Tätigkeitsabzeichen
Das Tätigkeitsabzeichen der Bundeswehr kennzeichnet den aufgrund einer nachgewiesenen Ausbildung und fachbezogenen Verwendung erreichten Ausbildungs- und Erfahrungsstand des Soldaten an der Uniform. Es wird in drei Stufen in der Regel an Soldaten ab dem Dienstgrad Unteroffizier verliehen; länger dienende Mannschaften können das Tätigkeitsabzeichen nach Erreichen der Ausbildungshöhe 7 erhalten. Zu den Sonderabzeichen siehe Liste von Zugehörigkeits- und Funktionsabzeichen.
Tätigkeitsabzeichen der Bundeswehr
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Streitkräftegemeinsame Tätigkeitsabzeichen
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Brandschutzpersonal
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Fliegerarzt
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Flugmedizinisches Assistenzpersonal
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Führungsdienstpersonal
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Kompaniefeldwebel/ Schiffs-/ Geschwaderwachtmeister
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Personal der Sicherungstruppe
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Sicherungspersonal**
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Personal des Aufgabenbereichs für Operative Kommunikation der Bundeswehr
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Raketen- und Flugkörperpersonal
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Sanitätspersonal
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Ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige
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Technisches Personal
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Verwendung in der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit*
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Cyberoperationen
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Munitionsaufklärung (Explosive Ordnance Reconnaissance)
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Kampfmittelbeseitigung (Explosive Ordnance Disposal)
*: Diese Tätigkeitsabzeichen wurden Anfang Oktober 2017 vom Bundespräsidenten neu genehmigt.[1]
**: Dieses Tätigkeitsabzeichen wird nicht mehr vergeben, es darf jedoch weiterhin getragen werden.
Tätigkeitsabzeichen des Heeres
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Kraftfahrpersonal
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Personal im allgemeinen Heeresdienst
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Rohrwaffenpersonal
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Taucher
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Taucherarzt
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Tauchmedizinisches Assistenzpersonal
Tätigkeitsabzeichen der Luftwaffe
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Kampfbeobachter (Waffensystemoffizier)
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Personal im Stabsdienst
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Radarleitpersonal (Einsatzführungsdienst der Luftwaffe)
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Versorgungspersonal
Tätigkeitsabzeichen der Marine
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Kampfbeobachter (Waffensystemoffizier)
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Kraftfahrpersonal
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Schiffstaucher Atemluft-Helmtauchgerät (AHG)
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Taucherarzt
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Tauchmedizinisches Assistenzpersonal
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Überwasserwaffenpersonal
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Personal im allgemeinen Marinedienst
Stufen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Allgemeinen werden Tätigkeitsabzeichen in drei Stufen verliehen:
Stufe I Bronze nach 6 Monaten Dienstzeit in fachbezogener Verwendung Stufe II Silber nach 5 Jahren in fachbezogener Verwendung Stufe III Gold nach 10 Jahren in fachbezogener Verwendung
Es können aber auch zusätzliche Voraussetzungen erforderlich sein (z. B. Lizenzen beim Radarleitpersonal). Als fachbezogene Verwendung gilt auch die Ausbildungszeit für die Fachtätigkeit.
Für Reservisten gilt generell ein Jahr als erfüllt, wenn 14 oder mehr Dienstleistungstage im Kalenderjahr, unabhängig von der eigentlichen Dauer der einzelnen Dienstleistungen, in fachbezogener Verwendung abgeleistet werden.
Trageweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Es können bis zu zwei Tätigkeitsabzeichen auf der rechten Brustseite über der Brusttasche des Dienstanzuges, davon ein ausländisches, getragen werden. Werden Sonderabzeichen wie Tätigkeitsabzeichen getragen, zählen diese in die Zählung mit ein. Ein ausländisches Tätigkeitsabzeichen wird dabei unterhalb des deutschen getragen.
Für den Feldanzug ist eine analoge Trageweise vorgesehen. Bei den Textilvarianten der Tätigkeitsabzeichen erfolgt die Unterscheidung der Leistungsstufen Bronze, Silber, Gold durch Hervorhebung einzelner Elemente im Abzeichen. „Am Kampfanzug dürfen auch schwarze Abzeichen auf olivfarbenem bzw. graubeigen Grundtuch getragen werden.“[2]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Abzeichen für besondere Leistungen im Truppendienst
- Commons: Tätigkeitsabzeichen (Bundeswehr) – Sammlung von Bildern
Weblink
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zentralvorschrift A1-2630/0-9804 – Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Version 2.1). (PDF) In: Bundeswehr. Zentrum Innere Führung, 1. Oktober 2019 .
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Y – Das Magazin der Bundeswehr, 12/2017. Hrsg.: Bundesministerium der Verteidigung Presse- und Informationsstab, S. 34, ISSN 1617-5212
- ↑ Zentralvorschrift A1-2630/0-9804 – Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Version 2.1). (PDF) In: Bundeswehr. Zentrum Innere Führung, 1. Oktober 2019, abgerufen am 6. August 2021 (Abschnitt 5.10; Absatz 551).