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Besondere Festsetzungen für die einzelnen Naturdenkmale
Die nachfolgenden Einzelschöpfungen der Natur, lfd. Nrn. 1 - 8, 10 - 59, werden als Naturdenkmale festgesetzt:
Schutzzweck:
Die Festsetzungen erfolgen für alle Naturdenkmale gem. § 22 b) LG zur Erhaltung ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
Nummer
Bezeichnung des Naturdenkmals
Gemarkung
Lage Ort
Bemerkung
Bild
ND 1
Stieleiche (Quercus robur)
An einem Graben ca. 150 m südlich des Waldrandes der Alstedder Mark (Altlünen/2/24)
Es handelt sich um eine ca. 100 Jahre alte, ca. 18 m hohe Sommerlinde mit einem Stammumfang von 290 cm und einem Kronendurchmesser von ca. 19 m. Sie hat eine ausgeprägte Krone.
ND 46
Rotbuche (Fagus sylvatica)
200 m nordwestlich von dem Haus Bergstraße 154 in freier Feldflur (Gahmen/1/375)
Stammumfang von 520 cm und einem Kronendurchmesser von ca. 14 m. Sie hat zwei zusammengewachsene Stämme und eine ausgeprägte Krone. Der Baum, über 200 Jahre alt, ist als Napoleonsbuche bekannt. Schutzzweck: Die Festsetzung erfolgt auch gem. § 22 a) LG