Portal Diskussion:Recht/Archiv 2009-II
Sauerkrautrichtlinie
Hallo, handelt es sich bei der Sauerkrautrichtlinie um eine Rechtsquelle ? Wenn ja: Welche Art Rechtsquelle ist das ? --Zipferlak 12:31, 1. Apr. 2009 (CEST)
- Ich hasse den ersten April -.- --Chris Carter (bla|+/-) 15:33, 1. Apr. 2009 (CEST)
- Es ist kein Aprilscherz. --Zipferlak 15:46, 1. Apr. 2009 (CEST)
- Dann hasse ich eben das Beamtendeutsch :D --Chris Carter (bla|+/-) 16:01, 2. Apr. 2009 (CEST)
- Chris, Du scheinst mir ein Mensch voller Hass zu sein, erst ein Datum und jetzt eine Sprache;-) --Kriddl Disk. 19:26, 2. Apr. 2009 (CEST)
- Das ist eher keine Rechtsquelle. Sie ist in keinem amtlichen Bekanntmachungsblatt veröffentlicht worden. Ich würde diese Richtlinie eher als eine Art technische Regel ansehen, die mittelbar, d. h. durch Verweis in "echten" Rechtsquellen, bestimmte rechtliche Wirkungen entfaltet.--Forevermore 19:27, 1. Apr. 2009 (CEST)
Könnte eine Verwaltungsrichtlinie sein - aus dem Umkreis des Lebensmittelrechtes.--Kriddl Disk. 19:38, 1. Apr. 2009 (CEST)
Familienrecht/Jugendhilfe
Ich möchte um Eure Mithilfe für den von mir erstellten Artikel Umgangsverweigerung bitten, zu dem ich Quellen auf der Diskussionsseite verlinkt habe. Diese scheinen in der jetzt dort zu lesenden Form noch nicht auszureichen. Wenn es andere Projekte (z. B. Jugendarbeit-/hilfe, Sozialpädagogik oder ähnliches) gibt, möchte ich darum bitten, auch diese darauf aufmerksam zu machen. Ich danke schonmal für Eure Unterstützung!! Euer --Tanneneichhorn 23:13, 4. Apr. 2009 (CEST) (hierher kopiert von Wikipedia Diskussion:WikiProjekt Recht --wau > 01:03, 5. Apr. 2009 (CEST))
Umgangsrecht
Ich fürchte, ich habe die Diskussionsseite da fälschlicherweise benutzt...
Könnte sich einmal jemand meines Artikels Umgangsverweigerung annehmen? Es geht um die Klärung u. a. des § 235 StGB, manches andere, wie das neue Verfahrensrecht in Familiensachen (mit Beschleunigungsgebot und Großem Familiengericht) dürfte noch verbesserungswürdig sein, wie auch die möglichen Ergänzungen zu BGB und SGB VIII. Beste Grüße, Euer --Tanneneichhorn 23:51, 4. Apr. 2009 (CEST)
Die Frage dort erscheint mir berechtigt; gleichwohl habe ich heute dem Versuch eines ganz neu angemeldeten Benutzers widersprochen, ohne Diskussion vollendete Tatsachen zu schaffen. --Gerbil 17:37, 8. Apr. 2009 (CEST)
- Falk hat doch auf der von dir verlinkten Disk durchaus Quellen für den von ihm eingebrachten Begriff angegeben. Vielleicht kann die jemand nachschlagen? (Höchstgerichtliche Entscheidungen werden sich in einer gut sortierten juristischen Fakultät doch finden lassen ;)) --Chris Carter (bla|+/-) 12:10, 9. Apr. 2009 (CEST)
Siehe Diskussionsseite des Artikels, soll einiges falsch sein, bitte überprüfen --Crazy1880 15:51, 11. Apr. 2009 (CEST)
Mündliche Verfahren nur bei Hauptsachverfahren
und nicht bei Einspruch zu einer einstweiligen Verfügung? Bitte hier: Diskussion:Markus Hoffmann (Wuestenstrom)#HomoUmpoler-Urteil gegen Hoffmann/Wüstenstrom --Franz (Fg68at) 21:29, 13. Apr. 2009 (CEST)
neuer Artikel, ich haber versucht kats zu finden, aber das brauch mehr Sachverstand. Vermutlich kann man auch die Links noch verbessern, v.a. auch die Links auf den Artikel Cholo Aleman 07:41, 19. Apr. 2009 (CEST)
ist zurecht in der QS gelandet, lauter unkommentierte Links drin Cholo Aleman 22:05, 20. Apr. 2009 (CEST)
Gutachten Qualzucht
Hallo miteinander, in Qualzucht und Brachycephalie ist ein Gutachten des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu § 11b TierSchG erwähnt. Ich finde das im Netz nicht. Kann jemand von Euch helfen und es dann in beiden Artikeln verlinken? Danke Anka ☺☻Wau! 13:10, 22. Apr. 2009 (CEST)
- Hallo zurück! Auf der Website der Uni Leipzig gibt es eine eingescannte Fassung des Gutachtens, schicke 8 MB groß. Hier ist der Link. --Forevermore 15:25, 22. Apr. 2009 (CEST)
- Herzlichen Dank. Hab den Link eingebaut. Anka ☺☻Wau! 15:43, 22. Apr. 2009 (CEST)
- Hat mich wer gerufen? --wau > 23:05, 25. Apr. 2009 (CEST)
- Herzlichen Dank. Hab den Link eingebaut. Anka ☺☻Wau! 15:43, 22. Apr. 2009 (CEST)
Quellen prüfen, Sätze kontrollieren auf Sprache und Rechtslage, ggf. Überschriften kürzen. Mal auf Ratgeber durchlesen, danke --Crazy1880 21:42, 28. Apr. 2009 (CEST)
- Aus der allg. QS herkopiert: --Crazy1880 21:43, 28. Apr. 2009 (CEST)
- Hinzu kommt ein suboptimales Lemma, da es ja nur um die Entführung durch ein Elternteil geht. --Grand-Duc 19:54, 18. Apr. 2009 (CEST)
Was ist ein supoptimales Lemma. Unter internationaler Kindesentführung versteht man den Entziehung/Entführung von Kindern durch einen Elternteil ins Ausland. z.B. sogenannte HKÜ-Fälle. Zum Thema Ratgeber möchte ich sagen, dass das Thema sehr brisant ist und mehr in die Öffentlichkeit sollte. Hier in Deutschland gibt es eine große Anzahl von Betroffenen. Die spanische Wikiseite von secuestro parental ist ähnlich aufgebaut.--Hkü-mexico 20:31, 18. Apr. 2009 (CEST)
Mein Mentor Redlinux wird mich unterstützen, den Artikel noch zu verbessern. --Hkü-mexico 21:39, 18. Apr. 2009 (CEST)
- Ich wäre Dir dankbar gewesen, wenn Du mir den Artikel vor der Einstellung gezeigt hättest (:-( - soweit ich den Artikel beim ersten Querlesen beurteile spricht er für großes Fachwissen bei diesem relevanten Thema, bedarf aber erheblicher stilistischer und formaler Verbesserungen! - Ich kämpf mich mal durch. Viele Grüße Redlinux·→·☺·RM 22:36, 18. Apr. 2009 (CEST) So, jetzt hab ich mal angefangen zu sortieren - schön wäre, wenn noch ein Jurist draufschauen würde, um die Formulierungen auf Korrektheit zu prüfen Redlinux·→·☺·RM 23:41, 18. Apr. 2009 (CEST)
- Ich habe mir auch mal einen Abschnitt vorgenommen und ihn auf das Fachwissen - ohne POV und Empfehlungen - reduziert. --ahz 00:08, 19. Apr. 2009 (CEST)
Hallo Redlinux: Danke für Deine Unterstützung. Da ich Wikipedia-Anfänger bin, habe ich mit grossem Eifer den Artikel geschrieben. Wichtig ist, dass der Artikel wichtige Informationen für Betroffene bereitstellt. Wir betroffenen sind ziemlich auf uns alleine gestellt. Mein Fall ist 3 Jahre und 5 Monate alt. Jetzt kommt über die Bundesregierung etwas in Bewegung, da ja dieses Jahr Bundestagswahlen sind. Am 25. Mai werden wir Betroffenen am Tag der Vermissten Kinder in Berlin sein und auf uns Aufmerksam machen. Wikipedia bietet uns hiermit auch eine Plattform, um das Thema in die Öffentlichkeit zu bringen und eine gewisse Hilfestellung zu geben.--Hkü-mexico 21:58, 19. Apr. 2009 (CEST)
- Hallo Hkü, bitte denke bei allem Eifer dran, daß wiki ein Lexikon ist und weder eine Propagandaplattform noch ein "Ratgeber". Bitte schau den Artikel daraufhin nochmals aufmerksam durch! Viele Grüße Redlinux·→·☺·RM 23:00, 19. Apr. 2009 (CEST)
Hallo Redlinux: Wir wollen hier keine Propaganda machen, sondern über dieses wichtige Thema informieren. Hier geht es um Kinderleben. Es geht auch nicht um einen Ratgeber, sondern um die Darlegung der Rechtslage bei Kindesentführung. Ich gehe gerne nochmals kritisch den Artikel in den nächsten Tagen durch. Vielleicht sollte man Abschnitt für Abschnitt betrachten. Gib mir bitte in Stichworten an, welche Abschnitte Du kritisch findest.--Hkü-mexico 00:20, 21. Apr. 2009 (CEST)
- @Hkü, bitte schau Dir selbst unbedingt den Artikel nochmals auf "ganze, grammatikalisch richtige" Sätze durch (ich habe angefangen das formell zu verbessern - ist aber gefährlich, weil ich vielleicht im ein oder anderen Falle etwas anderes versteh', als Du eigentlich gemeint hast - und damit evtl. den Sinn verzerre). Redlinux·→·☺·RM 13:38, 21. Apr. 2009 (CEST) Nachtrag: Ach so ja, wenn Du mich frägst, was besonders kritisch ist: - IMHO dein Umgang mit den Quellen (die müssen natürlich sinnvoll und präzise sein. (Beispiel: Wenn Du schreibst "Im Fall des Landkreises Calws ..." ist diese Quelle ja wohl nicht besonders hilfreich, oder? - oder als Quelle: "Anmerkung: Schreiben an einen zurückgebliebenen Elternteil" - nicht, daß ich persönlich an der Wahrheit Deiner Darstellung zweifeln würde, aber bitte bedenke wiki ist ein Lexikon und kein Chat-Room, daher sollten zumindest die Eckpunkte auch wirklich nachvollziehbar sein WP:Belege).
Habe heute mir den Artikel durchgelesen und einige wesentlichen Änderungen gemacht:
- Neutraler Standpunkt in vielen Passagen durch Umformulierungen
- Ratgeberschreibweise herausgenommen
Ich werde den Text morgen nochmals querlesen und gegebenenfalls anpassen.
Als nächsten Schritt will ich dann die Einzelnachweise und sonstige Formatierungen optimieren. Da kannst Du mir vielleicht noch einige Tips geben.
Danke für Deine Unterstützung.
Artikel Verwerflichkeit
Der Artikel Verwerflichkeit ist derzeit noch nicht auf einem allgemeinverständlichen Niveau angekommen. Der Abschnitt "Definition" ist für einen Durchschnittsmenschen nicht verständlich. Beispiele für Verwerflichkeit fehlen völlig. Es wäre super, wenn sich jemand dieses Artikels annehmen würde. Danke im voraus. Rainer E. 15:36, 1. Mai 2009 (CEST)
- Ich habe mal etwas hinzugefügt. Ist es ein bisschen lesbarer geworden? -- heuler06 16:42, 1. Mai 2009 (CEST)
Rechtshinweis
Ich habe dazu unter Wikipedia_Diskussion:Hinweis_Rechtsthemen#Rechtshinweis eine Frage gestellt und einen Vorschlag gemacht. Ich bitte um Meinungen dazu. (nicht signierter Beitrag von Cäsium137 (Diskussion | Beiträge) 20:41, 2. Mai. 2009 (CEST))
steht auf überarbeiten - bitte mal einer drübersehen, ob das zurecht der Fall ist - ist nur pauschal ("fehlerhaft" etc.) begründet und mir nicht ersichtlich. Baustein seit über einem Jahr drin. Cholo Aleman 06:20, 4. Mai 2009 (CEST)
Liebe Kollegen, ich bin einfach mal so frech, Euch zu bitten, eine Blick hierauf: Krankheit - zum Review zu werfen und Euere Sichtweise einzubringen Viele Grüße Redlinux·→·☺·RM 15:20, 4. Mai 2009 (CEST)
Urheberrechtsfrage sollte geklärt/erklärt werden. --Crazy1880 21:42, 4. Mai 2009 (CEST)
Wikipedia Diskussion:Weblinks - Rechtsexperte gesucht
Hallo zusammen
Kann mal ein Experte (für Strafrecht) sich die Diskussion bei Wikipedia Diskussion:Weblinks#Keine rechtswidrigen Weblinks ansehen? Es geht um die Frage der Haftung für Hyperlinks nach Schweizer Recht. --PaterMcFly Diskussion Beiträge 09:26, 7. Mai 2009 (CEST)
Was sollen wir mit diesem Artikel machen? 2006-2007 gab es ein paar Wortwechsel zur Verständlichkeit, die noch auf der Diskussionsseite notiert sind, aber jenseits dessen ist die Qualität ein Problem: Die Definition ist zutreffend, die anschließende Darstellung zum deutschen Recht außer der Erwähnung der verfassungsrechtlichen Abgrenzung unrichtig. korrigieren hieße den Artikel auf ein Minimum zusammenstreichen. Sollte das Ganze vielleicht in Revision oder Rechtsbehelf integriert und dieses Lemma auf einen Redirect reduziert werden?
-- Stechlin 10:41, 9. Mai 2009 (CEST)
Hallo, die Adhäsion im rechtlichen Sinne sollte als häufig nachgefragtes Thema in der Wiki vertreten sein. Wäre als Übergangslösung eine Weiterleitung zu Nebenklage angebracht? Gruß, --Che010 Fragen? 20:50, 10. Mai 2009 (CEST)
- Was gefällt dir an Adhäsionsverfahren nicht? --Stepsch 20:52, 10. Mai 2009 (CEST)
- Ich bitte vielmals um Verzeihung, diesen Artikel hat die Suchengine der Wikipedia bei mir nicht ausgespuckt. Seht meine Anmerkung als erledigt an. Ich werde mich um eine BKL im Artikel Adhäsion kümmern. Gruß, --Che010 Fragen? 20:55, 10. Mai 2009 (CEST)
Scheint mir als Begriff fast im juristischen Bereich gebräuchlicher zu sein, als in der Biologie. Vielleicht könnte da jemand in der Richtung ergänzen, dann könnte man den biologischen Teil auf den letzten Absatz kürzen. -- Cymothoa Reden? 00:11, 11. Mai 2009 (CEST)
- Der juristische Aspekt wird derzeit in Recht auf körperliche Unversehrtheit erörtert. -- Stechlin 06:37, 11. Mai 2009 (CEST)
- Okay, danke. -- Cymothoa Reden? 10:37, 11. Mai 2009 (CEST)
kosten in dm angegeben. das ist glaub ich überholt. der betrag müsste dann wohl gegebenenfalls auch noch aktualisiert werden. gruss -- kOchstudiO Diskussion 15:51, 21. Apr. 2009 (CEST)
- Das ist ein Zitat des BGH von 1999. Das Zitat hat sich nicht geändert kannst Du Pi mal Daumen durch zwei teilen.--Kriddl Disk. 20:15, 21. Apr. 2009 (CEST)war mal so frech, einen ":" voranzustellen--pistazienfresser 11:51, 7. Mai 2009 (CEST)
- Soweit ich weiß, hatte ich das Zitat vor einiger Zeit eingefügt. Wenn ich eine aktuellere Aussage in Euro gefunden hätte, so hätte ich wohl auch die eingefügt. Wegen der geringen Höhe wird wohl es wohl so schnell/so oft in Deutschland keine weiteren Urteile des BGH und auch nicht so viele Urteile der OLGs geben. Wenn man sich das Urteil des BGH anschaut, so werden dort schon viele nicht ganz übereinstimmende Höhen aus Urteilen der Oberlandesgerichte genannt. Im Grunde wird es wohl in der Praxis eher auf die Rechtsprechung des jeweiligen Landgerichts ankommen.
- Wenn jemand jedoch eine aktuellere Aussage zur Höhe finden/einfügen möchte, so sollte er mal in aktuellere Ausgaben von BGB-Kommentaren, Lehrbüchern oder aktuelle Fachaufsätze schauen. Ich weiß im Moment aber auch keine Gründe, warum die Mahnkosten in der Zwischenzeit erheblich gestiegen sein sollten. Wie haben sich die Kosten für Papier, Druckertinte, Porto, Computerprogramme oder Strom inzwischen entwickelt im Vergleich zur allgemeinen Teuerungsrate? Falls tatsächlich sich noch ein Mensch die Mahnungsschreiben vor Abgang anschaut, wird/würde/könnte auch die Entwicklung der Arbeitskosten eine Rolle spielen.
- Zu einer Beratung im Einzelfall sollte man sich sowieso eher an einen Rechtsanwalt etc. wenden. Dafür ist W nicht da/berechtigt. [Eine standesrechtlich/berufsrechtlich interessante Frage wäre, ob ein RA einem Mandanten auch dazu raten dürfte, höhere Kosten einzufordern, weil z. B. die Wahrscheinlichkeit * dem zu erwarteten Gewinn bei überhöhten Kosten höher ist als die Wahrscheinlichkeit * den möglichen Kosten einer Abmahnung wegen überhöhter Kosten ;-)]
- --pistazienfresser 11:51, 7. Mai 2009 (CEST)
- Könnte bei unklarer Kotenlage im Einzelfall sinnvoll sein. Wirkt (da Nebenansprüche) nicht kostentreibend, das Gericht spricht aber auch nur das zu was man beantragt, ein zuviel schadet da nicht immer...--Kriddl Disk. 00:23, 12. Mai 2009 (CEST)
Ich habe soeben die Vorlage:Infobox Völkerrechtlicher Vertrag eingefügt. Kann mir jemand mitteilen, was bei „Rechtsmaterie“ angegeben werden sollte? Danke. --Leyo 13:48, 11. Mai 2009 (CEST)
- Der Artikel ist in die Kategorie:Chemikalienrecht eingeordnet, das wäre dann m. E. auch die zutreffende Rechtsmaterie. --Forevermore 16:26, 11. Mai 2009 (CEST)
- OK, danke. Und „Fundstelle“ wäre dann das? Wenn Ja, welcher Linktext wäre sinnvoll? --Leyo 16:30, 11. Mai 2009 (CEST)
Was ist Tatsache, was ist Wertung?
Kann sich auch mal ein anderer Jurist den Absatz "2.1.1 Was ist Tatsache, was ist Wertung?" unter Wikipedia:Neutraler Standpunkt anschauen? Meiner Meinung nach würde die Befolgung dieses Grundsatzes eine juristische Arbeit in Wikipedia fast unmöglich machen. Vgl. auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Neutraler_Standpunkt#ZU:_.222.1.1_Was_ist_Tatsache.2C_was_ist_Wertung.3F.22 -- pistazienfresser 20:44, 11. Mai 2009 (CEST)
Vielleicht möchte ja einer der Spezialisten a.) die Relevanz des Artikels klären und b.) so ausbauen, dass er (falls relevant) schmerzfrei behalten werden kann? Gruß, --Schnatzel 18:25, 11. Mai 2009 (CEST)
- Die Diskussion über die Relevanz des Artikels hat sich erledigt (und wäre in dieser Form auch nicht nötig gewesen). Verbessert wurde er ebenfalls. Allerdings sind natürlich diejenigen, die von der Thematik etwas verstehen, gerne eingeladen ihn auszubauen. Danke! --Hanspeterm 15:15, 12. Mai 2009 (CEST)
Bitte mal WP:OMA prüfen, danke --Crazy1880 10:00, 11. Mai 2009 (CEST)
- Was ist an diesem Artikel nicht zu verstehen?--Quintero 14:41, 11. Mai 2009 (CEST)
- dto., m.E. nicht unverständlich geschrieben... Onkel74 15:59, 11. Mai 2009 (CEST)
Ich habe zwar ein wenig dran gebastelt, aber ehrlich gesagt frage ich mich auch, was konkret unverständlich sein soll.--Kriddl Disk. 19:00, 11. Mai 2009 (CEST)
- Vielleicht sollten die Sätze mehr entzerrt werden, also mehrere Hauptsätze aus einem Schachtelsatz machen. Außerdem könnten noch ein paar Fachworte (z.B. Erfüllungszeitpunkt) kurz im Artikel selbst erläutert oder zumindest verlinkt werden. Vielleicht kann Crazy1880 vorher aber auch noch versuchen, zu erklären, was bzw. welche Sätze ihm genau unverständlich sind.-- pistazienfresser 19:30, 11. Mai 2009 (CEST)
- Übrigens: Hat jemand mal einen MüKo zur Hand? Den Abs. zu "Absolutes Fixgeschäft in Formularbestimmungen" kann ich nicht ganz nachvollziehen. Ich würde eher mit "§ 305b Vorrang der Individualabrede" (ggf./für Unterlassungsklagen in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1) argumentieren. Was soll genau das Wort Formularvertrag bedeuten? Beispiel für AGB?-- pistazienfresser 20:09, 11. Mai 2009 (CEST)
- Habe den MüKo nicht zur Hand, Formularbestimmungen sind aber immer AGB (werden ja für mehr als drei Verwendungen formuliert).--Kriddl Disk. 00:16, 12. Mai 2009 (CEST) P.S.: Der Verweis auf § 307 macht auch nur bei AGB Sinn. Wenn ich das richtig verstehe geht es um Fälle, in denen eine Seite (vermutlich der Käufer) sich die Mühen mit dem Verzug sparen will und das dann als absolutes Fixgeschäft definiert.--Kriddl Disk. 00:20, 12. Mai 2009 (CEST)
- Ja, Formularbestimmungen sind immer AGB.
- Alle Nachweise aus dem MüKo, das aus dem Jauernig und das aus dem Baumbach/Hopt sind nahezu eins zu eins abgepinnt. Es wurden lediglich an ein, zwei Stellen Satzteile vertauscht oder ein Artikel eingefügt, damit es sich flüssiger liest. Die JuS konnte ich nicht überprüfen. Würde man aus dem Artikel alles rausstreichen, was kopiert wurde, würde der Artikel sicherlich nur noch aus dem Einleitungsabsatz bestehen. Ich würde deshalb vorschlagen, dass den restlichen Artikel jemand neu schreibt.
- Übrigens ist damit mE. auch verständlich, warum Juristen in dem Artikel kein Problem sehen: Sie lesen Kommentarliteratur ja wohl nahezu jeden Tag. ^^
- -- heuler06 06:59, 12. Mai 2009 (CEST)
- Aber nicht alle AGB sind Formularverträge. Im Übrigen Zustimmung.-- pistazienfresser 09:24, 12. Mai 2009 (CEST)
- aber alle Formularverträge AGB. Aber ist auch egal. Heute hab ich nur dreimal in nen Kommentar geschaut (aber ca. 30 Entscheidungen überflogen).--Kriddl Disk. 20:55, 12. Mai 2009 (CEST)
- Wäre es eigentlich nicht besser, den Artikel Fixgeschäft auszubauen und den Extra-Artikel zum Absoluten Fixgeschäft/absoluten Fixgeschäft dort zu integrieren? Die interessanteste Frage dürfte wohl die Abgrenzung sein, oder?-- pistazienfresser 23:49, 12. Mai 2009 (CEST)
- Wäre wohl das beste. Übrigens ist das zum relativen Fixgeschäft mE. auch so weit, dass jemand ohne Kenntnisse damit nichts anfangen kann. Ich denke, die Rechtsfolge – möglicher Rücktritt nach § 323 I, II Nr. 2 BGB mit entbehrlicher Fristsetzung – sollte schon genannt werden. -- heuler06 07:15, 13. Mai 2009 (CEST)
- Wäre es eigentlich nicht besser, den Artikel Fixgeschäft auszubauen und den Extra-Artikel zum Absoluten Fixgeschäft/absoluten Fixgeschäft dort zu integrieren? Die interessanteste Frage dürfte wohl die Abgrenzung sein, oder?-- pistazienfresser 23:49, 12. Mai 2009 (CEST)
- aber alle Formularverträge AGB. Aber ist auch egal. Heute hab ich nur dreimal in nen Kommentar geschaut (aber ca. 30 Entscheidungen überflogen).--Kriddl Disk. 20:55, 12. Mai 2009 (CEST)
- Aber nicht alle AGB sind Formularverträge. Im Übrigen Zustimmung.-- pistazienfresser 09:24, 12. Mai 2009 (CEST)
- Habe den MüKo nicht zur Hand, Formularbestimmungen sind aber immer AGB (werden ja für mehr als drei Verwendungen formuliert).--Kriddl Disk. 00:16, 12. Mai 2009 (CEST) P.S.: Der Verweis auf § 307 macht auch nur bei AGB Sinn. Wenn ich das richtig verstehe geht es um Fälle, in denen eine Seite (vermutlich der Käufer) sich die Mühen mit dem Verzug sparen will und das dann als absolutes Fixgeschäft definiert.--Kriddl Disk. 00:20, 12. Mai 2009 (CEST)
- Übrigens: Hat jemand mal einen MüKo zur Hand? Den Abs. zu "Absolutes Fixgeschäft in Formularbestimmungen" kann ich nicht ganz nachvollziehen. Ich würde eher mit "§ 305b Vorrang der Individualabrede" (ggf./für Unterlassungsklagen in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1) argumentieren. Was soll genau das Wort Formularvertrag bedeuten? Beispiel für AGB?-- pistazienfresser 20:09, 11. Mai 2009 (CEST)
Hab da was angefangen, da klar relevant, mich dann aber mitten in der Arbeit total verzettelt. Brauche Rechtsbeistand !!! ;-) Nein, im ernst, das ist doch eher ein Artikel, an dem auf jeden Fall Leute von Fach mitarbeiten sollten. Habe versucht ihn halbwegs zu schreiben, aber da fehlt noch der Blick aufs Ganze sowie eine nähere fachliche Beurteilung. Für Hilfe dankar --Davud 11:47, 13. Mai 2009 (CEST)
- Jemand von euch hat etwas zur Entwicklung der Rechtslage geschrieben. Danke. Jetzt bitte nur nochmal ein Blick über meine heutigen Erweiterungen und gut ist wahrscheinlich. Grüße und Danke. --Davud 11:05, 14. Mai 2009 (CEST)
Für Laien ist dieser Artikel extrem schwer zu lesen, ich weiß nicht wie es für Fachleute aussieht. In jedem Falle wäre eine allgemeinverständliche Erklärung als Einleitung zu jedem der Abschnitte wünschenswert. Siehe auch diese Diskussion auf WP:AUS. Besten Gruß -- Coatilex 15:21, 14. Mai 2009 (CEST)
- Kannst du deine Probleme vielleicht noch etwas näher konkretisieren? OMA-Tauglichkeit ist bei dem Thema meines Erachtens nicht wirklich möglich. Ansonsten wäre die Materie nicht so schwierig. ;) -- heuler06 17:21, 14. Mai 2009 (CEST)
- Zynisch gesagt dürfte es schon schwierig sein das Thema für Fachleute verständlich zu beschreiben. Spätestens beim Bereicherungsanspruch im Dreipersonenverhältnis wird Oma die weiße Fahne hissen müssen.--Kriddl SPRICH MICH AN! 18:09, 14. Mai 2009 (CEST)
- Man könnte unter "Überblick" noch ein beispiel einfügen, damit ein Laie ungefähr versteht, wozu es so etwas gibt. Aber ansonsten finde ich es wirklich gut dargestellt. --103II 19:29, 14. Mai 2009 (CEST)
- Ein schweizer Kollege wäre noch gut, der das Bereicherungsrecht dort darstellt...--Kriddl SPRICH MICH AN! 21:43, 14. Mai 2009 (CEST)
Aus allgemeiner QS auf dem Umweg über QS-Wirtschaft hierher. Der Artikel benötigt Vollprogramm. -- JARU 10:32, 16. Mai 2009 (CEST)
Vorlage:§§ mitten im Text
m Artikel Schutzwald ist mir aufgefallen, dass dort externe Links, erzeugt mit der Vorlage:§§, mitten im Text stehen. Ist das Usus, oder wird das normalerweise in <ref>s gesetzt? Von Bibelzitaten kenne ich so was Ähnliches js auch, aber da ist der Link nur ein 2- bis 3buchstabiges Kürzel hinter der Stellenangabe. -- Olaf Studt 16:39, 16. Mai 2009 (CEST)
- Hallo, solche Verlinkungen mitten im Text sind in der Tat üblich (und auch der eigentliche Sinn und Zweck der Vorlagen §, §§ und Art.). Grüße -- kh80 •?!• 16:49, 16. Mai 2009 (CEST)
- Die Verlinkung war allerdings nicht optimal, ich habs mal etwas geändert unter Verwendung von Vorlage:§. Dadurch wird auch der Quelltext besser lesbar. --wau > 22:05, 16. Mai 2009 (CEST)
Es wird nicht klar, welches der drei Mittelstandsentlastungsgesetze gemeint ist. --Crazy1880 13:42, 19. Mai 2009 (CEST)
Portal-Layout
Habe versuchsweise einen Scroll bei den Neuen Artikel eingebaut, damit die Lücken in Zukunft nicht wieder zu groß werden.
Außerdem wird die Drittelung im zweiten Teil durch irgendetwas aufgehoben, ich vermute durch die Ränder bei "Schon gewußt", allerdings habe ich noch keine Lösung gefunden. - SDB 19:46, 23. Mai 2009 (CEST)
- Hm, vielleicht einfach weniger neue Artikel in die Liste? --Gnom 20:46, 23. Mai 2009 (CEST)
Mit erhebliche Qualitatsmängel (Fristen usw.) --Artmax 16:01, 8. Mai 2009 (CEST)
Äh, Fristen bei formlosen/fristlosen/fruchtlosen Behelfen? Was genau wird denn kritisiert?--Kriddl Disk. 14:25, 11. Mai 2009 (CEST)
- Artikel überarbeitet und ergänzt, sollte nun erledigt sein.--Angeleyez 14:01, 25. Mai 2009 (CEST)
Aus der allg. QS. Bitte nochmal überlesen, Interwikis setzen, und den Absatz "Rechtliche Herleitung und Reichweite" klären, danke --Crazy1880 07:04, 27. Mai 2009 (CEST)
Quellen sowie WP:OMA --Crazy1880 08:54, 28. Mai 2009 (CEST)
- Achja, Waffenrecht, mein liebstes Rechtsgebiet! So langsam entwickle ich mich da richtig zum Spezialisten - einfach durch Lektüre der entsprechenden Vorschriften (welche mich durch ihre innere Schönheit gleich in ihren Bann gezogen haben!). Quellen fehlen noch, sonst fertig. --Gnom 10:54, 28. Mai 2009 (CEST)
Sprachlich glätten, Rechtssituation überlesen --Crazy1880 07:24, 29. Mai 2009 (CEST)
Erstmal vorsicht, es sind mehrere Fach-QSen eingetragen, jeder hat eine spezielle Aufgabe. Hier müsste die rechtliche Handhabung geklärt werden. --Crazy1880 09:35, 29. Mai 2009 (CEST)
BKS LVG
Auf der Begriffsklärungsseite steht, dies sei auch eine Abkürzung für Landesverwaltungsgericht. Gibt es sowas überhaupt? Ich kenne nur ein Oberverwaltungsgericht - habe aber eigentlich wenig Ahnung. Gibt es eine solche Bezeichnung überhaupt? Falls doch, müsste sich hoffentlich auch ein Ziel finden lassen, wo das auch erwähnt wird. WP:BKP dankt. Merlissimo 09:00, 29. Mai 2009 (CEST)
Kats, Struktur, Quellen --Crazy1880 06:56, 3. Jun. 2009 (CEST)
- Hm, juristisch gibts da nichts zu holen. --Gnom 10:55, 3. Jun. 2009 (CEST)
hab ich nicht gefunden. Aber einen interessanten Bericht gesehen. Vielleicht hat wer Verwendung dafür: Ungleichverteilung der Verfahren durch Fliegender Gerichtsstand (dort hab ich die Problematik eingearbeitet): [1] --Franz (Fg68at) 19:17, 29. Mai 2009 (CEST)
- Es ist auch möglich wegen ein und derselben Veröffentlichung bei mehreren Gerichten gleichzeitig Unterlassungsklagen einzubringen, in der Hoffnung, dass wenigstens ein Gericht im Sinne des Antrags entscheiden werde.[2]
- Stimmt das wirklich - Rechtshängigkeit/Rechtskraft und so? --103II 18:49, 6. Jun. 2009 (CEST)
Überlesen und rechtliche Situation herausarbeiten --Crazy1880 11:37, 1. Jun. 2009 (CEST)
- Der Artikel enthält momentan keine juristischen Aussagen. Was meinst du mit der "rechtlichen Situation"? --Gnom 13:38, 1. Jun. 2009 (CEST)
- Ich meine, wie kommt es dazu, muss man rechtlich etwas beachten, gibt es Spezailnormen oder nur in Satzung erwähnt, Gegenleistungen usw. --Crazy1880 15:30, 7. Jun. 2009 (CEST)
- LA läuft. Hat mit dem Portal nichts zu tun. --Gnom 20:16, 7. Jun. 2009 (CEST)
- Ich meine, wie kommt es dazu, muss man rechtlich etwas beachten, gibt es Spezailnormen oder nur in Satzung erwähnt, Gegenleistungen usw. --Crazy1880 15:30, 7. Jun. 2009 (CEST)
Unvollständig, bitte ausbauen und belegen, danke --Crazy1880 15:28, 7. Jun. 2009 (CEST)
einzelne Rechtsfälle - Lemmata
Hallo zusammen, nur eine kurze Frage: Wie wird ein einzelner Rechtsfall im rechtlichen Sprachgebrauch oder in der rechtlichen Literatur gewöhnlich zitiert? Einmal heißt es Rötzel-Fall, das andere mal Fall Görgülü - es geht mir nur darum, ob man die Lemmata nicht einheitlich gestalten kann? "XY-Fall" oder "Fall XY"? --Roterraecher !? 19:40, 19. Mai 2009 (CEST)
- Das kommt immer darauf an, wie die Literatur die Fälle benennt. Im Allgemeinen wird es wohl so sein wie beim Rötzel-Fall, also XY-Fall. Mit dem Fall Görgülü hast du dir genau einen Fall herausgepickt, der etwas anders ist: Dabei geht es nicht um einen einzigen Fall, sondern rechtspraktisch um mehrere Fälle. Mit „Görgülü-Fall“ würde man hingegen wohl eher ausdrücken, dass es sich um einen einzigen Fall handelt. -- heuler06 20:58, 19. Mai 2009 (CEST)
- Konkret ging es um den Fall Fritz Hanke. Die Frage ist einfach, ob man sich der Literatur anpasst und auf Einheitlichkeit verzichtet oder im Rahmen einer Enzyklopädie nicht besser auf einheitliche Lemmafindung achtet, wie das auch bei anderen Themengebieten der Fall ist. --Roterraecher !? 14:13, 21. Mai 2009 (CEST)
- Ich habe eher den Eindruck, dass die Benennung der Fälle sich danach richtet, ob der Fall nach einer natürlichen Person benannt ist (dann Fall Name, z.B. Fall Görgülü) oder nicht (dann Name-Fall, z.B. Katzenkönigfall). In meinen Augen ist die Benennung Rötzel-Fall daher etwas merkwürdig. Ich vermute, die Bezeichnung hängt damit zusammen, dass BGH-Fälle bisher üblicherweise nicht nach Beteiligten benannt wurden, so dass die zweitgenannte Form geläufiger ist und daher einfach auch auf den Fall Rötzel übertragen wurde. Ich würde daher vorschlagen, das von mir skizzierte System zu verwenden. --Stepsch 00:12, 22. Mai 2009 (CEST)
- Mir fällt gerade ein gutes Beispiel aus der EGMR-Rechtsprechung ein: so gibt es den Belgischen Sprachen-Fall aber sonst werden die Fälle z.B. mit Fall Jalloh vs. Deutschland bezeichnet. --Stepsch 00:17, 22. Mai 2009 (CEST)
- Nicht in der Fachliteratur, da findet sich dann entweder ein einfaches Kreil oder ein Dzodzi-Entscheidung (bzw. -Urteil). Jalloh gegen Deutschland (bzw. v. oder vs. wenn man die angelsächsische Variante in der deutschsprachigen WP bevorzugt) ist das Kurzrubrum. Beim EuGH ist i.d.R. der Kläger namensgebend, falls es etwas zwischen Staaten und Kommission ist, dann ein Stichwort (Mitgliedstaaten und Kommission treten oft auf, da könnte man nicht wirklich unterscheiden).--Kriddl SPRICH ! MICH ! AN ! 13:48, 8. Jun. 2009 (CEST)
- Ich vermag den Bezug zwischen den genannten EuGH-Entscheidungen und den EGMR-Entscheidungen nicht zu erkennen. In der mir vorliegenden Fachliteratur werden EGMR-Entscheidungen immer mit Beschwerdeführer gg./vs. Land bezeichnet. Sicherlich muss man aber festhalten, dass es bei der Fall-Bezeichnung auch auf das entsprechende Gericht ankommt. Eine klare Linie scheint somit wohl eher nicht zu bestehen. --Stepsch 18:03, 8. Jun. 2009 (CEST)
- Nicht in der Fachliteratur, da findet sich dann entweder ein einfaches Kreil oder ein Dzodzi-Entscheidung (bzw. -Urteil). Jalloh gegen Deutschland (bzw. v. oder vs. wenn man die angelsächsische Variante in der deutschsprachigen WP bevorzugt) ist das Kurzrubrum. Beim EuGH ist i.d.R. der Kläger namensgebend, falls es etwas zwischen Staaten und Kommission ist, dann ein Stichwort (Mitgliedstaaten und Kommission treten oft auf, da könnte man nicht wirklich unterscheiden).--Kriddl SPRICH ! MICH ! AN ! 13:48, 8. Jun. 2009 (CEST)
- Mir fällt gerade ein gutes Beispiel aus der EGMR-Rechtsprechung ein: so gibt es den Belgischen Sprachen-Fall aber sonst werden die Fälle z.B. mit Fall Jalloh vs. Deutschland bezeichnet. --Stepsch 00:17, 22. Mai 2009 (CEST)
- Ich habe eher den Eindruck, dass die Benennung der Fälle sich danach richtet, ob der Fall nach einer natürlichen Person benannt ist (dann Fall Name, z.B. Fall Görgülü) oder nicht (dann Name-Fall, z.B. Katzenkönigfall). In meinen Augen ist die Benennung Rötzel-Fall daher etwas merkwürdig. Ich vermute, die Bezeichnung hängt damit zusammen, dass BGH-Fälle bisher üblicherweise nicht nach Beteiligten benannt wurden, so dass die zweitgenannte Form geläufiger ist und daher einfach auch auf den Fall Rötzel übertragen wurde. Ich würde daher vorschlagen, das von mir skizzierte System zu verwenden. --Stepsch 00:12, 22. Mai 2009 (CEST)
- Konkret ging es um den Fall Fritz Hanke. Die Frage ist einfach, ob man sich der Literatur anpasst und auf Einheitlichkeit verzichtet oder im Rahmen einer Enzyklopädie nicht besser auf einheitliche Lemmafindung achtet, wie das auch bei anderen Themengebieten der Fall ist. --Roterraecher !? 14:13, 21. Mai 2009 (CEST)
Bitte die Textwüsten unter den Überschriften "Wichtige Aufsätze" und "Monographien" entwirren und ein sinnvolles und regelgerechtes Literaturverzeichnis erstellen, aus dem sich nach dem Grundsatz "Vom Feinsten" die wirklich wichtigen Veröffentlichungen ergeben. In der vorliegenden Form ist das unbrauchbar.--my 2 ct. 10:48, 12. Jun. 2009 (CEST)
- Wow, das liest sich wie ein Who-is-who der deutschen Steuerrechtler, nur Tipke fehlt.--Kriddl du darfst mich durchaus ansprechen 12:44, 12. Jun. 2009 (CEST)
Fundstelle
Habe gerade vergeblich versucht, die Fundstelle i.V.m. Recht zu erläutern. Bitte, könnte jemand draufschauen (mit Sicherrechten). Es geht vor allem um die Verifikation bzw. Ausformulierung. Normalerweise bezieht sich eine Fundstelle auf eine Norm, manchmal auch auf die Jurisdiktion. Ich weiß nicht weiter... --77.4.74.56 16:35, 12. Jun. 2009 (CEST)
Bedarf der Prüfung. --Gerbil 17:27, 12. Jun. 2009 (CEST)
Viele Unterkategorien nur mit 1-3 Art. :-( --Dendrolo 23:38, 13. Jun. 2009 (CEST)
- 16 Unterkategorien für 16 Bundesländer. Situation bekannt und gewollt. --Forevermore 09:01, 14. Jun. 2009 (CEST)
(Der Artikel wurde am 16. Mai von der allgemeinen QS in die Rechts-QS weitergeleitet, war dort aber bisher offensichtlich nicht richtig "angekommen", daher trage ich ihne jetzt hier nach:) QS-Gründe sind: Der Artikel ist eine nahezu reine Auflistung, müsste aktualisiert werden (oder der Inhalt könnte evtl. in anderen Artikel integriert werden) Zudem fehlen Belege. --Carolin 10:02, 14. Jun. 2009 (CEST)
Der Artikel ist nicht klar von Wahlfälschung abgegrenzt. Einige Punkte (insbesondere die, die unter "nach der Wahl") aufgeführt sind, sind eindeutig Wahlfälschung und nicht nur Wahlbeeinflussung. Die Frage wäre zudem zu klären, in welchen Rechtssystemen eine solche Unterscheidung der Begrifflichkeit stattfindet, in der Schweiz IMHO zum Beispiel nicht. -- PaterMcFly Diskussion Beiträge 08:11, 14. Jun. 2009 (CEST)
- Wahlbeeinflussung dürfte wohl der Oberbegriff zu Wahlfälschung sein. Im Alpmann-Brockhaus ist jedenfalls unter dem Lemma Wahlbeeinflussung ein Verweis auf das Lemma Wahldelikte zu finden, wo dann die einzelnen Straftatbestände (Wahlbehinderung, Wahlfälschung, Wählertäuschung etc.) beschrieben werden. Grüße -- kh80 •?!• 10:10, 14. Jun. 2009 (CEST)
- Im Prinzip einverstanden, allerdings gibt es wohl auch noch einen Unterschied zwischen Wahlbeeinflussung und Unzulässiger Wahlbeeinflussung. Unter ersteres gehört zum Beispiel auch Wahlwerbung, die ja in vielen Wahlsystemen zulässig ist. -- PaterMcFly Diskussion Beiträge 16:59, 14. Jun. 2009 (CEST)
Ziemliches Durcheinander von deutschem und schweizerischem Recht. Bitte sortieren.--my 2 ct. Senf? Beschwerden? 09:32, 17. Jun. 2009 (CEST)
Der Artikel ist so m.E. unbrauchbar, näheres auf Diskussion:Sonderabschreibung.--my 2 ct. Senf? Beschwerden? 17:19, 18. Jun. 2009 (CEST)
Umfangreiche Ergänzungen, teilweise möglicherweise redundant zu Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbe. Möge ein Sach- und Fachkundiger mal ein Auge drauf werfen.--my 2 ct. Senf? Beschwerden? 13:44, 16. Jun. 2009 (CEST)
Ungefähr so redundant, wie alles redundant zu Universum ist. Nein ernsthaft: Bei Gewerbe wird die österreichische Rechtslage nichtmal erwähnt (geschweige denn dieses Gesetz, welches dort die zentrale Regelung dazu ist), in Gewerbeanmeldung ist das eine Kurzzusammenfassung eines Einzelaspektes in einem Absatz, also auch nicht wirklich redundant.--Kriddl du darfst mich durchaus ansprechen 18:12, 16. Jun. 2009 (CEST)
- Mir ging es nicht ausschließlich um die Redundanz (wenn nicht, dann nicht; Du/Ihr bist/seid der/die Experte/n). Ich weiß nämlich nicht, ob das fachlich alles so in Ordnung ist und ob das in dieser epischen Breite dargestellt werden muss.--my 2 ct. Senf? Beschwerden? 08:24, 17. Jun. 2009 (CEST)
- Über die Breite kann man in der Tat streiten, aber grundsätzlich haben Gesetze (v.a. relativ zentrale wie Gewerbeordnungen) eine eigene Lemmaberechtigung.--Kriddl du darfst mich durchaus ansprechen 14:21, 19. Jun. 2009 (CEST)
Worauf könnte "Rechtspflicht" weitergeleitet werden, so lange es noch keinen eigenständigen Artikel zu diesem Lemma gibt ? --Zipferlak 12:18, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Ich denke da gibt es (mindestens) drei Gegenworte bzw. Entsprechungen:
- 1. Ein Subjektives Recht eines privaten Rechtsobjekts A entspricht einer Rechtspflicht des privaten Rechtsobjekts B gegenüber A;
- 2. a) ein Eingriffsrecht des Staates entspricht einer Rechtspflicht des Privaten, diesen Eingriff zu dulden;
- 2. b) Eine (Grund-)Pflicht des Privaten gegenüber dem Staat (z. B. Wehrpflicht) entspricht einem Recht des Staates gegenüber dem Privaten auf Leistung;
- 3. Einem (Abwehr-, Leistungs- oder sonstigem) [Grund-]Recht des Privatem gegenüber dem Staat entspricht eine Rechtspflicht des Staates gegenüber dem Privaten.
- Im Unterschied zum den unterschiedlichen Bedeutungen von "Recht" kann ich mir allerdings keine 'absolute Rechtspflicht' vorstellen, die Pflicht braucht immer einen Begünstigten/Berechtigten. Anders könnte man wohl nur moralische Pflichten verstehen. -- pistazienfresser 12:51, 19. Jun. 2009 (CEST)
Rights of the accused
Ich hätte gerne den Artikel en:Rights of the accused mal auf Deutsch, kenne mich aber mit der Materie nicht so aus. Die Frage ist vor allem: Wie würde ein solches Lemma auf Deutsch heißen?
- etwa Recht der Verdächtigen, Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagen und Verurteilten? Beklagter ist hier noch unberücksichtigt, will man das Privatrecht einbeziehen...
Eine spätere Kategorie wäre auch nicht schlecht :-) --77.4.62.17 10:45, 17. Jun. 2009 (CEST)
- Danke - Alles schön und gut, aber Deine Querverweise lassen das Ordnungswidrigkeitsverfahren vermissen. Ferner habe ich nach dem übergeordneten Begriff gesucht, ergo ein "Betroffener" im Bußgeld- und Strafverfahren. Der Beschuldigter ist nur ein Status von andersartigen im streitigen Verfahren der entspr. ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Verweis bringt daher nicht viel. Die genannte Kategorie ist mir etwas zu pauschal, die Recht der ... (s.o. Erst-Thread) sind mir alle untergemischt. Ich würde sie gerne extrahieren. --77.4.62.17 15:45, 17. Jun. 2009 (CEST)
- Man müsste den Artikel wohl mit Rechte der beschuldigten Person oder ähnlich betiteln. Der Begriff des Beschuldigten bezeichnet sowohl im deutschen wie auch schweizerischen Strafverfahrensrecht das Verfahrenssubjekt im gesamten Strafverfahren von der Einleitung bis zum Urteil. Der Begriff «Betroffener» im Ordnungswidrigkeitenrecht ist (z.B. aus Sicht der EMRK) ohnehin nur Kosmetik. Ob man indessen den Artikel wirklich braucht, oder ob man nicht besser den Artikel Beschuldigter ausbauen sollte, steht dabei auf einem anderen Blatt. -- 20:22, 17. Jun. 2009 (CEST)
- Man könnte wohl einen Überblicksartikel Rechte und Pflichten im Strafverfahren bauen oder Verweise auf die entsprechenden Sonderartikel in die Artikel Strafverfahren (den man zu einem rechtsvergleichenden Überblick ausbauen könnte) oder Strafprozess_(Deutschland) usw. (als besonderer Abschnitt?) einbauen. Allgemein könnte man überlegen, eine oder zwei Kategorien zu "Rechte im Strafverfahren" und Pflichten im Strafverfahren (entsprechend Eingriffsrechte des Staates und seiner Organe im Strafverfahren) zu schaffen. Meiner Meinung nach kann man die Rechte (bzw.) Pflichten im Strafverfahren nicht getrennt von dem Stadium des Strafverfahrens (und damit dem Status des Verdächtigen/Beschuldigten/Verurteilten) und der Rolle im Strafverfahren (Zeuge, Nebenkläger, Beschuldigter usw.) darstellen. Eine detaillierte Darstellung sollte wohl eher beim jeweiligen Recht/der jeweiligen Kategorie erfolgen: Ob sich der Beschuldigte erfolgreich auf einen Verstoß gegen ein Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen (bzw. das Fehlen einer entsprechenden Belehrung) berufen kann (vgl. z. B. BGHSt 21, 303 Beschluss vom 19. September 1967 - 5 StR 456/67 - http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bs021303.html), wäre wohl nur schlecht unter: Rechte der Verdächtigen, Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten und Verurteilten zu behandeln (sondern eher unter Beweisverbot und Zeugnisverweigerungsrecht).-- pistazienfresser 10:49, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Mit den Kategorien erlebt man verschiedentlich ein Auf und Ab. Erst wird eine neue installiert, später folgt ein Löschantrag, weil es sich um eine Minikategorie mit weniger als 10 Artikeln handelt. Artikel über einzelne Rechte des Beschuldigten dürften sich nicht empfehlen, das gibt nur Miniartikel, eine Zusammenfassung im Artikel Beschuldigter ist besser. --wau > 12:12, 20. Jun. 2009 (CEST)
- Man könnte wohl einen Überblicksartikel Rechte und Pflichten im Strafverfahren bauen oder Verweise auf die entsprechenden Sonderartikel in die Artikel Strafverfahren (den man zu einem rechtsvergleichenden Überblick ausbauen könnte) oder Strafprozess_(Deutschland) usw. (als besonderer Abschnitt?) einbauen. Allgemein könnte man überlegen, eine oder zwei Kategorien zu "Rechte im Strafverfahren" und Pflichten im Strafverfahren (entsprechend Eingriffsrechte des Staates und seiner Organe im Strafverfahren) zu schaffen. Meiner Meinung nach kann man die Rechte (bzw.) Pflichten im Strafverfahren nicht getrennt von dem Stadium des Strafverfahrens (und damit dem Status des Verdächtigen/Beschuldigten/Verurteilten) und der Rolle im Strafverfahren (Zeuge, Nebenkläger, Beschuldigter usw.) darstellen. Eine detaillierte Darstellung sollte wohl eher beim jeweiligen Recht/der jeweiligen Kategorie erfolgen: Ob sich der Beschuldigte erfolgreich auf einen Verstoß gegen ein Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen (bzw. das Fehlen einer entsprechenden Belehrung) berufen kann (vgl. z. B. BGHSt 21, 303 Beschluss vom 19. September 1967 - 5 StR 456/67 - http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bs021303.html), wäre wohl nur schlecht unter: Rechte der Verdächtigen, Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten und Verurteilten zu behandeln (sondern eher unter Beweisverbot und Zeugnisverweigerungsrecht).-- pistazienfresser 10:49, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Man müsste den Artikel wohl mit Rechte der beschuldigten Person oder ähnlich betiteln. Der Begriff des Beschuldigten bezeichnet sowohl im deutschen wie auch schweizerischen Strafverfahrensrecht das Verfahrenssubjekt im gesamten Strafverfahren von der Einleitung bis zum Urteil. Der Begriff «Betroffener» im Ordnungswidrigkeitenrecht ist (z.B. aus Sicht der EMRK) ohnehin nur Kosmetik. Ob man indessen den Artikel wirklich braucht, oder ob man nicht besser den Artikel Beschuldigter ausbauen sollte, steht dabei auf einem anderen Blatt. -- 20:22, 17. Jun. 2009 (CEST)
- Danke - Alles schön und gut, aber Deine Querverweise lassen das Ordnungswidrigkeitsverfahren vermissen. Ferner habe ich nach dem übergeordneten Begriff gesucht, ergo ein "Betroffener" im Bußgeld- und Strafverfahren. Der Beschuldigter ist nur ein Status von andersartigen im streitigen Verfahren der entspr. ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Verweis bringt daher nicht viel. Die genannte Kategorie ist mir etwas zu pauschal, die Recht der ... (s.o. Erst-Thread) sind mir alle untergemischt. Ich würde sie gerne extrahieren. --77.4.62.17 15:45, 17. Jun. 2009 (CEST)
einsame Portalhinweise
Hi, viele Artikel wurden mit {{Portalhinweis|Recht}} versehen, verfügen aber derzeit über keinen Eintrag auf dieser Seite, so wie es sein sollte. Da kann verschiedene Gründe haben. Z.B. wurde bei der Abarbeitung hier vergessen den Baustein im Artikel zu entfernen, oder es wurde hier nie ein Eintrag erstellt. Alle so markierten Artikel lassen sich über Spezial:Linkliste/Vorlage:Portalhinweis/Wartung/Recht finden.
Im nachfolgenden trage ich mal alle Artikel mit diesem Baustein ein, die nicht von dieser Seite verlinkt werden. Wäre schön, wenn ihr das abarbeiten könntet, damit nicht sinnlose Bausteine im Artikelnamensraum bleiben. Merlissimo 15:32, 22. Jun. 2009 (CEST)
- Ich bin schon länger dabei, diese Liste abzuarbeiten, schaffe aber nur 2-3 pro Woche. Ist in Arbeit. --Gnom 20:02, 22. Jun. 2009 (CEST)
Bedarf inhaltlicher und formaler Überarbeitung. Als obs das nur in Gutachten gäbe.--Kriddl du darfst mich durchaus ansprechen 15:55, 22. Jun. 2009 (CEST)
Guten Abend! Der Artikel zur Personenfahndung ist in seiner jetzigen Form nicht gerade ein Glanzstück. Die Hälfte besteht aus Aufzählungen und Stichpunkten, der Abschnitt "Durchführung" beschäftigt sich nur mit Sonderfällen, und stilistisch passt der Artikel insgesamt eher in eine amtliche Vorschrift denn in die Wikipedia. Zudem hat ein "Spaßvogel" einen Redirect von Zielfahndung auf diesen Artikel eingerichtet, obwohl gleich im zweiten Satz steht, dass die Personenfahndung eben keine Zielfahndung ist. Könnte hier jemand vom Fach den Inhalt ein wenig aufräumen und die Grundlagen besser darlegen? Im Gegenzug übernehme ich gerne den sprachlichen und stilistischen Schliff. --elscheffe 19:44, 22. Jun. 2009 (CEST)
Links BGBl.
In der Infobox Gesetz haben wir ja die Quelle im BGBl. stehen. Sollten wir da nicht gleich hinverlinken, etwa GG? --103II 13:21, 23. Jun. 2009 (CEST)
- Dazu hatte ich mir schon mal was überlegt: Benutzer:Waugsberg/BGBl-D für das deutsche und Benutzer:Waugsberg/BGBl-RIS für das österreichische BGBl. Könnte man noch endgültig zu einer Vorlage machen, entweder getrennt oder modifiziert gemeinsam für D+AT. --wau > 16:04, 23. Jun. 2009 (CEST) - Ich sehe gerade, dass mittlerweile die Links zum Teil verändert wurden, also müsste man es entsprechend überarbeiten. Links auf Fundstellen in BGBl Teil I scheinen noch zu gehen, aber nur bis etwa 2009, Seite 1000. --wau > 19:03, 23. Jun. 2009 (CEST) + 24. Juni 2009
Wenn das passiert, was passierte, als ich eben auf den Link klickte ("Session veraltet - Ein anderer Nutzer hat Ihren Platz in Anspruch genommen. Bitte versuchen Sie die Anwendung neu zu starten. ") würde ich eher abraten.--Kriddl du darfst mich durchaus ansprechen 16:10, 23. Jun. 2009 (CEST)
- Mit persönlicher Session für Kriddl: [2] Merlissimo 16:31, 23. Jun. 2009 (CEST)
- Klappt wieder nicht. Könnte für jeden Leser ein Problem werden, der solchen Links folgt. Sorry, aber ich bin nicht der einzige Leser hier.--Kriddl du darfst mich durchaus ansprechen 19:18, 23. Jun. 2009 (CEST)
- Natürlich setzt das ganze voraus, dass es problemlos funktioniert. Bei mir funktioniert die "persönliche Session für Kriddl" einwandfrei. --wau > 19:26, 23. Jun. 2009 (CEST) - Neue Erkenntnis: Heute geht es bei mir auch nicht! --wau > 19:23, 25. Jun. 2009 (CEST)
- Die funktionierte bei mir (gerade mit Linux, openSuse, Gnome und Firefox unterwegs) auch [dafür sind die Formatierungshilfen über dem Bearbeitungskasten gerade mal wieder weg]. Bei dem Link ganz oben (mit ...SID=anonymous...) sehe ich das gleiche unerfreuliche Ergebnis, von dem Kriddl berichtet hat. Aber das sollte wohl mit möglichst vielen Usern und Systemen ausgetestet werden, bevor es freigegeben wird.
- Ist das eigentlich gewollt, das "Gesetz" in der Infobox zum GG nur mit G abgekürzt wird? Ich dachte zu erst, das gesamte Änderungs-Gesetz hieße "Art. 1 Gesetz" und es ginge nicht um Artikel 1 des Änderungsgesetzes.
- Fände Links zu der Gesetzgebungsgeschichte (in BT, BR, Ausschüssen usw.) eigentlich wichtiger, wenn ich nicht eine neue Gesetzessammlung herausgeben möchte, könnte ich damit mehr (Auslegung) anfangen. Gibt es auch eine Vorlage für BT-Drs. oder BR-Drs.-- pistazienfresser 20:06, 24. Jun. 2009 (CEST)
- Hi, über die GESTA-Nummer hätte man die Gesetzgebungsgeschichte eigentlich, aber ich habe auch schon einiges versucht, um über die GESTA-Nummer direkt auf die Ergebnisliste beim DIP zu verlinken - es ist mir nicht gelungen. So einfach wie beim BGBl. jetzt - einfach SID weglassen - funktioniert es da leider nicht. Wenn man ohne eine "frisch" generierte Session-ID auf die Seite kommt, gibts immer einen Fehler. Ich befürchte, beim BGBl. wird es nicht lange dauern, bis sie es merken und einen direkten Link ohne Session ins Leere laufen lassen. Unschön! Gruß --Buzer 22:48, 24. Jun. 2009 (CEST)
- Seit Kurzem gibt es die Vorlage:BT-Drs --wau > 23:05, 24. Jun. 2009 (CEST)
- Danke schön! --Bubo 容 23:07, 24. Jun. 2009 (CEST)
- Bei bekannter BT-Drs-Nr. kann man direkt auf das eine PDF verlinken, gibts auch eine Möglichkeit, auf den vollständigen Beratungsablauf zu verlinken, der verschiedene Drucksachen mit jeweils eigener Nummer enthält? Genau das verbirgt sich hinter der eigentlich praktischen GESTA-Nr.?! --Buzer 23:32, 24. Jun. 2009 (CEST)
- Achso, nur als Hinweis, wieso mir die einzelne Drucksache nicht so wirklich gefällt - aus der geht üblicherweise nicht hervor, ob es nicht danach noch x-viele weitere zum Gesetz gibt, die das Ganze nochmal komplett umgewürfelt haben, das ergibt sich dann nämlich erst aus dem vollständigen Beratrungsablauf --Buzer 23:34, 24. Jun. 2009 (CEST)
- Wikipedia sollte in Artikeln mit feststehenden Dokumenten als Quellen arbeiten. Ein Link anhand einer GESTA-Nr., der immer den aktuellen Stand eines Gesetzgebungsverfahrens anzeigt, wäre für eine Recherche oder vielleicht auch manchmal in Diskussionen nützlich, weniger für Artikel geeignet. Aber ich sehe auch nicht, wie man sowas verlinken könnte. Dafür muss man sich auf der Seite http://dip21.bundestag.de/dip21.web/bt erst den Vorgang suchen. Das geht allerdings relativ einfach, wenn man bereits eine BT-Drs-Nr. aus dem Gesetzgebungsverfahren kennt (Linke Spalte: "Einfache Suche", Drs-Nr. eingeben und auf Suchen klicken, dann bekommt man den Beratungsablauf). --wau > 00:16, 25. Jun. 2009 (CEST)
- Natürlich setzt das ganze voraus, dass es problemlos funktioniert. Bei mir funktioniert die "persönliche Session für Kriddl" einwandfrei. --wau > 19:26, 23. Jun. 2009 (CEST) - Neue Erkenntnis: Heute geht es bei mir auch nicht! --wau > 19:23, 25. Jun. 2009 (CEST)
- Klappt wieder nicht. Könnte für jeden Leser ein Problem werden, der solchen Links folgt. Sorry, aber ich bin nicht der einzige Leser hier.--Kriddl du darfst mich durchaus ansprechen 19:18, 23. Jun. 2009 (CEST)
Wie wäre es, (standardmäßig) die GESTA-Nr. im Infokasten für Gesetze zu nennen und daneben einen Link auf das entsprechende Suchformular im GESTA-System zu setzen? Dann gäbe es auch keine Links, die dynamisch funktionieren und damit möglicherweise versteckt mit Inhalten verknüpfen, die der Wikipedia-Autor nicht kontrollieren kann (Auch wenn ich bei Gesta da keine größeren weiteren Gefahren sehe).-- pistazienfresser 13:19, 25. Jun. 2009 (CEST)
- Also die GESTA-Nr. ist bereits jetzt als möglicher Eintrag der Vorlage:Infobox Gesetz vorgesehen. Ich frage mich allerdings, ob die Eintragung im Regelfall sinnvoll ist. GESTA macht Sinn für ein konkretes Gesetzgebungsvorhaben. Was wir im Regelfall haben, sind aber Artikel über seit langem bestehende Gesetze. Manche von denen werden alle paar Augenblicke durch ein neues Änderungsgesetz wieder geändert. Jedes dieser Änderungsgesetze hat eine eigene GESTA-Nr. Fürs BGB gäbe es seit der letzten Neubekanntmachung im Jahre 2002 wohl bereits wieder einige Dutzend Änderungsgesetze mit zugehöriger GESTA-Nr, es wäre auch schwierig die Nummern den verschiedenen Änderungsgesetzen zuzuordnen. Falls man immer nur die der letzten Änderung angeben würde, wäre die nur kurz zu sehen und bald von einer neuen Änderung überholt, wobei viele davon uninteressant sein dürften. Man muss auch sehen, welcher Aufwand mit der Angabe verbunden wäre. Die Infobox wird wohl von jemand anhand des BGBl. aktualisiert, wenn ein Gesetz geändert wurde. Man kann kaum erwarten, dass er zusätzlich die Gesta-Nr ermittelt und einträgt. Man sollte die Infobox nicht überfrachten, deren Pflege ist bei vielen Gesetzen ohnehin ein großer Aufwand. Ich bin übrigens nicht sicher, ob die GESTA-Nr künftig weiterhin von Bedeutung sein wird, nachdem man das GESTA-System umgestellt hat und es jetzt über die neue Datenbank DIP läuft. Ich meine, man sollte nicht generell, sondern nur in den Fällen, in denen ein Interesse am Gesetzgebungsverfahren anzunehmen ist (bei ganz neuen Gesetzen oder wichtigen Änderungsgesetzen) Hinweise auf das Gesetzgebungsverfahren aufnehmen, und auch dann nicht unbedingt in der Infobox, sondern evtl auch im Artikel oder in Fußnoten. --wau > 16:42, 25. Jun. 2009 (CEST)
- Ich denke die GESTA-Nr. ist schon von Bedeutung. Generell existiert die bei jedem (Änderungs-)Gesetz und findet sich im BGBl. jeweils unter den FNA in der Inhaltsübersicht. Im DIP kann man danach suchen (ausführliche Suche, gaaaanz unten) und bekommt dann eine schöne Übersicht der relevanten Drucksachen. In der Infobox wirds dann zumindest bei den Stammgesetzen (z.B. BGB) haarig, da immer mehr dazu kommen. Da würde vielleicht die erste (soweit vorhanden) und/oder die jeweils letzte Sinn machen, sonst wirds einfach irgendwann zu viel. In der Versionshistorie findet man bei Bedarf die anderen, soweit regelmäßig aktualisiert wird. Bei Änderungsgesetzen gibts in der Regel nur die eine Nummer, daher kann die bedenkenlos verwendet werden. Ein Link generell zum Suchformular des DIP funktioniert übrigens anscheinend auch nicht, man kommt per Direktlink maximal bis zum http://dip21.bundestag.de/dip21.web/bt und müsste dann erst "ausführliche Suche", runter zur GESTA und dann suchen. Da ist ein möglicher direkter Link auf eine einzelne Drucksache schon besser, nur muss sollte dann darauf geachtet werden, das es wirklich die aktuelle ist, es sei denn, die Datei dient wirklich als Beleg für eine Aussage im Text, wo es dann nicht um die Aktualität geht. Gruß --Buzer 19:37, 25. Jun. 2009 (CEST)
Schon lange nicht mehr aktuell. Kennt sich wer aus? --Zoris Trömm 19:56, 26. Jun. 2009 (CEST)
QS fertig. --Gnom 00:59, 28. Jun. 2009 (CEST)
QS fertig. --Gnom 00:48, 28. Jun. 2009 (CEST)
QS fertig. --Gnom 01:02, 28. Jun. 2009 (CEST)
QS fertig. --Gnom 08:55, 28. Jun. 2009 (CEST)
QS fertig. --Gnom 09:12, 28. Jun. 2009 (CEST)
Gibt es Interesse für die Teilnahme an der LD Vorlage:Infobox Gericht? Die Ansichten gehen etwas auseinander. Durch die Infobox werden jetzt Artikel von Amtsgerichten gelöscht. --Artmax 16:16, 19. Jun. 2009 (CEST)
Löschprüfung --93.184.136.16 14:51, 30. Jun. 2009 (CEST)
Info::bayerischer Codex Josephinus von 1758?
Weiß jemand, was genau mit dem ins Leere führenden Link auf Codex Josephinus unter beim Züchtigungsrecht des Ehemannes gegen die Ehefraugemeint ist? Es ist wohl auszuschließen, dass Bayern das Josephinische Gesetzbuch (Geltung ab 1787) von Österreich (bzw..von den deutschen Erbländer der Habsburger) aus dem Österreichischen Reichskreis übernommen hat, wenn der Codex Josephinus ab 1758 gegolten haben soll, oder? Hier ist offenbar ein anderer Joseph gemeint als Joseph_II._(HRR) aus der Geschichte Östereichs. Maximilian III. Joseph von Bayern dürfte passen, aber in dem Artikel über ihn finde ich auch keine Gesetze. Meine Bücher für Rechtsgeschichte scheinen sich irgendwo im Keller zu befinden.-- pistazienfresser 17:50, 30. Jun. 2009 (CEST)
- Mist, ungefähr dort befinden sich meine gerade auch. Irgendwo hinten links unter Umzugskartons.--Kriddl Kummerkasten 17:56, 30. Jun. 2009 (CEST)
Das ist m. E. sicher falsch. Es muss sich um eines der von Wiguläus von Kreittmayr verfassten Gesetze handeln, die jeweils "Codex Maximilianeus ..." heißen. --AndreasPraefcke ¿! 18:07, 30. Jun. 2009 (CEST)
- Danke! Habe ich Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis, 1. Titel, VI. Kapitel, § 12 Nr. 2. und 3. dort richtig zitiert?-- pistazienfresser 21:08, 30. Jun. 2009 (CEST)
Das Lemma Halter ist eine BKL, die auf Fahrzeughalter und Tierhaltung (Halter = Besitzer) verweist. Ist Halter = Besitzer richtig? Ist der Begriff nicht allgemeingültig definiert? Anka ☺☻Wau! 10:57, 28. Jun. 2009 (CEST)
- Ein Artikel oder auch nur eine Begriffsweiterleitung unter Halter (Recht) zu errichten scheint mir nicht sinnvoll zu sein.
- Der (Rechts-)Begriff Halter scheint noch mehr auf der tatsächlichen Ebene definiert zu sein und eher einen größeren Begriffsumfang zu haben als der des Besitzers, wenn ich Thomas in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, München 2003, § 833 Rn. 9 ff. richtig verstehe. Einen Verweis auf eine Definition, die sowohl den Tierhalter als auch den Fahrzeughalter erfasst, habe ich dort nicht gefunden.
- § 833 S. 1 normiert jedenfalls eine echte Gefährdungshaftung des Tierhalters, § 833 S. 2 mildert dies für Haustiere auf eine Haftung für vermutetes Verschulden [erg.: also eine Beweislastumkehr für das Verschulden des Tierhalters] ab (Thomas, a.a.O. Rn. 1). Wenn es etwas Verbindendes für Tierhalter und Fahrzeughalter geben sollte, dann würde ich dies auf dem Gebiet des Haftungsrechtes vermuten.
- offtopic: Haftung für vermutetes Verschulden könnte aber ein sinnvoller Artikel (oder eine Weiterleitung und ein Abschnitt) werden.-- pistazienfresser 18:33, 30. Jun. 2009 (CEST)
- Halter ist IMHO mit unterhalten von etwas (Fahrzeuge, Tiere) zu tun...--Kriddl Kummerkasten 18:35, 30. Jun. 2009 (CEST)
- Habe wohl etwas auf der Leitung gestanden, und nicht gemerkt, dass Anka (zu Recht, wenn man sich auf das deutsche Zivilrecht bezieht) die Gleichstellung von Halter und Besitzer in Halter kritisiert. Wie man dies am besten formulieren könnte, weiß ich aber für den Fahrzeughalter nicht. "Jemand der ein Fahrzeug unterhält"? "Jemand der den Unterhalt für ein Fahrzeug besteitet"? Die Kostentragung dürfte auch nicht das allein Ausschlag gebende Kriterium für die Haltereigenschaft sein, oder? Für den Tierhalter würde ich in etwa (Kasus angleichen, Links usw.) schreiben: "Jemand der (sich) ein Tier hält (Tierhalter)"-- pistazienfresser 21:01, 30. Jun. 2009 (CEST)
- Da läge es nahe, in Kommentaren zu § 833 BGB bzw § 7 STVG nachzusehen, ob nicht die Rechtsprechung entsprechende Definitionen entwickelt hat. --wau > 00:41, 1. Jul. 2009 (CEST)
- (Fahrzeug-)Halter: derjenige, der das Kfz oder den Anhänger im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kfz oder den Anhänger ausübt (NJW '92, 900; '83, 1492) (zitiert nach Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 7 StVG Rn. 5) → Ist übrigens in Fahrzeughalter einigermaßen dargestellt.
- (Tier-)Halter: derjenige, wem das Bestimmungsrecht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (NJW-RR '88, 655, 656) (zitiert nach MüKo, 5. Aufl. 2009, § 833 BGB Rn. 23)
- -- heuler06 07:28, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Klasse! Bin juristisch nicht wirklich bewandert. Wenn ich das richtig sehe, ist das aber was anderes als Besitzer (da gehts ja nicht um Kostenfragen und wirtschaftliches Risiko). Aber damit ist (was Ihr zu Anfang ja schon sagtet) auch klar, dass Fahrzeughalter und Tierhalter nicht unter einen Hut passen. Aus meiner Sicht wäre jetzt die BKL zu korrigieren und der Tierhalter entweder als Artikel anzulegen oder in Tierhaltung einzubauen (redir von Tierhalter ist schon da). Ich glaube, es ist sinnvoll, wenn das jemand von Euch macht. Andernfalls würde ich es versuchen und hier zwecks Korrekturen Bescheid geben. Anka ☺☻Wau! 07:42, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Naja, ganz so unterschiedlich sind die beiden Begriffe nicht. Beide bestehen aus zwei Teilen: (1) Verfügungsgewalt (= Besitz; beim Tierhalter bezeichnet der BGH es als Bestimmungsrecht über das Tier -- das ist aber das gleiche ;)) und (2) Tragen der Kosten. Es ist nur auf die jeweilige Situation zugeschnitten. -- heuler06 08:11, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Klasse! Bin juristisch nicht wirklich bewandert. Wenn ich das richtig sehe, ist das aber was anderes als Besitzer (da gehts ja nicht um Kostenfragen und wirtschaftliches Risiko). Aber damit ist (was Ihr zu Anfang ja schon sagtet) auch klar, dass Fahrzeughalter und Tierhalter nicht unter einen Hut passen. Aus meiner Sicht wäre jetzt die BKL zu korrigieren und der Tierhalter entweder als Artikel anzulegen oder in Tierhaltung einzubauen (redir von Tierhalter ist schon da). Ich glaube, es ist sinnvoll, wenn das jemand von Euch macht. Andernfalls würde ich es versuchen und hier zwecks Korrekturen Bescheid geben. Anka ☺☻Wau! 07:42, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Da läge es nahe, in Kommentaren zu § 833 BGB bzw § 7 STVG nachzusehen, ob nicht die Rechtsprechung entsprechende Definitionen entwickelt hat. --wau > 00:41, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Habe wohl etwas auf der Leitung gestanden, und nicht gemerkt, dass Anka (zu Recht, wenn man sich auf das deutsche Zivilrecht bezieht) die Gleichstellung von Halter und Besitzer in Halter kritisiert. Wie man dies am besten formulieren könnte, weiß ich aber für den Fahrzeughalter nicht. "Jemand der ein Fahrzeug unterhält"? "Jemand der den Unterhalt für ein Fahrzeug besteitet"? Die Kostentragung dürfte auch nicht das allein Ausschlag gebende Kriterium für die Haltereigenschaft sein, oder? Für den Tierhalter würde ich in etwa (Kasus angleichen, Links usw.) schreiben: "Jemand der (sich) ein Tier hält (Tierhalter)"-- pistazienfresser 21:01, 30. Jun. 2009 (CEST)
<linksrück>Also doch ein Halter (Recht) (oder wie auch immer), der beide zusammenfasst? Wobei ich (als Tierhalterin) schon (praktisch) einen deutlichen Unterschied zwischen Verfügungsgewalt und Bestimmungsrecht sehe. (M)ein Tier hat nunmal auch seinen eigenen Kopp und all mein Bestimmen muss nicht dazu führen, dass ich über es verfügen kann (ich hoffe, das ist nicht zu laienhaft). Anka ☺☻Wau! 08:21, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Ist es. Stell Dir vor Dein Hund (gehe ich Recht in der Annahme) ist krank. Dein Bestimmungsrecht bewirkt, dass Du ihn zum Tierarzt schleppen darfst, auch wenn der Hund nicht mag.--Kriddl Kummerkasten 08:49, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Siehe auch noch Tierhalter (Weiterleitung) und Tierhalterhaftung --wau > 10:47, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Danke für die Ergänzung. Damit ist es aber immer noch der Phantasie unserer Leser überlassen, was unter einem Tierhalter zu verstehen sei (bzw. die Erklärung Besitzer, die in der BKL Halter gegeben ist, ist unzureichend). Ich hab das jetzt ergänzt (siehe dort). Da ich mit den Abkürzungen hier nicht klarkomme, wäre es schön, wenn jemand die Quelle nachtragen könnte. Anka ☺☻Wau! 11:17, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Siehe auch noch Tierhalter (Weiterleitung) und Tierhalterhaftung --wau > 10:47, 1. Jul. 2009 (CEST)
Tierhaltung, Abschnitt "Rechtliche Grundlagen"
- Habe eben im Nachhinein diese (Unter-)Überschrift eingefügt, um möglichst Missverständnisse wie unten zu vermeiden.-- pistazienfresser 18:22, 2. Jul. 2009 (CEST)
Bin gerade dabei, den entsprechenden Abschnitt von Tierhaltung umzugestalten und mit Nachweisen zu versehen. Ich denke aber, dass ich nicht alles gleich druckreif heute fertig machen kann. Vielleicht möchte noch jemand anders an der Sache basteln, wenn ich den inuse-Baustein entfernt habe? Voraussichtliche To-Do-Liste (Für mich und andere):
- weitere Nachweise (Gerichtsentscheidungen, Literatur, Gesetzestexte) einfügen
- Mietrecht einfügen? (Dann Überschrift Zivilrecht einfügen und Haftungrecht eine Ebene herunterstufen)
- rote/tote Links entweder auf eine entsprechende Seite umleiten und/oder hier im Portal Recht einen neuen Abschnitt als weiteres Projekt einfügen
- Literatur erneuern und durch andere (Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch MüKo BGB ?) ergänzen
- Insbesondere im öffentlichen Recht ist noch viel im Argen:
- SOG Hessen? formelles Gesetz oder Verordnung? §§?
- Verantwortlichkeit im Gefahrenabwehrrecht/Polizeirecht
- Verweis auf umfassende Rechtsstreitigkeiten und Streit in der Rechtswissenschaft zu Gefahrtierverordnungen?
- Bundesrecht: Sinn und §§ zu Normen über exotische Tiere/Zootiere?
- Tierschutzrecht?
-- pistazienfresser 16:16, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Alle Polizeigesetze müssen formelle Gesetze sein. Das folgt aus dem Vorbehalt des Gesetzes. Die Verwaltung kann sich nicht selbst ermächtigen, in der Weise in Grundrechte einzugreifen, wie es durch die Polizeigesetze geschieht, die ebenso scharfe Mittel bereitstellen wie das Strafgesetzbuch. -- heuler06 17:12, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Und zur Verantwortlichkeit: Praktisch alle Polizeigesetze der Länder gehen davon aus, dass es Verhaltens-, Zustands- und Nichtstörer gibt. Tierhalter sind im Zweifel Zustandsstörer, können aber, wenn sie ihre Tiere als Waffe oder ähnliches benutzen, unter Umständen auch Verhaltensstörer sein. Kausalitätskriterien sind auch einheitlich: Derjenige handelt kausal, der die letzte Bedingung für die Gefährdung oder Störung gesetzt hat, es sei denn, es handelt sich um einen Zweckveranlasser. ;) Das zur Kausalität ist zwar auch umstritten, wird aber von der wohl herrschenden Meinung so vertreten. Es kommen teilweise nämlich auch die sonst üblichen Theorien zum Einsatz: Adäquanz- und Äquivalenztheorie (condicio sine qua non) und Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung. -- heuler06 17:21, 1. Jul. 2009 (CEST)
Schon ausgelagert gibt es zum Thema Tierhalterrecht (bezogen auf Hund): Rasseliste, Hundegesetze, 20/40-Hund (Womit ich nur auf die Artikel hinweisen will und keineswegs sagen will, die Themen wären nicht mehr zu behandeln. Die Artikel sind nämlich noch lange nicht da, wo sie hin müssen.) Anka ☺☻Wau! 17:37, 1. Jul. 2009 (CEST)
- "SOG Hessen? formelles Gesetz oder Verordnung? §§?"
- SOG Hessen? zum Hessischen Polizeigesetz offenbar nur in W.: Polizeirecht_(Deutschland)#Landespolizeigesetze
- §§ (Ermächtigungsgrundlage): insbes. § 71a HSOG alle: Aufgrund des § 89 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 704), sowie aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387, 3516), verordnet die Landesregierung, aufgrund des § 71a Abs. 1, des § 72 Abs. 1 und des § 100 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verordnet der Minister des Innern und für Sport für das Land Hessen:
- (Hunde-)Verordnung (die aktuelle): [Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)] Vom 22. Januar 2003 GVBl. I S. 54-- pistazienfresser 18:40, 1. Jul. 2009 (CEST)
- gemeint ist im Artikel offenbar tatsächlich eine Regelung in einem formellen Gesetz (nicht wie nach dem Wortlaut des Artikels eine „Verordnung“):§ 43a HSOG Halten gefährlicher Tiere § 43a eingefügt durch Art. 1 des Neunten ÄndG vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 634). In Kraft getreten am Tage nach der Verkündung. Verkündet am 8. Oktober 2007.-- pistazienfresser 19:09, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Ich verstehe gerade nicht, wo dein Problem liegt. Das HSOG ist ein formelles Gesetz. Wenn es irgendeine Behörde ermächtigt, Verordnungen zu erlassen, geht das in Ordnung, solange die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten sind. Ich weiß jetzt aber nicht, wie das mit dem Begriff des (Tier-)Halters zusammenhängt? Zum einen kann er in verschiedenen Gesetzen jeweils anders ausgelegt werden, was aber besonderer Rechtfertigung bedarf (Stichwort: Einheit der Rechtsordnung). Zum anderen ist die Auslegung unabhängig davon, ob ein formelles oder ein materielles Gesetz vorliegt. Bei einem (rein) materiellen Gesetz (einer Verordnung) hat das Gericht nur die Möglichkeit, es unangewendet zu lassen, wenn es denkt, es entspricht nicht dem Grundgesetz oder der Landesverfassung. Deshalb: Könntest du mir dein Problem noch einmal darlegen? :) -- heuler06 14:41, 2. Jul. 2009 (CEST)
- "SOG Hessen? formelles Gesetz oder Verordnung? §§?"
- Es ging inzwischen um Tierhaltung, Abschnitt "Rechtliche Grundlagen" und insb. Nachweise dort. Es dürften meist Verweise auf die §§/Art. der Gesetze/Verordnungen im Rahmen des Artikels Tierhaltung genügen. Ich denke nicht, dass in diesem Artikel rechtliche Probleme und Grundsätze tiefschüfend dargelegt werden sollten.
- Vielleicht habe ich dadurch, dass ich oben keine neue Überschrift eingesetzt habe, (tw.) Verwirrung gestiftet.
- Zudem ging offenbar Ankas Bitte um Ergänzung von Nachweisen unter, der (versteckte) Link im "dort" von Anka wurde nicht angeklickt und auch mein darauf folgender Satz nicht verstanden:
- Selbstzitat: "Bin gerade dabei, den entsprechenden Abschnitt von Tierhaltung umzugestalten und mit Nachweisen zu versehen. Ich denke aber, dass ich nicht alles gleich druckreif heute fertig machen kann. Vielleicht möchte noch jemand anders an der Sache basteln, wenn ich den inuse-Baustein entfernt habe? Voraussichtliche To-Do-Liste (Für mich und andere):[...]"-- pistazienfresser 18:22, 2. Jul. 2009 (CEST)
- @heuler06 Tut mir leid, dass Du Dir so viel Mühe gemacht hast, mir grundlegende rechtliche Prinzipien des Öffentlichen Rechts zu erklären. Deine Formulierungen scheinen aber schön allgemeinverständlich zu sein, wenn ich das als Volljurist noch richtig beurteilen kann und nicht schon betriebsblind bin (der Artikel zum Omatest ist (jetzt?) übrigens diskriminierungsfrei/-ärmer unter Wikipedia:Laientest zu finden). Vielleicht kannst Du Deine Formulierungen ja noch bei Vorbehalt des Gesetzes, Wesentlichkeitstheorie, Bestimmtheitsgrundsatz verwursten? Wenn Du dort auch noch '(möglicherweise!) gefährliche Tiere' unterbringen möchtest, so sei auf:
- Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 3. Juli 2002 Aktenzeichen [CN 8.01] ["Stichworte: Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenvorsorge; Gefahrenverdacht; Bestimmtheitsgrundsatz; Gesetzesvorbehalt; Rechtsstaatsprinzip; Demokratieprinzip. Leitsätze: 1. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt kein Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Form einer Rechtsverordnung auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung. 2. Eingriffe der staatlichen Verwaltung in die Freiheitssphäre zum Zweck der Gefahrenvorsorge müssen nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein. 3. Der Verordnungsgeber kann nach gegenwärtigem fachwissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht allein an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse oder einem bestimmten Typ anknüpfen, wenn er auf der Grundlage des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts den Schutz der Bevölkerung vor den von Hunden ausgehenden Gefahren verbessern will. Urteil des 6. Senats vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 I. OVG Lüneburg vom 30.05.2001 - Az.: OVG 11 K 4233/00 -"], Landtag Brandenburg Drucksache 3/6678 "Die Einführung einer Pflichthaftpflichtversicherung für Hunde bedarf nach der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2001 − 11 N 2497/00 − zur Hessischen Hundeverordnung vor dem Hintergrund der 'Wesentlichkeitstheorie' einer gesetzlichen Regelung." und vielleicht auch die übrigen in der angegebenen Drucksache aus Brandenburg genannten Entscheidungen (Bundesverwaltungsgericht zur Niedersächsischen Gefahrtier−Verordnung − BVerwG, 6 CN 5/01 vom 3. Juli 2002− sowie vom 20. August 2003 zur Brandenburger Hundehalterverordnung die Urteile vom 20. August 2003, BVerwG [CN 2.02] [dort zur Wesentlichkeit vielleicht Abs./Rn. 28?], 6 CN 3.02, 6 CN 4.02 und 6 CN 5.02 verwiesen.
- Wenn jemand nochmal auf Hessen und gefährliche Tiere zurückkommen möchte, so sei insbesondere auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts = BVerwG, Aktenzeichen 6 BN 3.04 vom 10. November 2004 [Rechtsquelle: HSOG § 71 a Stichworte: Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenverdacht; Gefahrenvorsorge; so genannte gefährliche Hunde; Liste von Hunderassen; Bestimmtheitsgrundsatz. Leitsatz: Die Einführung von Listen mit Rassen so genannter gefährlicher Hunde muss der Gesetzgeber selbst verantworten. Dagegen darf er die Festlegung der einzelnen in die Liste aufzunehmenden Hunderassen dem Verordnungsgeber überlassen (wie Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 BVerwGE 116, 347). Beschluss des 6. Senats vom 10. November 2004 BVerwG 6 BN 3.04 I. VGH Kassel vom 27.01.2004 Az.: VGH 11 N 520/03] und vorinstanzlich (hessischer) Verwaltungsgerichtshof Kassel, Aktenzeichen 11 N 520/03 vom 27. Januar 2004, Zitat: "Die vorgenannten Regelungen selbst zu treffen, war der Gesetzgeber mit Blick auf den - dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und dem Parlamentsvorbehalt nach Art. 118 der Hessischen Verfassung entspringenden - Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht gehalten. Dieser verlangt über die Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe hinaus, dass alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden (BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 [307, 308]; BVerwG, Urteil vom 15. April 1999 - BVerwG 3 C 25.98 -, BVerwGE 109, 29 [37]). " hingewiesen.-- pistazienfresser 18:22, 2. Jul. 2009 (CEST)
Hessenlastig
Wie immer, wenn es um Recht geht, werden bestimmt wieder freundlich gemeinte Hinweise kommen, auch bitte die Rechtslage in der Schweiz, Östereich, den deutschsprachigen Teil Belgiens und nach Weltraumrecht zu erläutern. Vielleicht möchte jemand noch 16 spezielle Vorlagen für deutsches Landesrecht wie [[Vorlage:Hessenlastig]], x für die österreichischen Bundesländer, y für die Schweizer Kantone bauen? Vielleicht könnte man aber auch eine spezielle Vorlagen für rechtliche Bereiche bauen, die mehr darauf eingehen, dass Recht, Rechtswissenschaft und Rechtsprechung im Gegensatz zu z. B. Biologie stärker national geprägt sind und es bestimmte Bezeichnungen oder gar Begriffe in anderen Staaten gar nicht gibt. Vorlage:Deutschlandlastig (Recht)? -- pistazienfresser 16:16, 1. Jul. 2009 (CEST)
- Wer mag:Frankreich; Luxemburg, UK, Australien, Kanada. --Zipferlak 17:54, 1. Jul. 2009 (CEST)
Vereinheitlichung der Lemma-Benennung
Hallo. Würde gerne mal eine Diskussion über ein einheitliches Benennungssystem für juristische Artikel anregen, das dann möglichst auch irgendwo als Richtlinie verabschiedet werden sollte. Habe eine solche bisher nicht finden können.
- Bisher geht die Benennung recht wild durcheinander. Mal wird das Rechtsinstitut (z.B. Vertrag), mal das Rechtsgebiet (z.B. Freiwillige Gerichtsbarkeit), mal die Rechtsquelle (z.B. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) als Lemma verwandt, manchmal gibt es auch alle drei, dann natürlich stark redundant, manchmal redirects kreuz und quer. Vorschlag: Die Lemmata werden stets nach dem Rechtsgebiet benannt (d.h. Kaufrecht statt Kauf oder Kaufvertrag, Insolvenzrecht statt Insolvenz, tut mir leid, dass ich das schon vor der Diskussion geändert habe), mit redirect des Rechtsinstituts. Wie man die Redundanzen zu Rechtsquellen (z.B. bei Deutsches Urheberrecht und Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) vermeidet, weiß ich auch noch nicht. Finde allerdings, dass Rechtsquellen eigene Artikel behalten sollten.
- Meiner Ansicht nach sollten zumindest die wichtigsten Rechtsgebiete eigene Artikel für verschiedene Länder erhalten. Werden diese als Klammer-Lemmata , mit Adjektiv oder mit Genitiv bezeichnet? Meiner Ansicht nach sollten der Einheitlichkeit wegen (leichtere Auffindbarkeit für den Leser) stets Klammerlemmata verwandt werden. Englisches und walisisches tort law klingt einfach weniger überzeugend als Tort law (England und Wales). Die Regel über Teilgebiete ist imho nicht einschlägig, da nationale Rechtsordnungen eben kein Teilgebiet eines (wie auch immer gearteten) "Überrechts" sind. Für Rechtsquellen gilt bereits die Benennung mit Klammerzusatz.
- Probleme bereitet auch die Benennung ausländischer Rechtsgebiete: Sollten diese fremdsprachig oder deutsch benannt werden? Letzteres würde zu so absurden Konsequenzen führen wie "Deliktsrecht (England und Wales)" statt Tort law (England und Wales); tort law und Deliktsrecht sind miteinander irgendwie ähnlich, aber doch etwas anderes, das gleich gilt z.B. auch für Urheberrecht und copyright. Wenn man "tort law" verwendet, aber konsequenterweise auch "Contract law (England und Wales)" statt Vertragsrecht (England und Wales) und Droit internationale privé (Frankreich) statt Internationales Privatrecht (Frankreich). Allerdings stellt sich hier folgende Frage: Ich hielte es für hilfreich für den Leser, wenn auf einer Seite zentral auf ähnliche Rechtsgebiete verschiedener Rechtsordnungen verlinkt wird (siehe hier). Sollte dann tort law wieder bei Deliktsrecht eingeordnet werden? Außerdem schlage ich für diese Übersichtsseiten Geschichtsartikel mit rechtsvergleichender Tendenz vor (als Beispiel hierfür habe ich mal Geschichte des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts geschrieben).
Beste Grüße --UHT 23:30, 15. Jun. 2009 (CEST)
- Hm, ich weiß nicht - ich würde das einfach weiter organisch wachsen lassen. Artikel können sowohl Rechtsquellen ("BGB"), als auch Rechtsgebiete ("Kaufrecht"), als auch Rechtsinstitute ("Anwartschaftsrecht", "Kaufvertrag") als auch nicht grundsätzlich juristische Phänomene ("Kauf") zum Gegenstand haben - dafür kann es jeweils separate Artikel geben, das ist schon ok so. Zu den internationalen Rechtsgebieten habe ich keine Meinung. --Gnom 01:52, 16. Jun. 2009 (CEST)
- Unter "Kauf" kann man sowohl die rein rechtlichen Aspekte des geltenden Rechts bzw. seiner Auslegung erläutern (juris prudenz) als auch soziologische, wirtschaftliche Aspekte usw. Wenn man nicht nur mehrere Fachlexika nebeneinander sondern sein Universallexikon schaffen möchte, so wäre dies auch wünschenswert.-- pistazienfresser 11:04, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Etwas offtopic: Zitat aus Kauf: "Kauf steht für: * Erhalt des Eigentums an einer Sache, siehe Kaufvertrag" ist so zumindest nicht mit dem deutschen BGB vereinbar. Werde mal eine bessere Definition versuchen (bitte kontrollieren und ggf. verbessern).-- pistazienfresser 11:04, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Zu der Änderung durch Kriddl: Was wird von "Erlangen" oder "Erlangung" statt "Erhalt" gehalten? Wäre auch etwas dynamischer als "Erhalt" (könnte man auch im Sinne von Aufrechterhalten verstehen). "Verschaffen" steht aber wohl eher für Verkauf (bzw. deren sachenrechtliche Entsprechung), nicht für Kauf.-- pistazienfresser 12:10, 19. Jun. 2009 (CEST)
- § 433 sagt "das Eigentum an der Sache zu verschaffen." - das Erhalten ist reines Verfügungsgeschäft und aus meiner Sicht daher ungenauer.--Kriddl du darfst mich durchaus ansprechen 14:26, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Das deutsche Recht spielt hier imho nur eine untergeordnete Rolle. Werde gelegentlich in der rechtsvergleichenden Literatur nach einer passenden Definition suchen. --UHT 14:30, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Das "Verschaffen" des Eigentums geschieht nach deutschem Recht genauso durch das Verfügungsgeschäft wie das "Erlangen" des Eigentums: Der Verkläufer "verschafft" das Eigentum an der Sache durch die Übereigung und der Käufer "erlangt" das Eigentum an der Sache durch die Übereignung. Durch das Verpflichtungsgeschäft hat der Verkäufer die Pficht, Eigentum an der Sache zu "verschaffen", und der Käufer das Recht, an der Sache durch Übereigung Eigentum zu "erlangen". Erlangen und verschaffen sind genauso korrespondierenden Gegenwörter wie Recht und (Rechts-)Pflicht (s. u.) oder Kauf und Verkauf.-- pistazienfresser 15:38, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Wie schon oben angedeutet, ist Kauf=Kaufvertrag höchstens für die bundesdeutsche juristische Fachsprache (nicht Standardsprache, nicht Umgangssprache und wohl auch nicht Fachsprache außerhalb der Bundesrepublik) zutreffend. Mindestens außerhalb dieser ist der "Kauf" der gesamte Vorgang (Verplichtungs- und Erfüllungsgeschäft(e) durch Übereignung zumindest der Kaufsache) aus der Sicht des Käufers. Wenn mich meine Freundin (auch Juistin) fragen würde, ob ich Brötchen kaufen könne, wäre sie recht sauer, wenn ich vom Bäcker zurückkäme und allein über mein erfolgreiches Verpflichtungsgeschäft berichten würde ;-). Die bundesdeutsche Fachsprache (eingedenk des Trennungsprinzips und des Abstraktionsprinzips) habe ich auch schon im zweiten Halbsatz der Definition berücksichtigt. Ansonsten kann man sie ggf. auch noch näher im Artikel zu "Kaufvertrag" erläutern.-- pistazienfresser 15:38, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Das deutsche Recht spielt hier imho nur eine untergeordnete Rolle. Werde gelegentlich in der rechtsvergleichenden Literatur nach einer passenden Definition suchen. --UHT 14:30, 19. Jun. 2009 (CEST)
- § 433 sagt "das Eigentum an der Sache zu verschaffen." - das Erhalten ist reines Verfügungsgeschäft und aus meiner Sicht daher ungenauer.--Kriddl du darfst mich durchaus ansprechen 14:26, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Zu der Änderung durch Kriddl: Was wird von "Erlangen" oder "Erlangung" statt "Erhalt" gehalten? Wäre auch etwas dynamischer als "Erhalt" (könnte man auch im Sinne von Aufrechterhalten verstehen). "Verschaffen" steht aber wohl eher für Verkauf (bzw. deren sachenrechtliche Entsprechung), nicht für Kauf.-- pistazienfresser 12:10, 19. Jun. 2009 (CEST)
Um noch mal zu meinem eigentlichen Anliegen zurückzukommen: Mittlerweile existieren nebeneinander z.B.:
- Deutsches Urheberrecht
- Gesellschaftsrecht der Vereinigten Staaten
- Erbschaftsteuer in Deutschland
- Erbschaftsteuer (Internationales und Ausländisches Recht) (das Lemma halt ich übrigens trotz der von mir favorisierten Klammerlösung für misslungen)
nebeneinander. Das sollte imho im Interesse der Leser mal vereinheitlicht werden. Ich befürworte den Staat in Klammer zu setzen; hilfsweise die Lösung mit Genitiv (wenn ich auh tort law Englands und Wales’ als eher unbeholfen ansehe). Beste Grüße --UHT 14:10, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Die Klammerlösung halte ich auch am Besten. Soll man versuchen, dahingehend allgemeine/für Rechtswissenschaft und Rechtsprechung geltende Regeln zu formulieren und zu konstituieren? Vielleicht sollte man noch versuchen, unter dem jeweiligen Wort ohne Klammer eine einigermaßen allgemein (nicht nur rein rechtlich)/international geltende Definition/einen Überblick zu plazieren. So hat (rechtlich geprägte) Begriff "Eigentum" auch beispielsweise volkswirtschaftliche Aspekte. -- pistazienfresser 15:38, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Zumindest bezüglich der Regelung für Klammerlemmata bin ich für allgemein geltende Regeln und die Aufnahme in Wikipedia:Namenskonvention#Rechtsquellen_.28Gesetze.2C_Verordnungen_u..C2.A0.C3.84..29. Gegen eine kurze rechtsvergleichende Definition und die Aufnahme philosophischer und wirtschaftlicher Aspekte ist natürlich nichts einzuwenden. Rechtsgeschichte sollte imho aber wieder ausgelagert werden. Wenn die Klammerlösung in die Richtlinien aufgenommen werden soll, sollten wir uns vorher noch mit möglichen Gegenargumenten bezüglich Wikipedia:Namenskonvention#Teilgebiete auseinandersetzen. Wie stehst Du zur Benennung ausländischer Rechtsgebiete, also Tort law oder Deliktsrecht (England und Wales)? Zu 100 % überzeugt bin ich ja von keienr Lösung aber das sollte schon auch vereinheitlicht werden. Beste Grüße --UHT 16:28, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Das Problem ist, dass "tort law (England und Wales)" Denglish ist. Daher kommt vermutlich auch der Eindruck, dass es sich irgenwie komisch anhört. Man könnte den Ausdruck komplett originalsprachlich lassen "English tort law", wie, oh Wunder, das ganze auch in der en heißt en:English tort law. Oder man verwendet eine vollständig deutschen Ausdruck "Englisches Deliktrecht" oder "Deliktrecht in England und Wales" o.ä.. Ich hätte dann gerne einen sachlichen Grund, warum man im Fall von vollständig deutschen Bezeichungen Klammerausdrücke braucht. Diese sind schlicht sprachlich grauenhaft. -- chemiewikibm cwbm 18:20, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Komplett Originalsprachlich mag im Englischen noch halbwegs verständlich sein, spätestens in anderen Sprachen lässt sich das dem Leser kaum noch zumuten und konsequent durchhalten (etwa droit international privé français geschweige denn arabische oder russische Bezeichnungen). Deliktsrecht ist einfach die falsche Übersetzung für tort law, weil es (wie ausländische Rechtsgebiete oft) unübersetzbar ist und etwas anderes als das, was man in D als Deliktsrecht bezeichnet (vgl. auch en:Delict und en:Tort); dieses Problem tritt bei ausländischen Rechtsgebieten überaus häufig auf. Der Grund für Klammerausdrücke liegt darin, dass es imho die einzige Möglichkeit ist, ein konsequentes Benennungssystem zu schaffen. Wenn der Leser einmal einen rechtlichen Artikel mit Klammerausdruck gefunden hat, wird er davon ausgehen, dass Klammerausdrücke konsequent angewandt werden. Anders wird die Bennenung zum IQ-Test für den Leser ("finde das hinter der Benennung stehende System!"). tort law (England und Wales) finde ich immer noch weniger störend als "tort law von England und Wales", geschweige denn Adjektiv-Konstruktionen (wie ist das Adjektiv zu "Vereinigtes Königrecht"???). Abgesehen davon lässt sich das Klammersystem auch bei Rechtsinstituten konsequent durchziehen, selbst bei Verwendung deutscher Bezeichnungen (vgl. Französischer Kaufvertrag??? Kaufvertrag Frankreichs??? Kaufvertrag (Frankreich). Rein instinktiv haben die meisten Autoren bisher das Klammersystem benutzt. Habe mich auch mit verschiedenen Juristen außerhalb von Wikipedia unterhalten, die alle der Meinung waren, dass die Klammerlemmata am sinnvollsten sind. --UHT 10:01, 20. Jun. 2009 (CEST)
- Das Problem ist, dass "tort law (England und Wales)" Denglish ist. Daher kommt vermutlich auch der Eindruck, dass es sich irgenwie komisch anhört. Man könnte den Ausdruck komplett originalsprachlich lassen "English tort law", wie, oh Wunder, das ganze auch in der en heißt en:English tort law. Oder man verwendet eine vollständig deutschen Ausdruck "Englisches Deliktrecht" oder "Deliktrecht in England und Wales" o.ä.. Ich hätte dann gerne einen sachlichen Grund, warum man im Fall von vollständig deutschen Bezeichungen Klammerausdrücke braucht. Diese sind schlicht sprachlich grauenhaft. -- chemiewikibm cwbm 18:20, 19. Jun. 2009 (CEST)
- Zumindest bezüglich der Regelung für Klammerlemmata bin ich für allgemein geltende Regeln und die Aufnahme in Wikipedia:Namenskonvention#Rechtsquellen_.28Gesetze.2C_Verordnungen_u..C2.A0.C3.84..29. Gegen eine kurze rechtsvergleichende Definition und die Aufnahme philosophischer und wirtschaftlicher Aspekte ist natürlich nichts einzuwenden. Rechtsgeschichte sollte imho aber wieder ausgelagert werden. Wenn die Klammerlösung in die Richtlinien aufgenommen werden soll, sollten wir uns vorher noch mit möglichen Gegenargumenten bezüglich Wikipedia:Namenskonvention#Teilgebiete auseinandersetzen. Wie stehst Du zur Benennung ausländischer Rechtsgebiete, also Tort law oder Deliktsrecht (England und Wales)? Zu 100 % überzeugt bin ich ja von keienr Lösung aber das sollte schon auch vereinheitlicht werden. Beste Grüße --UHT 16:28, 19. Jun. 2009 (CEST)
Du möchtest also sagen, dass für einen nicht französich sprechenden Leser Droit international privé (Frankreich) besser verständlich ist als fr:Droit international privé en France? Du möchtest also keine vollständig übersetzten Weiterleitungen anlegen? Kaufvertrag nach französischem Recht, dass ist doch das was du beschreiben möchtest? Außerdem hätte ich gerne gewußt, wie der Leser durch eine Klammer am Ende einen Artikel leichter finden soll, wenn der Anfang eine fremdsprachliche Bezeichung beliebiger Sprache ist. -- chemiewikibm cwbm 10:40, 20. Jun. 2009 (CEST)
- Der Unterschied zwischen der fremdsprachigen Bezeichnung des Rechtsgebiets ("tort") und der fremdsprachigen Bezeichnung des Landes (English, français) besteht darin, dass "tort" eben ein Fachwort ist, das auch in deutschen juristischen Texten ohne Weiteres auftaucht, vgl. [3] (ebenso übrigens auch "German Deliktsrecht" im englishcen Texten)); die Länderbezeichung ist im Gegensatz zum "tort" aber kein Fachwort. Deshalb ist Tort law (England) imho korrekter als Deliktsrecht (England und Wales) oder English tort law. Den Vorschlag Kaufvertrag nach französischem Recht halt ich, auch wenn er ungefähr das ausdrückt, was das Lemma beinhaltet, für ausgesprochen unenzyklopädisch/künstlich um nicht zu sagen sprachlich grausam :-D ; abgesehen davon befürworte ich aus Gründen der Einheitlichkeit die Bezeichung Contrat de vente (Frankreich), von der Seite Kaufvertrag aus verlinkt. Die Grenze ist einfach unglaublich schwer zu ziehen inwieweit sehr unterschiedliche Grundkonzepte vorliegen (z.B. tort und Delikt, Urheberrecht und copyright) oder doch recht ähnliche Konzepte wie etwa beim Kaufvertrag in Deutschland und Frankreich. Das Problem stellt sich imho vor allem bei Begriffen des common law und für religiöse Rechtsordnungen. Aber dem Leser die Aufgabe aufzubürden, herauszufinden, wann deutsche und wann fremdsprachige Bezeichnung verwandt wird, halt ich für systematisch unschön und nicht leserfreundlich. Deshalb bin ich im Zweifel für das Konzept, das sich konsequent für alle juristischen Lemmata zur Unterscheidung nach Ländern verwenden lässt. Bisher sehe ich das Klammerlemma als einzige Möglichkeit. Beste Grüße --UHT 11:07, 20. Jun. 2009 (CEST)
- PS: Noch ein schönes Beispiel für ausländische Rechtsinstitute: Consideration (vgl. en:consideration). Ist mir in deutschen Texten noch nie übersetzt begegnet; wüsste auch nicht wie man das adäquat übersetzten soll. English consideration wohl kaum möglich; damit scheidet die Bezeichung durch fremdsprachige Adjektive mangels konsequenter Verwendbarkeit imho aus. --UHT 12:08, 20. Jun. 2009 (CEST)
Die Diskussion wird hier fortgeführt. --UHT 17:37, 3. Jul. 2009 (CEST)