Bezirksgericht Aschaffenburg
Das Bezirksgericht Aschaffenburg war ein Bezirksgericht im Königreich Bayern und Vorläufer des Landgerichts Aschaffenburg, der von 1857 bis 1879 existierte. Das Bezirksgericht hatte seinen Sitz in Aschaffenburg.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit Gesetz vom 1. Juli 1856[1] wurde das Justizwesen im rechtsrheinischen Bayern nach dem Vorbild der Pfalz neu geordnet. Die bisherigen Kreis- und Stadtgerichte wurden aufgehoben und 34 neue Bezirksgerichte traten an ihre Stelle. Sie waren für die Städte, in denen sie ihren Sitz hatten, sowie für die in ihrem Sprengel befindlichen Standesherren Gerichte erster Instanz. Für alle anderen Angelegenheiten waren sie Gerichte der zweiten Instanz in Kriminal- und Zivilrechtssachen. Durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 10. November 1861 entfiel die erstinstanzliche Zuständigkeit für die Stadtbezirke ihres Sitzes und für die Standesherren. Sie waren nun zweite Instanz in allen Zivilsachen.
Das Bezirksgericht Aschaffenburg umfasste als Sprengel[2]
- die Stadt Aschaffenburg mit dem dortigen Stadtgericht
- die Landgerichte Alzenau, Amorbach, Aschaffenburg, Lohr, Miltenberg, Obernburg, Orb, Rothenbuch, Rothenfels, Schöllkrippen und Stadtprozelten.
Nach dem Deutschen Krieg 1866 trat das Königreich Bayern auf Grund des Friedensvertrages vom 22. August 1866[3] den vormaligen Landgerichtsbezirk Orb mit Ausnahme von Aura an das Königreich Preußen ab.
Mit dem Inkrafttreten des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes[4] wurde 1879 das Bezirksgericht Aschaffenburg wie alle anderen bayerischen Bezirksgerichte aufgelöst. Sein Nachfolger in der Funktion als Gericht der zweiten Instanz war das Landgericht Aschaffenburg.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Wilhelm Volkert (Hrsg.): Handbuch der bayerischen Ämter, Gemeinden und Gerichte 1799–1980. 1983, ISBN 3406096697, S. 121–122, 606.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Gesetz, einige Bestimmungen über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren in den Landestheilen diesseits des Rheines betreffend, vom 2. August 1856. Gesetz-Blatt für das Königreich Bayern 1856, S. 339–360.
- ↑ Ludwig Hauff: Die Verfassung der kgl. bayerischen Gerichte diesseits des Rheins in ihrer Gestaltung nach dem Gesetze vom 1. Juli 1856: ein Führer auf dem Gebiete der neuen Gerichts-Organisation sowohl für den Juristen als für jeden bayerischen Staatsbürger. Beck, 1857 (google.com [abgerufen am 12. April 2023]).
- ↑ Friedensvertrag zwischen dem König von Preußen und dem König von Bayern vom 22. August 1866. In: Preußisches Handels-Archiv, Jahrgang 1866, 2. Band, Digitalisat.
- ↑ Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 und Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 mit den Einführungsgesetzen Herausgegeben von Carl Hahn, De Gruyter, 1877.