Wikipedia:Suchhilfe/Archiv/2013/07/08

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Ian Dury in Abschnitt Verfahren §153ABS. 1Stpo
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Verfahren §153ABS. 1Stpo

--109.193.30.166 09:39, 8. Jul. 2013 (CEST)

Deutschland? Siehe § 153 StPO. Das Verfahren kann bei einem Vergehen eingestellt werden, wenn die Schuld gering ist und an der Strafverfolgung kein öffentliches Interesse besteht. -- Ian Dury Hit me  10:10, 8. Jul. 2013 (CEST)