UN-Sonderberichterstatter zu extralegalen, summarischen und willkürlichen Hinrichtungen

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Sonderberichterstatter zu extralegalen, summarischen und willkürlichen Hinrichtungen
Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions
 
Organisationsart Sonderberichterstatter
Kürzel IDP
Leitung Morris Tidball-Binz
Argentinien Argentinien
seit 2021
Gegründet 1992
Hauptsitz Palais des Nations, Genf
Oberorganisation UN-Menschenrechtsrat
 

Der UN-Sonderberichterstatter zu extralegalen, summarischen und willkürlichen Hinrichtungen (englisch Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions) ist ein seit 1992 innerhalb des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UN) bestehendes Amt zur Untersuchung von extralegalen (nicht durch ein Gericht angeordneten), summarischen (im Schnellverfahren nach dem Standrecht erfolgten) und willkürlichen Hinrichtungen. Die mit der Aufgabe betraute Person besucht zu diesem Zweck Mitgliedsstaaten und erstellt Jahresberichte.

Der Berichterstatter zu ungesetzlichen Hinrichtungen wird in seiner Arbeit von international anerkannten Standards geleitet. Das Recht auf Leben wird in erster Linie im Artikel 3 der Universellen Erklärung der Menschenrechte bestimmt. Dazu kommen die Artikel 6, 14 und 15 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte.[1] Absatz 2 im Artikel 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte bestimmt, dass auch im Falle eines öffentlichen Notstandes das Recht auf Leben nicht außer Kraft gesetzt werden kann.[1]

Eines der sachdienstlichsten Instrumente zur Verhinderung von ungesetzlichen Hinrichtungen sind die Prinzipien, die der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1989/65 vom 24. Mai 1989 verabschiedet hat.[2] Das vierte Prinzip verpflichtet die Regierungen einen effektiven Schutz vor ungesetzlichen Hinrichtungen zu garantieren.[1]

Die Menschenrechtskommission in der UN empfahl in der Resolution 1982/29 vom 11. März 1982 dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen den Vorsitzenden der Kommission zu bitten, jemanden als Sonderberichterstatter zu ernennen, um in der 39. Sitzung über „summarische und willkürliche Hinrichtungen“ zu berichten. Diese Resolution wurde als Resolution 1982/35 angenommen. Seither ist das Mandant mehrfach verlängert worden.[3] Mit der Resolution 1992/72 erfolgte die Erweiterung des Mandats, das nun auch „extralegale“ (außergerichtliche) Hinrichtungen einschließen sollte. Das Mandat bezieht sich auf alle Staaten, unabhängig davon, ob sie relevante internationale Vereinbarungen unterzeichnet haben oder nicht.[3]

Der Menschenrechtsrat (englisch Human Rights Council), der die Menschenrechtskommission ablöste, bat in seiner Resolution 8/3 vom 2. Mai 2008[4] den Sonderberichterstatter u. a.:

  • dem Rat und der Vollversammlung der Vereinten Nationen jährliche Berichte über extralegale, summarische und willkürliche (kurz: ungesetzliche) Hinrichtungen vorzulegen, Schlussfolgerungen zu ziehen, Empfehlungen auszusprechen und auf ernsthafte Situationen aufmerksam zu machen, die Aktionen zur Verhinderung einer weiteren Verschlechterung erfordern;
  • effektiv auf Informationen zu reagieren, die ihn oder sie erreichen;
  • den Dialog mit Regierungen zu verbessern und den Empfehlungen nachzugehen, die nach Besuchen in bestimmten Ländern gemacht wurden;
  • in seiner oder ihrer Arbeit eine geschlechtsspezifische Perspektive zu verfolgen.

Bei der Ausführung der Arbeit sollte er/sie

  • dringende Appelle an Staaten schicken, wo die Gefahr von ungesetzlichen Hinrichtungen besteht;
  • Länderbesuche unternehmen, um Fakten zu ermitteln (en: fact-finding visits).[3]

Mittels Resolution 26/12 (26. Juni 2014) verlängerte der Menschenrechtsrat das Mandat des Sonderberichterstatters um drei Jahre.[5]

Die Amtsinhaber

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Besuchte Länder

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Da die Sonderberichterstatter nur auf Einladung bzw. Zusicherung bestimmter Garantien in die betroffenen Länder reisen, stehen einige Besuche noch aus.[9]

Einzelnachweise

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  1. a b c Die Angaben sind der Seite des Sonderberichterstatters zu Internationalen Normen (in Englisch) entnommen; Zugriff am 8. Januar 2013
  2. Dies Prinzipien sind in englischer Sprache unter Principles on the Effective Prevention and Investigation of Extra-legal, Arbitrary and Summary Executions (Memento des Originals vom 8. Mai 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www2.ohchr.org einzusehen; Zugriff am 8. Januar 2013
  3. a b c Siehe hierzu die Einleitung auf der Seite des Sonderberichterstatters; Zugriff am 8. Januar 2013
  4. Sie liegt auf dieser Seite (Memento des Originals vom 22. Mai 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www2.ohchr.org in mehreren Sprachen (in Deutsch jedoch nicht) vor; Zugriff am 8. Januar 2013
  5. http://www.ohchr.org/
  6. https://www.ohchr.org/en/special-procedures/sr-executions/dr-agnes-callamard-former-special-rapporteur-2016-2021 abgerufen am 1. Januar 2023
  7. https://www.ohchr.org/en/special-procedures/sr-executions/mr-morris-tidball-binz
  8. Zu einer Presseerklärung des Sonderberichterstatters hat das Demokratische Türkeiforum eine deutsche Übersetzung UN Bericht zu extralegalen, standrechtlichen und willkürlichen Hinrichtungen angefertigt; Zugriff am 8. Januar 2013
  9. Die Angaben sind ebenfalls auf der Seite des Sonderberichterstatters zu Länderbesuchen vorhanden; Zugriff am 8. Januar 2013