Vertrag an der Dragebrücke
Der Vertrag an der Dragebrücke war ein Lehnsvertrag, der am 3. September 1273 an einer Brücke der Drage zwischen den Markgrafen Johann, Otto und Konrad I. von Brandenburg und dem pommerellischen Herzog Mestwin II. abgeschlossen worden war.[1]
In dem Vertrag, der durch Vermittlung des Bischofs Hermann von Kammin zustande gekommen war, nahm Mestwin II. die Lande Schlawe, Rügenwalde und Stolp in Hinterpommern von den Markgrafen zu Lehen[2], wie schon einmal zuvor im Lehensvertrag von Arnswalde, der außerdem jedoch auch weitere Teile Pommerellens mit eingeschlossen hatte. Der Grund für diesen zweiten, also doppelten Vertragsabschluss ist nicht eindeutig geklärt. Es ist argumentiert worden, dass der erste Vertrag inzwischen aufgelöst worden sein könnte.[3]
Als Ort des Vertragsabschlusses an der Dragebrücke vermuten Historiker eine befestigte Wehranlage an einer Dragebrücke am Dragepass bei dem Ort Hochzeit in der Pommerschen Schweiz, die dem Schutz der betreffenden Brücke gedient haben dürfte, etwa an der Stelle, an der zu späterer Zeit die Reichsstraße 1 über die Drage führte.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Friedrich Wilhelm Barthold: Geschichte von Pommern und Rügen. Zweiter Theil. Perthes, Hamburg 1640, S. 545, online.
- Hans-Joachim Fey: Reise und Herrschaft der Markgrafen von Brandenburg (1134–1319). Böhlau, Köln/Wien 1981, ISBN 3-412-03880-6, S. 128 ff.
- Gustav Ueberhorst: Der Sachsen-Lauenburgische Erbfolgestreit bis zum Bombardement Ratzeburgs 1689–1693 (= Historische Studien, herausgegeben von Emil Ebering, Bd. 126). Ebering, Berlin 1915, S. 26.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Scriptores rerum Prussicarum - Die Geschichtsquellen der Preußischen Vorzeit bis zum Untergange der Ordensherrschaft. Band I, Hirzel, Leipzig 1861, S. 693, Anmerkung 57.
- ↑ Die Lande Schlawe und Rügenwalde befanden sich beim Vertragsabschluss noch unter direkter rügischer Herrschaft des Fürsten Wizlaw II.
- ↑ Richard Roepell: Geschichte Polens, Perthes, Hamburg 1840, S. 552 ff. und Fußnote 31.