Bezirksgericht (Bayern)
Bezirksgerichte waren im Königreich Bayern von 1857 bis 1879 die Gerichte zweiter Instanz. In der bayerischen Pfalz bestanden sie bereits seit 1817.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Als Ergebnis des Wiener Kongresses war die Pfalz 1816 zu Bayern gekommen. Das Königreich Bayern übernahm die bisherige französische Gerichtsorganisation in ihren Grundzügen. Die dortigen bisherigen Bezirks- oder Arrondissementsgerichte bestanden somit fort, ab 1817 als Gerichte zweiter Instanz unter dem Namen „Bezirksgerichte“. Im Hauptteil Bayerns hingegen blieb die Vielzahl der bisherigen Stadt-, Land-, Herrschafts- und Patrimonialgerichte weiterhin bestehen.
Im Rahmen der Märzrevolution wurde auch die Forderung nach einer Abschaffung der Patrimonialgerichtsbarkeit, der Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung und einer einheitlichen Gerichtsorganisation laut. Die Umsetzung verzögerte sich jedoch um einige Jahre. Mit Gesetz vom 1. Juli 1856[1] wurde das Justizwesen in Bayern neu geordnet. Die bisherigen Kreis- und Stadtgerichte wurden aufgehoben und 32 neue Bezirksgerichte, nach dem Vorbild der Pfalz, traten an ihre Stelle. Sie waren für die Städte, in denen sie ihren Sitz hatten, sowie für die Standesherren Gerichte erster Instanz. Für alle anderen Angelegenheiten waren sie Gerichte der zweiten Instanz in Kriminal- und Zivilrechtssachen.
Eine Verordnung vom 12. August 1857 regelte den Vollzug des Gesetzes und legte die Gerichtsbezirke fest.[2]
In den Bezirksgerichten entschieden Einzelrichter. Da die Bezirksgerichte in den städtischen und standesrechtlichen Angelegenheiten sowohl erste als auch zweite Instanz waren, wurde bei Berufungsangelegenheiten in diesen Fällen ein anderer Einzelrichter des gleichen Gerichtes als der erstinstanzlich Entscheidende mit der Entscheidung über die Revision beauftragt. Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 10. November 1861 entfiel die erstinstanzliche Zuständigkeit.
Den Bezirksgerichten waren die Stadtgerichte der kreisunmittelbaren Städte und die Landgerichte untergeordnet. Übergeordnete Gerichte waren die Appellationsgerichte.
Im Zuge der Verwaltungs- und Justizreform von 1861/1862 wurde das kleine Bezirksgericht Erlangen aufgehoben und drei neue Bezirksgerichte (Freising, Pfarrkirchen und Lohr) eingerichtet.[3]
Mit dem Inkrafttreten des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes[4] wurden 1879 elf Bezirksgerichte aufgelöst und die verbliebenen in Landgerichte umgewandelt.
Liste der Bezirksgerichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Wilhelm Volkert (Hrsg.): Handbuch der bayerischen Ämter, Gemeinden und Gerichte 1799–1980. 1983, ISBN 3-406-09669-7, S. 121–122, 606.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Gesetz, einige Bestimmungen über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren in den Landestheilen diesseits des Rheines betreffend, vom 2. August 1856. Gesetz-Blatt für das Königreich Bayern 1856, S. 339–360.
- ↑ Königlich Allerhöchste Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes vom 1. Juli 1856, einige Bestimmungen über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren in den Landestheilen diesseits des Rheines betreffend. (Regierungs-Blatt für das Königreich Bayern, Nr. 44/1857, Sp. 981-1042)
- ↑ RBl. 1862, Sp. 369 ff und Beilage nach Sp. 400
- ↑ Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 und Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 mit den Einführungsgesetzen Herausgegeben von Carl Hahn, De Gruyter, 1877.