Wikipedia:Dateiüberprüfung/Schwierige Fälle/Archiv/2010/Dezember
Sieht jemand Schöpfungshöhe? Ich eigentlich nicht… -- ireas :disk: :bew: 16:25, 1. Dez. 2010 (CET)
- Nein. -- Chaddy · D – DÜP – 16:39, 1. Dez. 2010 (CET)
- Okay. --ireas :disk: :bew: 16:44, 1. Dez. 2010 (CET)
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Schöpfungshöhe? -- ireas :disk: :bew: 10:12, 10. Dez. 2010 (CET)
- Eindeutig ja. ..Darah Dan Doa.suhadi 19:43, 10. Dez. 2010 (CET)
- Ich sage: eindeutig nein... -- Chaddy · D – DÜP – 19:50, 10. Dez. 2010 (CET)
- Ich meine auch: eindeutig nein. --Marcela 22:58, 10. Dez. 2010 (CET)
- Das sehe ich nicht so. Ich vermute, dass jetzt das Standard-Argument, falls überhaupt ein Argument kommt, da hier ja einige Benutzer große Anhänger der Basta-Politik sind, kommt, dass alle Deutschlandkarten so aussehen. Problematisch ist dadurch jedoch, dass bei Karten durch die ständige Rechtsprechung, gerade weil dort nur wenig Individueller Spielraum möglich ist, die Werkuntergrenze ziemlich niedrig ist. So wird schon bei minimalem Individuellen Einfluss die Karte als mindestens kleine Münze geschützt sein. Dies ist hier jedenfalls durch die Farbgebung mindestens erreicht. Daher sind Landkarten und Stadtpläne stets als geschützt angesehen worden (vgl. dazu auch folgende Rechtsprechung BGHZ 139, 68, 71 ff. mwN; BGH GRUR 2005, 854, 856; OLG Frankfurt GRUR 1988, 816, 817; BGH GRUR 1988, 33, 35; Schweiz. BG GRUR Int. 1984, 539). Ich denke es ist daher ratsam der gut begründeten, ständigen Rechtsprechung zu folgen. Das steht übrigens auch zutreffend in dem Artikel Schöpfungshöhe...Darah Dan Doa.suhadi 12:59, 11. Dez. 2010 (CET)
- Einer der verdienten Kartenzeichner, ich glaube es war NNW, hat mich auf UF auch mal derart belehrt. Wir sollten in Fällen von Karten vielleicht eine Stellungnahme von ihm oder der Kartenwerkstatt einholen. Wir sind nicht unfehlbar und allwissend. --Marcela 17:51, 11. Dez. 2010 (CET)
- Mit der Basta-Politik und keinen Argumenten meine ich nicht dich, Ralf, sondern Chaddy. ..Darah Dan Doa.suhadi 19:21, 11. Dez. 2010 (CET)
- Einer der verdienten Kartenzeichner, ich glaube es war NNW, hat mich auf UF auch mal derart belehrt. Wir sollten in Fällen von Karten vielleicht eine Stellungnahme von ihm oder der Kartenwerkstatt einholen. Wir sind nicht unfehlbar und allwissend. --Marcela 17:51, 11. Dez. 2010 (CET)
- Das sehe ich nicht so. Ich vermute, dass jetzt das Standard-Argument, falls überhaupt ein Argument kommt, da hier ja einige Benutzer große Anhänger der Basta-Politik sind, kommt, dass alle Deutschlandkarten so aussehen. Problematisch ist dadurch jedoch, dass bei Karten durch die ständige Rechtsprechung, gerade weil dort nur wenig Individueller Spielraum möglich ist, die Werkuntergrenze ziemlich niedrig ist. So wird schon bei minimalem Individuellen Einfluss die Karte als mindestens kleine Münze geschützt sein. Dies ist hier jedenfalls durch die Farbgebung mindestens erreicht. Daher sind Landkarten und Stadtpläne stets als geschützt angesehen worden (vgl. dazu auch folgende Rechtsprechung BGHZ 139, 68, 71 ff. mwN; BGH GRUR 2005, 854, 856; OLG Frankfurt GRUR 1988, 816, 817; BGH GRUR 1988, 33, 35; Schweiz. BG GRUR Int. 1984, 539). Ich denke es ist daher ratsam der gut begründeten, ständigen Rechtsprechung zu folgen. Das steht übrigens auch zutreffend in dem Artikel Schöpfungshöhe...Darah Dan Doa.suhadi 12:59, 11. Dez. 2010 (CET)
- Ich meine auch: eindeutig nein. --Marcela 22:58, 10. Dez. 2010 (CET)
- Ich sage: eindeutig nein... -- Chaddy · D – DÜP – 19:50, 10. Dez. 2010 (CET)
- Aha, sehr interessant. Worauf willst du genau hinaus? -- Chaddy · D – DÜP – 20:24, 11. Dez. 2010 (CET)
- Ich will darauf hinaus, dass du selten Argumente bringst und immer nur so tolle Sprüche loslässt, wie "Da stehst du mit deiner Meinung allerdings ziemlich alleine da..."(, was ungefähr ähnlich weiterhilft, wie die tollen Basta-Argumente von Historiograf). Da du das Werk ja für eindeutig gemeinfrei hältst, wirst du das bestimmt auch gut begründen können. ..Darah Dan Doa.suhadi 21:43, 11. Dez. 2010 (CET)
- Aha, sehr interessant. Worauf willst du genau hinaus? -- Chaddy · D – DÜP – 20:24, 11. Dez. 2010 (CET)
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Schöpfungshöhe? -- ireas :disk: :bew: 10:14, 10. Dez. 2010 (CET)
- Nö. --Marcela 22:59, 10. Dez. 2010 (CET)
- Das ist ein Diagramm + Pictogramme. Pictogramme sind in aller Regel nicht geschützt. ..Darah Dan Doa.suhadi 13:15, 11. Dez. 2010 (CET)
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Frage bezüglich der Schöpfhöhe
Morgen, ich hätte da eine Frage erreicht dieses Bild hier http://www.dongdrama.com/wp-content/uploads/2010/08/Team-Medical-Dragon.jpg die Schöpfhöhe und falls ja inwiefern müsste es bearbeitet werden damit es sie nicht mehr erreicht, aber auch keine Möglichkeit bestünde Logoverfälschung mir anzukreiden? Danke im Vorraus schon für die Antwort (egal wie die nun lauten mag). Schönen Montag noch.--Dr. Koto 07:02, 27. Dez. 2010 (CET)
- Dieses Logo erreicht wohl keine Werksqualität. ..Darah Dan Doa.suhadi 18:56, 28. Dez. 2010 (CET)
- Ähm heisst das: Ja ich darf es verwenden oder nein ich darf es nicht? Sorry kenn mich da ned so berauschend gut aus.--Dr. Koto 02:35, 29. Dez. 2010 (CET)
- Du darfst es verwenden. ..Darah Dan Doa.suhadi 13:05, 29. Dez. 2010 (CET)
- Ähm heisst das: Ja ich darf es verwenden oder nein ich darf es nicht? Sorry kenn mich da ned so berauschend gut aus.--Dr. Koto 02:35, 29. Dez. 2010 (CET)
Okay danke für die Info.--Dr. Koto 16:40, 29. Dez. 2010 (CET)
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Hatte sich versehentlich in die LKs verirrt... Ist SH vorhanden? -- Chaddy · D – DÜP – 04:21, 26. Dez. 2010 (CET)
- jo ob SH vorhanden ist ist in der Tat die Frage. Ich hab mich nach der "Faustformel" gerichtet, dass alles was nur Schrift und Geometrie nicht die SH erreicht. Dass es da aber nur schwammige Definitionen gibt weiß ich selber. Bin gespannt was hier rauskommt. Gruß tmv23-Disk-Bew 13:16, 26. Dez. 2010 (CET)
- Da es sich m. E. nicht um Gebrauchskunst handelt, würde ich Schöpfungshöhe deutlich bejahen. Grüße, --ireas :disk: :bew: 13:45, 26. Dez. 2010 (CET)
- An die Experten: bitte hier mal durchgucken was geht und was nicht... Wir von WPMA sammeln grad zusammen was schon da ist. --tmv23-Disk-Bew 15:17, 26. Dez. 2010 (CET)
- Mit der Argumentation müssten allerdings ALLE Albumcover weg, selbst einfarbige (Schwarzes Quadrat)... -- Chaddy · D – DÜP – 19:23, 26. Dez. 2010 (CET)
- Mit der Argumentation weisen wohl Bilder der Abstrakten Malerei, Monochromen Malerei, der Farbfeldmalerei, der Op-Art oder auch der Pop-Art (wie solche) keine oder nur geringe Schöpungshöhe auf und dürfen ohne Beachtung des Urheberrechts frei verwendet werden? Ich kann mich darüber nur ganz stark wundern. --188.23.226.98 20:00, 26. Dez. 2010 (CET)
- Da es sich m. E. nicht um Gebrauchskunst handelt, würde ich Schöpfungshöhe deutlich bejahen. Grüße, --ireas :disk: :bew: 13:45, 26. Dez. 2010 (CET)
- Hä? Niemand hat behauptet, dass Bildende Kunst frei wäre... -- Chaddy · D – DÜP – 20:44, 26. Dez. 2010 (CET)
- Und eine Abbildung von Bart Simpson ist schon mal überhaupt nicht frei, da der geschützt ist.--Trollhead 21:46, 26. Dez. 2010 (CET)
- Diskussion über moderne Kunst hilft uns nicht weiter. Einige der auf der Projektseite verlinkten Cover sind schon seit Jahren in der Wikipedia ohne das jemand Anstoß dran genommen hat. Ich hab kein Problem damit, wenn der Konsens ist "First Impressions... hat SH und muss gelöscht werden"; selbst "ALLE Cover haben SH" wäre für mich zwar schade aber irgendwie etwas woran ich mich halten könnte. Aber dann will ich bitte wenigstens ne Richtschnur woran ich mich als Mitarbeiter der Musikalben-Wikiprojekts halten kann. Denn Einzelfallentscheidungen sind auf Dauer wenig zweckmäßig. Das ist derzeit enfach nur eine frustrierende Rechtsunsicherheit. tmv23-Disk-Bew 23:18, 26. Dez. 2010 (CET)
- Und eine Abbildung von Bart Simpson ist schon mal überhaupt nicht frei, da der geschützt ist.--Trollhead 21:46, 26. Dez. 2010 (CET)
- Hä? Niemand hat behauptet, dass Bildende Kunst frei wäre... -- Chaddy · D – DÜP – 20:44, 26. Dez. 2010 (CET)
Ich würde die Schöpfungshöhe hier klar vereinen. Albumcover sind keine Bildende Kunst sondern Gebrauchskunst. Damit ist der Maßstab ähnlich niedrig anzusetzen wie bei Logos. Und nach unserem gängigen Verständnis und dem Vergleich mit dem Laufenden Auge bleibt nur: keine URV, sondern ok--Wikijunkie Disk. (+/-) 11:24, 27. Dez. 2010 (CET)
- Wikijunkie: Warum sollte dies Gebrauchskunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG darstellen? Sind dann konsequenterweise die Lieder auf dem Album auch Gebrauchskunst? Oder mal abstrakt gefragt, was ist nach deiner Auffassung überhaupt Gebrauchskunst? Alles was verkauft wird?
- Die Werksqualität ist hier zu bejahen (siehe Ireas). ..Darah Dan Doa.suhadi 19:07, 27. Dez. 2010 (CET)
- Begründe doch mal, weshalb das keine Gebrauchskunst sein soll. -- Chaddy · D – DÜP – 19:39, 27. Dez. 2010 (CET)
@Chaddy: Bei der Argumentation geht es mir eher um den Inhalt als um die Folgen. ;)
Zum Thema Gebrauchskunst ja/nein kann ich den Gedankengang nachvollziehen, dass es Gebrauchskunst ist – dieser ist aber m. E. nicht richtig. Das Cover ist in meinen Augen genauso Teil des Gesamt(kunst)werkes wie das Booklet oder die Lieder; das hat nicht nur einen reinen Gebrauchscharakter. --ireas :disk: :bew: 19:18, 27. Dez. 2010 (CET)
@ Wikijunkie: Als Admin lehnst du dich hier ganz schön weit aus dem Fenster. Kannst du deine Meinung auch belegen oder ist dies nur dein Bauchgefühl?
@ Chaddy: Ich meine, du verkennst hier die Situation. Es hat dir niemand zu beweisen, weshalb dies keine Gebrauchskunst sein soll. Vielmehr hast du oder jene, die solche Bilder hochladen, zu beweisen, dass diese Gebrauchskunst sind. Daher geht deine Frage ins Leere. --188.23.236.42 23:10, 27. Dez. 2010 (CET)
- Ich hab gar nichts von "beweisen" geschrieben...
- Allerdings gilt in der Tat der Grundsatz: Wer Schöpfungshöhe sieht, muss dies belegen... -- Chaddy · D – DÜP – 23:16, 27. Dez. 2010 (CET)
- Der Grundsatz ist aber nur bei Gebrauchskunst sinnvoll. Und da ich den Kollegen zustimme, die Album- und andere Cover als bildende Kunst ansehen, ist die Schöpfungshöhe induziert. Ich spreche mich ausdrücklich dafür aus, alle Albumcover zu löschen
, die nicht lediglich aus Text bestehen. --h-stt !? 00:25, 28. Dez. 2010 (CET)- also laut der Logik dann auch z.B. Making Movies weg; 4630 Bochum dürfte aber bleiben; korrekt? tmv23-Disk-Bew 00:30, 28. Dez. 2010 (CET)
- Der Grundsatz ist aber nur bei Gebrauchskunst sinnvoll. Und da ich den Kollegen zustimme, die Album- und andere Cover als bildende Kunst ansehen, ist die Schöpfungshöhe induziert. Ich spreche mich ausdrücklich dafür aus, alle Albumcover zu löschen
- Wenn sie als bildende Kunst einzustufen sind, dann müssten aber ausschließlich alle Albumcover weg (sofern sie nicht wirklich ausschließlich gemeinfreie Elemente enthalten und auch die Gesamtkomposition nicht schützbar ist - praktisch gesehen sind also alle Cover betroffen, selbst sehr einfache). Bei bildender Kunst sind die Anforderungen für einen urheberrechtlichen Schutz sehr niedrig (das wollte ich oben mit dem Beispiel des Schwarzen Quadrates verdeutlichen). -- Chaddy · D – DÜP – 00:46, 28. Dez. 2010 (CET)
- gut und schön; nur: sind sie jetzt als bildende Kunst einzuschätzen oder nicht ? (du schribst immerhin "müssten" im Konjunktiv) - ich hab von Urheberrecht wenig Ahnung, ich bin halt Artikelschreiber/verbesserer und hatte gehofft hier ne klare Antwort zu bekommen. Da ihr euch aber selber auch nicht 100%ig einig seid schließe ich daraus, dass das zugehörige Gesetz schlicht und ergreifend schwammig und interpretierbar ist. Das hilft mir bloß leider nicht weiter. Ich will lediglich wissen, wie ich in Zukunft mit Albencovern verfahren soll (und was mit den schon hochgeladenen passieren soll); eine Diskussion über schwarze Quadrate hilft mir da nur bedingt weiter tmv23-Disk-Bew 00:50, 28. Dez. 2010 (CET)
- Wenn sie als bildende Kunst einzustufen sind, dann müssten aber ausschließlich alle Albumcover weg (sofern sie nicht wirklich ausschließlich gemeinfreie Elemente enthalten und auch die Gesamtkomposition nicht schützbar ist - praktisch gesehen sind also alle Cover betroffen, selbst sehr einfache). Bei bildender Kunst sind die Anforderungen für einen urheberrechtlichen Schutz sehr niedrig (das wollte ich oben mit dem Beispiel des Schwarzen Quadrates verdeutlichen). -- Chaddy · D – DÜP – 00:46, 28. Dez. 2010 (CET)
- So spezielle Gesetze gibt es überhaupt nicht. Entscheidend sind daher die Auslegungen der recht allgemein gehaltenen Gesetze durch Gerichte und Gesetzeskommentatoren. Ob es speziell zum Thema Albumcover einen Präzedenzfall gibt, weiß ich nicht (dann könnte man sich daran orientieren). Und deshalb sind wir hier auch nicht viel schlauer als alle anderen, zumal wir das nur hobbymäßig machen (ich beispielsweise studiere Politikwissenschaft und Soziologie, was nicht sooo viel mit Urheberrechten zu tun hat...).
- Das Beispiel mit dem Schwarzen Quadrat soll verdeutlichen, dass auch sehr simple Kunstwerke schützbar sind, wenn ihnen der Gebrauchszweck fehlt und sie damit als bildende Kunst (und nicht als angewandte Kunst) zählen. Die meisten Albumcover übertreffen jedoch das Schwarze Quadrat, z. T. deutlich... -- Chaddy · D – DÜP – 02:19, 28. Dez. 2010 (CET)
- Oben korrigiert: Wir müssen uns von allen Covern trennen, wenn wir dabei bleiben, dass es sich um bildende Kunst handelt. Auch bei reiner Typographie. Unsere üblichen Überlegungen zur Schöpfungshöhe gelten dann nicht. --h-stt !? 09:31, 28. Dez. 2010 (CET)
- Das wäre die logische Konsequenz. Jedoch frage ich mich ehrlich wie man überhaupt auf die Idee kommt die Cover als Bildende Kunst einzustufen. Die Cover dienen allein dem Verkauf der CDs. Sie sind von dem musikalischen Werk vollkommen unabhängig. Sie dienen der Weitergabe wichtiger Informationen (Titel, Interpret, Plattenfirma, Labelcode, etc.). Daher sind CD-Cover wie auch Filmplakate, Buchcover etc. Gebrauchsgrafik. --Wikijunkie Disk. (+/-) 10:50, 28. Dez. 2010 (CET)
- Ein Werbeplakat gibt auch wichtige Informationen weiter und will was verkaufen, jedoch wird hier der urh. Schutz bejaht (vgl. OLG Jena GRUR-RR 2002, 379, 380). Bei der Gebrauchskunst geht es lediglich darum, ob und inwieweit die ästhetische Gestaltung zum einen als Selbstzweck dient und zum anderen durch die technische Formgebung bedingt ist. Das ein Werk generell einen Gebrauchszweck hat, ist für die Schutzfähigkeit gleichgültig (so auch BGH GRUR 72, 38,39). So würde ich einer künstlerisch gestaltete Mustertapete durchaus Werksqualität zusprechen, obwohl sie neben dem reinen Kunstzweck auch noch einen praktischen Gebrauchszweck hat. Dasselbe gilt beim Album-Cover. Insbesondere ist der Gebrauchszweck beim Album-Cover sehr gering. Dass das Album-Cover zum Verkauf der CD dient ist kein starkes Argument, vor allem weil die meisten Künstler ihre Werke so schaffen, dass sie gut verkauft werden. Es wäre daher konsequent, wenn dieser Meinung gefolgt würde, dass jeder Kunst, welche auch verkauft wird, der urh. Schutz abgesprochen wird. Dies ist jedoch nicht ernsthaft zu diskutieren. ..Darah Dan Doa.suhadi 16:02, 28. Dez. 2010 (CET)
- Analog zum von Suhadi referenzierten Spruch des OLG Jena halte ich es für utopisch, Albumcover als Gebrauchskunst einzustufen. Das hier diskutierte Cover gehört weg. Inwiefern Cover wie Kauf MICH gelöscht gehören, finde ich hingegen zweifelhaft. Denselben Maßstab anzuwenden wie beim Schwarzen Quadrat halte ich persönlich für vermessen. Also schlage ich vor: Wir akzeptieren Cover, die nur aus reiner Typografie bestehen; alles, was darüber hinaus geht, wird gelöscht. Yellowcard 22:08, 28. Dez. 2010 (CET)
- und auch hier frag ich zur Sicherheit nochmal nach: auch wenn die Typografie handgeschrieben ist? (z.B. 4630 Bochum) ? oder auch wenn der Hintergrund nicht einheitlich schwarz ist sondern simpelste geometrische Strukturen aufweist (z.B. Making Movies) ? und wie stehts mit sowas hier ? Gruß tmv23-Disk-Bew 22:19, 28. Dez. 2010 (CET)
- Analog zum von Suhadi referenzierten Spruch des OLG Jena halte ich es für utopisch, Albumcover als Gebrauchskunst einzustufen. Das hier diskutierte Cover gehört weg. Inwiefern Cover wie Kauf MICH gelöscht gehören, finde ich hingegen zweifelhaft. Denselben Maßstab anzuwenden wie beim Schwarzen Quadrat halte ich persönlich für vermessen. Also schlage ich vor: Wir akzeptieren Cover, die nur aus reiner Typografie bestehen; alles, was darüber hinaus geht, wird gelöscht. Yellowcard 22:08, 28. Dez. 2010 (CET)
- Ein Werbeplakat gibt auch wichtige Informationen weiter und will was verkaufen, jedoch wird hier der urh. Schutz bejaht (vgl. OLG Jena GRUR-RR 2002, 379, 380). Bei der Gebrauchskunst geht es lediglich darum, ob und inwieweit die ästhetische Gestaltung zum einen als Selbstzweck dient und zum anderen durch die technische Formgebung bedingt ist. Das ein Werk generell einen Gebrauchszweck hat, ist für die Schutzfähigkeit gleichgültig (so auch BGH GRUR 72, 38,39). So würde ich einer künstlerisch gestaltete Mustertapete durchaus Werksqualität zusprechen, obwohl sie neben dem reinen Kunstzweck auch noch einen praktischen Gebrauchszweck hat. Dasselbe gilt beim Album-Cover. Insbesondere ist der Gebrauchszweck beim Album-Cover sehr gering. Dass das Album-Cover zum Verkauf der CD dient ist kein starkes Argument, vor allem weil die meisten Künstler ihre Werke so schaffen, dass sie gut verkauft werden. Es wäre daher konsequent, wenn dieser Meinung gefolgt würde, dass jeder Kunst, welche auch verkauft wird, der urh. Schutz abgesprochen wird. Dies ist jedoch nicht ernsthaft zu diskutieren. ..Darah Dan Doa.suhadi 16:02, 28. Dez. 2010 (CET)
- Das wäre die logische Konsequenz. Jedoch frage ich mich ehrlich wie man überhaupt auf die Idee kommt die Cover als Bildende Kunst einzustufen. Die Cover dienen allein dem Verkauf der CDs. Sie sind von dem musikalischen Werk vollkommen unabhängig. Sie dienen der Weitergabe wichtiger Informationen (Titel, Interpret, Plattenfirma, Labelcode, etc.). Daher sind CD-Cover wie auch Filmplakate, Buchcover etc. Gebrauchsgrafik. --Wikijunkie Disk. (+/-) 10:50, 28. Dez. 2010 (CET)
- Das ist dann aber inkonsequent. Entweder wir stufen sie nun als bildende Kunst ein, oder nicht. Aber bitte kein Mischmasch... -- Chaddy · D – DÜP – 22:18, 28. Dez. 2010 (CET)
- Es kann auch bildende Kunst nicht die nötige Schöpfungshöhe aufweisen, wobei die Werkuntergrenze (vgl. die Werke der kleinen Münze) wesentlich niedriger liegt als bei Gebrauchskunst. Es ist m.E. daher nicht das "Deutliche Überragen gegenüber der Durchschnittsgestaltung" maßgebend, sondern lediglich ein Mindestmaß an individueller, geistig-persönlicher Schöpfungsleistung. Ich halte daher den Vergleich zum Schwarzen Quadrat gar nicht fehl am Platze, welcher keine solche Leistung beinhaltet. ..Darah Dan Doa.suhadi 22:23, 28. Dez. 2010 (CET)
- Das ist dann aber inkonsequent. Entweder wir stufen sie nun als bildende Kunst ein, oder nicht. Aber bitte kein Mischmasch... -- Chaddy · D – DÜP – 22:18, 28. Dez. 2010 (CET)
- Das Schwarze Quadrat gilt allerdings als urheberrechtlich schützbar (wenn es nicht aufgrund des Alters bereits gemeinfrei wäre). Viel simpler geht es nicht mehr. Wenn also das schon über der SH-Hürde für bildende Kunst ist, dann ist praktisch jegliche bildende Kunst schützbar. -- Chaddy · D – DÜP – 22:44, 28. Dez. 2010 (CET)
Album- und Buchcover haben einen Gebrauchszweck, weil man sie nicht in Museen an die Wand hängt, sondern CDs/Platten bzw. Bücher darin verpackt. Wenn und nur wenn sie die Durchschnittsleistung deutlich überragen, können sie als geschützt betrachtet werden. Im übrigen gehört die Diskussion nach WP:UF und weitreichende Löschungen können ohne ein Meinungsbild nicht vorgenommen werden --Historiograf 07:06, 29. Dez. 2010 (CET)
- Chaddy: Das Schwarze Quadrat kann schwerlich urh. geschützt sein. Würde dieses urh. geschützt sein, würde dem Urheber dafür ein Monopol an einer simplen geometrischen Form zufallen. Wäre dann jede Benutzung im Mathematikunterricht eine Urheberrechtsverletzung? Dies ist nicht ernstlich anzunehmen (vgl. auch Fromm/Nordemann/Vinck⁹, §2 Rdnr. 6). Wer sagt denn, dass das schwarze Quadrat geschützt ist bzw. wäre?
- Historiograf: Deine Behauptungen lassen sich ziemlich leicht widerlegen, wenn man sich andere urh. geschützt Werke betrachtet. Nehmen wir als Beispiel Briefmarken. Diese sind, entgegen des falschen Urteils des LG München I und zu Recht von der wohl absolut h.L. erkannt, als urheberrechtlich geschützt angesehen. Diese hängen auch in keinem Museum und haben einen Gebrauchszweck, nämlich als Wertmarke zum Briefe versenden. So kann man den Schutz bei allen gängigen Briefmarken annehmen und diese werden wohl kaum alle die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen, was auch widersinnig wäre. Der Gebrauchszweck steht dem urh. Schutz nicht entgegen (so der BGH, s.o.). Es kann also nicht für die Abgrenzung zwischen reiner und angewandter Kunst allein der Gebrauchszweck herangezogen werden (siehe für die Abgrenzung meinen Beitrag oben). Schließlich kann das "im Museum hängen" kein Argument für den Schutz sein. So hängt (vermutlich) auch das bereits erwähnte schwarze Quadrat in einem Museum. Hier kann, wie bereits erläutert, ein urh. Schutz nicht zugesprochen werden...Darah Dan Doa.suhadi 13:04, 29. Dez. 2010 (CET)
- PS: Historiograf: Die Diskussion sollten wir lieber nicht nach URF verschieben. Da wimmelt sich zu viel ängstliches Gesocks. ..Darah Dan Doa.suhadi 13:12, 29. Dez. 2010 (CET)
- Ich sehe auch hier genug Gesocks, das von nichts eine Ahnung hat --Historiograf 18:01, 31. Dez. 2010 (CET)
- Historiograf: Das war eine sarkastische Anmerkung. Aber allein dass du andere Leute als Gesocks bezeichnest, ist unverschämt genug. Du solltest daher mal wieder auf den Boden der Tatsachen zurückkommen, anstatt dich hier als Urheberrechtsprofi aufzuspielen. Wenn du Ahnung hast, dann bring doch mal Argumente anstatt einfach nur zu behauptet und deine Behauptungen mit "Basta!" abzuschließen, wie du es oft genug machst. Deine dünnen drei Sätze da oben überzeugen dabei nicht wirklich. Wenn dir nicht passt, dass das "ängstliche Gesocks", das von nichts eine Ahnung hat, auch mitreden darf, dann empfehle ich dir von der Diskussion entfernt zu bleiben. Ich wünsche allen anderen Wikipedianern einen guten Rutsch. ..Darah Dan Doa.suhadi 23:31, 31. Dez. 2010 (CET)
- Nachfolgend eine Ansicht, der ich folgen würde. Anders als Suhadi schreibe ich dem Schwarzen Quadrat durchaus eine Schutzfähigkeit zu (die abgelaufene Schutzfrist dabei außen vorgelassen), stimme aber darin überein, dass eine Schwarz/Weiß-Unterscheidung zwischen bildender und Gebrauchskunst nicht gemacht werden kann. Daher bleibe ich bei meiner – für andere "inkonsequent" wirkenden – Meinung, nur Cover zu akzeptieren, die sehr einfach gestaltet sind (einfarbig, eventuell einfache Typografie); alles was darüber hinausgeht, halte ich persönlich für urheberrechtlich geschützt.
„Es gibt viele Beispiele, bei denen die Künstler bewußt auf persönliche und individuelle Gestaltungen verzichten (z. B. bei den monochromen Bildern von Yves Klein oder den sog. ready mades, bei denen einfache Gebrauchsgegenstände zu Kunstwerken erklärt werden). Diese Objekte sind als Kunstwerke konzipiert, sie werden in Museen ausgestellt und von Besuchern - zumindest einigen - als Kunstwerke wahrgenommen. Wer eine Postkarte mit einem schwarzen Quadrat herausgeben möchte, kann dies jederzeit tun. Schwarze Quadrate sind nicht monopolisierbar. Wer allerdings das schwarze Quadrat von Malewitsch (vgl. [THOMASCHKI]) auf einer Postkarte veröffentlichen möchte, der muss hierfür ein Nutzungsrecht erwerben.[...]
Merke: Es kommt auf den Zusammenhang an, in dem sich ein Kunstwerk als Kunstwerk präsentiert.
Während ein monochromes Gemälde von Yves Klein möglicherweise noch gerade eben urheberrechtlich geschützt sein kann, ist eine karierte Tischdecke wahrscheinlich nicht einmal geschmacksmusterfähig.“
- Noch eine kleine Anmerkung zum "Schwarzen Quadrat," die ich nicht oben dazwischenquetschen wollte: Der Name ist etwas irreführend, das ist keine simple geometrische Konstruktion. Keine zwei Seiten sind parallel (konvekes Viereck), der weiße Rand ist auch Bestandteil und "tritt man näher, sieht man, dass das Weiss transparent und leicht wolkig ist, und auch das Schwarz ist nicht opak, sondern lebendig." siehe Köpnigsknabe. -- Make 18:11, 3. Jan. 2011 (CET)
Im Zusammenhang Verpackung=Gebrauchsgrafik ist vielleicht auch das "Rote Weinlaubblatt" interessant. Handelsblatt-Artikel 31. Oktober 2005 Besprochen mit Abbildung im Sabine-Zentek-Newsletter 11. Mal vorausgesetzt, ich habe das richtig verstanden, wird hier einem Element auf dem Etikett eines Drogerie-Artikels urheberrechtlicher Schutz zugesprochen. -- Make 18:11, 3. Jan. 2011 (CET)
- Make: Auch wenn das Schwarze Quadrat dreieckig und gelb wäre und dazu noch einen blauen Rand hat, wobei anzumerken ist, dass dies eine Spitzes und klein Gleichschenkliges Dreieck ist, dann würde ich dem Schwarzen Quadrat immer noch kein urheberrechtlichen Schutz zusprechen. ;) ..Darah Dan Doa.suhadi 18:43, 3. Jan. 2011 (CET)
- Das Weinlaubblat darf durch die Entscheidung des BVerfG zum Laufenden Auge vom 26. Januar 2005 als überholt gelten. Wie auch alle anderen Fälle, die vorher entschieden wurden. --h-stt !? 22:15, 3. Jan. 2011 (CET)
- Gebrauchsgrafik musste nicht erst seit 2005 die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen. So begründete der BGH schon 1994 und mit ähnlicher Andeutung schon 1984 (vgl. BGHZ 94, 276, 286 und BGH GRUR 1984, 659, 661). Ersteres Urteil behandelte zwar keine angewandte Kunst, jedoch wurde ein Jahr später in einem ein solches betreffenden Fall darauf verwiesen...Darah Dan Doa.suhadi 22:39, 3. Jan. 2011 (CET)
- Das Weinlaubblat darf durch die Entscheidung des BVerfG zum Laufenden Auge vom 26. Januar 2005 als überholt gelten. Wie auch alle anderen Fälle, die vorher entschieden wurden. --h-stt !? 22:15, 3. Jan. 2011 (CET)
Es konnte noch immer niemand nachvollziehbar begründen, weshalb das SH haben sollte. Hat nämlich auch keine... -- Chaddy · D – DÜP – 21:46, 25. Feb. 2011 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: -- Chaddy · D – DÜP – 21:46, 25. Feb. 2011 (CET)
Übertrag aus Dateiprüfung/1923
Diverse Dateien aus DÜP. Auf den Dateibeschreibungsseiten sind die verschiedenen Quellen angegeben. Nähere Infos hab ich nicht. Yellowcard 13:15, 25. Dez. 2010 (CET)
- habe die Datei Datei:Trolejbusbrochowski.jpg mal entfernt, wird bereits weiter oben diskutiert.--Itti 14:55, 9. Jan. 2011 (CET)
- Leider habe ich diese Postkarten lange gesucht, jedoch nichts gefunden. Die Karte ist zudem problematisch, denn wie wollen wir eine Veröffentlichung vor 1923 überprüfen. Die angegebenen Links funktionieren nicht. Werde Firobuz mal auf diese Diskussion ansprechen, ansonsten sehe ich keine Möglichkeit die Dateien zu behalten. Viele Grüße --Itti 12:26, 21. Aug. 2012 (CEST)
- Nun die Karte ist in ungarischer Sprache beschriftet, ab 1919/20 gehörte die Stadt Temesvar aber zu Rumänien (heute heißt sie Timisoara). Wäre sie nach 1919/20 veröffentlicht worden, trüge sie rumänische oder zumindest zweisprachige Aufschriften (so wie hier zum Beispiel oder auch hier). Auch Postkartenmotive aus ungarischer Zeit wurden zwar oft weiterverwendet, erhielten aber zusätzliche rumänische Aufschriften aufgedruckt. Gleiches gilt für die anderen beiden Postkarten Datei:Turul.jpg, Datei:Turul 1914.jpg.
- Zu Datei:Trolleybus Bratislava.jpg gilt: besagter Trolleybusbetrieb, die Gleislose Bahn Preßburg–Eisenbrünnl, existierte nur von 1909 bis 1915, eine spätere Veröffentlichung ist zwar denkbar aber höchst unwahrscheinlich. Ohnehin habe ich für den Artikel eine größere Version der gleichen Ausgabe gefunden (diese hier kann also getrost gelöscht werden), datiert auf das Eröffnungsjahr 1909. Leider ist auch dort der Weblink zur Quelle mittlerweile tot. Man findet das Datum 1909 aber noch mittels Google-Suche, siehe dritter Treffer. MfG und Danke für eure Mühe bei der Recherche und dafür mich zu informieren, Firobuz (Diskussion) 18:00, 21. Aug. 2012 (CEST)--
Ende Übertrag
Die Postkarten habe ich erledigt, übrig blieb die Karte. Ich bitte um Meinungen. Viele Grüße --Itti 20:19, 6. Sep. 2012 (CEST)
- Urheber unbekannt, keine VÖ vor 1923 nachgewiesen. Auf WP:CzG eingetragen und vorerst gelöscht. Yellowcard (D.) 03:22, 25. Mai 2014 (CEST)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Yellowcard (D.) 03:22, 25. Mai 2014 (CEST)