Benutzer Diskussion:Forevermore/RL

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Rechtsquellen (Gesetze, Verordnungen u. Ä.)

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Nationales Recht

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  1. Bei deutschsprachigen Rechtsquellen (dies sind vornehmlich Gesetze, Rechtsverordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften) wird grundsätzlich die amtliche Kurzbezeichnung verwendet. Die vollständige Bezeichnung sowie mögliche Abkürzungen verweisen als Weiterleitungen auf die Kurzbezeichnung. Maßgeblich sind die Bezeichnungen im jeweiligen amtlichen Verkündungsblatt (z. B.: Bundesgesetzblatt). Sofern die amtliche Kurzbezeichnung eine Jahreszahl enthält, ist auch diese Jahreszahl Bestandteil des Lemmas.
    Beispiele:
  2. Die vollständige amtliche Bezeichnung wird verwendet, wenn keine amtliche Kurzbezeichnung existiert.
    Beispiele:
  3. Haben mehrere Rechtsquellen (verschiedener Staaten oder Bundesländer) dieselbe amtliche Kurzbezeichnung, so wird die Kurzbezeichnung (oder allein existierende vollständige Bezeichnung) mit einem Klammerzusatz versehen. Alternativ kann auch ein vollständiger amtlicher Titel verwendet werden, der die Unterscheidung nach der Herkunft in anderer Form enthält und nicht wesentlich länger ist.
    Beispiele:
  4. Für Gesetze aus nicht deutschsprachigen Ländern gelten die Regeln sinngemäß. Möglich sind Bezeichnungen in – ggf. transkribierter – Originalsprache oder Übersetzung. Übersetzte Bezeichnungen sollten zudem eine Herkunftsbezeichnung enthalten (in Klammern, wenn diese in der Originalsprache nicht vorhanden ist).
    Beispiele:

EU-, EG- und EWG-Recht

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  1. Bei Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaften wird grundsätzlich die amtliche Kurzbezeichnung verwendet. Maßgeblich sind die Bezeichnungen in der deutschsprachigen Ausgabe des Amtsblatts der EU.
    Beispiele:
  2. Die vollständige amtliche Bezeichnung einschließlich der Nummer wird verwendet, wenn keine amtliche Kurzbezeichnung existiert. Das Datum und der Normgeber werden nicht genannt. Eine etablierte, nicht amtliche Kurzbezeichnung kann als Weiterleitung auf den Artikel verweisen.
    Beispiel:
  3. Ist die vollständige amtliche Bezeichung zu lang, wird die verkürzte Form verwendet. Eine etablierte umgangssprachliche Bezeichnung kann als Klammerzusatz hinter die verkürzte Bezeichnung gesetzt werden.
    Beispiel:
  4. Etablierte umgangssprachliche Bezeichnungen können als Weiterleitungen eingerichtet werden. Wortkombinationen mit EU-, EG- und Europäische sind zu vermeiden.
    Beispiele: