Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 2013 bis 2017
Diese Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 2013 bis 2017 zeigt eine Auswahl der wichtigsten amtlichen Verkehrszeichen in Deutschland. Diese Auflistung, ihre Nummerierung und Bezeichnungen orientieren sich am damaligen Verkehrszeichenkatalog. Dieser war aufgrund der neugefassten Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die am 1. April 2013 in Kraft trat,[1] von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) überarbeitet worden.[2] Diese Liste wurde durch den am 22. Mai 2017 als Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) erlassenen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) ersetzt.[3]
Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt, in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) eingegangen.
Für die aktuellen Verkehrszeichen siehe Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017.
Herstellung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Verkehrszeichen wurden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese waren zuletzt durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 geändert worden. Die Abmessungen und Ausführungsarten mussten unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten waren hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992.
Die Sicherung der Qualität deutscher Verkehrszeichen wird durch den RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung überwacht. Jedes Verkehrszeichen muss den jeweils gültigen Qualitätsstandards entsprechen, um das Siegel zu erhalten und im öffentlichen Raum aufgestellt zu werden. Das Gütesiegel besitzt über dem RAL-Logo Raum für fünf einperforierte Prüfziffern. Die ersten beiden Ziffern sind eine kodierte Herstellerangabe. Diese Ziffern werden dem Produzenten des Schildes durch den RAL verliehen. Das Quartal wird durch die mittlere Zahl angegeben und über das Herstellungsjahr geben die letzten beiden Ziffern Auskunft.
Seit 1. Januar 2013 müssen die Verkehrsschilder eine CE-Kennzeichnung besitzen, die nach dem Mandat M111 (CE-Kennzeichnung in der Straßenausstattung) der EU-Kommission für ortsfeste vertikale Verkehrszeichen verpflichtend ist. Mit Einführung der ab 2011 gültigen Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ) ist für eine vollständige Kennzeichnung der Schilder zudem die Angabe der Herstelleranschrift, in der Regel mittels eines weiteren Aufklebers, verpflichtend geworden. Vielfach hatten Hersteller schon in der Vergangenheit solche Aufkleber verwendet.
Ab 2014 wurden zusätzliche Angaben zu den Aufklebern Vorschrift. So kann nun die Reflexionsklasse des Verkehrszeichens (RA1, RA2 oder RA3) abgelesen werden, was bisher nur über das Wasserzeichen in der Reflexfolie auf der Vorderseite des Schildes möglich war. Der jetzt in einem Stück gedruckte Aufkleber besitzt unter dem RAL-Gütesiegel und der CE-Kennzeichnung ein Feld, in dem nun die Reflexionsklassen und als zusätzliche Angabe die angenommene Nutzungsdauer des Verkehrszeichens angegeben werden.
Die aktuelle rückseitige Beschriftung der Schilder besteht damit seit 2014 aus einem Aufkleber, der zum einen das EU-verordnete CE-Zeichen nach EN 12899-1 sowie das nach den deutschen Vorgaben angebrachte RAL-Gütezeichen und den Block mit den Reflexionsklassen und der Nutzungsdauer enthält. Außerdem müssen die Hersteller ihre individuell gestalteten Aufkleber mit dem Anschriftenblock anbringen.[4]
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Ab 2013 wurde das EU-Mandat mit der CE-Kennzeichnung in der Straßenausstattung Vorschrift
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2014 wurde der Block mit den Beschriftungen erneut überarbeitet und durch die Reflexionsklassen ergänzt
Sinnbilder nach § 39 StVO
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Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
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Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
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Radverkehr
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Fußgänger
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Reiter
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Viehtrieb
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Straßenbahn
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Kraftomnibus
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Personenkraftwagen
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Personenkraftwagen mit Anhänger
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Lastkraftwagen mit Anhänger
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Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
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Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen 2000 (RWBA 2000)
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Polizeistation
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Erste Hilfe-Station
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Informationsstelle
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Tankstelle
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Gasthaus
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Verkaufskiosk
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Motel, Hotel
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Notrufsäule
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Fernsprecher
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Toiletten
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Behindertentoiletten
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Rollstuhlfahrersymbol
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Flughafen
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Hafen, Fährhafen, Fähre
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Autobahnkapelle
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Personenkraftwagen
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Lastkraftwagen
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Kraftomnibus
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Personenkraftwagen mit Anhänger
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Lastkraftwagen mit Anhänger
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Autobahn
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Autobahnausfahrt
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Autobahnkreuz oder Autobahndreieck
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Parkplatz
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Werkstatt
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Autohof
Eine eingeschränkte, zusätzliche Nutzung ist seit 2001 für folgende Symbole zur wegweisenden Beschilderung der Autobahnen zugelassen.[5][6]
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Industriegebiet, Gewerbegebiet
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Parken und Reisen
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Großsportanlage, Stadion
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Güterverkehrszentrum
Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen 2000 (RWB 2000)
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Informationsstelle
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Polizeistation
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Krankenhaus
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Erste Hilfe-Station
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Parkplatz
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Parkhaus, Parkgarage
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Parken und Reisen
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Auto im Reisezug
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Bahnhof
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Güterverkehrszentrum
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Flughafen
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Hafen, Fährhafen, Fähre
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Industriegebiet, Gewerbegebiet
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Zelt- und Wohnwagenplatz
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Freizeitsportanlage
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Großsportanlage, Stadion
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Autohof
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Autobahn
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Freibad
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Hallenbad
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Stadt-Ortszentrum
(1) Gefahrzeichen nach Anlage 1 zu § 40 StVO (Nummernbereich 100 bis 199)
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Zeichen 101
Gefahrstelle -
Zeichen 102
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts -
Zeichen 103-10
Kurve (links) -
Zeichen 103-20
Kurve (rechts) -
Zeichen 105-10
Doppelkurve (zunächst links) -
Zeichen 105-20
Doppelkurve (zunächst rechts) -
Zeichen 108-50
Gefälle (hier: 4 %) -
Zeichen 110-50
Steigung (hier: 4 %) -
Zeichen 112
Unebene Fahrbahn -
Zeichen 114
Schleuder- oder Rutschgefahr -
Zeichen 117-10
Seitenwind von rechts -
Zeichen 117-20
Seitenwind von links -
Zeichen 120
Verengte Fahrbahn -
Zeichen 121-10
Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn -
Zeichen 121-20
Einseitig (links) verengte Fahrbahn -
Zeichen 123
Arbeitsstelle -
Zeichen 124
Stau -
Zeichen 125
Gegenverkehr -
Zeichen 131
Lichtzeichenanlage -
Zeichen 133-10
Fußgänger – Aufstellung rechts -
Zeichen 133-20
Fußgänger – Aufstellung links -
Zeichen 136-10
Kinder – Aufstellung rechts -
Zeichen 136-20
Kinder – Aufstellung links -
Zeichen 138-10
Radverkehr, Aufstellung rechts -
Zeichen 138-20
Radverkehr – Aufstellung links -
Zeichen 142-10
Wildwechsel – Aufstellung rechts -
Zeichen 142-20
Wildwechsel – Aufstellung links -
Zeichen 151
Bahnübergang -
Zeichen 156-10
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake – Aufstellung rechts -
Zeichen 156-11
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake, mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts -
Zeichen 156-20
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake – Aufstellung links -
Zeichen 156-21
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake, mit Entfernungsangabe – Aufstellung links -
Zeichen 157-10
Dreistreifige Bake – Aufstellung rechts -
Zeichen 157-11
Dreistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts -
Zeichen 157-20
Dreistreifige Bake – Aufstellung links -
Zeichen 157-21
Dreistreifiger Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links -
Zeichen 159-10
Zweistreifige Bake – Aufstellung rechts -
Zeichen 159-11
Zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts -
Zeichen 159-20
Zweistreifige Bake – Aufstellung links -
Zeichen 159-21
Zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links -
Zeichen 162-10
Einstreifige Bake – Aufstellung rechts -
Zeichen 162-11
Einstreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts -
Zeichen 162-20
Einstreifige Bake – Aufstellung links -
Zeichen 162-21
Einstreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links
(2) Vorschriftzeichen nach Anlage 2 zu § 41 StVO (Nummernbereich 200 bis 299)
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Zeichen 201-50
Andreaskreuz, stehend: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! -
Zeichen 201-51
Andreaskreuz, stehend mit Blitzpfeil: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! -
Zeichen 201-52
Andreaskreuz liegend: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! -
Zeichen 201-53
Andreaskreuz liegend mit Blitzpfeil: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! -
Zeichen 205
Vorfahrt gewähren! -
Zeichen 206
Halt! Vorfahrt gewähren -
Zeichen 208
Vorrang des Gegenverkehrs -
Zeichen 209-10
vorgeschriebene Fahrtrichtung – links -
Zeichen 209-20
vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts -
Zeichen 209-30
vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus -
Zeichen 209-31
vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts und links -
Zeichen 211-10
vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier links -
Zeichen 211-20
vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier rechts -
Zeichen 214-10
vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus und links -
Zeichen 214-20
vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts -
Zeichen 215
Kreisverkehr -
Zeichen 220-20
Einbahnstraße -
Zeichen 222-10
vorgeschriebene Vorbeifahrt – links vorbei -
Zeichen 222-20
vorgeschriebene Vorbeifahrt – rechts vorbei -
Zeichen 223.1
Seitenstreifen befahren -
Zeichen 223.1-50
Seitenstreifen befahren -
Zeichen 223.2
Seitenstreifen nicht mehr befahren -
Zeichen 223.2-50
Seitenstreifen nicht mehr befahren -
Zeichen 223.3
Seitenstreifen räumen -
Zeichen 223.3-50
Seitenstreifen räumen -
Zeichen 224-50
Haltestellen – Straßenbahnen oder Linienbusse (einseitig) -
Zeichen 224-51
Schulbushaltestelle -
Zeichen 229
Taxenstand -
Zeichen 229-10
Taxenstand (Anfang), Aufstellung rechts -
Zeichen 229-11
Taxenstand (Ende), Aufstellung links -
Zeichen 229-20
Taxenstand (Ende), Aufstellung rechts -
Zeichen 229-21
Taxenstand (Anfang), Aufstellung links -
Zeichen 229-30
Taxenstand (Mitte), Aufstellung rechts -
Zeichen 229-31
Taxenstand (Mitte), Aufstellung links -
Zeichen 237
Radweg -
Zeichen 238
Reitweg -
Zeichen 239
Gehweg -
Zeichen 240
Gemeinsamer Geh- und Radweg -
Zeichen 241-30
Getrennter Rad- und Gehweg, Radweg links -
Zeichen 241-31
Getrennter Rad- und Gehweg, Radweg rechts -
Zeichen 242.1
Beginn einer Fußgängerzone;
bisher Zeichen 242 -
Zeichen 242.2
Ende einer Fußgängerzone;
bisher Zeichen 243 -
Zeichen 244.1
Beginn einer Fahrradstraße -
Zeichen 244.2
Ende einer Fahrradstraße -
Zeichen 245
Bussonderfahrstreifen -
Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art -
Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge -
Zeichen 253
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse -
Zeichen 254
Verbot für Radverkehr -
Zeichen 255
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas -
Zeichen 256
Verbot für Mofas -
Zeichen 258
Verbot für Reiter -
Zeichen 259
Verbot für Fußgänger -
Zeichen 260
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge -
Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern -
Zeichen 262
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse -
Zeichen 263
Verbot für Fahrzeuge über der angegebenen tatsächliche Achslast -
Zeichen 264
Verbot für Fahrzeuge über der angegebenen tatsächlichen Breite einschließlich Außenspiegel und Ladung -
Zeichen 265
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Höhe -
Zeichen 266
Verbot für Fahrzeuge und Züge über angegebene Länge einschließlich Ladung -
Zeichen 267
Verbot der Einfahrt -
Zeichen 268
Schneeketten vorgeschrieben -
Zeichen 270.1
Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone -
Zeichen 270.2
Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone -
Zeichen 272
Verbot des Wendens -
Zeichen 273
Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstands -
Zeichen 274-56
Zulässige Höchstgeschwindigkeit -
Zeichen 274.1
Beginn einer Tempo 30-Zone -
Zeichen 274.1-20
Beginn einer Tempo 20-Zone -
Zeichen 274.2
Ende einer Tempo 30-Zone -
Zeichen 274.2-20
Ende einer Tempo 20-Zone -
Zeichen 275
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit -
Zeichen 276
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art -
Zeichen 277
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse -
Zeichen 278
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit -
Zeichen 279
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit -
Zeichen 280
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art -
Zeichen 281
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse -
Zeichen 282
Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote -
Zeichen 283-10
Absolutes Haltverbot, Anfang -
Zeichen 283-20
Absolutes Haltverbot, Ende -
Zeichen 283-30
Absolutes Haltverbot, Mitte -
Zeichen 283-50
Absolutes Haltverbot -
Zeichen 286-10
Eingeschränktes Haltverbot, Anfang -
Zeichen 286-20
Eingeschränktes Haltverbot, Ende -
Zeichen 286-30
Eingeschränktes Haltverbot, Mitte -
Zeichen 286-50
Eingeschränktes Haltverbot -
Zeichen 290.1
Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone -
Zeichen 290.2
Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone -
Zeichen 293
Fußgängerüberweg -
Zeichen 294
Haltlinie -
Zeichen 296
Einseitige Fahrstreifenbegrenzung -
Zeichen 297
Pfeilmarkierungen -
Zeichen 297.1
Vorankündigungspfeil -
Zeichen 298
Sperrfläche -
Zeichen 299
Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote
(3) Richtzeichen nach Anlage 3 zu § 42 StVO (Nummernbereich 300 bis 500)
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Zeichen 301
Vorfahrt -
Zeichen 306
Vorfahrtstraße -
Zeichen 307
Ende der Vorfahrtstraße -
Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr -
Zeichen 310-50
Ortstafel (Vorderseite) mit Kreis -
Zeichen 310-51
Ortstafel (Vorderseite) mit Stadt -
Zeichen 310-52
Ortstafel (Vorderseite) mit Stadtteil -
Zeichen 311-50
Ortstafel einseitig, Rückseite aus zwei gelbgrundigen Feldern -
Zeichen 311-51
Ortstafel einseitig, Rückseite aus je einem weiß- und gelbgrundigen Feld -
Zeichen 313-50
Ortsteiltafel einzeilig -
Zeichen 313-51
Ortsteiltafel zweizeilig -
Zeichen 314-50
Parkplatz -
Zeichen 314-10
Parkplatz (Anfang) -
Zeichen 314-20
Parkplatz (Ende) -
Zeichen 314.1
Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone -
Zeichen 314.2
Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone -
Zeichen 315-50
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links -
Zeichen 315-51
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links (Anfang);
bisher Zeichen 315-52 -
Zeichen 315-52
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links (Ende);
bisher Zeichen 315-51 -
Zeichen 315-52
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links (Mitte) -
Zeichen 315-55
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts -
Zeichen 315-56
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts (Anfang) -
Zeichen 315-57
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts (Ende) -
Zeichen 315-58
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts (Mitte) -
Zeichen 315-60
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links -
Zeichen 315-61
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links, (Anfang);
bisher Zeichen 315-62 -
Zeichen 315-62
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links (Ende);
bisher Zeichen 315-61 -
Zeichen 315-63
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links (Mitte) -
Zeichen 315-65
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts -
Zeichen 315-66
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts (Anfang) -
Zeichen 315-67
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts (Ende) -
Zeichen 315-68
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts (Mitte) -
Zeichen 315-70
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links -
Zeichen 315-71
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links (Anfang) -
Zeichen 315-72
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links (Ende) -
Zeichen 315-73
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links (Mitte) -
Zeichen 315-75
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts -
Zeichen 315-76
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts (Anfang) -
Zeichen 315-77
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts (Ende) -
Zeichen 315-78
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte) -
Zeichen 315-80
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links -
Zeichen 315-81
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links (Anfang) -
Zeichen 315-81
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links (Ende) -
Zeichen 315-83
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links (Mitte) -
Zeichen 315-85
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts -
Zeichen 315-86
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts (Anfang) -
Zeichen 315-87
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts (Ende) -
Zeichen 315-88
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts (Mitte) -
Zeichen 316
Parken und Reisen -
Zeichen 317
Wandererparkplatz -
Zeichen 318
Parkscheibe[8] -
Zeichen 325.1
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs -
Zeichen 325.2
Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs -
Zeichen 327
Tunnel -
Zeichen 327-50
Tunnel, mit Längenangabe in m -
Zeichen 328
Nothalte- und Pannenbucht -
Zeichen 330.1
Autobahn -
Zeichen 330.2
Ende der Autobahn -
Zeichen 331.1
Kraftfahrstraße -
Zeichen 331.2
Ende der Kraftfahrstraße -
Zeichen 332-20
Ausfahrt von der Autobahn -
Zeichen 332-21
Ausfahrt von anderen Straßen -
Zeichen 333-20
Ausfahrt von der Autobahn -
Zeichen 333-21
Ausfahrt von anderen Straßen -
Zeichen 333-22
Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen -
Zeichen 340
Leitlinie -
Zeichen 341
Wartelinie -
Zeichen 350-10
Fußgängerüberweg (Rechtsaufstellung) einseitig -
Zeichen 350-20
Fußgängerüberweg (Linksaufstellung) einseitig -
Zeichen 354
Wasserschutzgebiet -
Zeichen 356
Verkehrshelfer -
Zeichen 357
Sackgasse -
Zeichen 357-50
für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse -
Zeichen 357-51
für Fußgänger durchlässige Sackgasse -
Zeichen 357-52
für Radverkehr durchlässige Sackgasse -
Zeichen 358
Erste Hilfe -
Zeichen 363
Polizei -
Zeichen 365-50
Fernsprecher;
bisher Zeichen 360-50 -
Zeichen 365-51
Notrufsäule -
Zeichen 365-52
Tankstelle;
bisher Zeichen 361-50 -
Zeichen 365-53
Autogastankstelle (LPG – Liquid Petroleum Gas) -
Zeichen 365-54
Erdgastankstelle (CNG – Compressed Natural Gas) -
Zeichen 365-55
Autobahnhotel;
bisher Zeichen 375 -
Zeichen 365-56
Autobahngasthaus;
bisher Zeichen 376 -
Zeichen 365-57
Autobahnkiosk;
bisher Zeichen 377 -
Zeichen 365-58
Toilette;
bisher Zeichen 378 -
Zeichen 365-59
Autobahnkapelle;
neues Zeichen -
Zeichen 365-60
Zelt- und Wohnwagenplatz;
bisher Zeichen 366 -
Zeichen 365-61
Informationsstelle;
bisher Zeichen 367 -
Zeichen 365-62
Pannenhilfe;
bisher Zeichen 359 -
Zeichen 365-63
Fußgängerunterführung;
bisher Zeichen 355-10 -
Zeichen 365-64
Fußgängerunterführung;
bisher Zeichen 355-11 -
Zeichen 385-50
Ortshinweistafel, einzeilig -
Zeichen 385-51
Ortshinweistafel, zweizeilig -
Zeichen 386.1
Touristischer Hinweis -
Zeichen 386.1-10
Touristischer Hinweis als Wegweiser – Wegweiser linksweisend;
neues Zeichen -
Zeichen 386.1-11
Touristischer Hinweis als Wegweiser – Vorwegweiser linksweisend;
neues Zeichen -
Zeichen 386.1-12
Touristischer Hinweis als Wegweiser – Pfeilwegweiser linksweisend;
neues Zeichen -
Zeichen 386.1-20
Touristischer Hinweis als Wegweiser – Wegweiser rechtsweisend;
neues Zeichen -
Zeichen 386.1-21
Touristischer Hinweis als Wegweiser – Vorwegweiser rechtsweisend;
neues Zeichen -
Zeichen 386.1-22
Touristischer Hinweis als Wegweiser – Pfeilwegweiser rechtsweisend;
neues Zeichen -
Zeichen 386.1-30
Touristischer Hinweis als Wegweiser – Wegweiser geradeaus;
neues Zeichen -
Zeichen 386.1-31
Touristischer Hinweis als Wegweiser – Vorwegweiser geradeaus;
neues Zeichen -
Zeichen 386.1-32
Touristischer Hinweis mit Bezugsziel „in“;
neues Zeichen -
Zeichen 386.1-33
Touristischer Hinweis mit Bezugsziel „via“;
neues Zeichen -
Zeichen 386.1-33
Touristischer Hinweis mit Bezugsziel „Richtung …“;
neues Zeichen -
Zeichen 386.1-50
Touristischer Hinweis Fluss oder Kanal (einzeilig);
bisher Zeichen 386-53 -
Zeichen 386.1-51
Touristischer Hinweis Fluss oder Kanal (zweizeilig);
bisher Zeichen 386-54 -
Zeichen 386.2-10
Touristische Route, Wegweiser linksweisend;
neues Zeichen -
Zeichen 386.2-20
Touristische Route, Wegweiser rechtsweisend;
neues Zeichen -
Zeichen 386.2-30
Touristischer Hinweis mit Bezugsziel „Richtung …“;
neues Zeichen -
Zeichen 386.3
Touristische Unterrichtungstafel;
bisher Zeichen 386-52 -
Zeichen 386.3-50
Touristische Unterrichtungstafel, Erinnerungstafel gemäß „Brocken-Erklärung“ -
Zeichen 389
Seitenstreifen für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und Zugmaschinen nicht befahrbar -
Zeichen 390
Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz -
Zeichen 391
Mautpflichtige Strecke -
Zeichen 392
Zollstelle -
Zeichen 393
Informationstafel an Grenzübergangsstellen -
Zeichen 394
Laternenring
(selbstklebende Folie) -
Zeichen 394-50
Laternenring
(Schild für Laternen) -
Zeichen 401
(Nummernschild für) Bundesstraßen -
Zeichen 405
(Nummernschild für) Autobahnen -
Zeichen 406-50
Knotenpunkte der Autobahnen (ein- oder zweistellige Nummer);
bisher Zeichen 406 -
Zeichen 406-51
Knotenpunkte der Autobahnen (drei oder mehrstellige Nummer);
neues Zeichen -
Zeichen 410
(Nummernschild für) Europastraßen -
Zeichen 415-20
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen – linksweisend -
Zeichen 415-20
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen – rechtsweisend -
Zeichen 415-10
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen – linksweisend -
Zeichen 415-20
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen – rechtsweisend -
Zeichen 418-10
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung – linksweisend -
Zeichen 418-20
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung – rechtsweisend -
Zeichen 419-10
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung – linksweisend -
Zeichen 419-20
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung – rechtsweisend -
Zeichen 421-10
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t“ – linksweisend -
Zeichen 421-20
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t“ – rechtsweisend -
Zeichen 421-11
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – linksweisend -
Zeichen 421-21
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – rechtsweisend -
Zeichen 421-12
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“ – linksweisend -
Zeichen 421-22
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“ – rechtsweisend -
Zeichen 422-10
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t“ – hier links;
neues Zeichen -
Zeichen 422-11
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t“ – links einordnen;
neues Zeichen -
Zeichen 422-20
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t“ – hier rechts;
neues Zeichen -
Zeichen 422-21
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t“ – rechts einordnen;
neues Zeichen -
Zeichen 422-30
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t“ – geradeaus;
bisher Zeichen 442-31 -
Zeichen 422-12
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – hier links;
neues Zeichen -
Zeichen 422-13
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – links einordnen;
neues Zeichen -
Zeichen 422-22
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – hier rechts;
neues Zeichen -
Zeichen 422-23
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – rechts einordnen;
neues Zeichen -
Zeichen 422-31
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – geradeaus;
neues Zeichen -
Zeichen 422-14
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“ – hier links;
neues Zeichen -
Zeichen 422-15
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“ – links einordnen;
neues Zeichen -
Zeichen 422-24
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“ – hier rechts;
neues Zeichen -
Zeichen 422-25
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“ – rechts einordnen;
neues Zeichen -
Zeichen 422-32
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten „Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“ – geradeaus;
neues Zeichen -
Zeichen 430-10
Pfeilwegweiser zur Autobahn – linksweisend -
Zeichen 430-20
Pfeilwegweiser zur Autobahn – rechtsweisend -
Zeichen 432-10
Pfeilwegweiser zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung – linksweisend -
Zeichen 432-20
Pfeilwegweiser zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung – rechtsweisend -
Zeichen 434
Tabellenwegweiser -
Zeichen 434-52
Tabellenwegweiser, aufgelöste Form (nur innerorts) mit Bundesstraßennummer;
neues Zeichen -
Zeichen 434-53
Tabellenwegweiser, aufgelöste Form (nur innerorts) ohne Bundesstraßennummer;
neues Zeichen -
Zeichen 437
Straßennamensschild -
Zeichen 438
Vorwegweiser -
Zeichen 439
Gegliederter Vorwegweiser -
Zeichen 440
Vorwegweiser zur Autobahn -
Zeichen 441
Gegliederter Vorwegweiser zur Autobahn -
Zeichen 442-10
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t“ – linksweisend;
bisher Zeichen 442-11 -
Zeichen 442-20
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t“ – rechtsweisend;
bisher Zeichen 442-21 -
Zeichen 442-30
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „KFZ mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t“ – geradeaus;
bisher Zeichen 442-31 -
Zeichen 442-11
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – linksweisend;
bisher Zeichen 442-12 -
Zeichen 442-21
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – rechtsweisend;
bisher Zeichen 442-22 -
Zeichen 442-31
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – geradeaus;
bisher Zeichen 442-32 -
Zeichen 422-12
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – linksweisend;
bisher Zeichen 442-13 -
Zeichen 422-22
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – rechtsweisend;
bisher Zeichen 442-23 -
Zeichen 422-32
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten „kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ – geradeaus;
bisher Zeichen 442-33 -
Zeichen 448
Ankündigungstafel -
Zeichen 448-50
Ankündigungstafel auf anderen Straßen außerhalb von Autobahnen -
Zeichen 448.1
Ankündigungstafel für einen Autohof -
Zeichen 449
Vorwegweiser auf Autobahnen -
Zeichen 450-50
Ankündigungsbake einstreifig (100 m) -
Zeichen 450-51
Ankündigungsbake zweistreifig (200 m) -
Zeichen 450-52
Ankündigungsbake dreistreifig (300 m) -
Zeichen 450-53
Ankündigungsbake einstreifig (100 m, gelb) -
Zeichen 450-54
Ankündigungsbake zweistreifig (200 m, gelb) -
Zeichen 450-55
Ankündigungsbake dreistreifig (300 m, gelb) -
Zeichen 453
Entfernungstafel auf Autobahnen -
Zeichen 454-10
Umleitungswegweiser, linksweisend -
Zeichen 454-20
Umleitungswegweiser, rechtsweisend -
Zeichen 455.1-10
Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, Vorankündigung links;
überarbeitetes Zeichen 455-10 -
Zeichen 455.1-10
Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, hier links;
überarbeitetes Zeichen 455-11 -
Zeichen 455.1-12
Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, links einordnen;
überarbeitetes Zeichen 455-12 -
Zeichen 455.1-20
Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, Vorankündigung rechts;
überarbeitetes Zeichen 455-20 -
Zeichen 455.1-21
Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, hier rechts;
überarbeitetes Zeichen 455-21 -
Zeichen 455.1-22
Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, rechts einordnen;
überarbeitetes Zeichen 455-22 -
Zeichen 455.1-30
Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, Vorankündigung geradeaus;
überarbeitetes Zeichen 455-30 -
Zeichen 455.2
Ende der Umleitung -
Zeichen 457.1
Umleitungsankündigung -
Zeichen 457.2
Ende der Umleitung -
Zeichen 458
Planskizze -
Zeichen 460-10
Bedarfsumleitung, linksweisend -
Zeichen 460-11
Bedarfsumleitung, rechts vorbei -
Zeichen 460-12
Bedarfsumleitung, hier links -
Zeichen 460-20
Bedarfsumleitung, rechtsweisend -
Zeichen 460-21
Bedarfsumleitung, links vorbei -
Zeichen 460-22
Bedarfsumleitung, hier rechts -
Zeichen 460-30
Bedarfsumleitung geradeaus -
Zeichen 466
Weiterführende Bedarfsumleitung -
Zeichen 467.1-10
Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) linksweisend -
Zeichen 467.1-20
Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) rechtsweisend -
Zeichen 467.1-30
Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) geradeaus -
Zeichen 467.2
Ende einer Streckenempfehlung
(4) Varianten der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 (Nummern 501 bis 599)
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Zeichen 501-10
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – einstreifig nach links -
Zeichen 501-11
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach links -
Zeichen 501-12
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifig nach links -
Zeichen 501-13
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach links, ein Fahrstreifen übergeleitet;
neues Zeichen -
Zeichen 501-14
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifig nach links, ein Fahrstreifen übergeleitet;
neues Zeichen -
Zeichen 501-15
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – einstreifig nach links und einstreifig geradeaus -
Zeichen 501-16
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – einstreifig nach links und zweistreifig geradeaus -
Zeichen 501-17
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach links und einstreifig geradeaus -
Zeichen 501-20
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – einstreifig nach rechts -
Zeichen 501-21
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach rechts -
Zeichen 501-22
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifig nach rechts -
Zeichen 501-23
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach rechts, ein Fahrstreifen übergeleitet;
neues Zeichen -
Zeichen 501-24
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifig nach rechts, ein Fahrstreifen übergeleitet;
neues Zeichen
-
Zeichen 505-11
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO – zweistreifig nach links -
Zeichen 505-12
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 auf Autobahnen – zweistreifig nach links -
Zeichen 505-21
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn – zweistreifig nach rechts -
Zeichen 505-22
Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO auf Autobahnen – zweistreifig nach rechts
-
Zeichen 511-10
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – einstreifig nach links -
Zeichen 511-11
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach links -
Zeichen 511-12
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifig nach links -
Zeichen 511-20
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – einstreifig nach rechts -
Zeichen 511-21
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach rechts -
Zeichen 511-22
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifig nach rechts
-
Zeichen 513-10
Verschwenkungstafel; kurze Verschwenkung – Darstellung ohne Gegenverkehr – einstreifig nach links -
Zeichen 513-11
Verschwenkungstafel; kurze Verschwenkung – Darstellung ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach links -
Zeichen 513-20
Verschwenkungstafel; kurze Verschwenkung – Darstellung ohne Gegenverkehr – einstreifig nach rechts -
Zeichen 513-21
Verschwenkungstafel; kurze Verschwenkung – Darstellung ohne Gegenverkehr – zweistreifig nach rechts -
Zeichen 514-10
Verschwenkungstafel; kurze Verschwenkung – Darstellung mit Gegenverkehr – einstreifig nach links -
Zeichen 514-20
Verschwenkungstafel; kurze Verschwenkung – Darstellung mit Gegenverkehr – einstreifig nach rechts
-
Zeichen 515-11
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn: zweistreifig nach links -
Zeichen 515-12
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO auf Autobahnen – zweistreifig nach links -
Zeichen 515-13
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO – dreistreifig nach links -
Zeichen 515-21
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO außerhalb der Autobahn – zweistreifig nach rechts -
Zeichen 515-22
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO auf Autobahnen – zweistreifig nach rechts -
Zeichen 515-23
Verschwenkungstafel – ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO – dreistreifig nach rechts
-
Zeichen 521-30
Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig in Fahrtrichtung -
Zeichen 521-31
Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifig in Fahrtrichtung -
Zeichen 521-32
Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – vierstreifig in Fahrtrichtung -
Zeichen 521-33
Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr – fünfstreifig in Fahrtrichtung
-
Zeichen 522-30
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – einstreifig in Fahrtrichtung und einstreifig in Gegenrichtung -
Zeichen 522-31
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – zweistreifig in Fahrtrichtung und einstreifig in Gegenrichtung -
Zeichen 522-32
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – einstreifig in Fahrtrichtung und zweistreifig in Gegenrichtung -
Zeichen 522-33
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – zweistreifig in Fahrtrichtung und zweistreifig in Gegenrichtung -
Zeichen 522-34
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – dreistreifig in Fahrtrichtung und zweistreifig in Gegenrichtung -
Zeichen 522-35
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – zweistreifig in Fahrtrichtung und dreistreifig in Gegenrichtung -
Zeichen 522-36
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – dreistreifig in Fahrtrichtung und dreistreifig in Gegenrichtung
-
Zeichen 525-31
Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO: drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung
-
Zeichen 526-31
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 – zweistreifig in Fahrtrichtung und einstreifig in Gegenrichtung; außerhalb der Autobahn -
Zeichen 526-33
Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 – zweistreifig in Fahrtrichtung und zweistreifig in Gegenrichtung
-
Zeichen 531-10
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, noch 1 Fahrstreifen -
Zeichen 531-11
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, noch 2 Fahrstreifen -
Zeichen 531-12
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, noch 3 Fahrstreifen -
Zeichen 531-13
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, noch 4 Fahrstreifen -
Zeichen 531-20
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen -
Zeichen 531-21
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, noch 2 Fahrstreifen -
Zeichen 531-22
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, noch 3 Fahrstreifen -
Zeichen 531-23
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, noch 4 Fahrstreifen
-
Zeichen 532-10
Einengungstafel – mit Gegenverkehr – Einzug rechts, noch 1 Fahrstreifen und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung -
Zeichen 532-20
Einengungstafel – mit Gegenverkehr – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung -
Zeichen 532-21
Einengungstafel – mit Gegenverkehr – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung
-
Zeichen 533-20
Trennungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig durchgehend und einstreifig rechts ab;
neues Zeichen -
Zeichen 533-21
Trennungstafel – ohne Gegenverkehr – dreistreifig durchgehend und einstreifig rechts ab;
neues Zeichen -
Zeichen 533-21
Trennungstafel – ohne Gegenverkehr – zweistreifig durchgehend und zweistreifig rechts ab;
neues Zeichen
-
Zeichen 535-11
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 StVO; Einzug rechts, noch 2 Fahrstreifen in Fahrtrichtung -
Zeichen 535-21
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 StVO; Einzug links, noch 2 Fahrstreifen in Fahrtrichtung
-
Zeichen 536-20
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung -
Zeichen 536-21
Einengungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 279 – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung
-
Zeichen 541-10
Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig plus Fahrstreifen links -
Zeichen 541-11
Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig plus Fahrstreifen links -
Zeichen 541-20
Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 1-streifig plus Fahrstreifen rechts -
Zeichen 541-21
Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig plus Fahrstreifen rechts
-
Zeichen 542-10
Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr; 1-streifig plus Fahrstreifen links und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung -
Zeichen 542-11
Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr; 1-streifig plus Fahrstreifen links und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung
-
Zeichen 545-11
Aufweitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – zweistreifig plus Fahrstreifen links
-
Zeichen 546-10
Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – einstreifig plus Fahrstreifen links und 1 Fahrstreifen in Gegenrichtung; außerhalb der Autobahn -
Zeichen 546-11
Aufweitungstafel – mit Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 275 – einstreifig plus Fahrstreifen links und 2 Fahrstreifen in Gegenrichtung; außerhalb der Autobahn
-
Zeichen 551-20
Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – einstreifig einmündend plus einstreifig durchgehend -
Zeichen 551-21
Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – einstreifig einmündend plus zweistreifig durchgehend -
Zeichen 551-22
Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – zweistreifig einmündend plus zweistreifig durchgehend -
Zeichen 551-23
Zusammenführungstafel – an einmündender Strecke – zweistreifig einmündend plus dreistreifig durchgehend
-
Zeichen 590-10
Blockumfahrung rechts, links, links -
Zeichen 590-11
Blockumfahrung rechts, rechts, rechts
Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 zu § 43 StVO (Nummernbereich 600 bis 699)
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Zeichen 600-30
Absperrschranke;
100 × 800 mm -
Zeichen 600-31
Absperrschranke;
100 × 1200 mm -
Zeichen 600-32
Absperrschranke;
100 × 1600 mm -
Zeichen 600-34
Absperrschranke;
250 × 1600 mm -
Zeichen 605-11
Leitbake, Pfeilbake, (Aufstellung rechts);
1000 × 250 mm -
Zeichen 605-21
Leitbake, Pfeilbake, (Aufstellung links);
1000 × 250 mm -
Zeichen 605-13
Warnlichtbake (Aufstellung rechts);
2500 × 500 mm;
bisher Zeichen 605-12 -
Zeichen 605-23
Warnlichtbake (Aufstellung links);
2500 × 500 mm;
bisher Zeichen 605-22 -
Zeichen 605-14
Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222-10 (Aufstellung rechts);
2500 × 500 mm;
bisher Zeichen 605-13 -
Zeichen 605-24
Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222-10 (Aufstellung links);
2500 × 500 mm;
bisher Zeichen 605-23 -
Zeichen 610-40
Leitkegel -
Zeichen 616-30
Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (große Ausführung);
3600 × 2200 mm -
Zeichen 616-31
Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (kleine Ausführung);
2500 × 1700 mm -
Zeichen 620-40
Leitpfosten (rechts) -
Zeichen 620-41
Leitpfosten (links) -
Zeichen 625-10
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts);
500 × 500 mm -
Zeichen 625-20
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links);
500 × 500 mm -
Zeichen 625-11
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts);
500 × 1500 mm -
Zeichen 625-21
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links);
500 × 1500 mm -
Zeichen 625-12
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts);
500 × 2000 mm -
Zeichen 625-22
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links);
500 × 2000 mm -
Zeichen 625-13
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung rechts);
500 × 2500 mm -
Zeichen 625-23
Richtungstafel in Kurven (Aufstellung links);
500 × 2500 mm -
Zeichen 626-10
Leitplatte (Aufstellung rechts);
750 × 500 mm;
bisher Zeichen 605-14 -
Zeichen 626-20
Leitplatte (Aufstellung links);
750 × 500 mm;
bisher Zeichen 605-24 -
Zeichen 626-30
Leitplatte;
750 × 500 mm;
bisher Zeichen 605-30 -
Zeichen 626-31
Leitplatte;
1200 × 600 mm;
bisher Zeichen 605-31 -
Zeichen 627-50
Leitmal gebogen;
bisher Zeichen 628-50 -
Zeichen 628-10
Leitschwelle mit Schraffenbake (Aufstellung rechts) -
Zeichen 628-20
Leitschwelle mit Schraffenbake (Aufstellung links) -
Zeichen 628-11
Leitschwelle mit Leitbake (Aufstellung rechts);
neues Zeichen -
Zeichen 628-21
Leitschwelle mit Leitbake (Aufstellung links);
neues Zeichen -
Zeichen 629-10
Leitbord mit Schraffenbake (Aufstellung rechts) -
Zeichen 629-20
Leitbord mit Schraffenbake (Aufstellung links) -
Zeichen 629-11
Leitbord mit Schraffenbake (Aufstellung rechts);
neues Zeichen -
Zeichen 629-21
Leitbord mit Schraffenbake (Aufstellung links);
neues Zeichen -
Zeichen 720
Grünpfeil
Zusatzzeichen nach § 39 (ab Nummer 1000)
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Zusatzzeichen 1000-10
Richtungsangaben durch Pfeile, linksweisend -
Zusatzzeichen 1000-11
Richtung der Gefahrstelle, linksweisend -
Zusatzzeichen 1000-12
Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen -
Zusatzzeichen 1000-20
Richtungsangaben durch Pfeile, rechtsweisend -
Zusatzzeichen 1000-21
Richtung der Gefahrstelle, rechtsweisend -
Zusatzzeichen 1000-22
Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen -
Zusatzzeichen 1000-30
Beide Richtungen, zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile -
Zusatzzeichen 1000-31
Beide Richtungen, zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile -
Zusatzzeichen 1000-32
Radverkehr von links und rechts[9] -
Zusatzzeichen 1000-33
Radfahrer im Gegenverkehr[10] -
Zusatzzeichen 1001-30
Auf … m -
Zusatzzeichen 1001-31
Auf … km -
Zusatzzeichen 1002-10
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen (von unten nach links) -
Zusatzzeichen 1002-11
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen (von oben nach links) -
Zusatzzeichen 1002-12
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von unten nach links, Fall 1) -
Zusatzzeichen 1002-13
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von unten nach links, Fall 2) -
Zusatzzeichen 1002-14
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von oben nach links) -
Zusatzzeichen 1002-20
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen (von unten nach rechts) -
Zusatzzeichen 1002-21
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen (von oben nach rechts) -
Zusatzzeichen 1002-22
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von unten nach rechts, Fall 1) -
Zusatzzeichen 1002-23
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von unten nach rechts, Fall 2) -
Zusatzzeichen 1002-24
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von oben nach rechts) -
Zusatzzeichen 1004-30
Nach 100 m -
Zusatzzeichen 1004-31
Halt nach 100 m -
Zusatzzeichen 1004-32
Nach 200 m -
Zusatzzeichen 1004-33
Nach 400 m -
Zusatzzeichen 1004-34
Nach 600 m -
Zusatzzeichen 1004-35
Nach 2 km -
Zusatzzeichen 1005-30
Reißverschluss erst in … m -
Zusatzzeichen 1005-31
Ende in … m -
Zusatzzeichen 1006-30
Ölspur -
Zusatzzeichen 1006-31
Rauch -
Zusatzzeichen 1006-32
Rollsplitt -
Zusatzzeichen 1006-33
Baustellenausfahrt -
Zusatzzeichen 1006-34
Straßenschäden -
Zusatzzeichen 1006-35
Verschmutzte Fahrbahn -
Zusatzzeichen 1006-36
Unfallgefahr -
Zusatzzeichen 1006-37
Krötenwanderung -
Zusatzzeichen 1006-38
Staugefahr -
Zusatzzeichen 1006-39
Eingeschränktes Lichtraumprofil durch Bäume -
Zusatzzeichen 1007-30
Gefahr unerwarteter Glatteisbildung -
Zusatzzeichen 1008-30
Vorfahrt geändert -
Zusatzzeichen 1008-31
Verkehrsführung geändert -
Zusatzzeichen 1008-32
Industriegebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 StVO) -
Zusatzzeichen 1008-33
Hafengebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 StVO) -
Zusatzzeichen 1010-10
Erlaubt Kindern auch auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen zu spielen (Spielstraße) -
Zusatzzeichen 1010-11
Wintersport erlaubt -
Zusatzzeichen 1010-12
Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Anhänger auch länger als 14 Tage parken dürfen -
Zusatzzeichen 1010-13
Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Wohnwagen auch länger als 14 Tage parken dürfen -
Zusatzzeichen 1010-14
Information Rollende Landstraße -
Zusatzzeichen 1012-30
Anfang -
Zusatzzeichen 1012-31
Ende -
Zusatzzeichen 1012-32
Radfahrer absteigen -
Zusatzzeichen 1012-33
Keine Mofas -
Zusatzzeichen 1012-34
Grüne Welle bei … km/h -
Zusatzzeichen 1012-35
Bei Rot hier halten -
Zusatzzeichen 1013-50
Seitenstreifen befahren -
Zusatzzeichen 1013-51
Seitenstreifen räumen -
Zusatzzeichen 1014-50
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (B) -
Zusatzzeichen 1014-51
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (C) -
Zusatzzeichen 1014-52
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (D) -
Zusatzzeichen 1014-53
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (E) -
Zusatzzeichen 1020-11
Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. … frei -
Zusatzzeichen 1020-12
Radfahrer und Anlieger frei -
Zusatzzeichen 1020-13
Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei -
Zusatzzeichen 1020-30
Anlieger frei -
Zusatzzeichen 1020-31
Anlieger oder Parken frei -
Zusatzzeichen 1020-32
Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei -
Zusatzzeichen 1022-10
Radfahrer frei -
Zusatzzeichen 1022-11
Mofas frei -
Zusatzzeichen 1022-12
Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas frei[11] -
Zusatzzeichen 1024-10
Personenkraftwagen frei[11] -
Zusatzzeichen 1024-11
Pkw mit Anhänger frei -
Zusatzzeichen 1024-12
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse frei[11] -
Zusatzzeichen 1024-13
Lastkraftwagen mit Anhänger frei -
Zusatzzeichen 1024-14
Kraftomnibus frei[11] -
Zusatzzeichen 1024-15
Schienenbahn frei -
Zusatzzeichen 1024-16
Straßenbahn frei -
Zusatzzeichen 1024-17
Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, frei -
Zusatzzeichen 1026-30
Taxi frei -
Zusatzzeichen 1026-31
Mofas frei -
Zusatzzeichen 1026-32
Linienverkehr frei -
Zusatzzeichen 1026-33
Einsatzfahrzeuge frei -
Zusatzzeichen 1026-34
Krankenfahrzeuge frei -
Zusatzzeichen 1026-35
Lieferverkehr frei -
Zusatzzeichen 1026-36
Landwirtschaftlicher Verkehr frei -
Zusatzzeichen 1026-37
Forstwirtschaftlicher Verkehr frei -
Zusatzzeichen 1026-38
Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei -
Zusatzzeichen 1026-39
Betriebs- und Versorgungsdienst frei -
Zusatzzeichen 1026-60
(Vorläufige Nr.) Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei -
Zusatzzeichen 1026-61
(Vorläufige Nr.) Elektrofahrzeuge frei -
Zusatzzeichen 1028-30
Baustellenfahrzeuge frei -
Zusatzzeichen 1028-31
Verkehr bis Baustelle frei -
Zusatzzeichen 1028-32
Anlieger bis Baustelle frei -
Zusatzzeichen 1028-33
Zufahrt bis … frei -
Zusatzzeichen 1028-34
Fährbenutzer frei -
Zusatzzeichen 1030-10
Vom Verkehrsverbot bei erhöhter Schadstoffkonzentration ausgenommene Kraftfahrzeuge frei -
Zusatzzeichen 1031
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -
Zusatzzeichen 1031-50
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (grüne und gelbe Plakette) -
Zusatzzeichen 1031-51
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (grüne Plakette) -
Zusatzzeichen 1040-10
Wintersport erlaubt, zeitlich beschränkt (10 - 16 h) -
Zusatzzeichen 1040-30
Zeitliche Beschränkung (16 - 18 h) -
Zusatzzeichen 1040-31
Zeitliche Beschränkung (8 - 11 h, 16 - 18 h) -
Zusatzzeichen 1040-32
Parkscheibe 2 Stunden -
Zusatzzeichen 1040-33
Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Stunden -
Zusatzzeichen 1042-30
Zeitliche Beschränkung (werktags) -
Zusatzzeichen 1042-31
Zeitliche Beschränkung (werktags 18-19h) -
Zusatzzeichen 1042-32
Zeitliche Beschränkung (werktags 8.30-11.30h, 16-18h) -
Zusatzzeichen 1042-33
Zeitliche Beschränkung (Mo–Fr, 16–18h) -
Zusatzzeichen 1042-34
Zeitliche Beschränkung (Di, Do, Fr, 16-18h) -
Zusatzzeichen 1042-35
Zeitliche Beschränkung (6-22h an Sonn- und Feiertagen) -
Zusatzzeichen 1042-36
Schulbus (tageszeitliche Benutzung) -
Zusatzzeichen 1042-37
Parken Samstag und Sonntag erlaubt -
Zusatzzeichen 1044-10
Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde -
Zusatzzeichen 1044-11
nur Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. … -
Zusatzzeichen 1044-30
Nur Bewohner mit Parkausweis Nr. … -
Zusatzzeichen 1046-11
Nur Mofas -
Zusatzzeichen 1046-12
nur Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas -
Zusatzzeichen 1048-10
Nur Personenkraftwagen -
Zusatzzeichen 1048-11
nur Personenkraftwagen mit Anhänger -
Zusatzzeichen 1048-12
nur Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse -
Zusatzzeichen 1048-13
Nur Lastkraftwagen mit Anhänger -
Zusatzzeichen 1048-14
nur Sattelkraftfahrzeuge -
Zusatzzeichen 1048-15
Nur Sattelkraftfahrzeuge und Lastkraftwagen mit Anhänger -
Zusatzzeichen 1048-16
nur Kraftomnibus -
Zusatzzeichen 1048-17
nur Wohnmobil -
Zusatzzeichen 1048-18
nur Schienenbahn -
Zusatzzeichen 1048-19
nur Straßenbahn -
Zusatzzeichen 1049-10
nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen -
Zusatzzeichen 1049-11
Kraftfahrzeuge und Züge bis 25 km/h dürfen überholt werden -
Zusatzzeichen 1049-12
nur militärische Kettenfahrzeuge -
Zusatzzeichen 1049-13
nur Lkw (Zeichen 1048-12), Kraftomnibus (Zeichen 1048-16) und Pkw mit Anhänger (Zeichen 1048-11) -
Zusatzzeichen 1050-30
Taxi -
Zusatzzeichen 1050-31
… Taxen -
Zusatzzeichen 1050-32
(Vorläufige Nr.) Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs -
Zusatzzeichen 1050-33
(Vorläufige Nr.) Elektrofahrzeuge -
Zusatzzeichen 1052-30
Streckenverbot für den Transport von gefährlichen Gütern auf Straßen -
Zusatzzeichen 1052-31
Streckenverbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung -
Zusatzzeichen 1052-33
Nur mit Parkschein -
Zusatzzeichen 1052-34
Gebührenpflichtig -
Zusatzzeichen 1052-35
Massenangabe (7,5 t) -
Zusatzzeichen 1052-36
Bei Nässe -
Zusatzzeichen 1052-37
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen -
Zusatzzeichen 1052-39
Auf dem Seitenstreifen -
Zusatzzeichen 1053-30
Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt -
Zusatzzeichen 1053-37
Massenangabe (12 t) -
Zusatzzeichen 1053-38
Durchgangsverkehr -
Zusatzzeichen 1060-10
Gefahrzeichen für Wohnwagengespanne an Gefällestrecken mit starkem Seitenwind auf Autobahnen -
Zusatzzeichen 1060-11
Auch Fahrräder und Mofas -
Zusatzzeichen 1060-30
Streugut (selbständiges Hinweiszeichen)
Änderungen zum bisherigen Verkehrszeichen-Katalog
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Folgende Änderungen an den Verkehrszeichen sind Teil der StVO von 2013:
Zeichen, die nicht mehr explizit im Verkehrszeichenkatalog erscheinen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zeichen 386-12
Pfeil linksweisend -
Zeichen 386-22
Pfeil rechtsweisend -
Zeichen 386-32
Pfeil geradeausweisend
Zeichen, die nicht explizit in der StVO dargestellt werden, aber bei Gefahrenlage angeordnet werden können
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die zu der lange geplanten Neufassung des Verkehrszeichenkatalogs veröffentlichte Zeichennummer 145–.. kam bei der tatsächlichen Einführung eines neuen Verkehrszeichenkatalogs im Jahre 2017 nicht mehr vor. An ihrer Stelle wurde die ebenfalls neue Zeichennummer 101–.. verordnet.
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Zeichen 145-10
Kraftomnibusse, Aufstellung rechts;
bisher Zeichen 145 -
Zeichen 145-20
Kraftomnibusse, Aufstellung links;
neues Zeichen -
Zeichen 145-14
Reiter, Aufstellung rechts;
bisher lediglich als Sinnbild in § 39 -
Zeichen 145-24
Reiter, Aufstellung links;
neues Zeichen -
Zeichen 145-15
Amphibienwanderung, Aufstellung rechts;
bislang nur als Zusatzzeichen -
Zeichen 145-25
Amphibienwanderung, Aufstellung links;
neues Zeichen -
Zeichen 145-52
Unzureichendes Lichtraumprofil;
bisher nur als Zusatzzeichen
Zeichen, die in der StVO entfallen, aber im Verkehrszeichenkatalog dargestellt werden
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zeichen 316
Parken und Reisen -
Zeichen 317
Wandererparkplatz -
ehemals
Zeichen 355-10
Fußgängerunterführung -
ehemals
Zeichen 355-11
Fußgängerüberführung -
ehemals Zeichen 359
Pannenhilfe -
ehemals Zeichen 375
Autobahnhotel -
ehemals Zeichen 376
Autobahngasthaus -
ehemals Zeichen 377
Autobahnkiosk
Zeichen, die komplett entfallen, aber bis zum 31. Oktober 2022 gültig bleiben
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388 und 389 werden zwar nicht mehr angeordnet, behalten aber bis zum 31. Oktober 2022 ihre Gültigkeit.[12]
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Zeichen 150
Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken -
Zeichen 153
Dreistreifige Bake vor beschranktem Bahnübergang -
Zeichen 353
Einbahnstraße -
Zeichen 380-52
Richtgeschwindigkeit 80 km/h -
Zeichen 380-54
Richtgeschwindigkeit 100 km/h -
Zeichen 381-52
Ende der Richtgeschwindigkeit 80 km/h -
Zeichen 381-54
Ende der Richtgeschwindigkeit 100 km/h -
Zeichen 388
Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar -
Zeichen 389
Seitenstreifen für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen nicht befahrbar
Ersetzte und damit entfallene Zeichen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Zusatzzeichen 1006-37
Krötenwanderung;
ersetzt durch Zeichen
145-15
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nachfolgend sind Zeichen aufgeführt, die nach der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung 2013 bis April 2017 veröffentlicht wurden.
2014
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Verkehrsblatt Nr. 3 vom 15. Februar 2014 wurden auf Seite 132 zwei neue Verkehrszeichen verordnet: Einführung von Verkehrszeichen für Ladestation für Elektrofahrzeuge und Wasserstofftankstelle vom 24. Januar 2014. Diese Zeichen wurden 2017 auch in den überarbeiteten Verkehrszeichenkatalog aufgenommen.
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Zeichen 365-65
Ladestation für Elektrofahrzeuge -
Zeichen 365-66
Wasserstofftankstelle
2015
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Februar
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Februar 2015 wurde erstmals ein Verkehrszeichen eingeführt, durch das ein Ende der Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz verdeutlicht wird. Es gehört zu dem bereits 1992 eingeführten Zeichen 390.
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Zeichen 390.2
Ende der Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz
September
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Durch die Fünfzigste Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die am 25. September 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, sind ein neues Sinnbild und ein neues Zusatzzeichen eingeführt worden. Zum 26. September 2015 trat die Änderung in Kraft.[13] Als Zusatzzeichen wird das Sinnbild dem Zeichen 286 zugeordnet.
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Elektrisch betriebenes Fahrzeug
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Zusatzzeichen 1010-66
elektrisch betriebene Fahrzeuge -
Zusatzzeichen 1024-20
elektrisch betriebene Fahrzeuge frei
2016
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung, die am 13. Dezember 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist ein neues Sinnbild eingeführt worden. Zum 14. Dezember 2016 trat die Änderung in Kraft.[14] In § 39, Absatz 7 wird das neue Sinnbild nach dem Sinnbild „Mofas“ eingefügt.
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Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet – E-Bikes –.
Zeichen, die nicht im Verkehrszeichenkatalog aufgeführt wurden
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Veröffentlichungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Jahr 2008 wurden folgende Sinnbilder in den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement, verbindlich veröffentlicht. Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen arbeitet verbindlich mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zusammen.
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Kirche
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Burg, Schloss
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Museum
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Kriegsgräberstätte
Veröffentlichungen des Bundesverkehrsministeriums
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die bereits 1971 überarbeiteten Hinweiszeichen zur Park- beziehungsweise Rastplatz-Beschilderung an den Bundesautobahnen[15] wurden ab 1980/1981 den damals aktualisierten typographischen Neuerungen angepasst und behielten weiterhin ihre Gültigkeit.
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Hinweiszeichen
(Beilage 1)
Rastplatz bitte sauberhalten -
Hinweiszeichen
(Beilage 2)
Parkplatz bitte sauberhalten
Spezielle Autobahnrastplatz-Hinweisschilder wurden ab 1965 aufgestellt. Sie erinnerten an die Vertreibungsgebiete der Deutschen.[16] Einige dieser Schilder weichen teils mehr oder weniger weit in den Bemaßungen und Ausführungen voneinander ab.
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Autobahnrastplatz-Hinweisschild
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 39/1998 wurde eine Überarbeitung der bisherigen Baustelleninformationsschilder bekanntgegeben und am 14. Juli 2001 veröffentlicht. Sie tragen die Sinnbilder des Ministeriums (links oben) und des entsprechenden Landes (rechts oben).[17]
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Das seit 20. Juni 2001 gültige Baustelleninformationsschild für Bundesautobahnen
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Das seit 20. Juni 2001 gültige Baustelleninformationsschild für Bundesstraßen
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2015 wurde das Baustelleninformationsschild für Autobahnen leicht überarbeitet
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2015 wurde das Baustelleninformationsschild für Bundesstraßen leicht überarbeitet
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Das am 27. Juni 2001 veröffentlichte Baustelleninformationsschild, EU-Fördermaßnahme
Veröffentlichungen des Innenministeriums
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zu den Hinweiszeichen auf Gottesdienstzeiten wurde am 22. Dezember 2008 eine neue Verwaltungsvorschrift durch das Innenministerium erlassen, die am 1. Januar 2009 Gültigkeit erlangte. Unter anderem wurde nun festgelegt, dass die Schilder „keine amtlichen Hinweiszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung“ sind. Wie bereits in der Vergangenheit sind die Kosten für diese Zeichen von den Gemeinden zu tragen.[18]
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Zeichen am Ortseingang: Katholische Messe
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Zeichen am Ortseingang: Evangelischer Gottesdienst
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Zeichen am Ortseingang: Heilige Messe und Evangelischer Gottesdienst
Veröffentlichungen des Bundesverkehrs- und Verteidigungsministeriums
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium eine Neuaufstellung der Zeichen zur militärischen Lastenklasse nicht mehr an. Fristen für ihren Abbau wurden aber auch nach der Neufassung der StVO von 2013 nicht ausgegeben.
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Normalschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr)
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Sonderschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr).
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Normalschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr).
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Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Räderfahrzeuge
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Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Kettenfahrzeuge
Veröffentlichungen des Landwirtschaftsministeriums
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]-
Ehemaliges Zusatzzeichen 2531: Tollwut! Gefährdeter Bezirk
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Ehemaliges Zusatzzeichen 2531: Tollwut! Gefährdeter Bezirk
Das ehemalige Zusatzzeichen 2532 mit der Formulierung Wildtollwut hat bereits seit dem 1. Juni 1991, dem Tag der Inkrafttreten der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991, keine amtliche Wirkung mehr, wird aber als nichtamtliches Sonderschild weiterhin hergestellt und vertrieben. Hersteller haben das Schild daher teils auch mit variierender Gestaltung noch im Angebot. Alte ehemals offizielle Schilder sind zudem weiterhin in der Landschaft zu finden.[19]
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Ehemaliges Zusatzzeichen 2532: Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk
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Ehemaliges Zusatzzeichen 2532: Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk
Veröffentlichungen verschiedener Länder
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das an Straßen, Wegen und Plätzen mit nichtöffentlichem Verkehr vorgesehene Zeichen Wasserschutzgebiet wurde in verschiedenen Bundesländern erlassen. Beispielsweise weist im Freistaat Bayern erstmals ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMI bzw. hier: IMS) vom 19. Juli 1967[20] auf die Kennzeichnung hin. In der Fassung vom 7. April 1971[21] wird dieses Zeichen in Anlage 2a dargestellt. In einer aktualisierten Darstellung wurde das Zeichen im März 2016 erneut vom BStMI veröffentlicht.[22]
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Wasserschutzgebiet
Lichtzeichen- und Blinklichtanlagen für Bahnübergänge in Schienenhöhe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Diese Zeichen sind in dieser Form nicht in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden. Ihre Anordnung und Aufstellung regelt die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).[23]
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1991, die einen Tag nach der Verkündung, am 17. Mai 1991, in Kraft trat,[24] regelt die Beschilderung unmittelbar an den Bahnanlagen.[25] Nach dieser Verordnung sollten bisher errichtete Blinklichtanlagen zwar bestehen bleiben, aber nicht mehr neu angeordnet werden.[26]
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Lichtzeichen
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Lichtzeichen mit Halbschranke oder Schranke
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Andreaskreuz mit Blinklicht für unbeschrankte oder halbbeschrankte Bahnübergänge
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Andreaskreuz mit Blinklicht, Wecker und Leuchtschriftzug an abgelegenen Wegen
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Rotes Blinklicht mit Halbschranke
Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen nach BOStrab
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die seit 1987 gültigen Kennzeichnungen der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab):[27]
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Bild 1
Andreaskreuz.
Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Strecke elektrische Fahrleitung hat. -
Bild 2
Lichtzeichen.
Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Straßenverkehrsordnung (StVO), gültig seit 1. April 2013
- Verkehrszeichen und Symbole zum Herunterladen bei der Bundesanstalt für Straßenwesen
- Der erläuterte Verkehrszeichenkatalog mit Verwaltungsvorschrift
- Verkehrszeichen online (inklusive Änderungen seit 1. April 2013) (PDF; 2 MB)
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In: Bundesgesetzblatt, Teil I, 2013, Nr. 12 vom 12.03.2013, S. 367–427; hier: S. 388.
- ↑ Bundesanstalt für Straßenwesen: Amtliche Bezeichnung der Verkehrszeichen PDF, ca. 29 kB, Stand April 2017
- ↑ VwV-StVO mit Anlage VzKat 2017
- ↑ RAL-Gütezeichen für Verkehrszeichen; RAL Gütezeichen - Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e. V., abgerufen am 17. Juni 2019.
- ↑ Wegweisende Beschilderung; - Verwendung von zusätzlichen grafischen Symbolen gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung der Autobahnen (RWBA 2000). In: Verkehrsblatt Nr. 6, 2001, S. 125.
- ↑ Verkehrszeichen und Symbole, RWBA 2000 unter bast.de, Bundesanstalt für Straßenwesen, abgerufen am 9. September 2021.
- ↑ Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen 2000. Bundesanstalt für Straßenwesen, abgerufen am 8. September 2021.
- ↑ Das Muster der Parkscheibe wurde bereits am 1. Januar 1982 gültig. Siehe: Parkscheibe (Bild 291 StVO). In: Verkehrsblatt. Nr. 237 vom 24. November 1981, S. 447.
- ↑ Zeichen 1000-32, Fahrrad mit dem waagerechten Pfeilpaar, wird, wegen der Übereinstimmung der Pfeilrichtung passender, seit 2013 statt Zeichen 1000-33 bei freigegebenen Einbahnstraßen unter den Einbahnstraßenpfeil, Zeichen 220, gesetzt (Vgl. BGBl. 2013 I S. 367, 394, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen)
- ↑ Wo auf einem Gehweg Radfahren in einer Richtung erlaubt ist und deshalb vor Radfahrern gewarnt werden soll, ohne das Radfahren in Blickrichtung des Betrachters zu erlauben, werden die Pfeile, evtl. auch das Fahrrad, durch Text ersetzt.
- ↑ a b c d Einzelne Verkehrsbehörden verwenden auch „Kraftfahrzeuge frei“.
- ↑ Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In: Bundesgesetzblatt, Teil I, 2013, Nr. 12 vom 12.03.2013, S. 367–427; hier: S. 389.
- ↑ 50. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt. 36. Teil I, 2015 vom 25. September 2015, S. 1573–1577; hier S. 1575–1576.
- ↑ Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Vom 30. November 2016. In: Bundesgesetzblatt. 59. Teil I, 2016 vom 13. Dezember 2016, S. 2848–2849; hier S. 2848.
- ↑ Beschilderung der Park- und Rastplätze an Bundesautobahnen. In: Straße und Autobahn 11 (1971), S. 520.
- ↑ Claudia Pinl: Warthe im Westerwald. Erinnerungskultur an westdeutschen Autobahn-Parkplätzen. In: Informationen. Gesellschaft für Volkskunde in Rheinland-Pfalz, 20, 2006, S. 52–59; hier: S. 55–56.
- ↑ Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 39/1998; Änderung des Baustelleninformationsschildes für Bundesautobahnen – Einführung eines einheitlichen Baustelleninformationsschildes für Bundesstraßen – Fortfall des bisherigen einheitlichen Bauschildes beim Bundesfernstraßenbau. In: Verkehrsblatt 23 vom 12. November 1998, S. 1323; Änderung der Baustelleninformationsschilder für Bundesfernstraßen. In: Verkehrsblatt. 13 vom 20. Juni 2001, S. 317.
- ↑ Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zu Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen an öffentlichen Straßen vom 22. Dezember 2008 (Az.: 61-3962.5 sowie Az.: 2-3962.5/9 vom 29. Oktober 2015)
- ↑ § 8 Abs. 2 der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168).
- ↑ IMS Nr. IV R/IC4-9303 a 93, (Merkblatt 1967, S. 427)
- ↑ Merkblatt 1971, S. 552
- ↑ IMS, Merkblatt Nr. 1.2/6 (Stand: März 2016), S. 5
- ↑ Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), § 11 Bahnübergänge
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier, S. 1111.
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, Anlageband, Anlage 5 (zu § 11), S. 15–19; (online)
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier, S. 1100.
- ↑ Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab). In: Bundesgesetzblatt. Teil 1, Nr. 58 vom 18. Dezember 1987, Anlage 1. (online)