Vorlage:BGBl/Doku

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Die Vorlage setzt Links auf einzelne Verkündungsgegenstände (Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen, Berichtigungen) im deutschen Bundesgesetzblatt oder (auf das Rechtsinformationssystem des Bundes verweisend, das Jahrgänge ab 1945 anbietet) im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. Die beiden Herausgeber unterscheidet die Vorlage anhand des Fundstellenformats.

Verweis auf eine Fundstelle im Bundesgesetzblatt (Deutschland, Österreich)

Vorlagenparameter

Fundstelle1
Angabe wie klassische Fundstelle, nur ohne „BGBl.“
Beispiel
1949 I S. 1
Bezeichnungtext
Text, der statt der üblichen Fundstellenangabe angezeigt werden soll
Beispiel
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Stammfassung im Bundesgesetzblatt

Verlinkt werden die Fundstellen zur amtlichen PDF-Datei über die Seiten recht.bund.de. Bis 2022 wurde amtlich auf Papier verkündet. In diesem Fall wird eine nicht kopier- und druckbare PDF-Datei des Bundesgesetzblattes auf bgbl.de verlinkt.

Kopiervorlage

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{{BGBl|2023n I Nr. 4}}
{{BGBl|2023 I Nr. 4}}
vor 2023 auch:
{{BGBl|2014 I S. 1266, 1267}}
{{BGBl|2014n I S. 1266}}
{{BGBl|2014 I Nr. 36}}

Die Vorlage stellt einen unbenannten Parameter zur Verfügung, der in der natürlichen Fundstellenmanier genutzt werden kann. Die Fundstellenangabe wird um den Präfix „BGBl.“ gekürzt und ggf. angereichert:

(Jahrgang)[n] (Teil als römische Zahl: I oder II) Nr. (Nummer der Ausgabe)

Dabei bedeutet das n hinter der Jahreszahl, dass diese nicht im Text der Fundstellenangabe erscheinen soll. (Die Jahreszahl wird jedoch benötigt, um den elektronischen Verweis aufzubauen. Sie soll auch im unterdrückten Falle vierstellig angegeben werden.)

Ausgaben vor 2023 enthielten meist mehrere Verkündungsgegenstände, die üblicherweise über Seitenangaben referenziert werden. Im unbenannten Parameter wird statt Nr. und Ausgabennummer dann S. und die Seitennummer angegeben.

Außerdem kann ein mit text benannter Parameter angegeben werden, der den Text der Fundstellenangabe beliebig ersetzt.

(Jahrgang)[n] (Teil als römische Zahl: I oder II) S. (Startseite der Norm)[(Zusatz a, b, c oder d)][, (interne Seitennummer)]

In den seltenen Fällen, in denen auf einer Seite mehrere Verkündungsgegenstände beginnen (z. B. bei kurzen Berichtigungen), erhält der erste den Zusatz a, der zweite den Zusatz b usw. Nur dann darf dieser Zusatz angegeben werden. (Er erscheint nicht im Text der Fundstellenangabe.)

Die interne Seitennummer, die auf eine Stelle innerhalb des Verkündungsgegenstandes verweist, wird in einen Seitenanker (z. B. …#page=5) umgerechnet, der die PDF-Betrachtungsanwendung anweisen soll, das Dokument nicht auf Seite 1, sondern gleich auf der gewünschten Seite innerhalb der abzurufenden PDF-Datei aufzuschlagen. Leider wird der Seitenanker vom Anbieter bgbl.de durch Umleitung auf dem Server verworfen. Mitunter hilft dem aufmerksamen Nutzer ein Blick auf die Statuszeile des Browsers, um die Umrechnung der gewünschten Stelle in die PDF-Seitennummerierung zu vermeiden.

Bezeichnung einer Fundstelle vor 2023 im Rechtsverkehr

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Das Bundesgesetzblatt besteht aus zwei Teilen, I und II. Die Bezeichnung einer Fundstelle im Rechtsverkehr lautet z. B. BGBl. I S. 1234, wenn dasselbe Jahr unmittelbar zuvor beim Ausfertigungsdatum des Gesetzes angegeben war, ansonsten BGBl. 2008 I S. 12, wobei S. für Seite steht. Wichtig ist dabei, dass zunächst die erste Seite der Rechtsnorm angegeben wird. Will man auf einen bestimmten Artikel verweisen, so wird dessen Seite, durch Komma getrennt, zusätzlich angegeben (z. B. BGBl. 2014 I S. 1266, 1267).

Verlautbarungen im Reichsgesetzblatt (1848-1918) sind über eine eigene Vorlage verfügbar:

Kopiervorlage

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{{BGBl|I Nr. 89/2012}}
{{BGBl|II Nr. 40/2010}}
{{BGBl|Nr. 215/1959}}

Die Vorlage stellt einen unbenannten Parameter zur Verfügung, der in der natürlichen Fundstellenmanier genutzt werden kann. Die Fundstellenangabe wird um den Präfix „BGBl.“ gekürzt:

[BGBl.|StGBl.|GBlÖ.] [(Teil als römische Zahl: I, II oder III) ]Nr. (Nummer des Bundesgesetzes)/(Jahrgang)

Für die frühen Jahrgänge gab es nur einen Teil. In diesem Fall muss die Angabe für den Teil entfallen. Nummer und Jahrgang werden stets benötigt.

Hinweis: Heute wird genau ein Bundesgesetz pro Stück ausgegeben. In früheren Ausgaben wurden oft mehrere Bundesgesetze zu einem Stück zusammengefasst. Es ist immer die Nummer des Bundesgesetzes, nicht die Nummer des Stücks anzugeben. So ist z. B. das erste Gesetz im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1947, 13. Stück, ausgegeben am 25. März 1947 das 46. Bundesgesetz (Straßenpolizeigesetz) mit der Fundstelle BGBl. Nr. 46/1947, die so erzeugt wird: {{BGBl|Nr. 46/1947}}.

Außerdem kann ein mit text benannter Parameter angegeben werden, der den Text der Fundstellenangabe beliebig ersetzt.

Neben dem Bundesgesetzblatt der Republik Österreich gibt es das Staatsgesetzblatt (StGBl; 1918-1920 und 1945), das Bundesgesetzblatt der Republik Österreich (BGBl; 1920-1934), das Bundesgesetzblatt für den Bundesstaat Österreich (BGBl; 1934-1938) und das Gesetzblatt für das Land Österreich (GBlÖ; ab 1938). Da sich diese Gesetzblätter in ihrer Nummerierung überschneiden, müssen die Zusatzparameter StGBl und GBlÖ angegeben werden. Im Jahr 1934 wird das Bundesgesetzblatt für den Bundesstaat Österreich als Teil II zitiert.

Im Jahr 1945 gab es bis auf ein einziges Bundesgesetzblatt nur Staatsgesetzblätter, die automatisch erkannt werden:

  • {{BGBl|Nr. 5/1945}} ergibt StGBl. Nr. 5/1945 (Explizite Angabe StGBl. sinnvoll, aber nicht notwendig, da keine Verwechslung mit BGBl. möglich)
  • {{BGBl|StGBl. Nr. 1/1945}} ergibt StGBl. Nr. 1/1945 (Explizite Angabe erforderlich, da sonst Verwechslung mit BGBl.)
  • {{BGBl|BGBl. Nr. 1/1945}} ergibt BGBl. Nr. 1/1945 (Explizite Angabe sinnvoll, aber nicht notwendig)

Vor 1945:

Kundmachungen im Reichsgesetzblatt (1848-1918) sind über eine eigene Vorlage verfügbar:

Fehlerhafte Einbindungen werden aufgelistet in der Kategorie:Wikipedia:Vorlagenfehler/Vorlage:BGBl – aktuell keine – ignoriert 1   (27. Dezember 2024 20:30) Aktualisieren