Vorlage Diskussion:RGBl
Anzeige der falschen Seite bei RGBl. 1936 II S. 361
[Quelltext bearbeiten]Hallo, bei Verwendung von RGBl. 1936 II S. 361 wird die falsche Seite angezeigt, S. 317 statt S. 361. Das liegt daran, dass nach Seite 60, die Seiten 60/1 bis 60/44 eingefügt sind. Dies wird im Modul:Vorlage:RGBl nicht kompensiert. --213.55.223.161 00:16, 9. Jun. 2024 (CEST)
- Sollte jetzt funktionieren.--Taste1at (Diskussion) 22:47, 10. Jun. 2024 (CEST)
- Klappt. Danke! --213.55.220.185 19:47, 11. Jun. 2024 (CEST)
Verlinkung falsche Seitenzahlen
[Quelltext bearbeiten]Ich habe ein Beispiel, in dem eine falsche Seite verlinkt wird: {{RGBl|1942 I S. 321}}
→ RGBl. 1942 I S. 321 mit Link auf S. 320 statt 321. Workaround: {{RGBl|1942 I S. 321, 322}}
→ RGBl. 1942 I S. 321, 322 Nicht schön, funktioniert aber. Ist das ein singuläres Problem, das mit dem Hinweis „[w]egen eingeschobener unnumerierter Seiten“ bereits angesprochen ist? --Phrontis (Diskussion) 10:24, 24. Jan. 2022 (CET)
- @Aktenstapel, Taste1at: Lässt sich das beheben? (Lest ihr beide noch mit?) --62.240.156.2 21:17, 5. Dez. 2024 (CET)
Zusätzliche Seitenangabe
[Quelltext bearbeiten]In der Doku umseitig steht im Abschnitt Parameter (auf Deutsches Reich (1919-1945) bezogen): »Am Ende folgt S. und die erste der Seitennummer des Verkündungsgegenstandes. Optional kann, durch Komma und nachfolgendes Leerzeichen getrennt, eine weitere Seitennummer angegeben werden, die auf eine Stelle innerhalb des Verkündungsgegenstandes verweist.«
Die Anschauung fehlt leider in den Beispielen. Das sähe z.B. also so aus:
{{RGBl|1934 I S. 117, 119}}
ergibt RGBl. 1934 I S. 117, 119{{RGBl|1934 I S. 117–120}}
ergibt überschüssige Zeichen am Ende (Hilfe)
- Ad 1: RGBl. 1934 I S. 117, 119 stellt sich als verwirrend dar, weil als S. 117 und S. 119 gelesen werden kann und nicht klar hervorgeht, dass die Fundstelle S. 119 gemeint ist, auf die auch verlinkt wird. Im Mouseover wird hingegen auf S. 117 verwiesen, wiewohl jedoch auf S. 119 verlinkt ist.
Vorschlag: Wie über den ParameterFundstelle
in der Vorlage:Literatur vorgegeben, wäre mE sinnvoll sowohl im Text als auch im Mouseover so darzustellen: RGBl. 1934 I S. 117, hier: S. 119. - Ad 2: Schön wäre, wenn Seitenzahlen von bis durch den Bindestrich keine Fehlermeldung erzeugen würde, sondern genau das tun: anzeigen von (hier im Beispiel) RGBl. 1934 I S. 117–120.
--62.240.156.2 21:17, 5. Dez. 2024 (CET)
Österreich (1848-1918)
[Quelltext bearbeiten]Wenn die Seitennummer/n des Jahrgangs bekannt ist/sind und diese oft ohnedies in den Artikeln im Fließtext angegeben ist/sind, so könnte bzw. sollte mE gleich direkt auf die ALEX-Seite verlinkt werden (analog zu Deutsches Reich (1919-1945) – siehe Abschnitt #Zusätzliche Seitenangabe oberhalb), statt hier $Leser*in auf Link-Reise zu schicken.
Am Beispiel {{RGBl|Nr. 9/1910}}
ergibt RGBl. Nr. 9/1910 dargestellt:
- beginnt auf der Jahrgangsseite 15;
- setzt sich als Dokumentennummer im RIS aus Fundstelle 9/1910 und Seitennummer zusammen, also rgb1910_0009_00015 (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAlt&Dokumentnummer=rgb1910_0009_00015);
- Link in ALEX setzt sich zusammen aus
&datum=19100004
(wobei0004
immer gleich ist und für die ALEX-Verlinkung in den Gesetzesbereich steht) und Seitennummer&seite=00000015
- führt zur ALEX-Fundstelle also mit Link https://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=19100004&seite=00000015
Mit bekannter Seitenangabe könnte also zum Direktlink so umgesetzt werden:
- Derzeit lässt sich ohne Fehlermeldung schreiben:
{{RGBl|Nr. 9/1910 S. 15}}
. Dies ergibt RGBl. 1910 S. 15; wobei hier Nr. 9 ignoriert wird, kein Link gesetzt ist und das Mouseover auf Reichsgesetzblatt Jahrgang 10 Seite 15, ausgegeben zu Berlin verweist. - Damit richtig zum RGBl Österreich geführt wird, könnte über die
Nr.
vom RGBl Deutschland abgegrenzt werden.
Entsprechend dem obigen Abschnitt #Zusätzliche Seitenangabe:{{RGBl|Nr. 9/1910 S. 15}}
sollte ergeben RGBl. Nr. 9/1910, S. 15{{RGBl|Nr. 9/1910 S. 15–16}}
sollte ergeben RGBl. Nr. 9/1910, S. 15–16{{RGBl|Nr. 9/1910 S. 15, hier: S. 16}}
sollte ergeben RGBl. Nr. 9/1910, S. 15, hier: S. 16