Portal Diskussion:Recht/Archiv 2010-II
War bisher BKL. Verdient aber einen eigenen Artikel. Hab's angelegt, bitte wohlwollend prüfen. --JARU Sprich Feedback? 20:50, 1. Apr. 2010 (CEST)
Artikel aus der allg. QS, bitte den Eingangssatz überarbeiten und die Anwendung verbessern, danke. --Crazy1880 20:56, 1. Apr. 2010 (CEST)
- Hab mich mal dran versucht. --wau > 10:59, 2. Apr. 2010 (CEST)
- Du bist mir zuvor gekommen. Vielen Dank. Aber das Schönste ist, dass das Ehegesetz kein Eszett enthält und auch keine Jahreszahl sein eigen nennt, sodass die Bezeichnung Ehegesetz (Österreich) keinen Anlass für Diskussionen gibt. :-) --Forevermore 12:44, 2. Apr. 2010 (CEST)
Johann Braun
Könnte jemand auf diese bzw. jene Bearbeitung mal einen Blick werfen und ggf. mit der angegebenen Quelle vergleichen? M.E. kann hier noch von keiner neutralen Darstellung ausgegangen werden. Gruß,--HansCastorp 16:29, 8. Apr. 2010 (CEST)
Artikel aus der allg. QS, bitte wikifizieren, vllt. noch etwas ausbauen und bequellen --Crazy1880 06:54, 13. Apr. 2010 (CEST)
- Ich weiß nicht, ob es eine Wurzeltheorie im Recht der Firmenfortführung gibt. Im Recht der Unternehmensbewertung gibt es sie, einen entsprechenden Text habe ich an die Stelle des bisherigen gesetzt. --Gnom 12:50, 13. Apr. 2010 (CEST)
Aus den Erstartikeln, müsste wikifiziert und Kat gesetz werden, danke --Crazy1880 17:08, 10. Apr. 2010 (CEST)
- Keine URV, Freigabe auf der Disk. Muss vor allem so umgeschrieben werden, dass es ein verständlicher und sinnvoller Artikel wird. XenonX3 - (☎:±) 20:28, 14. Apr. 2010 (CEST)
- Sollte in Unterkapitalisierung aufgehen. --[Rw] !? 23:16, 16. Apr. 2010 (CEST)
freispruch aus mangel an beweisen
Hallo zusammen, obige Formulierung (alternativ: Freispruch aus Beweismangel) ist mir grad im Artikel Hermine Braunsteiner-Ryan untergekommen. Ich bin zwar selbst Jurist, praktiziere aber nicht und vor allem kein Strafrecht. Deswegen wollte ich hier mal kurz die Frage aufwerfen: Einen solchen Freispruch gibt es doch gar nicht, oder? Solte man diese Formulierung dann nicht an den entsprechenden Stellen tilgen? grüße,--Grindinger 22:20, 13. Apr. 2010 (CEST)
- Sollte man. Ein "Freispruch aus Mangel an Beweisen" suggeriert einen Freispruch zweiter Klasse, den es nicht gibt. Sollten wir in unseren Artikeln nicht verwenden. --Snevern (Mentorenprogramm) 22:44, 13. Apr. 2010 (CEST)
- Obige Formulierung kam in obigem Artikel noch nie vor. Aber als Lektüre ist Paragraf 267 StPO empfehlenswert, insb. Absatz 5. Gruß, -- E (D) 23:06, 13. Apr. 2010 (CEST)
- In dem genannten Artikel kam tatsächlich nur eben jene Formulierung vor "Wegen Beweismangels konnte sie jedoch nur in drei von neun Anklagepunkten verurteilt werden" ansonsten taucht der "Freispruch aus Mangel an Beweisen" aber doch an einigen Stellen bzw. anderen Artikeln auf. Wo beschreibt § 267 Abs. 5 StPO denn den Freispruch aus Mangel an Beweisen? Bezieht sich die Formulierung "oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist." nicht auf Verfolgungshindernisse wie zB Verjährung?
- Unanbhängig davon bin ich grad über eine Entscheidung des BVerfG gestolpert, in der tatsächlich folgende Formulierung vorkommt: "Bei der Verfahrensbeendigung durch Einstellung nach § 153 ff. StPO oder bei einem Freispruch, der ausweislich der Gründe aus Mangel an Beweisen erfolgt, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt." Also scheint es ja doch so etwas wie den "Freispruch 2. Klasse" zu geben, oder? Dementsprechend waren meine letzten Änderungen an Artikeln vielleicht etwas vorschnell. Wenn mir wer was Konkretes sagen könnte (Womöglich ist das ganze auch noch eine rechtshistorische Fragestellung?) dann wäre ich zu flottem Revertieren meiner Änderungen bereit. Grüße, --Grindinger 23:28, 13. Apr. 2010 (CEST)
- Obige Formulierung kam in obigem Artikel noch nie vor. Aber als Lektüre ist Paragraf 267 StPO empfehlenswert, insb. Absatz 5. Gruß, -- E (D) 23:06, 13. Apr. 2010 (CEST)
- Absatz 5 ist wegen der ersten Variante ("ob der Angeklagte für nicht überführt ") interessant, nicht wegen der von Dir angesprochenen zweiten (die z.B. Fälle betrifft, wo der Straftatbestand nicht anwendbar wäre).--Mit Grüßen Kriddl Eine Runde Kriddl ansprechen? 01:02, 15. Apr. 2010 (CEST)
- Hallo Kriddl, schönen Dank für deine Antwort. Gibt es denn aufgrund dieser Formulierung ("ob der Angeklagte für nicht überführt") einen Freispruch "aus Mangel an Beweisen" oder ist das die ganz "normale" Situation, in der ein Angeklagter schlicht freigesprochen wird. Mit anderen Worten, war es in Ordnung von mir, die Formulierung "XY wurde aus Beweismangel/aus Mangel an Beweisen freigesprochen" in manchen Artikeln zu löschen? PS: Ich hab grad bemerkt, dass ich dies auch noch bei lauter (vermeintlichen/freigesprochenen) Kriegsverbrechern getan habe und hoffe mal, dass ich jetzt nicht als Alt-Fascho dastehe. Vielen Dank für einen Hinweis. --Grindinger 15:43, 15. Apr. 2010 (CEST)
- § 267 V StPO sagt nichts über einen Freispruch erster oder zweiter Klasse aus, sondern über einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen (z.B. Mangel an Beweisen) oder aus rechtlichen Gründen (kein Straftatbestand erfüllt, Verjährung). Wie sich aus Satz 2 ergibt, hat das in erster Linie mit der Nachprüfbarkeit des Urteils zu tun und stellt keine qualitative Abstufung dar.
- Nach wie vor bin ich der Meinung, dass die Formulierung "aus Mangel an Beweisen" in einem Enzyklopädie-Artikel nicht verwendet werden sollte - es ist schlicht ein Freispruch.
- Die Formulierung im BVerfG-Urteil ist allerdings bemerkenswert - zugegeben. Man muss sie aber im Zusammenhang sehen: "Die weitere Aufbewahrung und Verwendung von Daten aus Strafverfahren zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung stellt auch keinen Nachteil des Beschwerdeführers dar, der einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkäme. In ihren Voraussetzungen sind diese Maßnahmen von einem fortbestehenden Tatverdacht, nicht aber von einer Schuldfeststellung abhängig. Auch ist die Datenspeicherung in den Kriminalakten von ihren faktischen Wirkungen her nicht mit einer Strafsanktion zu vergleichen und dient anderen Zwecken, nämlich der vorbeugenden Straftatenbekämpfung. Ferner fehlt ihr die einem Strafurteil zukommende Publizitätswirkung." Und spätestens bei der Publizitätswirkung hört's bei einer Enzyklopädie auf. --Snevern (Mentorenprogramm) 16:49, 15. Apr. 2010 (CEST)
- Ich halte die Beibehaltung der Formulierung „Freispruch aus Mangel an Beweisen“ für äußerst sinnvoll. Zwar trifft es zu, dass der Urteilsspruch ohne weitere Unterscheidung schlicht auf Freispruch lautet. Dieser Freispruch kann aber auf unterschiedlichen Gründen beruhen, die das Gericht im Urteil auch mitteilen muss, wie man aus dem oben angesprochenen § 267 Abs. 5 StPO ersehen kann. So kann der Freispruch etwa darauf beruhen, dass das Gericht die angeklagte Tat für erwiesen, aber nicht für strafbar hält. Ein Freispruch kann auch deshalb erfolgen, weil das Gericht es für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte die angeklagte Tat nicht begangen hat. Und schließlich ist ein Angeklagter nach dem Grundsatz In dubio pro reo freizusprechen, wenn ihm eine Straftat nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen ist. In Fällen, in denen der Bericht über einen Freispruch enzyklopädiewürdig erscheint, ist es nach meiner Ansicht auch stets berichtenswert, aus welchem der aufgezählten Gründe dieser Freispruch erfolgt. Wie schon richtig bemerkt wurde, hat die Mitteilung der Entscheidungsgründe nichts mit der Einordnung in (bessere oder schlechtere) Klasse zu tun, sondern dient dazu, die gerichtliche Entscheidung verständlich zu machen. -- Framhein 23:21, 16. Apr. 2010 (CEST)
- Hallo Kriddl, schönen Dank für deine Antwort. Gibt es denn aufgrund dieser Formulierung ("ob der Angeklagte für nicht überführt") einen Freispruch "aus Mangel an Beweisen" oder ist das die ganz "normale" Situation, in der ein Angeklagter schlicht freigesprochen wird. Mit anderen Worten, war es in Ordnung von mir, die Formulierung "XY wurde aus Beweismangel/aus Mangel an Beweisen freigesprochen" in manchen Artikeln zu löschen? PS: Ich hab grad bemerkt, dass ich dies auch noch bei lauter (vermeintlichen/freigesprochenen) Kriegsverbrechern getan habe und hoffe mal, dass ich jetzt nicht als Alt-Fascho dastehe. Vielen Dank für einen Hinweis. --Grindinger 15:43, 15. Apr. 2010 (CEST)
Dem kann ich nicht zustimmen. Die Urteilsgründe (und nur da, nicht im Tenor, steht was dazu) dienen nicht dazu, die Öffentlichkeit zu informieren (wie eine Enzyklopädie das tut). Die Gründe sind dazu da, dem Angeklagten bzw. seinem Vertreter und/oder der Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Gerichts nachvollziehbar zu machen - und der nächsthöheren Instanz, falls es dazu kommt. Daher kann, wenn keine Seite Rechtsmittel einlegt, die Begründung wesentlich gekürzt werden.
Die Relevanz eines Freispruchs ergibt sich nicht aus dem Urteil an sich, sondern aus der Tatsache, dass es überhaupt einen Tatvorwurf, ein Ermittlungsverfahren und ein Gerichtsverfahren gab (und all das kann relevant sein - muss aber durch Mitteilung des Freispruchs wieder ins rechte Licht gerückt werden).
Für mich bleibt es dabei: die Urteilsgründe dürften in der Regel (Ausnahmen kann es immer geben) nicht relevant sein, und daher gehört regelmäßig dieser Teil der Begründung ("aus Mangel an Beweisen") auch nicht in den jeweiligen Artikel. --Snevern (Mentorenprogramm) 01:03, 17. Apr. 2010 (CEST)
Juristische Quellen unter Masernparty
Kann mal einer die Quellenlage zur Strafbarkeit von Masernpartys prüfen? Diskussion läuft unter Diskussion:Masernparty#Auf ein neues: Strafbarkeit --Suricata 10:59, 16. Apr. 2010 (CEST)
- : verschoben nach Diskussion:Masernparty#Kommentare aus dem Portal Recht Vielen Dank für die Kommentare. --Suricata 14:33, 17. Apr. 2010 (CEST)
- Nachtrag QS-Eintrag --Kolja21 06:02, 17. Apr. 2010 (CEST)
Folgendes muss noch verbessert werden: Einleitungssatz, Querlesen, Wikifizieren --Crazy1880 19:20, 20. Feb. 2010 (CET)
- Bitte auch auf Überschneidungen mit dem Artikel Weltfunkkonferenz überprüfen. --Kolja21 06:19, 17. Apr. 2010 (CEST)
- Das ist irgendwie kein juristischer Artikel... --Gnom 09:48, 17. Apr. 2010 (CEST)
- Da stimme ich Dir irgendwie zu. Und mit Hörfunk und Amateurfunk-Konferenzen hat das auch nix zu tun. -- Fulmen 13:31, 17. Apr. 2010 (CEST)
- Das ist irgendwie kein juristischer Artikel... --Gnom 09:48, 17. Apr. 2010 (CEST)
Kann da jemand was Sinnvolles zu schreiben und vielleicht ein paar Quellen einfügen? Ich hab dem Artikel nämlich grad seine einzige Quelle genommen. --Snevern (Mentorenprogramm) 14:44, 17. Apr. 2010 (CEST)
Verwaiste Portalhinweise
Mir ist aufgefallen, dass es mehrere verwaiste Portalhinweise auf das Portal:Recht gibt: Rechtsfreiheit im Internet, John the Ripper, Schaden etc. Kann die jemand in Zukunft löschen, bevor eine Diskussion ins Archiv verschoben wird? Gruß --Kolja21 16:17, 18. Apr. 2010 (CEST)
- Einen Überlick über alle Artikel mit Portalhinweis auf das Portal Recht gibt es hier. Merlissimo 00:42, 19. Apr. 2010-- Merlissimo 00:42, 19. Apr. 2010 (CEST)
In den nächsten Wochen schreibe ich den Artikel Gegenstand (neu). Wenn der aktuell dort erwähnte Rechtsgegenstand bis dahin nicht nachvollziehbar belegt daherkommt halt ohne ihn. ... Hafenbar 00:29, 15. Apr. 2010 (CEST)
- Hm, ich vermisse schon seit längerem einen Artikel, in dem der Satz "Gegenstände [im Recht] sind Sachen und Rechte." vorkommt... --Gnom 08:09, 15. Apr. 2010 (CEST)
- Ein wenig in die Richtung geht das hier. --DiRit 11:35, 15. Apr. 2010 (CEST)
- naja, in den dortigen ZPO + BGB-Links ist von Gegenstand keine Spur und das Lemma Sache ist dann wieder eine andere Baustelle, die muss noch etwas warten. Ich bin für jeden Hinweis dankbar, falls ich das hier im Portal aus den Augen verlieren sollte, einfach auf Diskussion:Gegenstand melden, bin gern bereit relevantes und belegtes in den neuen Artikel aufzunehmen ... Hafenbar 18:50, 15. Apr. 2010 (CEST)
- DiRit meint: Der juristische Begriff des "Gegenstands", bei uns etwas ungenau unter Rechtsobjekt abgehandelt, heißt in der Zivilprozessordnung "Sache", nicht aber im Bürgerlichen Gesetzbuch. --Gnom 10:14, 17. Apr. 2010 (CEST)
- Um es etwas zu verdeutlichen:
- DiRit meint: Der juristische Begriff des "Gegenstands", bei uns etwas ungenau unter Rechtsobjekt abgehandelt, heißt in der Zivilprozessordnung "Sache", nicht aber im Bürgerlichen Gesetzbuch. --Gnom 10:14, 17. Apr. 2010 (CEST)
- naja, in den dortigen ZPO + BGB-Links ist von Gegenstand keine Spur und das Lemma Sache ist dann wieder eine andere Baustelle, die muss noch etwas warten. Ich bin für jeden Hinweis dankbar, falls ich das hier im Portal aus den Augen verlieren sollte, einfach auf Diskussion:Gegenstand melden, bin gern bereit relevantes und belegtes in den neuen Artikel aufzunehmen ... Hafenbar 18:50, 15. Apr. 2010 (CEST)
- Ein wenig in die Richtung geht das hier. --DiRit 11:35, 15. Apr. 2010 (CEST)
Der Begriff Gegenstand als Rechtsbegriff wird in Deutschland insbesondere im bürgerlichen Recht verwendet. Er wird im BGB allerdings nicht definiert. Jedoch lässt sich aus der Legaldefinition für den Rechtsbegriff "Sache" in § 90 BGB ("Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.") entnehmen, dass der Begriff Gegenstand weiter ist.
Rein formal kann man "Gegenstand" definieren als "alles, was Objekt von Rechten sein kann" (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Auflage, Überblick 2 vor § 90) oder als "Bezugspunkt, auf den sich ein subjektives Recht bezieht" (Staudinger-Jickeli/Stieper, BGB, Bearbeitung 2004, Rdn. 3ff vor § 90). In diesem Sinne deckt sich der Begriff mit dem Begriff Rechtsobjekt im Gegensatz zum Rechtssubjekt als Inhaber eines subjektiven Rechts bezüglich des Rechtsobjekts oder Gegenstands. Eine inhaltliche Definition des Begriffs "Gegenstand" könnte sein: "ein individualisierbares vermögenswertes Objekt der natürlichen Welt, über das ein Berechtigter Rechtsmacht ausüben kann" (Soergel-Mühl, BGB, 12.Auflage, Rdn. 2 vor § 90 unter Bezugnahme auf Wieacker, AcP 148, 65).
Konkret umfasst der Begriff Gegenstand als Oberbegriff
- körperliche Gegenstände
- nichtkörperliche Gegenstände
- Forderungen,
- Immaterialgüterrechte (Urheberrecht, Patent, Marke) und
- sonstige Vermögensrechte (beispielsweise die Anwartschaft, beschränkte dingliche Rechte, den Anteil am Gesellschaftvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, den Gesellschäftanteil einer GmbH, den Anteil eines Miterben am Nachlass, nicht aber Persönlichkeitsrechte und Familienrechte) sowie
- Energien, zum Beispiel Elektrizität (als Objekt schuldrechtlicher Verpflichtungen).
Das BGB verwendet den Begriff "Gegenstand" an verschiedenen Stellen, beispielsweise in § 185 BGB im Zusammenhang mit der Verfügung über einen Gegenstand und in § 273 BGB im Zusammenhang mit einer schuldrechtlichen Verpflichtung, die sich auf einen Gegenstand bezieht, teilweise auch nicht als Rechtsbegriff, sondern nur mit dem allgemeinen Wortsinn ("Gegenstand des Werkvertrags" in § 631 BGB). Allerdings ist das BGB in seiner Ausdrucksweise nicht immer konsequent. In einigen Vorschriften außerhalb des Sachenrechts, in denen von "Sache" die Rede ist, meint es damit eigentlich "Gegenstand", beispielsweise in § 119 Abs. 2 BGB. Auch der Begriff "in Streit befangene Sache" in § 265 Abs. 1 ZPO ist im Sinne von "Gegenstand" zu verstehen. --DiRit 14:45, 17. Apr. 2010 (CEST)
- Öhm.... willst du Hafenbar nicht in die Quere kommen - oder warum schreibst du das alles hier und nicht in den Artikel? --Snevern (Mentorenprogramm) 15:33, 17. Apr. 2010 (CEST)
- Ja, wenn er den Artikel schreiben will, und sicher nicht nur Rechtliches, wollte ich ihn nicht überfallen, vielleicht will er den Schwerpunkt auch etwas anders setzen. --DiRit 16:54, 17. Apr. 2010 (CEST)
- Hallo und danke, ist völlig ok so. Ich habe inzwischen im Creifelds nachgeschlagen: dort ist Gegenstand lemmatisiert und vergleichbar definiert. Ich werde in Gegenstand insofern einen Abschnitt Gegenstand als Rechtsbegriff zusammenbauen (dauert aber noch ein paar Tage/Wochen) ... Grüße ... Hafenbar 16:03, 19. Apr. 2010 (CEST)
Zusammenführung von "Portalhinweisen/Recht" und "Allgemeine QS/Recht"
Wäre es nicht sinnvoll, analog vieler anderer Projekte eine QS-Recht zu eröffnen, in der die bisherigen Portal/Projekthinweise und die Rechtsfälle aus der Allgemeinen QS zusammen abgehandelt werden können? - SDB 22:44, 20. Apr. 2010 (CEST)
Das Gesetz ist mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten --Forevermore 17:01, 11. Apr. 2010 (CEST)
- Artikel aus der allg. QS, bitte noch Infobox setzen und mehr zum Ablauf des Gesetzes sagen, danke --Crazy1880 09:42, 28. Apr. 2010 (CEST)
Artikel aus der allg. QS, bitte eine Infobox setzen, Struktur erweitern und Artikel aktualisieren, danke --Crazy1880 20:55, 30. Apr. 2010 (CEST)
Hallo ihr Lieben, mir ist aufgefallen, dass die Artikel Sacco und Vanzetti sowie Haymarket Riot mit dazugehörigen Personenartikeln in eine Kategorie:Justizmord gehören würden, die es nicht gibt. Ich würde sie gerne anlegen und vorher eure Stimmung dazu erfassen. Im Beschreibungstext würde ich darauf hinweisen, dass die Kategorie ausschließlich später Rehabilitierte aufnehmen soll, nicht gesellschaftlich umstrittene Todesurteile. −Sargoth 10:14, 1. Mai 2010 (CEST)
Beachte bitte die Löschung nach dieser Löschdiskussion. Sacco und Vanzetti sind dabei z.B. problematisch, da nicht mal klar ist, ob es wirklich ein Justizirrtum war (und eventuell daher kein sogenannter Justizmord). S & V sind insofern nicht rehabilitierte, sondern der Prozess hatte Fehler. Hinzutritt die auch in der damaligen Diskussion angesprochene Problematik, was denn nun ein Justizmord ist und was nicht.--Mit Grüßen Kriddl Eine Runde Kriddl ansprechen? 10:20, 1. Mai 2010 (CEST)
- Ohne an der Löschdisku beteiligt gewesen zu sein: Ich sehe das ähnlich wie Kriddl. Eine Einordnung in diese Kategorie ist enorm schwierig, wenn nicht gar überhaupt nicht zu treffen. Im Artikel Justizmord kann man ja eventuell Beispiele nennen, denn dort ist eine begleitende Erklärung (auch ob eventueller Problematik) möglich. --Chris Carter (Disk|+/-) 10:59, 1. Mai 2010 (CEST)
Artikel aus der allg. QS, mehr Bausteinartikel als Artikel, bitte ausbauen, danke --Crazy1880 08:17, 4. Mai 2010 (CEST)
Def. gesetzt, monokausalen Bezug Strafrecht, Straßenverkehr aufgelöst.-- rb fish<Ø X 10:14, 11. Mai 2010 (CEST)
Dürfte jetzt reichen, Hauptartikel ist BAK. Umgangssprache sollte nicht weiter ausgebaut werden.-- rb fish<Ø X 15:18, 11. Mai 2010 (CEST)
Fühlt sich hier jemand im Stande, den Abschnitt nach dem aktuellen BGH-Urteil zu überarbeiten? --Taxman¿Disk? 12:13, 12. Mai 2010 (CEST)
- Nein, weil die Urteilsbegründung noch nicht vorliegt. Die Pressemitteilung ist für eine Bewertung unzureichend. --h-stt !? 11:29, 14. Mai 2010 (CEST)
Aus der allgemeinen QS: Bitte seht mal, ob das alles stimmt und ob es evt. ausgebaut und bequellt werden kann. Danke. -- nfu-peng Diskuss 11:32, 18. Mai 2010 (CEST)
- Im aktuellen Zustand hat der Artikel keinen Mehrwert gegenüber Verwaltungsakt. Otto Mayer würde sich im Grabe herumdrehen. Ich empfehle einen Redirect auf Polizeirecht. --Gnom 19:29, 18. Mai 2010 (CEST)
Fachanwalt
Lese ich Konrad Redeker, so muss ich schließen, dass es seit ca. 1954 keine Qualifikation zum Fachanwalt für Verwaltungsrecht mehr gibt: Im gleichen Jahr qualifizierte er sich noch zum Fachanwalt für Verwaltungsrecht, bevor diese Qualifikation wieder abgeschafft wurde. Glauben kann ich das indes nicht, denn diesen Zusatz führen durchaus auch jüngere Anwälte. Wie ist der Satz da also stattdessen gemeint!?--Hagman 20:20, 18. Mai 2010 (CEST)
- Liest du weiter, so stößt du auf folgenden Absatz: Er setzte sich besonders für die Wiedereinführung der Qualifizierung zu Fachanwälten ein. Unter anderem auf sein Engagement zu dieser Frage ist die Wiedereinführung der Fachanwälte 1986 zurückzuführen. --Forevermore 20:36, 18. Mai 2010 (CEST)
Artikel aus der allg. QS, bitte ausbauen, ggf. ein Beispiel anfügen und Quellen setzen, danke --Crazy1880 14:42, 16. Mai 2010 (CEST)
- Ist das nicht vorerst einmal okay so? --Gnom 19:32, 18. Mai 2010 (CEST)
Weiterleitung auf Nutzungsdauer --[Rw] !? 20:46, 19. Mai 2010 (CEST)
ist bis auf die Nennung einer Vorschrift völlig belegfrei. Evtl. kann hier jemand Ergänzungen einbringen, vor allem Quellen, die die Aussagen im Text stützen oder eben die Aussagen verbessern, wenn sie so nicht stimmen. Gruß Thogru Sprich zu mir! 16:33, 11. Mai 2010 (CEST)
- Die einzige rechtliche Aussage im Artikel ist mit § 8 BauNVO ausreichend belegt (Absätze 2 und 3). Der Rest ist kein Jura, sondern Stadtplanung. --Gnom 12:28, 14. Mai 2010 (CEST)
- Ok, schon klar ... hab die Sache an das entsprechende Portal:Planung weitergegeben. Gruß Thogru Sprich zu mir! 12:37, 21. Mai 2010 (CEST)
Wartung von Kategorien
Ich habe mir erlaubt, das Portal hier und hier in den Wartungsbaustein einzutragen und hoffe, damit niemandem auf den Schlips getreten zu sein. -- Milgesch 12:54, 21. Mai 2010 (CEST)
Könnte eine Eingeweihter mal hier gucken? Hier wird das mögliche Prob auch bestätigt. Nur ich persönlich verstehe das Problem leider nicht im Ansatz. Danke.--LKD 13:50, 26. Mai 2010 (CEST)
- Das BNatSchG ist novelliert mit geänderter §§-Folge. Man muss mal den ganzen Artikel durchsehen, da mehrere §§ zitiert sind. Ich habe im Artikel mal beide Fassungen, alte und neue, als Weblinks verlinkt, damit kann man das leichter durchgehen. Möglicherweise hat sich abgesehen von der neuen Nummerierung der §§ mit Bezug auf den Artikel sachlich nicht viel geändert. Komme selbst gerade nicht dazu. --DiRit 18:58, 26. Mai 2010 (CEST)
- Ich habe jetzt die Zitate zum BNatSchG auf die veränderte §§-Folge umgestellt. Man müsste allerdings noch sehen, inwieweit sich die Regelungen auch inhaltlich geändert haben und deshalb im Artikel Anpassungsbedarf besteht (Ist im Gesetz jetzt der Begriff Kompensation entfallen?). Das sollte aber jemand machen, der mehr von der Sache versteht als ich. --DiRit 23:58, 28. Mai 2010 (CEST)
bitte unterlasse diese [1] wiederholte, unbegründete Änderunge, nochmal, es gibt weder eine EnEV 2009, höchstens umgangssprachlich, noch ist der vorhandene Link veraltet, den du fälschlicherweise als "bis 2009 gültig" markiert und verschoben hast --217.83.18.25 21:39, 21. Mai 2010 (CEST)
- Ließ den Artikel (da heißt sogar ein Absatz "EnEV 2009", ließ die beiden Gesetzestexte und komm DANACH wieder. Dass das Ding (wie schon zuvor die Wärmeschutzverordnung) nach dem Jahreszahlen benannt wird, ist ein mehr als gängiges Prinzip. Die wenigsten Gesetze werden nach ihren (meist ziemlich holprigen) amtlichen Namen benannt. --TheK? 22:03, 21. Mai 2010 (CEST)
- Danke für die netten Hinweise, ich lese und lasse nicht, daher muss ich dich auch hier korrigieren: Es ist hier gängige Praxis, Gesetze nach ihren amtlichen Namen zu benennen, auch wenn der holprig ist wie dein Deutsch. Im Übrigens gehts hier um eine Verordnung, aber Details, die man wahrscheinlich auch alle vernachlässigen kann. Und zum dritten Mal: dein Hinweise, der von dir verschobene Link enthielte nicht die geltende Fassung, ist falsch. --217.83.18.25 22:31, 21. Mai 2010 (CEST)
- Es gibt eine Fassung von Ende 2009 (wie sowohl im Artikel wie auch in dieser Fassung steht), die Fassung, die du ständig als "Aktuelle" darstellen willst, ist es nicht --TheK? 23:00, 21. Mai 2010 (CEST)
- "Fassung 2009" besser Änderung in 2009, darin stimmen wir schonmal überein, aber wenn du jetzt vielleicht mal selbst anfängst zu recherchieren, wirst du feststellen, dass die Fassung, die du neu verlinkt hast, exakt die selbe ist, die vorher oben stand und von dir nun als veraltet markiert wurde. Am besten du suchst dir das entsprechende Bundesgesetzblatt oder folgst einem der weiteren vorhandenen Links im Artikel, dort gibts sowohl den Änderungstext von 2009, als auch eine Gegenüberstellung der Änderung. Die kannst du dann in den beiden strittigen, angeblich verschiedenen Fassungen überprüfen und du wirst feststellen, dass es keinen Unterschied gibt. Danach solltest du deine Änderung rückgängig machen, denn die neue Seite hat eben keinen Mehrwert, und die vorherige Seite wird hier üblicherweise als die amtliche angesehen. --217.83.18.25 23:11, 21. Mai 2010 (CEST)
- Einfach mal zwei Links: [2] [3] --TheK? 13:05, 22. Mai 2010 (CEST)
- Und? Ist dir vielleicht aufgefallen, dass der eine einen Artikel 3 ist, der zweite ein § 31? Da sollte man doch stutzig werden, vielleicht auch so langsam aufgrund meiner vielen Hinweise!? Also nochmal, vergiss mal deine Seite, die mixen munter den Text einer geänderten Verordnung und den Artikeln der Änderungsverordnung. Schau ins BGBl.! --217.83.42.5 14:22, 22. Mai 2010 (CEST)
- Einfach mal zwei Links: [2] [3] --TheK? 13:05, 22. Mai 2010 (CEST)
- "Fassung 2009" besser Änderung in 2009, darin stimmen wir schonmal überein, aber wenn du jetzt vielleicht mal selbst anfängst zu recherchieren, wirst du feststellen, dass die Fassung, die du neu verlinkt hast, exakt die selbe ist, die vorher oben stand und von dir nun als veraltet markiert wurde. Am besten du suchst dir das entsprechende Bundesgesetzblatt oder folgst einem der weiteren vorhandenen Links im Artikel, dort gibts sowohl den Änderungstext von 2009, als auch eine Gegenüberstellung der Änderung. Die kannst du dann in den beiden strittigen, angeblich verschiedenen Fassungen überprüfen und du wirst feststellen, dass es keinen Unterschied gibt. Danach solltest du deine Änderung rückgängig machen, denn die neue Seite hat eben keinen Mehrwert, und die vorherige Seite wird hier üblicherweise als die amtliche angesehen. --217.83.18.25 23:11, 21. Mai 2010 (CEST)
- Es gibt eine Fassung von Ende 2009 (wie sowohl im Artikel wie auch in dieser Fassung steht), die Fassung, die du ständig als "Aktuelle" darstellen willst, ist es nicht --TheK? 23:00, 21. Mai 2010 (CEST)
- Danke für die netten Hinweise, ich lese und lasse nicht, daher muss ich dich auch hier korrigieren: Es ist hier gängige Praxis, Gesetze nach ihren amtlichen Namen zu benennen, auch wenn der holprig ist wie dein Deutsch. Im Übrigens gehts hier um eine Verordnung, aber Details, die man wahrscheinlich auch alle vernachlässigen kann. Und zum dritten Mal: dein Hinweise, der von dir verschobene Link enthielte nicht die geltende Fassung, ist falsch. --217.83.18.25 22:31, 21. Mai 2010 (CEST)
Bitte mal prüfen, habs aus der Disk [4] hierher kopiert, da das Gefühl habe, die Argumente führen bei TheK nur zur Erkenntnis Elch [5]. Danke --217.83.26.182 16:19, 22. Mai 2010 (CEST)
- Ich sag's gleich, ich bin kein Experte für deutsches Recht! Aber so wie das für mich aussieht, ist das so: Letzte Neufassung 2007, Letzte Änderung 2009 - jetzt ist also die Fassung von 2009 gültig. --Chris Carter (Disk|+/-) 18:00, 22. Mai 2010 (CEST)
Was im Artikel steht, ist die eine Sache. Sofern in der Praxis zur Unterscheidung verschiedener Fassungen der VO Abkürzungen mit Jahreszahlen üblich sein sollten, kann man die als Abschnittsüberschriften wohl verwenden. Anders, soweit es darum geht, die amtliche Fassung einer Vorschrift anzugeben. Da ist es so, dass eine frühere Fassung von 2004 die Bzeichnung mit Jahreszahl trug. Das ist 2007 aufgegeben worden. Die Verordnung von 2007 war eine komplette Neufassung, die weder im Langtitel noch im Kurztitel noch in der Abkürzung eine Jahreszahl trug. Diese Verordnung ist durch eine Verordnung vom 29.4.2009 geändert worden. Dabei ist nicht eine Neufassung erlassen worden, sondern es sind durch eine Änderungsverordnung nur einzelne Änderungen vorgenommen worden und am 1.10.2009 in Kraft getreten. Die Bezeichnung ist gleich geblieben (ohne Jahreszahl). Die Bezeichnungen EnEV 2007 bzw EnEV 2009 sind also keine amtlichen Bezeichnungen der VO. Die "EnEV 2009" ist tatsächlich die 2007 erlassene VO mit den 2009 in Kraft getretenen einzelnen Änderungen. Soweit auf Verordnungstexte verlinkt wird, sollte dies auf solche geschehen, die der amtlichen Fassung entsprechen. Das ist bei der Website www.enev-online.de mit der Bezeichnung EnEV 2009 nicht der Fall, die ich daher für etwas unsauber formuliert halte, auch weil sie die EnEV und die Änderungsverordnung unklar durcheinanderwürfelt. Ich halte es daher für besser, die Verlinkung auf die von juris herausgegebene Seite "www.gesetze-im-internet.de" vorzunehmen. Dabei besteht allerdings die Absonderlichkeit, dass dort die aktuell geltende Fassung (von 2007 mit den eingearbeiteten Änderungen von 2009) unter der Bezeichnung "enev_2007" läuft, was der Eigenheit von juris entspricht, oftmals selbsterfundene Gesetzesabkürzungen zu verwenden, die von amtlichen Abkürzungen abweichen, auch wenn es gar nicht notwendig wäre. Das betrifft aber nur den Dateinamen, nicht die richtig wiedergegebenen Inhalte der Vorschriften. Falsch ist übrigens, dass die derzeit verlinkte Fassung bei "gesetze im internet" mit der Bezeichnung "enev_2007" die bis 30.9.2009 geltende Fassung wiedergibt, es handelt sich vielmehr gerade um die ab 1.10.2009 geltende geänderte Fassung der VO. Ich schlage daher vor, die von 217.83.42.5 vorgeschlagene Fassung wieder herzustellen. --DiRit 18:17, 22. Mai 2010 (CEST)
- Der Vorschlag ist gut und wird von mir unterstützt. --Forevermore 13:53, 23. Mai 2010 (CEST)
- Ich habs im Artikel Energieeinsparverordnung so umgesetzt. --DiRit 14:24, 30. Mai 2010 (CEST)
Prinzipiell wird hier nichts anderes als eine Kontrollerlaubnis beschrieben, siehe unter Erlaubnis. Das ist eine Rechtsfigur des Allgemeinen Verwaltungsrechts und kein Institut spezifisch des Datenschutzrechts. Das Prinzip ist im Datenschutzrecht auch kein anderes als sonst. Die Einleitung ist damit objektiv falsch. In der Folge ergibt sich für das Lemma als solches der dringende Verdacht der Begriffsfindung. Es stellt sich daher die Frage, ob nicht eine Löschung des Artikels angezeigt wäre. --91.15.255.158 19:54, 29. Mai 2010 (CEST)
- Woher du den „dringenden Verdacht der Begriffsfindung“ nimmst ist nicht nachvollziehbar. Unzweifelhaft gibt es das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Datenschutzrecht. Die Einleitung ist nicht objektiv falsch. Ein LA wäre deshalb unbegründet. Nichtsdestotrotz bedarf der Artikel einer Überarbeitung: Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt geht mitnichten auf europäisches Recht zurück, sondern war schon vor der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) im Bundesdatenschutzgesetz verankert. --Forevermore 22:05, 29. Mai 2010 (CEST)
- Gern nochmal: Das (präventive) Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist eine Figur des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Das zumindest kann man jedem Lehrbuch des Allgemeinen Verwaltungsrechts entnehmen. Wenn es daneben ein spezifisch datenschutzrechtliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt geben sollte, dann geht das zumindest aus dem Artikel nicht hervor. Solange mir keiner „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Datenschutz)“ als eigenständigen Begriff belegt, sehe ich das als Beriffsfindung. --91.15.255.158 22:32, 29. Mai 2010 (CEST)
- Dann sieh das mal als Begriffsfindung. Ich sehe es nicht als solche an. Gute Nacht. :-) --Forevermore 22:56, 29. Mai 2010 (CEST)
- Ach. Vielleicht lässt Du einfach noch jemand anders zu Wort kommen. --91.15.171.170 05:08, 30. Mai 2010 (CEST)
- Ich sehe das wie die IP. Diesen Grundsatz gibt es in zig Rechtsbereichen, zb Umweltrecht oder Baurecht. Deswegen halte ich den Artikel für relativ überflüssig. Es wäre besser, man würde den Artikel Erlaubnis überarbeiten, da dieser noch mager ist. Dort könnte man dann als Beispiel das Datenschutzrecht nehmen. Hier ist auch von einem Grundsatz des Verwaltungsrechts die Rede --Arma 07:48, 30. Mai 2010 (CEST)
- Ach. Vielleicht lässt Du einfach noch jemand anders zu Wort kommen. --91.15.171.170 05:08, 30. Mai 2010 (CEST)
- Dann sieh das mal als Begriffsfindung. Ich sehe es nicht als solche an. Gute Nacht. :-) --Forevermore 22:56, 29. Mai 2010 (CEST)
- Gern nochmal: Das (präventive) Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist eine Figur des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Das zumindest kann man jedem Lehrbuch des Allgemeinen Verwaltungsrechts entnehmen. Wenn es daneben ein spezifisch datenschutzrechtliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt geben sollte, dann geht das zumindest aus dem Artikel nicht hervor. Solange mir keiner „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Datenschutz)“ als eigenständigen Begriff belegt, sehe ich das als Beriffsfindung. --91.15.255.158 22:32, 29. Mai 2010 (CEST)
- Nun möchte ich mich als Autor in die Diskussion einschalten. Zunächst finde ich, dass man die Notwendigkeit dieses Artikels auch weniger aufgeregt und aggressiv diskutieren kann. Zunächst ist der Begriff keine Erfindung, sondern er wird in zahlreichen Kommentaren zum Datenschutzrecht auch tatsächlich verwendet, wie z.B. bei Gola/Schomerus. Das ist ein datenschutzrechtlicher Standardkommentar; auf ihn wird auch in den Fußnoten verwiesen. Auch wikipedia selbst kennt den Begriff; er findet kurze Erwähnung im Beitrag zum Bundesdatenschutzgesetz.
- Richtig sind aber zwei Dinge. (Erstens) Das Prinzip "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" gibt es auch in anderen Rechtsgebieten; deshalb habe ich den Artikel ja auch mit dem Zusatz "Datenschutzrecht" ausgestattet. (Zweitens) Es stimmt auch, dass es dieses Prinzip schon vor der EU-Richtlinie 46/95/EG gab; er geht sogar auf das deutsche Datenschutzurecht zurück. Deshalb heißt es auch im Einleitungssatz sinngemäß ... Prinzip des europäischen und deutschen Rechts. Zur Frage, warum es eigentlich Artikels bedarf, kann ich folgendes anmerken: Die Bedeutung dieses Prinzips, insbesondere die hiermit verbundene Beweislastumkehr ist - selbst bei Praktikern - weitgehend unbekannt. Die Bedeutung liegt auch weniger im verwaltungsrechtlichen als im privatrechtlichen Bereich. Dabei ist das "Prinzip Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" beispielsweise bei der Frage, wann ein Schufa-Negativeintrag rechtswidrig ist, bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung entscheidend. Als Praktiker im Datenschutzrecht kann ich nur sagen, dass Banken, Versicherungen usw. in Prozessen immer wieder versuchen, die Betroffenen eines Negativeintrages in eine Position drängen wollen, in der sie sich rechtfertigen sollen. Das Gegenteil ist der Fall, nämlich, dass Banken, Versicherungen usw., die einen Negativeintrag an bspw. die Schufa Holding AG, Creditreform, Avanto Infoscore usw. übermitteln, sich dafür rechtfertigen müssen. Vor dem Hintergrund der praktischen Relevanz bin ich davon ausgegangen, dass es eines eigenen Artikels bedarf. Ich hätte allerdings nicht gedacht, dass in diesen Foren derart hart in Sache und Form diskutiert wird. Benutzer:jurisdictionwatchdog 10:34, 30. Mai 2010, 30.Mai (CEST)
- +1. Der Umgangston bei Wikipedia ist leider recht rau. Nicht ohne Grund wird bspw. von der „Löschhölle“ gesprochen. Da geht es häufig nicht mehr um die Sache, sondern nur noch darum, wer das letzte Wort hat. Dies schreckt leider einige Autoren ab.
- Zur Sache selbst: Im Artikel heißt es an einer Stelle „Das Prinzip "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" geht auf Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) zurück.“ Diese Behauptung halte ich für unrichtig, denn das Prinzip entstammt ursprünglich dem deutschen Recht. Die EG hat es übernommen. Dies sollte im Artikel deutlich gemacht werden. Gruß --Forevermore 10:58, 30. Mai 2010 (CEST)
- Richtig sind aber zwei Dinge. (Erstens) Das Prinzip "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" gibt es auch in anderen Rechtsgebieten; deshalb habe ich den Artikel ja auch mit dem Zusatz "Datenschutzrecht" ausgestattet. (Zweitens) Es stimmt auch, dass es dieses Prinzip schon vor der EU-Richtlinie 46/95/EG gab; er geht sogar auf das deutsche Datenschutzurecht zurück. Deshalb heißt es auch im Einleitungssatz sinngemäß ... Prinzip des europäischen und deutschen Rechts. Zur Frage, warum es eigentlich Artikels bedarf, kann ich folgendes anmerken: Die Bedeutung dieses Prinzips, insbesondere die hiermit verbundene Beweislastumkehr ist - selbst bei Praktikern - weitgehend unbekannt. Die Bedeutung liegt auch weniger im verwaltungsrechtlichen als im privatrechtlichen Bereich. Dabei ist das "Prinzip Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" beispielsweise bei der Frage, wann ein Schufa-Negativeintrag rechtswidrig ist, bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung entscheidend. Als Praktiker im Datenschutzrecht kann ich nur sagen, dass Banken, Versicherungen usw. in Prozessen immer wieder versuchen, die Betroffenen eines Negativeintrages in eine Position drängen wollen, in der sie sich rechtfertigen sollen. Das Gegenteil ist der Fall, nämlich, dass Banken, Versicherungen usw., die einen Negativeintrag an bspw. die Schufa Holding AG, Creditreform, Avanto Infoscore usw. übermitteln, sich dafür rechtfertigen müssen. Vor dem Hintergrund der praktischen Relevanz bin ich davon ausgegangen, dass es eines eigenen Artikels bedarf. Ich hätte allerdings nicht gedacht, dass in diesen Foren derart hart in Sache und Form diskutiert wird. Benutzer:jurisdictionwatchdog 10:34, 30. Mai 2010, 30.Mai (CEST)
Dem Artikel Begriffsfindung vorzuwerfen, wie es oben geschehen ist, halte ich für unberechtigt. Es wird ja kein Begriff "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Datenschutz)" neu eingeführt, sondern es die Anwendung des bestehenden Begriffs "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" speziell im Datenschutzrecht beschrieben. Der Klammerausdruck gehört nicht zum Begriff. Nun kann man die Problematik in einem allgemeinen Artikel oder eben in einem besonderen speziell für das Datenschutzrecht behandeln. Das ist eine Frage der Zweckmäßigkeit. Soweit der allgemeine Artikel sonst sehr lang würde oder die Gewichte zwischen allgemeinem Artikel und einer Spezialmaterie dadurch ungleich verteilt wären, weil die Spezialmaterie ausführlicher behandelt wird, halte ich durchaus den Spezialartikel für die bessere Lösung. Man sollte insoweit aber besser erst einmal über den wünschenswerten Inhalt reden, wenn der Artikel erst einmal diesen Inhalt aufweist, macht es mehr Sinn über die Frage des Speicherorts zu diskutieren.
Ohne tiefere Kenntnisse des Datenschutzrechts zu haben, fällt mir auf, dass zu dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt etwa bei der Baugenehmigung offenbar Unterschiede bestehen, weil dort die Erlaubnis in Form eines Verwaltungsakts erteilt wird. Im Datenschutzrecht ergeben sich die Erlaubnisse offenbar vielfach unmittelbar aus dem BDSG oder anderen Gesetzen. Dies sollte verdeutlicht werden. Was die Beweislast angeht, erschließt sich dem Laien nicht ohne weiteres, warum die Regelung zugleich eine Beweislastregelung enthält, aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt es sich ja nicht. Auch das sollte verdeutlicht und durch eine Quelle (Gerichtsentscheidung oder Kommentarstelle) belegt werden. --DiRit 11:13, 30. Mai 2010 (CEST)
- Ich sehe mich hier voll bestätigt in der Ansicht, dass es eben nicht um ein spezielles Rechtsinstitut des Datenschutzrechts geht, sondern um das allgemeine, auch als Kontrollerlaubnis bekannte Phänomen. Des Artikels Einleitung („... beschreibt eine Rechtsregel im ... Datenschutzrecht “) erweckt jedoch genau diesen falschen Eindruck. Dass Kommentare zum Datenschutzrecht diesen allgemeinen Begriff verwenden, ist nicht weiter verwunderlich, da es sich eben um einen allgemeinen Begriff handelt. Die bloße Verwendung belegt mitnichten, dass es sich um einen spezifisch datenschutzrechtlichen Begriff handelt. Dafür hätte ich gerne eine Belegstelle, die genau das aussagt. Eine solche wurde hier bisher nicht angeführt. Zumindest die Einleitung ist also bitte zu korrigieren. --91.15.171.170 11:42, 30. Mai 2010 (CEST)
- P.S.: Entspannt Euch mal. Wir sind doch gar nicht auf den Löschkandidaten. Wenn ich einen Löschantrag hätte stellen wollen, hätte ich das getan. Dort. ;) --91.15.171.170 11:47, 30. Mai 2010 (CEST)
- Ich muss leider widersprechen; es gibt schon Unterschiede zwischen dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Datenschutzrecht und im Verwaltungsrecht. Denn erstens ist das Datenschutzrecht, zumindest soweit es im Bundesdatenschutzgesetz geregelt ist, kein bloßes Verwaltungsrecht. Vielmehr regelt es hälftig Verwaltungs- und hälftig Privatrecht. Im Privatrecht ist der Grundsatz "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" aber ein Fremdkörper, da dort eigentlich der Grundsatz der Privatautonomie (also das Gegenteil) gilt. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bedeutet, alles ist verboten, was nicht erlaubt ist und Privatautonomie bedeutet, alles was nicht verboten ist, ist erlaubt. Das sind zwei völlig unterschiedliche Ansätze. Eine Kontrollerlaubnis ist etwas völlig anderes. Außerdem ergibt sich - wie ich oben schon geschrieben habe - aus dem § 4 Absatz 1 BDSG eine Beweislastumkehr. Zunächst kann dies aus dem Wortlaut hergeleitet werden, der die Rechtswidrigkeit indiziert, somit muss die verantwortliche Stelle einen Rechtfertigungsgrund nachweisen. So wird auch § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB verstand. Im Übrigen wird dies auch durch die Rechtsprechung (BGH NJW 1984, NJW Jahr 1984 Seite 436; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 2008, NJW-RR Jahr 2008 Seite 1228 m.w.N.) und das Schrifttum vertreten (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Auflage 2007, § 41, Rn. 15).Den Hinweis zum deutschen Ursprung habe ich gern aufgenommen und eingearbeitet. jurisdictionwatchdog
- Hallo, zunächst einmal lieben Dank für die Begrüßung. Ich habe dem Beitrag jetzt zur Frage der Beweislastumkehr Fußnoten hinzugefügt und zum anderen habe ich mich nochmals mit der Frage der eigenständigen Bedeutung eines datenschutzrechtlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt beschäftigt. Gern bin ich bereit, zu akzeptieren, dass die Formulierung etwas unscharf ist; deshalb habe ich den Unterabschnitt "Eigenständige Bedeutung" mit aufgenommen, um die eigenständige Bedeutung herauszustellen. Hiermit könnten m.E. Missverständnisse ausgeräumt werden. Oder seht ihr das anders? jurisdictionwatchdog--Jurisdictionwatchdog 17:08, 30. Mai 2010 (CEST)
- Also jetzt muss ich mich ein weiteres Mal melden, da ich gestern mich nochmals damit beschäftigt habe, was Auslöser dieser Diskussion war. Mittlerweile bin ich ganz sicher, dass die Kontrollbefugnis im allgemeinen Verwaltungsrecht und das datenschutzrechtliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zwei unterschiedliche Dinge sind. Es gibt doch datenschutzrechtliche Besonderheiten. Bei der Kontrollbefugnis gibt sich die Verwaltung selbst die Befugnis über bestimmte Sachverhalte (z.B. Bauvorhaben) durch Verwaltungsakt zu entscheiden und verbietet deshalb die ungenehmigte Handlung. Beim datenschutzrechtlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt geht es aber nicht darum, dass die Verwaltung den Bürgern etwas verbietet, das aber erlauben kann; hier geht es darum, dass das Gesetz allen (Staat und Privaten) etwas verbietet und die Erlaubnis nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch Eingreifen eines gesetzlichen Tatbestandes entsteht. Ich bitte daher um Löschung des Warnhinweises am Anfang des Artikels! (nicht signierter Beitrag von 95.89.45.23 (Diskussion) 09:01, 1. Jun. 2010)
Halten wir an der Idee rechtsvergleichender Artikel fest?
Grundsätzlicher Vorschlag: Rechtsvergleichung + nationales Recht
Vorweg: Ich finde die ganzen Überschriften tragen nicht zur Lesbarkeit bei! ;) Dieser Abschnitt samt Unterabschnitten stammt bis zur nächsten Signatur von PsyKater
Ich habe noch nicht so große Kompetenzen im rechtlichen Bereich möchte allerdings auch gerne meinen Senf dazu geben. Ich denke, es ist eher im Sinne einer Enzyklopädie, wenn der Artikel grundsätzlich rechtsvergleichend ist. Der "Grundsatzartikel" wie zB Urheberrecht sollte also die grundsätzlichen Gedanken und Hintergründe zum Urheberrecht erklären und in Kurzform die verschiedenen Umsetzungen in nationales und supernationales Recht vergleiche. Zusätzlich (zu diesem Vergleich) sollten die konkreten Umsetzungen in nationales Recht isoliert in einem Artikel betrachtet werden (sofern dies ausreichend relevant ist / es genug darüber zu schreiben gibt).
Konkretes Beispiel:
- Urheberrecht beschreibt den Grundgedanken des Urheberrechts sowie die verschiedenen Auslegungen / Umsetzungen (Rechtstheorie)
- Urheberrecht (Deutschland) beschreibt die konkrete Umsetzung im deutschen Recht (Rechtspraxis)
- Werk (Urheberrecht) beschreibt den Grundgedanken des Rechtsbegriffs Werk im Zusammenhang mit Urheberrecht und stellt vergleichend die Umsetzung dar.
- Werk (Urheberrecht in Deutschland) wäre nicht nur ein unsinniges Klammerlemmata sondern wäre redundant zu Werk (Urheberrecht) und Urheberrecht (Deutschland). Da es wohl nicht einer erschöpfenden Darstellung des Begriffs Werk nach deutschem Urheberrechts bedarf, sollte dies demnach in Urheberrecht (Deutschland) dargestellt werden.
- Da die einzelnen Verweise in einer Idealen Welt den Rahmen sprengen würden, müsste eine ansprechende und benutzerfreundliche Kategorisierung geschaffen werden, die das navigieren zwischen Rechtsbegriffen und Rechtskreisen auf einfache Weise ermöglicht.
Konkreter Vorschlag
- Grundsatzartikel Rechtsthema ist rechtstheoretisch und rechtsvergleichend; Verweis auf Kategorie Rechtsthema und/oder Kategorie Rechtsthema nach Staaten (oder Rechtsordnungen oder Rechtskreisen). Außerdem Verweis auf Rechtsthema (Deutschland).
- Artikel deutsches Recht Rechtsthema (Deutschland) erläutert die Umsetzung in deutsches Recht.
- Der Rechtsbegriff sollte wiederum grundsätzlich rechtsvergleichend erläutert werden. Als Abschnitt unter Rechtsthema oder (falls zu lang) ausgegliedert.
- Der Rechtsbegriff in der jeweiligen Rechtsordnung / im nationalen Recht sollte analog dazu im jeweiligen Artikel Rechtsthema (Deutschland) erklärt werden. Ebenso hier als Abschnitt oder ausgegliedert falls zu lang.
grundlegend geändert 13:48, 28. Sep. 2009 (CEST)
Vorteile
Dieses Vorgehen hätte meines Erachtens folgende Vorteile:
- Der Charakter einer Enzyklopädie wird gewahrt: Die Rechtstheorie steht im Vordergrund, es wird zunächst erklärt.
- Die Besonderheit der Wikipedia wird gewahrt: Wikipedia ist kein Papier und kann daher mehr aufnehmen als ein gedrucktes Band. Da es viel bei der alltäglichen Recherche genutzt wird, werden auch Informationen über das jeweilige nationale Recht geboten.
-- meint PsyKater ☎ 13:32, 28. Sep. 2009 (CEST)
Problem
Wiederum stellt sich das Problem, daß Du denselben Begriff in zwei oder mehr Artikeln behandelst´, so daß Redundanzprobleme die zwigende Folge sind. Ich habe gar nichts dagegen, dass ein neuer Artikel Speditionsrecht zunächst nur die Rechtslage in Deutschland, Österreich, der Schweiz oder meinetwegen auch Tansania beschreibt. Artikel sollen nach dem Wikiprinzip schließlich Zeit habe zu wachsen. Soweit weitere Nationen im selben Artikel behandelt werden, gibt es auch noch kein Problem. Das Problem und damit verbunden die Frqage nach der REdundanzvermeidung entsteht vielmehr erst dann, wenn Darstellungen zu einer Rechtsornung ausgelagert werden, ohne daß auf Spezialbegriffsartikel zurückgegriffen wird, die für alle ausgelagerten Artikel gelten. -- Stechlin 14:43, 28. Sep. 2009 (CEST)
- Sorry, ich habe das Problem noch nicht verstanden. Beziehungsweise inwieweit das dem Vorschlag wiederspricht.-- meint PsyKater ☎ 14:57, 28. Sep. 2009 (CEST)
- Nimm den Artikel Diebstahl. Dieser stellt nach einer Einführung en Tatbestand des deutschen StGB vor. Zur Rechtslage in Österreich heißt es dann: "Da der Wortlaut weitgehend mit dem des deutschen StGB übereinstimmt, gelten die zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen angestellten Überlegungen auch für das österreichische Strafrecht. Zusätzlich ist Tatbestandsmerkmal, dass der Täter durch die Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern will ..."
So ist es problemlos. Die Darstellungen sind aufeinander abgestimmt, rechtsvergleichend und vermeiden jede Redundanz.
Nehmen wir nun an, durch weitere Bearbeitungen wird der Artikel so umfangreich, daß die nationalen Rechtsordnungen ausgelagert werden sollen. Es entstehen also Artikel Diebstahl (Deutschland) und Diebstahl (Österreich). Jetzt kann der österreichische Artikel nicht mehr auf die Rechtslage in Deutschland Bezug nehmen. Also müssen hier originär Ausführungen dazu gemacht werden, was eine Sache im Sinne der Vorschrift ist, was eine Wegnahme etc.
Das scheint noch harmlos. In weiteren redaktionellen und inhaltlichen Bearbeitungen werden sich die Darstellungen etwa zum Begriff der Wegnahme immer weiter unterscheiden. Es entsteht Redundanz. Im Ergebnis haben wir zum selben Gegenstand zwei Wikipedia-Artikel. Das eben gilt es zu vermeiden.
Wird also der Artikel Diebstahl zu umfangreich sollte nicht die Darstellung einer nationalen Rechtslage ausgelagert werden, sondern die Darstellung der einzelnen Elemente (Sache (Diebstahl), Wegnahme (Diebstahl) etc. So wird das Prinzip "ein Gegenstand = ein Artikel" gewahrt.
Meinetwegen mag man die Elemente dann auch zu einem die Gesamtheit de nationalen Rechtsordnung darstellenden (d. h. hier: verlinkenden) Artikel zusammenstellen, soweit die Bearbeitung immer auf der Ebene der Elementartikel vorgenommen wird.
- Nimm den Artikel Diebstahl. Dieser stellt nach einer Einführung en Tatbestand des deutschen StGB vor. Zur Rechtslage in Österreich heißt es dann: "Da der Wortlaut weitgehend mit dem des deutschen StGB übereinstimmt, gelten die zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen angestellten Überlegungen auch für das österreichische Strafrecht. Zusätzlich ist Tatbestandsmerkmal, dass der Täter durch die Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern will ..."
- Ich weiß, daß das Ganze ziemlich theoretisch klingt, aber wir sind genau an dem Punkt, an dem es relevant wird. Der Artikel Markenrecht wurde neulich ohen daß weitere Artikel beständen nach Markenrecht (Deutschland) verschoben, weil er nur die deutsche Rechtslage beschreibt. Ich habe das zunächst rückgängig gemacht, ehe ich merkte, daß hier ein grundsätzlicheres Problem vorliegt. Beiträge wie Sachenrecht (vgl. den Kommentar von Kollegen Gnom weiter oben), Zivilprozessrecht und Arbeitsgerichtsbarkeit sind schon jetzt bloße Verweise auf Einzelartikel zu den nationalen Rechtsordnungen. Die Überarbeitung des Artikels Werk (Urheberrecht) stößt auf erhebliche Redundanzprobleme, weil der Artikel urheberrecht wiederum neben kleineren Erklärungen nur auf Artikel zu nationalen Rechtsordnungen verweist.
- Wenn wir hier handeln wollen, müssen wir in einer groß angelegten Sichtungs- und Qualitätsoffensive jetzt die Strukturen klarstellen, ehe der Fachbereich Recht in der Unübersichtlichkeit versinkt oder im Gegensatz klarstellen, daß wir auf Rechtsvergleichung verzichten und jede nationale Rechtsordnung für sich behandelt wird. -- Stechlin 15:16, 28. Sep. 2009 (CEST)
- Hallo Stechlin, wie sollte die Artikelstruktur im Falle der Artikel Vereinigungsfreiheit, Verein, Vereinsrecht und Gesetz vom 1. Juli 1901 aussehen ? --Zipferlak 17:01, 28. Sep. 2009 (CEST)
- Meiner Konzeption zufolge liegen die Dinge wie folgt:
Gesetzesartikel wie derjenige über das Gesetz vom 1. Juli 1901 sollten auf dogmatische Probleme überhaupt nicht eingehen, sondern sich auf die Darstellung beschränken, das hierdurch - wie im Beispielsfall - die Vereinigungsfreiheit in Frankreich geregelt wird. Weitere Bestandteile des Geseetzesartikels sind die Entstehungsgeschichte, niedergelegte Materialen und ggf. die Rezeptionsgeschichte. Wir haben da auch einige sehr schöne Beispiele im WP-Artikelbestand.
Dies führt dazu, daß der Kernartikel für die öffentlich-rechtlichen Fragen der Artikel über die Vereinigungsfreiheit sein sollte. Hier wäre zu erwähnen, was die Vereinigungsfreiheit eigentlich meint, weshalb sie als Grundrecht von erheblicher Bedeutung ist, wie sie historisch entstanden ist und welche aktuellen Schranken sie heute findet. Wenn der Artikel zu umfangreich wird, wäre zu prüfen, ob sich für bestimmte Rechtskreise Zusammenfassungen finden lassen, beziehungsweise wie sonst eine Bildung von Gruppen verschiedener Auffassungen möglich ist - die jetzige Form des Artikels weist auf derartige Probleme allerdings nicht hin.
Der Artikel Verein kann und sollte erwähnen, daß das Recht zur Vereinsbildung durch die Vereinigungsfreiheit geschützt wird, zu dieser selbst aber keine weiteren Ausführungen machen. Der Link auf den anderen Artikel reicht hier völlig aus. Im übrigen ist der Artikel gegenwärtig redundant zu Vereinsrecht. Ich würde hier primär prüfen, ob ein Artikel Vereinsrecht überhaupt einen selbständigen Beitrag verdient, oder nicht besser ein Redirect auf Verein wäre. Wenn man hier eine Aufspaltung vornehmen möchte, gehört das gegenwärtig erste Kapitel des Beitrags Verein in diesen oder einen Artikel Vereinswesen, während alles, was vom 2. Kapitel an beginnt, in den Beitrag Vereinsrecht einzustellen ist. Zur Aufnahme des deutschen und schweizerischen Vereinsrechts gilt dann das weiter oben zu Diebstahl Gesagte.
-- Stechlin 17:25, 28. Sep. 2009 (CEST)
- Meiner Konzeption zufolge liegen die Dinge wie folgt:
Die Redundanzproblemtik sehe ich als nicht so schlimm an. In der Wikipedia ist es nicht unüblich, dass es Artikel gibt, die auf einen Aspekt nur zum Teil eingehen und wegen der Details auf den dazugehörigen Spezialartikel verweisen. So könnte man es auch mit dem länderübergreifenden Hauptartikel und den landspezifischen Spezialartikeln halten. Um beim Beispiel Zivilprozessrecht zu bleiben: Hier sind die Unterartikel Zivilverfahrensrecht (Österreich), Zivilprozessordnung (Schweiz) und Zivilprozessrecht (Deutschland) schon ausführlich genug, um landspezifische Spezialartikel zu rechtfertigen. Ich würde dann aber sogar sagen, dass man der Redundanz zum Trotz in den Hauptartikel noch etwas mehr schreiben soll als nun den einen bisherigen Einleitungssatz. --Alkibiades 16:51, 29. Sep. 2009 (CEST)
- Die Redundanzproblematik wird eines der zentralen Probleme der Zukunft sein, jedenfalls, soweit es die inhaltliche Arbeit in der Wikipedia angeht. Ich wollte dieser Tage dazu immer einen längeren Beitrag verfassen, doch fehlt mir dafür einmal mehr die Zeit. In Kürze: Der gegenwärtige und meines Erachtens unumkehrbare Trend geht dahin, daß die Relevanzkriterien zugunsten wie auch immer gearteter Qualitätskriterien fallen. Ich bewerte das nicht; ich stelle es lediglich fest. Damit einher geht ein Bedeutungszuwachs "lesenswerter" und "exzellenter" Auszeichnungen. Was ein harmloses Spiel am Rande war und zur Selbstmotivation (Club der Enzyklopädisten u. ä.) taugte, taucht mittlerweile bereits zur Begründung von CU-Anträgen, wenn "Mißbrauch" in der Kandidatur-Abstimmung getrieben wird.
Die Folge werden immer mehr gut geschriebene, qualitativ ansprechende Artikel sein, die aber, um ihren Gegenstand in der Breite darzustellen in anderen Themengebieten "wildern". Am Ende wird eine Akzentverschiebung vom Lexikoneintrag zum Essay stattfinden.
Wenn Wikipedia aber mehr sein will als eine Sammlung exzellenter Artikel zu allerlei Themen, muß dieser Prozess von einem verstärkten Bemühen um Struktur begleitet werden. Es ist wichtig, wo eine Information eingearbeitet und gepflegt wird, und es ist wichtig, daß dies an nur einer Stelle in der Enzyklopädie erfolgt. Anders als in gedruckten Werken gibt uns die Verlinkungsmöglichkeit das Instrumentarium an die Hand, die Artikel trotz einer solchen Beschränkung lesbar zu halten.
Früher oder später sollte dieses Problem alle Fachbereiche betreffen - es ist aber kein Zufall, daß es in einer die Systematik so betonenden Disziplin wie der Rechtswissenschaft sichtbar wird. -- Stechlin 18:18, 4. Okt. 2009 (CEST)
Dieser Benutzer und seine Beiträge stellen leider meist nur die (insbesondere rechtliche) Situation in Deutschland sowie gemäß den (nach deutschem Internationalem Privatrecht sowie deutschem Internationalem Strafrecht im Sinne von §§ 3 ff. StGB ect.) Geltung beanspruchenden nationalen deutschen Gesetzen und gemäß der gegebenenfalls nach deutschem Recht geltenden international, übernational und zwischenstaatlich vereinbarten oder erlassenen Normen dar.
Hilf bitte, die Situation nach den Rechtsordnungen anderen Staaten, Internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland nicht angehört, sowie eventuell innerhalb von Gebieten der Erdkugel jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse und im Weltraum zu schildern! |
- Die Idee mag ja achtenwert sein, aber ich frage mich, ob hier die Latte nicht etwas hoch gelegt wird. Wo gibt es denn schon ein Lexikon (Fach- oder Universial-), bei dem sich zu jedem Stichwort nicht nur eine auf eine Rechtsordnung beschränkter Artikel findet, sondern gleich noch ein rechtsvergleichender Artikel? Es gibt meiner Ansicht nach sowiso schon zu wenig qualifizierte und motivierte W-Autoren für rechtliche Themen. Wenn diese auch gleich noch mit Anforderungen konfrontiert werden, die kaum ein Fachkommentar erfüllen würde (z. B. kenne ich sinnvolle rechtsvergleichende Anmerkungen verschiedenen Normen im Strafrecht nur aus dem recht neuen Münchener Kommentar), könnte es diese auch eher verschrecken. Diebstahl (rechtsvergleichend) mag noch sinnvoll sein, aber schon der jetzige Zustand des Artikels Volksverhetzung mutet mir eher skurill an: Im österreichischen oder Schweizer Recht gibt es höchstens entsprechende Strafnormen, die Bezeichnung "Volksverhetzung" dürfte diesen Rechtsordnungen fremd sein...
- LG -- pistazienfresser 17:28, 20. Nov. 2009 (CET)
- Sicherlich, aber dem könnte man mit einer einfachen Weiterleitung begegnen. Vielleicht würde es Sinn machen, den jeweiligen rechtsvergleichenden Artikel als Hauptartikel über die jeweiligen Deliktsartikel - nach Ländern sortiert - überzuordnen. Ich wär generell für eine neustrukturierung der Deliktsartikel. Irgendwie wirkt das alles sehr lieblos zusammengeflickt. -- Hannesbr100 17:39, 15. Dez. 2009 (CET)
Artikel aus der allg. QS, bitte Vollprogramm, mit Eingangssatz, Wikifizierung und weiteren Quellen, danke --Crazy1880 07:09, 1. Jun. 2010 (CEST)
- Relevanz fraglich. Vielleicht wäre ein Löschantrag die sinnvollere Lösung. --Forevermore 08:03, 1. Jun. 2010 (CEST)
- SLA gestellt. Handgeschriebene elektronische Signaturen gibt es nicht (außer in der Werbewelt des Anbieters ebensolcher). --[Rw] !? 11:27, 2. Jun. 2010 (CEST)
BGBl. und LGBL. Vorlage (at/ris)
dazu gabs seinerzeit diskussionen: inzwischen läuft das dort im RIS.bka tadellos:
allgemein läuft jetzt wieder:
www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=
mit
ris
stattris2
Abfrage
stattQueryID
da könnten wir die vorlagen updaten
ein BGBl. findet sich unter
das entspricht also exakt der jetzigen Vorlage:§§ #RIS (Österreich), nur steht:
- Abfrage=
BgblAuth
(authentisch ab 2004) - Abfrage=
BgblPdf
(ab 45)
anstatt RIS-B und den landesgesetzen - mit I, II, III usw brauchen wir da gar nicht rumtun, DokNr=
passt sowieso
ein LGBL. findet sich unter:
- (6/1998 Stück 1)
das entspricht also ebenfalls exakt der jetzigen Vorlage:§§, nur steht:
- Abfrage=
Lgbl
- und das
LGBL_TI_
ist stabil, Stm. etwa heisstLGBL_ST_
usw, und auch sonst ist der code eindeutig - aber auch hier gilt,DokNr=
passt allgemein, egal, wie ris codiert
ich denke, wir könnten die gesetzblätter also mal in §§ implementieren - für die dztg. lücken im angebot steht ja immer noch URL
zur verfügung, die landesblätter liegen aller orten vereinzelt verfügbar --W!B: 11:10, 9. Jun. 2010 (CEST)
- Ich würde nicht empfehlen, das in die Vorlage:§§ zu integrieren, die ist schon kompliziert genug. Vielmehr bietet sich an, eine Vorlage Vorlage:BGBl oder ähnlich zu konstruieren, wobei so etwas auch für das deutsche BGBl interessant wäre und die Frage wäre, ob das mit einer gemeinsamen Vorlage ginge oder zwei getrennten, etwa dBGBl und öBGBl. Ich habe früher schon mal an so etwas gearbeitet, siehe Benutzer:Waugsberg/BGBl-RIS. Zwischenzeitlich sind die Links wohl etwas verändert worden, man müsste es also auf den heutigen Stand bringen, wobei man auch unterscheiden könnte zwischen den neueren Links auf die authentische Online-Fassung und den früheren Papier-Fassungen. Ich komme nicht dazu, mich damit zu beschäftigen, aber wenn du willst, schlage ich dir vor, meinen damaligen Entwurf zu kopieren und ähnlich in deinem Namensraum zu speichern. Dann könntest du das in aller Ruhe ausprobieren und entwickeln. Es funktioniert wie eine Vorlage, du musst nur den entsprechenden Benutzernamen vornewegsetzen. Später kann man es dann auf den endgültigen Namen im Vorlagenraum verschieben. --wau > 18:18, 9. Jun. 2010 (CEST)
- ich persönlich bin zwar der meinung, dass die "innereien" einer vorlage den benutzer nichts angehen: die usability erhöht es, wenn der benutzer nicht jedesmal eine neue vorlage lernen muss - nun stimmts aber, beim ris ist die abfrage nach gesetz und nach bgbl getrennt: und was die trennen, brauchen wir nicht zumannenfügen ;)
- jedenfalls sollte sie aber wenn, bgbls und lgbls gemeinsam erfassen - das wieder zu trennen wär auch unnötig..
- wichtig wär mir jedenfalls, dass die syntax exakt analog ist - jedesmal wieder nachschauen, wie die parameter bei welcher vorlage exakt laufen, ist irgendwie lästig - Du hast aber recht, gscheit reden ist immer leicht, ich versuch mich mal an Deiner vorlage: weise, dass Du sie aufgehoben hast ;) --W!B: 22:23, 9. Jun. 2010 (CEST)
- Das Ideale ist, wenn sich die erforderlichen Parameter aus der Sache selbst ergeben. Also: Du hast ein BGBl vor dir, das du verlinken willst, oder eine entsprechende Fundstellenangabe, ideal wäre, wenn du nur die dort ersichtlichen Angaben eintragen musst, also Jahr, Ausgaben-Nummer oder Seitenzahl, Teil (falls es mehrere Teile gibt), je nachdem worauf du verlinkst (D, AT, Bundesland). Bei Vorlage §§ ist es wieder anders, da brauchst du zur Verlinkung auf ein ganzes Gesetz für Deutschland nur die Gesetzesabkürzung und den Anbieter juris oder dejure, weiter nichts. Das RIS fällt insoweit aus dem Rahmen, weil es komplizierter ist und (unnötigerweise, wie man an juris oder dejure sieht) mit Dokumentennummern arbeitet, die man sich erst zusätzlich heraussuchen muss. Für die Zeit vor 2004 hat es beim RIS mit dem BGBl aber auch ohne die funktioniert. Und für die Zeit danach konnte man wenigstens durch die Fundstellenangaben gleich auf die entsprechende Suchmaske des RIS kommen und die DokNr dort ablesen und dann in den Link eintragen. Vielleicht kann man es mit den heute nötigen Abfragebefehlen ähnlich hinbringen. --wau > 23:43, 9. Jun. 2010 (CEST)
- Für das deutsche BGBl hatte ich seinerzeit auch an einer Vorlage gearbeitet (Benutzer:Waugsberg/BGBl-D), die auch durch Änderung der Links überholt ist, auch da wäre eine Umstellung auf die heute möglichen Links wünschenswert. --wau > 10:13, 10. Jun. 2010 (CEST)
- Ein Versuch für die derzeitige Möglichkeit der Verlinkung auf das deutsche BGBl. habe ich hier gemacht: Benutzer:Waugsberg/BGBl-D2 --wau > 02:55, 11. Jun. 2010 (CEST)
Wurde von mir zur Löschung vorgeschlagen und LAEt. So kann das m.E. nicht bleiben, es fängt bei der Lemmafrage an und hört bei den fehlenden Quellen auf. Auch die drei angeführten Landgerichtsurteile halte ich für nicht ausreichend, um Aussagen wie Offenbarungspflicht des Mietinteressenten und andere als enzyklopädisch bequellt ansehen zu können. Gruß, Siech•Fred 14:51, 10. Jun. 2010 (CEST)
Sorry, LA wieder drin. Ich halte das Ding für weitgehend schlicht falsch. Es soll die Vermieter stärken, indem ein düsteres Drohszenario gegen Mieter aufgebaut wird. Im Wesentlichen unbequellt. Vor weiterer Zeitinvestition diese Umstände bitte bedenken. Gruß Okmijnuhb·bitte recht freundlich ± 15:28, 10. Jun. 2010 (CEST)
Könnte eine Info-Box verpasst bekommen, allerdings bin ich mir mit den einzelnen Parametern nicht sicher genug. --Anardil 15:54, 10. Jun. 2010 (CEST)
Hab ich mal mit den Daten des Links eingebaut. Letzte Änerung 2000? Glaub ich nicht. Die ändern doch ständig irgendwas Unnötiges an den Gesetzen rum. Da gibts doch bestimmt ne neuere Fassung? Okmijnuhb·bitte recht freundlich ± 21:07, 10. Jun. 2010 (CEST)
Versammlungsfreiheit, Demonstrationen, Durchsuchungen
Versammlungsfreiheit: Karlsruhe erschwert Durchsuchung von Demonstranten
Ich bin mir unsicher wo und wie diese Information bei Wikipedia eingebaut werden kann (Demonstration? Versammlungsfreiheit? Versammlungsgesetz (Deutschland)?) --Nicor 11:43, 11. Jun. 2010 (CEST)
- Das Urteil betrifft die rechtliche Situation in Deutschland. Daher würde ich es eher nicht unter Demonstration einbauen, da dieser Artikel nicht deutschlandbezogen ist. Versammlungsfreiheit und Versammlungsgesetz (Deutschland) überschneiden sich inhaltlich, weil das Gesetz das Grundrecht einschränkt. „Passen“ würde die Entscheidung des BVerfG in beide Artikel. Ich würde sie aber eher im Versammlungsgesetz-Artikel zitieren, weil es dort bereits einen Abschnitt zum einschlägigen § 15 VersG gibt. Den Link zu Spiegel Online halte ich übrigens für zweitklassig. Nimm doch besser den Link zur offiziellen BVerfG-Entscheidung/Pressemitteilung. --Forevermore 08:57, 12. Jun. 2010 (CEST)
Bitte um Amtshilfe der QS-Wirtschaft --JARU Postfach Feedback? 23:54, 13. Jun. 2010 (CEST)
Bitte prüfen. Insbesondere Zitate, Sprache erscheinen mir merkwürdig.--AJlJD 14:42, 1. Jun. 2010 (CEST)
- Allerdings höchst merkwürdig. Tatsächlich gibt es den Bußgeldkatalog doch schon seit Jahrzehnten aufgrund § 26a StVG, der durch Gesetz vom 28. Dezember 1982 geschaffen wurde. "Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr Bußgeldkatalog-VerordnungBußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305 (1447))" Zudem Überschneidung mit Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten --Vsop 20:52, 17. Jun. 2010 (CEST)
Hoffe mal, dass ich hier richtig bin, da es laut Portalstartseite ja hier auch um Versicherungen geht: Vielleicht könnte sich jemand Fachkundiger mal die Änderungen von Benutzer:DEVK in besagtem Artikel anschauen. Wenn jemand mit einem solchen Benutzernamen eine derart umfangreiche Ergänzung vornimmt, könnte der Verdacht von Werbung und Schönfärberei auftauchen, zumal unter diesem Account laut Benutzerdiskussion offenbar schon einmal (mittlerweile wohl gelöschte) Werbung betrieben wurde. Gruß, --Scooter Sprich! 14:59, 21. Jun. 2010 (CEST)
Servus!
Da mir die Petition unter http://www.terrorgesetz.at in einer Rundmail zugeschickt wurde, wäre ich froh, wenn ich von Euch etwas Unterfutter kriegen könnte:
- Können Gesetzesentwürfe grundsätzlich artikelwürdig sein?
- Wie sollte der Stub ausschauen?
- Im verlinkten Entwurf (Site des Parlamentes) steht als Titel: Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus (Terrorismuspräventionsgesetz 2010) geändert wird. Das erschließt sich mir nicht: Gibt es das Terrorismuspräventionsgesetz 2010 schon, und jetzt soll es geändert werden? Soll ein Gesetz beschlossen werden, das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus geändert wird heißt und als Terrorismuspräventionsgesetz 2010 zusammengefaßt wird? Geht es in letzteren Fall um das StGB, und es soll geändert werden, und zwar zur Verhinderung von Terrorismus? Oder gibt es ein Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus, und das soll geändert werden? Würden die gerne deutsch können, oder ist deutschkönnen terroristisch, da zur Verabredung von Straftaten geeignet?
- Mit wem legt man sich hier ins Bett?
Ich hoffe, Ihr findet das einen passenden Ort für meine Fragen.
Danke voraus für Eure Hilfe.
Gruß, Ciciban 10:42, 22. Jun. 2010 (CEST)
- Zumindest zu Frage 1 kann ich etwas sagen: Es ist nicht ungewöhnlich, dass Gesetze bereits im Entwurfsstadium einen eigenen Artikel erhalten, Beispiele: Präventionsgesetz, Gendiagnostikgesetz. Gerade Gesetze, die im Entstehen begriffen sind, interessieren die Nutzer. Im Regelfall wird ja aus dem Entwurf auch irgendwann einmal ein Gesetz, sodass sich spätestens dann die Frage nach der Relevanz nicht mehr stellt. Etwas anderes mag für Gesetzentwürfe gelten, die politisch keine Chance haben, jemals den Weg ins Bundesgesetzblatt zu finden, und obendrein keine S… interessieren. Für den im Weblink genannten Gesetzentwurf gilt beides nicht. Ich halte den Gesetzentwurf für relevant genug, als dass er einen eigenen Artikel bekommt. --Forevermore 20:47, 22. Jun. 2010 (CEST)
Stammt aus der allgemeinen QS und scheint in euer Ressort zu fallen. Wenn sich jemand damit auskennt, bitte drüberschauen, Quelle oder Belege angeben, Bapperl raus.. Danke. -- nfu-peng Diskuss 12:53, 22. Jun. 2010 (CEST)
Öffentlicher Friede
Dieser (doch zahlreich genutzte) Terminus hat noch keinen Artikel, kann sich da nicht mal ein Fachkundiger erbarmen? Mir ist bewusst, dass das offenbar kein Zuckerschlecken ist. Die wenigen mir persönlich bekannten Juristen vermeiden jedenfalls tunlichst, sich dazu auch nur halbwegs verbindlich zu äußern -- wer traut sich? ;) (nicht signierter Beitrag von 91.3.65.96 (Diskussion) 6:19, 28. Jun. 2010 (CEST))
- Fischer, Kommentar zum StGB, 56. Aufl., Rdz. 2 zu § 126 StGB: Das [d. i. d. öfftl. Friede] sind nach h. M. ein objektiver Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und das subjektive Bewußtsein der Bevölkerung in Ruhe und Frieden zu leben.
-- Stechlin 09:58, 28. Jun. 2010 (CEST)
- Meines Wissens gibt es den Begriff nur im Strafrecht, und da ist er (mehr oder weniger) eindeutig definiert (s.o.). Im öffentlichen Recht heißt das öffentliche Ordnung. --Gnom 10:23, 28. Jun. 2010 (CEST)
- Die Definition ist ja ein guter Ausgangspunkt, aber letztlich hilft sie (zumindest dem Laien) nicht wirklich weiter. Im Kontext von bspw. § 126 StGB ist die Beschreibung einleuchtend, aber spätestens beim § 166 StGB fehlt die Möglichkeit zum intuitiven Verständnis. Inwiefern sind Rechtssicherheit oder "subjektives Bewusstsein, in Ruhe und Frieden zu leben" von öffentlichen pejorativen Äußerungen gegenüber Glaubensbekenntnissen potenziell (abstraktes Gefährdungsdelikt) bedroht? Der öffentliche Friede müsste doch dann analog auch durch eine Vielzahl anderer Vorgänge bedroht sein, wie z.B. ganz allgemein jegliche öffentliche Kritik an beliebigen Institutionen oder Weltanschauungen, von der sich eine bestimmte Menge Personen subjektiv hinreichend betroffen fühlt? Wo sind die Grenzen? Der Definition fehlt ohne weitere Ausführungen einfach die Trennschärfe, deshalb wäre ein eigener Artikel wirklich hilfreich. (nicht signierter Beitrag von 91.3.124.36 (Diskussion) 18:41, 28. Jun. 2010 (CEST))
War Redirect, jetzt Artikel. Bitte inhaltlich prüfen. --Krd 10:15, 19. Jun. 2010 (CEST)
- Hier möchte ich mal meinen Senf zu abgeben. Es bringt rein gar nix immer mehr Artikel im Bereich des Steuerrechts anzulegen. Dies gilt insbesondere für alle Kategorien im Bereich des Umsatzsteuerrechts, da dort bereits jetzt erhebliche Redundanzen bestehen. Die Artikel Umsatzsteuer, Umsatzsteuer (Deutschland), Umsatzsteuergesetz und Mehrwertsteuer sind sicherlich wichtige und pflegenswerte Lemma aber das bedeutet erstmal die Redundanzen abzuarbeiten und die Artikel zueinander besser abzugrenzen (oder sollte ich sagen überhaupt abzugrenzen?). Ich halte es für erforderlich vielleicht eine QS auf alle von mir genannten Artikel auszuweiten, die Lemma besser abzugrenzen etc. Natürlich erkläre ich mich ausdrücklich bereit die Artikel wesentlich mitzubearbeiten. Das könnte eine Qualitätsoffensive werden. Wer macht mit? Jensen 03:38, 30. Jul. 2010 (CEST)
- Nachtrag: Ich erlaube mir mal noch nicht auf alle Artikel den Bapperl zu packen. Einerseits möchte ich ersteinmal eure Meinungen dazu hören und andererseits ist im Bereich Steuerrecht ein Troll unterwegs, der mir in letzter Zeit das Leben erheblich erschweren versucht, da ich mich über einige seiner "Spitzenartikel" hergemacht habe. Jensen 03:41, 30. Jul. 2010 (CEST)
- Nachtrag2: Der Artikel Umsatzsteuer verweist auf Wiktionary: Mehrwertsteuer zudem will er ein genereller Artikel für den deutschsprachigen Raum sein, erwähnt dann aber im ersten Abschnitt die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG (Deutschland). Der Artikel Umsatzsteuergesetz liest sich wie ein Wiedergänger der wichtigsten Gesetzespassagen und erklärt weder das Gesetz noch die Steuer richtig. Jensen 03:45, 30. Jul. 2010 (CEST)