage für die Dienstpflicht zur Aufgabenerfüllung unter Eigengefährdung mangelt, scheidet auch die Erzwingung von Maßnahmen durch Dienstverpflichtete unter Eigengefährdung aus. Insofern können sich Effektivitätshindernisse im Bevölkerungsschutz dann ergeben, wenn das Personal unfreiwillig verpflichtet wird und es an einer Bereitschaft zur konsequenten und erforderlichen Aufgabenerfüllung mangelt.

Die Bindungswirkung der Heranziehungsanordnungen kann grundsätzlich durch eine ordnungswidrigkeits- und strafrechtliche Sanktionierung von Weigerungen untermauert werden. Hierzu finden sich in den Brand- und Katastrophenschutzgesetzen der Bundesländer Regelungen, nach denen die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbefolgung von Verpflichtungen zu Dienst- und Hilfeleistungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Folgerichtig sind Sanktionen in Gestalt von Geldbußen möglich.

Des Weiteren kommt auch eine strafrechtliche Sanktionierung in Betracht, da die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB unter Strafe steht. Danach kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. Schließlich ist auch bei Dienst- und Hilfeleistungsverweigerungen ein unechtes Unterlassungsdelikt i. S. v. § 13 StGB denkbar, da die Verpflichtung zu Dienst- und Hilfeleistungen die Rechtspflicht zur Abwehr eines Schadens und damit eine Garantenstellung begründen kann. Sofern erforderliche Maßnahmen unterlassen werden und dadurch der Tatbestand eines Begehungsdelikts erfüllt ist, kommt grundsätzlich die Strafbarkeit wegen Unterlassens in Betracht.[21]

In der Geschichte der Österreichisch-Ungarischen Monarchie spielten Pflichtfeuerwehren eine nicht unbedeutende Rolle im Brandschutz. So gab es Pflichtfeuerwehren in manchen Gebieten der Monarchie in bedeutender Anzahl. Das Verhältnis um das Jahr 1900 zwischen Freiwilligen zu Pflichtfeuerwehren war etwa zwei zu eins. Vor allem in der Ungarischen Reichshälfte und in Galizien herrschten Pflichtfeuerwehren vor.[22]

In der Gegenwart gibt es in Österreich keine Pflichtfeuerwehren. Den Feuerwehrgesetzen einzelner Bundesländer entsprechend kann der Bürgermeister jeden Einwohner einer Gemeinde heranziehen, der geeignet ist, einer Pflichtfeuerwehr anzugehören. Ein Überblick über die Regelungen der einzelnen Bundesländer, falls eine Freiwillige Feuerwehr zu wenige Mitglieder hat oder aus anderen Gründen nicht zustande kommt:

  • Burgenland: Das Feuerwehrgesetz 2019 sieht keine Pflichtfeuerwehren vor.
  • Kärnten: Durch einen Beschluss des Gemeinderates kann gemäß § 3 Kärntner Feuerwehrgesetz ein Brandschutzdienst errichtet werden, zu dem Gemeindebürger verpflichtend herangezogen werden. Ein Brandschutzdienst ist teilweise den Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt, so verfügt er über einen dem Feuerwehrkommandanten gleichgestellten Leiter und muss regelmäßig Übungen abhalten (§ 44).
  • Oberösterreich: Das aktuell geltende Oberösterreichische Feuerwehrgesetz 2015 sieht keine Pflichtfeuerwehren vor.
  • Salzburg: § 18 Salzburger Feuerwehrgesetz 2018 sieht die Gründung einer Pflichtfeuerwehr für den Fall vor, dass eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt und eine Berufsfeuerwehr nicht besteht. Die Feuerwehrmitglieder werden durch die Gemeinde verpflichtet. Die Organisation wäre im Bedarfsfall in Anlehnung der für Freiwillige Feuerwehren zu regeln.
  • Steiermark: Das aktuell geltende Steiermärkische Feuerwehrgesetz sieht Pflichtfeuerwehren nicht vor.
  • Niederösterreich: Die Regelung bezüglich eines verpflichtenden Dienstes wurde im Jahr 2000 aus dem Feuerwehrgesetz gestrichen.
  • Tirol: Nach § 5 Landes-Feuerwehrgesetz muss in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, in denen es nicht gelingt, durch freiwilligen Beitritt der Gemeindebewohner Freiwillige Feuerwehren zu bilden, der Gemeinderat die Bildung einer Pflichtfeuerwehr beschließen. Der Bürgermeister muss Gemeindebürger im Alter zwischen dem 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr für die Pflichtfeuerwehr auswählen. Ausgenommen sind Bundes- und Landesbedienstete, wenn ihre Dienstbehörde der Bestellung nicht zustimmt, Mitarbeiter von Verkehrs- und Versorgungsunternehmen sowie Religionsdiener aller gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.[23]
  • Vorarlberg: § 36 Feuerpolizeiordnung sieht vor, dass die Ortsfeuerwehr in der Regel aus Freiwilligen gebildet wird. Jedoch für den Fall, dass die vorgeschriebene Mindeststärke der Ortsfeuerwehr so nicht erreicht werden kann, hat der Bürgermeister weitere Personen zum Feuerwehrdienst zu verpflichten. Dabei ist vorgesehen, dass nur männliche Gemeindebürger mit ständigem Wohnsitz in der Gemeinde im Alter zwischen dem 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr verpflichtet werden können. Pro Haushalt muss der Hausbesitzer den Dienst durchführen; jüngere Bewohner sind älteren Bewohnern vorzuziehen. Ausdrücklich ausgenommen sind Gemeindebürger, die außerhalb der Gemeinde arbeiten. Befreit sind Angehörige des Heeres, des Gesundheitswesens, der Polizei sowie Seelsorger.[23]
  • Wien: Das gesamte Wiener Stadtgebiet wird von der Berufsfeuerwehr Wien betreut. Ergänzend bestehen Freiwillige Feuerwehren, eine Verpflichtung zum Feuerwehrdienst ist nicht vorgesehen.

Diese Regelungen sind in Österreich, wenn vorhanden, in der Praxis unbedeutend, da die meisten Gemeinden den Brandschutz mit Freiwilligen Feuerwehren bzw. in wenigen Großstädten mit Berufsfeuerwehren abdecken. In manchen Bundesländern wird die Gründung einer Pflichtfeuerwehr auch dann hinfällig, wenn die Feuerwehr einer Nachbargemeinde die Aufgaben übernimmt, wie beispielsweise die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Pöllau den Brandschutz allen Orten im gesamten Tal verantwortet.[24] Einzig im Tiroler Ort Spiss gab es im Jahr 2012 kurzzeitig die Überlegung, eine Pflichtfeuerwehr einzurichten, da es wegen Unstimmigkeiten zu einem Massenaustritt kam.[25]

Das politische System in der Schweiz wird in vielen Bereichen vom Milizprinzip geprägt, daher besteht grundsätzlich die Feuerwehrdienstpflicht für jedermann, egal ob Mann oder Frau – Schweizer oder nicht. Im Gegensatz zu Deutschland und Österreich ist die Pflichtfeuerwehr, in der Schweiz Miliz-Feuerwehren genannt, mit einigen Ausnahmen der Normalzustand. Derzeit gibt es ca. 1'200 Feuerwehrkorps und ca. 78'000 Feuerwehrleute, davon dienen nur ca. 1'200 Personen in Berufsfeuerwehren.[26] Es gibt jedoch Ausnahmen, z. B. in den Kantonen Zug und Zürich und in den Orten, wo Berufsfeuerwehren existieren. Findet eine Feuerwehr nicht genügend Leute, die ohne Zwang («freiwillig») den Dienst leisten möchten, kann sie Zwangsrekrutierungen durchführen. Diese sind jedoch nicht sehr beliebt, da die so rekrutierten Feuerwehrleute in der Regel weniger motiviert sind und die Feuerwehr oftmals bald wieder verlassen (müssen). Wer keinen Feuerwehrdienst leistet, hat eine Feuerwehr-Ersatzabgabe zu bezahlen. Diese wird zusammen mit der Gemeindesteuer eingezogen.

Im Kanton Solothurn ist die Dienstpflicht folgendermaßen umschrieben:

§ 76 des Gebäudeversicherungsgesetzes
  1. Männer und Frauen sind in der Wohnsitzgemeinde feuerwehrdienstpflichtig.
  2. Die Feuerwehrdienstpflicht besteht in der persönlichen Leistung des Feuerwehrdienstes oder in der Bezahlung der Ersatzabgabe. Über die Art der Dienstpflicht entscheiden die für die Aushebung und Einteilung der Dienstpflichtigen zuständigen Gemeindebehörden. (...)
Arbeitsweise der Milizfeuerwehren

Die Miliz-Feuerwehrleute gehen ganz normal ihren Berufen nach und sind nur bei Übungen und Einsätzen in der Feuerwehr tätig. Als letzte Vorstufe zu einer Berufsfeuerwehr rangiert eine Miliz-Stützpunktfeuerwehr mit Polizeilöschpikett. Dabei rückt zuerst eine Gruppe speziell ausgebildeter Polizisten zum Einsatzort aus, während die Feuerwehr erst kurze Zeit später eintrifft. In besonderen Situationen (Großanlässe, Demonstrationen etc.) muss die Feuerwehr den Pikettdienst übernehmen. Für die betroffenen Feuerwehrleute ist dies fast wie eine «Berufsfeuerwehr».

Zum Begriff von Pflicht und Zwang

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Der Begriff Pflicht wird oft mit Zwang gleichgesetzt oder auch so empfunden. Zwangsarbeit ist durch verschiedene internationale Übereinkommen grundsätzlich verboten. Bestimmte verpflichtende Dienste sind jedoch innerhalb definierter Grenzen von diesem Verbot ausgenommen. Sie bildet beispielsweise einen Ausnahmetatbestand im Übereinkommen über Zwangs- und Pflichtarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) aus dem Jahr 1930[27][28] und in Art. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Unterzeichnerstaaten der ILO-Konvention zur Abschaffung der Zwangsarbeit von 1957

Folgende Pflichtdienste gelten nicht als Zwangsarbeit:

  • Franz-Josef Sehr: Das Entstehen der Pflichtfeuerwehren im Heimatgebiet – Ein staatlicher Versuch zur Brandbekämpfung. In: Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg (Hrsg.): Jahrbuch für den Landkreis Limburg-Weilburg 2024. Limburg 2023, ISBN 3-927006-61-0, S. 230–237.

Einzelnachweise

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  1. Franz-Josef Sehr: Die Gründerjahre der Freiwilligen Feuerwehr Obertiefenbach. In: Jahrbuch für den Kreis Limburg-Weilburg 1995. Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg, Limburg 1994, S. 170–171.
  2. Franz-Josef Sehr: Entwicklung des Brandschutzes. In: Freiwillige Feuerwehr Obertiefenbach e. V. (Hrsg.): 125 Jahre Freiwillige Feuerwehr Obertiefenbach. Beselich 2005, ISBN 978-3-926262-03-5, S. 114–119.
  3. Pflichtfeuerwehr – Auf einmal Feuerwehrmann - ob man will oder nicht (Memento vom 2. Juli 2020 im Internet Archive), sr.de
  4. Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) des Landes Nordrhein-Westfalen mit Stand vom 4. August 2017
  5. a b PFLICHTWEHR FRIEDRICHSTADT: Die unfreiwillige Feuerwehr: So läuft es in Burg und List, shz.de, 21. April 2016
  6. dpa, shz.de: Zu wenig Personal: Friedrichstadt zwingt 50 Bürger zum Dienst in der Feuerwehr. In: shz. sh:z Schleswig-Holsteinischer Zeitungsverlag, abgerufen am 20. April 2016.
  7. Zu kleine Feuerwehr: In Grömitz wird Löschen Pflicht. In: NDR. 19. Dezember 2018, archiviert vom Original am 1. Juni 2019; abgerufen am 22. April 2022.
  8. Pflichtfeuerwehr Grömitz hofft auf Freiwillige. In: NDR. 24. Februar 2019, archiviert vom Original am 1. Juni 2019; abgerufen am 22. April 2022.
  9. Feuerwehrstreit Kusel – geht Wehrleiter Milak? (Memento vom 28. Oktober 2009 im Internet Archive), www.FwNetz.de
  10. Timo Jann: Die unfreiwillige Feuerwehr von Sylt. In: Hamburger Abendblatt. 21. März 2005, archiviert vom Original am 16. August 2006; abgerufen am 22. April 2022.
  11. /www.feuerwehrmagazin.de abgerufen am 26. März 2023
  12. Ortsfeuerwehr Pietzpuhl – Gemeinde Möser, abgerufen am 5. Januar 2018
  13. Gemeindefeuerwehr – Gemeinde Möser, abgerufen am 5. Januar 2018
  14. Feuerwehr Neumünster: Erstmals eine Pflichtfeuerwehr in Neumünster, abgerufen am 7. November 2022
  15. Stadtmagazin Neumünster am 27. September 2022: Tag der offenen Tür im Gefahrenabwehrzentrum, abgerufen am 7. November 2022
  16. hna.de abgerufen am 30. April 2022
  17. hna.de abgerufen am 30. April 2022
  18. Süddeutsche Tageszeitung abgerufen am 7. Nov. 2022
  19. Feuerwehr von Schonstett tritt doch nicht zurück vom 17. Dez. 2022 (BR 24), abgerufen am 19. Feb.2023
  20. SWR.de abgerufen am 23. Apr. 2023
  21. Andreas Walus: Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen zur Sicherstellung des Bevölkerungsschutzes. OpinioIuris, 30. Juni 2013, abgerufen am 1. Juli 2019.
  22. Geschichte des ÖBFV bis 1918
  23. a b Österreichischer Gemeindebund: Pflichtfeuerwehren als letzter Ausweg bei Mitgliederschwund?, Österreichischer Gemeindebund, 23. Oktober 2014, abgerufen am 27. Dezember 2019
  24. Löschbereich der FF Pöllau (Memento vom 9. Dezember 2015 im Internet Archive) abgerufen am 14. August 2015
  25. Gemeinde Spiss ist ohne eigene Feuerwehr. In: oesterreich.orf.at. 25. März 2010, abgerufen am 1. Dezember 2017.
  26. Schweizerischer Feuerwehrverband: 118 Jahre im Einsatz. (PDF; 2,71 MB) Feuerwehrstatistik 2021. In: Schweizerische Feuerwehr-Zeitung. April 2022, abgerufen am 29. Januar 2023.
  27. Internationale Arbeitsorganisation: Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930
  28. Website International Labour Organization (ILO), englisch
  29. Timo Stukenberg, Olaya Argüeso: „Made in Germany“ – Wer von der Arbeit in Gefängnissen profitiert. Correctiv vom 21. Juli 2021, abgerufen am 24. Juli 2021
  30. dejure.org – Gemeindeordnung: 1. Teil – Wesen und Aufgaben der Gemeinde (§§ 1 - 22), 3. Abschnitt – Einwohner und Bürger (§§ 10 - 22), § 10 Rechtsstellung des Einwohners
  31. Übereinkommen 29 der ILO über Zwangs- und Pflichtarbeit 1930 (Memento vom 4. Juni 2011 im Internet Archive)