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Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente

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Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 2014/65/EU

Titel: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Finanzmarktrichtlinie, MiFID II
Geltungsbereich: EWR
Grundlage: Kommission: TFUE Art. 53 Par 1
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Datum des Rechtsakts: 14. Mai 2014
Veröffentlichungsdatum: 12. Juni 2014
Inkrafttreten: 2. Juli 2014
Anzuwenden ab: 3. Januar 2018
Fundstelle: ABl. L 173 vom 12. Juni 2014, S. 349–496
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, kurz Finanzmarktrichtlinie, ist eine Richtlinie der Europäischen Union (EU) zur Harmonisierung der Finanzmärkte im europäischen Binnenmarkt. Sie löst seit 3. Januar 2018 die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID I) ab.[1][2] Die Richtlinie wird auch als MiFID II bezeichnet, das Akronym für die englische Bezeichnung Markets in Financial Instruments Directive.

Die Finanzmarktrichtlinie (erste Fassung) war ein wesentlicher Punkt im Aktionsplan der Europäischen Kommission für Finanzdienstleistungen. Zielsetzung bei der Konzeption war, dass sowohl private als auch institutionelle Anleger befähigt werden, leichter innerhalb der EU, aber auch über ihre Grenzen hinweg, zu investieren. Ebenfalls erleichtert werden Wertpapierdienstleistungen. Die Europäische Kommission versucht des Weiteren einen Wettbewerbsmarkt zu schaffen, der gleiche Bedingungen für alle europäischen Handelsplätze fördert. Diese Anstrengungen beinhalten auch Schutzmaßnahmen für Verbraucher genauso wie für Anleger.

Beim G20-Treffen in Pittsburgh wurden 2009 mehrere Maßnahmen beschlossen. So sollen zum Beispiel standardisierte Kontrakte wenn möglich über Handelsplattformen gehandelt und über Zentrale Kontrahenten abgewickelt werden. Für nicht über Zentrale Kontrahenten abgewickelte außerbörsliche Kontrakte soll ein höheres Risikokapital gefordert werden.

Diese Maßnahmen werden in der EU durch mehrere EU-Verordnungen und EU-Richtlinien bzw. Änderungen bestehender Direktiven umgesetzt: Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Marktinfrastrukturverordnung) („EMIR-Verordnung“), die Änderung der Finanzmarktrichtlinie von Richtlinie 2004/39/EG zur hier beschriebenen Richtlinie 2014/65/EU, die Änderung der Marktmissbrauchsrichtlinie von Richtlinie 2003/6/EG zu Richtlinie 2014/57/EU, die Änderung der Kapitaladäquanzverordnung zur Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die neue Europäische Finanzmarktverordnung (Verordnung (EU) Nr. 600/2014).

Die Regelungen der neuen Finanzmarktrichtlinie und der Finanzmarktverordnung korrespondieren, vor allem mit Blick auf den Anlegerschutz, mit Regelungen aus der PRIIP-Verordnung. Die wesentlichen Punkte liegen in den Bereichen Offenlegung von Kosten,[3] Vertrieb sowie Produktinformationen für Anleger. In Bezug auf den Anwendungsbereich fallen alle komplexen Finanzinstrumente, die keine Versicherungsprodukte sind, sowohl unter die PRIIP-Verordnung als auch unter die neue Finanzmarktrichtlinie.[4]

Laut einer Pressemitteilung der EU-Kommission vom 20. Oktober 2011 (IP-11-1219) sollte die Finanzmarktrichtlinie mit dem Ziel eines erhöhten Anlegerschutzes durch ein „Verbot für Provisionen bei unabhängiger Finanzberatung“ überarbeitet werden.[5][6] Dieses Verbot ist jedoch vom Europa-Parlament in eine Kann-Bestimmung abgeändert worden.[7][8]

Am 14. Januar 2014 einigten sich Unterhändler des EU-Parlaments und der Mitgliedsstaaten auf eine neue Richtlinie zur Regulierung des computergesteuerten Hochfrequenzhandels und der Spekulationen mit Nahrungsmitteln. Des Weiteren wurde der Verbraucherschutz gestärkt, indem die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Finanzprodukte verbieten kann und die Kosten eines Finanzprodukts transparent auszuweisen sind.[9][10][11]

Einzelnachweise

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  1. MiFID II wird offiziell auf Januar 2018 verschoben. In: finanzen.net. 8. April 2016, abgerufen am 31. August 2019.
  2. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
  3. Finanzdienstleistungen: Der Anlegerschutz begräbt die Aktienanalyse. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 30. August 2017, abgerufen am 30. August 2017.
  4. Interaktion zwischen MiFID II und PRIIPS. In: www.cva-services.de. Abgerufen am 18. April 2016.
  5. Markus Zydra: Brüssel will Bankprovisionen kippen. In: Süddeutsche Zeitung. 18. Oktober 2011, abgerufen am 31. August 2019.
  6. Europäische Kommission – Pressemitteilung. Neue Vorschriften für effizientere, widerstandsfähigere und transparentere Finanzmärkte in Europa. In: Europäische Kommission. 20. Oktober 2011, abgerufen am 31. August 2019.
  7. Verfahren : 2011/0298(COD). Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0306/2012. Europäisches Parlament, 26. Oktober 2012, abgerufen am 31. August 2019.
  8. Svetlana Kerschner: Kein Provisionsverbot: EU-Parlament beschließt Mifid II. In: Das Investment. 29. Oktober 2012, abgerufen am 31. August 2019.
  9. Markets in Financial Instruments (MiFID): Commissioner Michel Barnier welcomes agreement in trilogue on revised European rules. Europäische Kommission, 14. Januar 2014, abgerufen am 31. August 2019 (englisch).
  10. EU setzt Finanzmarkt engere Grenzen. In: Süddeutsche Zeitung. 15. Januar 2014, abgerufen am 1. September 2020.
  11. Hochfrequenzhandel. EU setzt Nahrungsmittelspekulationen Grenzen. In: Handelsblatt. 15. Januar 2014, abgerufen am 31. August 2019.