Verordnung (EU) Nr. 1259/2010

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Flagge der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 1259/2010

Titel: Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Rom-III-Verordnung
Geltungsbereich: EU ohne Dänemark, Finnland, Irland, Kroatien, Niederlande, Polen, Schweden, Slowakei, Vereinigtes Königreich, Zypern
Rechtsmaterie: Zivilrecht
Grundlage: AEUV, insbesondere Art. 81 Abs. 3 und Beschluss 2010/405/EU
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab: 21. Juni 2012
Fundstelle: ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10–16
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts vom 20. Dezember 2010 (Rom-III-VO) trifft Regelungen für Scheidungen und Trennungen.

Der Europäische Rat erläutert die Ziele dieser Verordnung: „Diese Verordnung sollte einen klaren, umfassenden Rechtsrahmen im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts in den teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgeben, den Bürgern in Bezug auf Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Flexibilität sachgerechte Lösungen garantieren und Fälle verhindern, in denen ein Ehegatte alles daran setzt, die Scheidung zuerst einzureichen, um sicherzugehen, dass sich das Verfahren nach einer Rechtsordnung richtet, die seine Interessen seiner Ansicht nach besser schützt.“

Vor dem Hintergrund der erhöhten Mobilität der Bürger schreibt der Rat: „Diese Verordnung sollte universell gelten, d. h., kraft ihrer einheitlichen Kollisionsnormen sollte das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats, eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats oder das Recht eines Drittstaats zur Anwendung kommen können.“ Er schränkt aber ein: „Das von den Ehegatten gewählte Recht muss mit den Grundrechten vereinbar sein, wie sie durch die Verträge und durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden.“

Von besonderer Bedeutung ist die Einführung einer beschränkten Rechtswahl der Parteien in Art. 5.[1]

Am 29. Januar 2013 trat in Deutschland das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) in Kraft, mit dem insbesondere Art. 17 EGBGB geändert wurde.[2] Durch Artikel 2 des Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) erfolgte eine weitere Änderung, wonach auf Scheidungen, die eigentlich nicht in den Anwendungsbereich der Rom-III-Verordnung fallen (insbesondere Privatscheidungen),[3] Kapitel II dieser Verordnung entsprechende Anwendung findet.[4]

Einzelnachweise

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  1. Peter Winkler von Mohrenfels: Die Rom III-VO und die Parteiautonomie Festschrift für Michael Hoffmann-Becking zum 70. Geburtstag, München 2013, S. 527–542.
  2. Anpassung des IPR an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Memento des Originals vom 3. Juli 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, 2011.
  3. dazu ECLI:EU:C:2017:988
  4. vgl. Leitfaden für die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Stand: 14. März 2019)