Weserzollgericht

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Weserzollgerichte waren Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Anrainerstaaten der Weser.

Die Weserschifffahrtsakte vom 10. September 1823, schaffte die für die Schifffahrt hinderlichen zahlreichen Weserzölle ab. Dies war infolge des Wiener Kongresses von den Weseranrainerstaaten (Preußen, Hannover, Kurhessen, Oldenburg, Lippe und Bremen) vereinbart worden.

Die Weserschifffahrtsakte regelte unter anderem die Höhe der Weserzölle und die Art und Orte der Erhebung und Kontrolle. Anstelle der bisherigen Weserzoll-Erhebungsstellen blieben nur noch elf Zollämter (in Bremen, Dreye, Stolzenau, Minden, Erder, Rinteln, Hameln, Holzminden, Beverungen, Lauenförde und Gieselwerder) bestehen.

Um das Handeln dieser Zollämter gerichtlich überprüfen zu lassen, verpflichteten sich die Staaten, an diesen Orten (oder möglichst nahe) Richter zu benennen. Diese Weserzollgerichte waren gemäß Art. 52 Weserschifffahrtsakte zuständig für Rechtsstreit bezüglich:

  • Höhe der Zölle und Strafen für Zollvergehen
  • Höhe und Zahlung der Zoll-, Kran-, Waage-, Hafen-, Warft- oder Schleusengebühren
  • Störungen des Leinpfades durch Privatpersonen
  • Beschädigungen an Wiesen und Feldern oder anderem, verursacht durch das Schiffziehen und andere Schäden bei der Fahrt und dem Anlanden
  • Höhe der Bergelöhne und anderer Entgelt bei Unglücksfällen[1]

Die Funktion der Weserzollgerichte wurde typischerweise durch bestehende ordentliche Gerichte wahrgenommen. Durch die Additionalakte vom 3. September 1857 wurde die Weserschifffahrtsakte weiterentwickelt, die Einrichtung der Weserzollgerichte blieb jedoch bestehen.[2]

Nach dem Deutschen Krieg 1866 annektierte Preußen Hannover und Kurhessen. Die anderen Anrainerstaaten traten dem Norddeutschen Bund bei, aus dem das deutsche Kaiserreich wurde. Damit sank das Konfliktpotential der Weserschifffahrt deutlich. Mit den Reichsjustizgesetzen wurden 1879 die Weserschiffahrtsgerichte abgeschafft.[3]

Im Königreich Hannover wurden folgende Weserzollgerichte eingerichtet: Hann. Münden, Bodenwerder, Lauenförde, Polle, Grohnde, Hameln, Stolzenau, Nienburg, Hoya, Dreye, Achim, Blumenthal, Hagen und Lehe.[4] 1852 wurden die Gerichte im Königreich vereinheitlicht. Gerichte erster Instanz waren nun die neu eingerichteten Amtsgerichte. Diejenigen Amtsgerichte, durch deren Amtsgerichtsbezirk die Weser verlief, übernahmen nun die Aufgabe der Weserzollgerichte.[5]

Weserzollgerichte waren danach unter anderem:

Weserzollgericht Staat
Amtsgericht Hann. Münden Königreich Hannover
Amtsgericht Polle Königreich Hannover
Amtsgericht Grohnde Königreich Hannover
Amtsgericht Hameln Königreich Hannover
Amtsgericht Stolzenau Königreich Hannover
Amtsgericht Nienburg Königreich Hannover
Amtsgericht Hoya Königreich Hannover
Amtsgericht Achim Königreich Hannover
Amtsgericht Blumenthal Königreich Hannover
Amtsgericht Hagen im Bremischen Königreich Hannover
Amtsgericht Lehe Königreich Hannover
Kreisgericht Beverungen Königreich Preußen
Kreisgericht Minden Königreich Preußen
Justizamt Vederhagen Kurhessen
Justizamt Rinteln Kurhessen

Einzelnachweise

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  1. Weserschifffahrtsakte, GS 1924. S. 25, Digitalisat
  2. GS. 1858, S. 453.
  3. Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 12; abgedruckt in: Reinhold Sydow: Die Preussischen Ausführungsgesetze und Verordnungen zu den Reichs-Justizgesetzen, 1879, S. 49, Digitalisat.
  4. Heinrich Daniel Andreas Sonne: Beschreibung des Königreichs Hannover. 1829, S. 285, Digitalisat
  5. Gesetz vom 4. Mai 1852, Sammlung der Gesetze, Ausschreibungen und Verordnungen 1852, S. 71, abgedruckt in: Gerhard Adolf Wilhelm Leonhardt: Die Justizgesetzgebung des Königreichs Hannover, 1852, S. 31 f., Digitalisat