Res mancipi

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Res mancipi war eine der Eigentumskategorien im römischen Recht. Gegenbegriff ist res nec mancipi. Für die Römer war res mancipi als Eigenschaft zumindest im frühen Rom von besonderer Bedeutung. Der klassische Jurist Gaius erklärt im 2. Jahrhundert n. Chr. den Unterschied zwischen den beiden Eigentumskategorien, indem er ein Beispiel dafür gibt, was res mancipi und res nec mancipi ausmacht.[1] So seien Ländereien und Häuser auf italischem Boden, Lasttiere, Sklaven und bäuerliche und praediale Knechtschaft alle res mancipi. Gaius fährt fort, dass res mancipi nur formell übermittelt werden darf, das heißt entweder durch die strengförmliche mancipatio-Zeremonie oder im Wege der in iure cessio. Zunehmend außer Gebrauch gesetzt, wurde die Unterscheidung zwischen von Justinian im Corpus iuris civilis schließlich formell abgeschafft.

  • De Zulueta, Francis (1946). The Institutes of Gaius. OUP, ISBN 0 19 825112 2
  • "The Institutes of Gaius". thelatinlibrary.com. (Memento vom 9. Juli 2021 im Internet Archive) Abgerufen am 23. März 2012.
  • Derivative methods of acquisition of ownership (PDF). 2014. pp. 1–72.
  1. Gaius, Institutiones 2.14a–2.22.