Staatsvertrag über Bildschirmtext
Der Staatsvertrag über Bildschirmtext (kurz Bildschirmtext-Staatsvertrag, Btx-Staatsvertrag oder BtxStV) war ein Staatsvertrag zwischen allen deutschen Bundesländern, der 1997 außer Kraft trat. Er sollte für die Anfang der 1980er Jahre in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Bildschirmtextangebote einen bundeseinheitlichen Rechtsrahmen schaffen.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Bildschirmtext-Staatsvertrag wurde am 18. März 1983 von den Ministerpräsidenten der Bundesländer unterzeichnet. Vorausgegangen waren Kompetenzstreitigkeiten zwischen Ländern, Bund und Deutscher Bundespost. Nach Auffassung der vertragsschließenden Länder war das Bildschirmtextsystem ein "neues Medium, bei dem es nicht um klar abgegrenzte Individualkommunikation, sondern um einen ambivalenten, in eine überindividuelle Kommunikation übergehenden Dienst" ging. Weder das Presserecht (Stichwort: elektronische Presse), noch das Rundfunkrecht (Stichwort: Rundfunkbegriff) sei einschlägig.[1]
Der BtxStV wurde 1991 novelliert.[2] Er trat am 1. August 1997 außer Kraft.[3] Nachfolgeregelungen fanden sich im – deutlich umfassender angelegten – Staatsvertrag über Mediendienste der Länder, der zusammen mit dem Teledienstegesetz des Bundes die Internetentwicklung seit Anfang der 1990er Jahre rechtlich nachvollzog.
Regelungsbereiche
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Geltungsbereich des Staatsvertrages war eröffnet, wenn ein "Bildschirmtext" vorlag (§ 1 BtxStV). Dieser Rechtsbegriff bezeichnete ein
- für jeden als Teilnehmer und als Anbieter zur inhaltlichen Nutzung bestimmtes Informations- und Kommunikationssystem,
- bei dem Informationen und andere Dienste für alle Teilnehmer oder Teilnehmergruppen (Angebote) und Einzelmitteilungen
- elektronisch zum Abruf gespeichert,
- unter Benutzung des öffentlichen Fernmeldenetzes und von Bildschirmtextvermittlungsstellen oder vergleichbaren technischen Vermittlungseinrichtungen individuell abgerufen und
- typischerweise auf dem Bildschirm sichtbar gemacht werden konnten.
Bewegtbildübertragungen wurden vom Anwendungsbereich des Btx-Staatsvertrages ausgenommen. Für Bestellungen, den Bankverkehr und geschlossene Teilnehmergruppen war der Geltungsbereich des Btx-Staatsvertrages beschränkt (§ 3 BtxStV).
Wesentliche Inhalte des BtxStV waren:
- Grundsätzliches Beteiligungsrecht für jedermann als Anbieter oder Teilnehmer (§ 2 BtxStV)
- Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (§ 5 BtxStV)
- Sorgfaltspflichten der Anbieter (§ 6 BtxStV)
- Pflicht der Anbieter zur Gegendarstellung (§ 7 BtxStV)
- Werbung, Jugendschutz, Datenschutz (§§ 8–10 BtxStV)
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Harald Bartl: Handbuch Btx-Recht. Mit einem Kommentar zum Bildschirmtext-Staatsvertrag. Heidelberg 1984. ISBN 3-7685-2383-7.
- Eberhard König: Die Teletexte. Versuch einer verfassungsrechtlichen Einordnung. München 1980, ISBN 3-406-07630-0.
- Joachim Scherer: Rechtsprobleme des Staatsvertrags über Bildschirmtext. Neue Juristische Wochenschrift 1983, S. 1832–1838.
- Karl-Heinz Ladeur: Untersagungsanordnungen gegen Btx-Informationsangebote. Neue Juristische Wochenschrift 1986, S. 2748–2752.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Bildschirmtext-Staatsvertrag in der bis zum 1. August 1997 geltenden Fassung
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Vgl. die amtliche Begründung des Staatsvertrags, abgedruckt z. B. in Hessische Landtags-Drucksache 10/642, S. 10 ff. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten siehe aus der Literatur z. B. Joachim Scherer, NJW 1983, S. 1832ff.; Eberhard König: Die Teletexte. Versuch einer verfassungsrechtlichen Einordnung. München 1980.
- ↑ Bildschirmtext-Staatsvertrag vom 6. Dezember 1991, siehe z. B. GVBl. Mecklenburg-Vorpommern I/91, (Nr. 42), S. 580, 609
- ↑ Art. 2 Neunter Rundfunkänderungs-Staatsvertrag vom 31. Juli 2006, Ratifizierung z. B. in Niedersachsen durch Gesetz v. 26. Januar 2007 (NdsGVBl. 2007, S. 54).