Wikipedia Diskussion:Schiedsgericht/Archiv/2016/Juli
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Sperrprüfung einer vom Schiedsgericht ausgesprochenen Sperre
Abschnitt von WD:BÜR hierher umgetopft, da dort fehl am Platze. — Raymond Disk. 15:56, 4. Jul. 2016 (CEST)
- @-jkb-: Das SG hat sich ja bereits in einem für mich bislang völlig unvorstellbaren Akt der grenzenlosen Selbstermächtigung das Recht genommen, ausnahmslos jeden Account, auch wenn absolut kein Fehlverhalten vorliegt und keine Regelverletzung welcher Art auch immer vorgeworfen werden kann, ohne geregeltes Verfahren, ohne Anklage, ohne Verhandlung, ohne Verteidigung und ohne dass wenigstens irgendeine Form von rechtlichem Gehör gewährt werden müsste, jederzeit, ohne jede Vorwarnung und ohne Angabe von Gründen für jeden beliebigen Zeitraum, auch infinit, zu sperren. Eine Sperrprüfung gegen eine rechtskräftige Entscheidung des Schiedsgerichts ist nicht zulässig, außerdem würde kein Admin es wagen, für eine solche Sperrprüfung zu entsperren. Das Anlegen einer – mittlerweile ohnehin verpönten – Sperrprüfungssocke würde als Sperrumgehung gewertet und die Socke sofort ebenfalls infinit gesperrt.
Als das SG dieses Verfahren eingeführt und dieses selbst verliehene Recht auch gleich genutzt hat, hat es doch einigen Widerstand gegeben, das SG hat aber auf der ganzen Linie gesiegt, das Recht ist eingeführt und kann ohne den freiwilligen Verzicht des SG auf dieses Recht nie wieder zurückgenommen werden. Selbst eine Abschaffung des SG oder auch nur eine Änderung von dessen Zusammensetzung ist ohne dessen freiwillige Zustimmung nun nicht mehr möglich.
Wenn das SG hier nun zusätzlich argumentiert, dass auch die persönliche Nutzung aller Admin-Rechte durch alle SG-Mitglieder ohne Einschränkung zulässig ist und es lediglich in einzelnen Bereichen eine freiwillige, jederzeit auch zulässigerweise ignorierbare Verzichtsempfehlung gibt, weshalb keine Nutzung der Admin-Rechte zu welchem Zweck auch immer rechtswidrig sein kann, und es zudem weder WW-Seiten für die Admin-Funktion der SG-Mitglieder gibt noch gegen diese wegen der Art der Nutzung der Admin-Rechte ein Admin-Problem eröffnet werden könnte, geschweige denn dass irgendeine andere rechtliche oder technische Möglichkeit zur Verfügung steht, kann man in Kombination mit der Selbstermächtigung, jederzeit jeden nicht genehmen oder möglicherweise gar aufmüpfigen User infinit entsorgen zu können, nur zum Schluss kommen: Das war ein Putsch. Das war zwar nicht als solcher geplant und wird vom SG sicher auch nicht so gesehen, aber wir sind ab sofort darauf angewiesen, dass das SG seine unbegrenzte Machtfülle aus freiwilliger Rücksichtnahme nicht einsetzt.
Auf der Disk-Seite der damaligen Anfrage war verschiedentlich geäußert worden, dass Schiedsgericht habe sich damit abgeschafft. Nichts könnte falscher sein. Das Schiedsgericht hat sich unabschaffbar gemacht.
- @-jkb-: Das SG hat sich ja bereits in einem für mich bislang völlig unvorstellbaren Akt der grenzenlosen Selbstermächtigung das Recht genommen, ausnahmslos jeden Account, auch wenn absolut kein Fehlverhalten vorliegt und keine Regelverletzung welcher Art auch immer vorgeworfen werden kann, ohne geregeltes Verfahren, ohne Anklage, ohne Verhandlung, ohne Verteidigung und ohne dass wenigstens irgendeine Form von rechtlichem Gehör gewährt werden müsste, jederzeit, ohne jede Vorwarnung und ohne Angabe von Gründen für jeden beliebigen Zeitraum, auch infinit, zu sperren. Eine Sperrprüfung gegen eine rechtskräftige Entscheidung des Schiedsgerichts ist nicht zulässig, außerdem würde kein Admin es wagen, für eine solche Sperrprüfung zu entsperren. Das Anlegen einer – mittlerweile ohnehin verpönten – Sperrprüfungssocke würde als Sperrumgehung gewertet und die Socke sofort ebenfalls infinit gesperrt.
- @32X: Du hast derzeit ja eine Anfrage laufen, für die nicht nur ich einige Sympathie empfinde. In vollen zwei Monaten hat es keinerlei nachvollziehbaren Fortschritt gegeben (ich hatte das ja auf der Disk der Protokoll-Seite mal thematisiert, wie du sicher mitbekommen hast). Ob das bei -jkb- als Antragsteller wohl auch so lange gedauert hätte bis zur ersten Reaktion?
Ich wünsche dir jedenfalls viel Glück, und vielleicht hilft dir ja deinhemmungsloses Einschleimenwohlmeinendes Unterstützen der Position des Schiedsgerichts tatsächlich.
- @32X: Du hast derzeit ja eine Anfrage laufen, für die nicht nur ich einige Sympathie empfinde. In vollen zwei Monaten hat es keinerlei nachvollziehbaren Fortschritt gegeben (ich hatte das ja auf der Disk der Protokoll-Seite mal thematisiert, wie du sicher mitbekommen hast). Ob das bei -jkb- als Antragsteller wohl auch so lange gedauert hätte bis zur ersten Reaktion?
- Ich habe die Geduld von Itti inzwischen aber nun wirklich lange genug auf die Probe gestellt. Troubled @sset Work • Talk • Mail 01:29, 3. Jul. 2016 (CEST)
- @Troubled asset: Magst du mir ganz kurz erläutern wie du zu der Erkenntnis kommst, dass „[e]ine Sperrprüfung gegen eine rechtskräftige Entscheidung des Schiedsgerichts […] nicht zulässig [ist]“ und wo du siehst, dass „Als das SG dieses Verfahren eingeführt und dieses selbst verliehene Recht auch gleich genutzt hat, […] das SG hat aber auf der ganzen Linie gesiegt [hat]“ und „das Recht eingeführt [ist] und […] ohne den freiwilligen Verzicht des SG auf dieses Recht nie wieder zurückgenommen werden [kann]“? Ich finde für deine Aussagen beim besten Willen keine Belegen. Besten Dank für die Antworten (es wäre äußerst schön, wenn du die entsprechenden Stellen, wo du dies gefunden hast, gleich verklinken würdest), DCB (Diskussion • Bewertung) 01:46, 3. Jul. 2016 (CEST)
(ausgerückt) @DCB: Auch auf die Gefahr hin, dass -jkb- einen weiteren Kulminationspunkt von Langeweile bei mir konstatiert, möchte ich dir gerne antworten.
Hier zunächst mal zur ersten von dir hinterfragten Feststellung: Eine Sperrprüfung gegen eine rechtskräftige Entscheidung des Schiedsgerichts ist nicht zulässig.
Damit eine Revision eines Entscheids möglich ist, müssen (mindestens) vier Voraussetzungen jedenfalls gegeben sein:
- Es muss eine Revisionsinstanz geben, die rechtlich und faktisch die Autorität hat, die bekämpfte Entscheidung zu overrulen.
- Es muss ein Verfahren geben, das von dieser Revisionsinstanz befolgt wird (hier: die Prüfung der Korrektheit der Sperre) und das bei Vorliegen der Voraussetzungen, also wenn der Revisionsantrag nach Ansicht der Revisionsnstanz berechtigt ist (hier: die Sperre grundsätzlich oder hinsichtlich der Länge nicht korrekt ist), dazu führt, dass die bekämpfte Entscheidung auch wirklich aufgehoben wird.
- Der durch die Entscheidung beschwerte Antragsteller muss einen Rechtsanspruch haben, einen Aufhebungs- oder Abänderungsantrag bei der Revisionsinstanz stellen zu dürfen, der dann auch nach dem vorstehenden Verfahren behandelt werden muss.
- Da wir hier eine Online-Community sind und man eine Prüfung von was auch immer nicht mittels eingeschriebenem Brief beantragen kann, muss die technische Möglichkeit gegeben sein, den Revisionsantrag zu stellen.
Keiner dieser vier Punkte ist erfüllt:
- Das SG ist in den Fällen, in denen es zuständig ist (was übrigens allein vom SG festgestellt wird – schon dagegen gibt es kein Rechtsmittel), oberste Instanz. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Schiedsgerichtsseite (Hervorhebung von mir):
- […] ist das Schiedsgericht […] als letzte Instanz […] gedacht. […] dessen Entscheidungen sind […] bindend.
- Dies sieht auch das SG selbst offensichtlich so. Nur mal ein Zitat (Hervorhebung wieder von mir):
- Es gibt ganz offensichtlich weder eine formelle noch eine informelle Revisionsinstanz gegen vom SG beschlossene Benutzersperren. Welche Instanz sollte das denn sein?
- Es gibt auch kein Verfahren (bei welcher Instanz auch immer), das zu einer Abänderung eines SG-Entscheids führen könnte, geschweige denn bei Vorliegen der Voraussetzungen notwendigerweise tatsächlich würde.
- Es gibt keinen „Rechtsanspruch“ des gesperrten Accounts auch nur auf Anrufung einer Instanz, geschweige denn auf Aufhebung oder Abänderung des SG-Sperrbeschlusses, egal wie berechtigt der Antrag auch sein sollte. Ein vom SG gesperrter Account hat noch nicht einmal die Möglichkeit, ein Gnadengesuch zu stellen (das ja kein ordentliches Rechtsmittel wäre). An wen auch?
- Ein aufgrund eines SG-Beschlusses gesperrter Account (eigene Disk gesperrt, E-Mail-Versand gesperrt) kann sich höchstens als IP auf A/A oder SP melden („Hallo, ich bin’s, der vom SG wegen unbotmäßiger Fragen infinit gesperrte Troubled asset. Ich hätte gerne eine Sperrprüfung und möchte dazu die Instanz X anrufen. Bitte mein Konto dafür entsperren.“) Kein Admin würde das machen („Sorry, du bist vom SG gesperrt, da können Admins nichts mehr für dich tun. Wir dürfen deine Sperre jedenfalls nicht aufheben.“). Auch eine Sperrprüfungssocke darf ich nicht anlegen (mittlerweile generell verpönt, also Sperrumgehung, außerdem könnte ich sie nicht bestätigen, weil meine Disk gesperrt ist und ich auch dafür nicht entsperrt würde). Auch ein anderer Account könnte keine Prüfung bei welcher Instanz auch immer für mich beantragen, weil ich ihn dazu nicht ermächtigen kann und ein Verfahren deshalb gar nicht starten kann.
Eine interessante Variante wäre noch, einen „privat“ bekannten Account um die Einleitung eines BSV zu bitten, in der Hoffnung, dass eine Benutzersperre von der Community abgelehnt wird. Aber auch hier stellt sich die Frage, ob ein BSV, das sich gegen eine Sperre ausspricht, überhaupt dazu führen kann, einen bereits durch einen bindenden (!) Beschluss des SGs gesperrten Benutzer zu entsperren. Außerdem könnte das SG in diesem Fall natürlich sofort eine neuerliche Sperre des gleichen Accounts beschließen. Irgendeine konkrete Regelverletzung durch den betroffenen Account ist dafür ja keine Voraussetzung mehr („Die oberste Priorität des Schiedsgerichts der deutschsprachigen Wikipedia ist die Minderung von Konflikten bzw. die Maximierung des Projektfriedens. Nach ausführlicher Durchsicht der Beiträge des Benutzers Troubled asset kommen wir zu der Auffassung, dass der erzeugte Schaden den Nutzen für das Projekt leider nicht aufwiegt.“)
- Kleine Anmerkung: Dieses Zitat stammt (mit Ausnahme des Account-Namens) aus eurer MWExpert-Entscheidung. Die Formulierung ist aber aufgrund der Vertauschung von „Schaden“ und „Nutzen“ natürlich Quatsch und sagt das genaue Gegenteil von dem, was eigentlich gemeint war. Richtig müsste es natürlich genau andersrum lauten: „… dass der erzeugte Nutzen den (verursachten) Schaden für das Projekt nicht aufwiegt.“ Aber was soll’s … ist ja nur eine Sperr-Entscheidung, da darf man keine Gründlichkeit voraussetzen. Und ihr seid ja nur zu zehnt, da kann man nicht erwarten, dass das vielleicht noch eine zweite Person durchliest … Im Ernst: Ist das wirklich niemandem von euch aufgefallen??
Ich stelle fest: Nicht nur ist eine „normale“ Sperrprüfung einer vom Schiedsgericht ausgesprochenen Sperre nicht zulässig, eine Aufhebung (oder Abänderung) einer solchen Sperre ist (außer durch das SG selbst natürlich) überhaupt nicht möglich, egal wie regelwidrig die Sperre auch sein mag (Kompetenzüberschreitung/Unzuständigkeit/verwechselter Account/wasauchimmer). Ein (darüber hinaus natürlich jederzeit möglicher und unbeschränkt zulässiger) Einsatz der Admin-Rechte durch SG-Mitglieder zur Durchsetzung der verhängten Sperre wird da gar nicht nötig sein.
Inwieweit kannst du mir hier zustimmen? Grüße, Troubled @sset Work • Talk • Mail 14:17, 4. Jul. 2016 (CEST)
- Meiner Ansicht nach stehen in unserer selbstverfassten Rechtswirklichkeit Meinungsbilder über den Sprüchen des Schiedsgerichts: Die Community selbst hat sozusagen eine Art verfassungsändernde Macht. Die Frage ist nur, ob man für die eigene Sache ein Meinungsbild gestartet bekommt - vermutlich nur dann, wenn es von der Community als übergeordnetes Interesse gesehen wird, also das SG-Urteil als besonders ungerecht (im Sinne von einseitig), fehlerhaft (z.B. Accountverwechslung) oder dumm (blind den Folgen gegenüber) angesehen wird. Gruss Port(u*o)s 17:14, 4. Jul. 2016 (CEST)