Richtlinie 2006/125/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

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Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 2006/125/EG

Titel: Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Lebensmittelrecht
Datum des Rechtsakts: 5. Dezember 2006
Veröffentlichungsdatum: 6. Dezember 2006
Inkrafttreten: 26. Dezember 2006
Letzte Änderung durch: ABl. EU Nr. L 4/10
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
9. Januar 2007 (redaktionelle Berichtigung)
Umgesetzt durch: Deutschland Deutschland: Diätverordnung

Osterreich Österreich: Beikostverordnung[1]

Fundstelle: ABl. EU Nr. L 339/16
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 2006/125/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder ist eine Richtlinie der europäischen Gemeinschaft, die das Inverkehrbringen von Säuglings- und Kleinkindernahrung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes betrifft.

Die Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet und muss von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Inhalt der Richtlinie

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Für Säuglings- und Kleinkindernahrung, die zu den diätetischen Lebensmitteln zählt, gelten besondere Vorschriften bezüglich Zusammensetzung, Verwendung von Zusatzstoffen, mikrobiologischer Beschaffenheit und Kennzeichnung.

Die Richtlinie enthält Anforderungen an die Zusammensetzung von Getreide- und anderer Beikost, die zur Verwendung während der Entwöhnungsperiode des Säuglings sowie als Beikost für Kleinkinder und/oder für deren allmähliche Umstellung auf normale Kost bestimmt sind.

Sie betrifft Lebensmittel für die Ernährung gesunder Säuglinge (unter 12 Monaten) und Kleinkinder (von ein bis drei Jahren) außer Milch für Kleinkinder. Sie schreibt die Zusammensetzung, die erlaubten Zusatzstoffe, Höchstgehalte für die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern gefährdende Stoffe wie Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel sowie die mikrobiologischen Anforderungen vor, außerdem bestimmte Angaben auf dem Etikett des betreffenden Produkts. Insoweit knüpft die Richtlinie an den Internationalen Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten von 1981 an.

Die Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen die Menge von 0,01 mg/kg nicht übersteigen. Für bestimmte Stoffe wie Fipronil gelten spezielle (niedrigere) Werte.

Einzelnachweise

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  1. Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Beikostverordnung) RIS, abgerufen am 24. Juli 2018