Diskussion:Babette von Kienlin
Persönlichkeitsschutz?
[Quelltext bearbeiten]In dem Artikel Babette Einstmann fanden sich einige Absätze über eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen ihr und einer anderen Person. Ich habe einer Klärung vorgegriffen und den Text erstmal entfernt. Man möge bitte sich das Diskussionsforum zum Heise-Artikel ansehen und Schlüsse daraus ziehen. Gleichsam aus der aktuellen Form des heise-Artikels.-- מישה 16:13, 13. Mai 2005 (CEST)
Ich werde deine Änderung rückgängig machen. Wir sind hier nicht die Oberzensoren, es gab eine ausführliche Löschdiskussion zum Artikel, die genau die von dir entfernten Inhalte akzeptiert hat, ebenso wie diejenigen, die den Artikel vor dir bearbeitet haben. --Historiograf 16:41, 13. Mai 2005 (CEST)
- Mir ist es völlig egal, ob das nun dort steht oder nicht. Ich hielt es für eine sinnvolle Angelegenheit, diesen Text erst einmal rauszunehmen, solange es im Juristenwald gegen den deutschen Verein (warum auch immer) raschelt. -- מישה 16:43, 13. Mai 2005 (CEST)
Und ich halte es für sinnvoll, dass wir über alles sachlich berichten dürfen, was öffentlich ist. --Historiograf 16:45, 13. Mai 2005 (CEST)
- Nenne mir eine öffentliche Seite ausser wikipedia, in der es eine Verbindung zwischen dem Urteil und der Person Einstmann gibt. -- מישה 16:47, 13. Mai 2005 (CEST)
Das ist nicht erforderlich, nur weil Heise zwischenzeitlich anonymisiert hat, ändert sich an den Fakten nichts. Gerichtsverhandlungen sind öffentlich und die Darstellung nachweislich wahrer Tatsachen kann keine Persönlichkeitsrechte verletzen. --Historiograf 16:58, 13. Mai 2005 (CEST)
- Zum ersten Urteil sind zwei Aspekte interessant: Persönlichkeitssphäre und Mitstörerhaftung, die nun für einen Suchmaschinenbetreiber gelten soll. Jedoch ist das Urteil nicht einmal rechtskräftig.
- Die Frage ist aber nun, was das wiederum eigentlich mit Babette Einstmann zu tun hat. Man kann diesen Fall auch sehr gut ohne den Namen B.E. darstellen. Wird jeder, der seine persönlichen Belange in welcher Frage auch immer gerichtlich löst, hier demnächst an den Pranger gestellt? Stichwörter zu dieser Problematik sind wohl Gerichtsurteil, Anonymisierung, Datenschutz a la [1], [2] usw. Über Datenschutz und Persönlichkeitsrechte kann sich Historiograf ja mal ein paar Gedanken machen.
- In Sachen Nacktfoto-Fakes-Urteile wird zum Beispiel gern der Name Steffi Graf öffentlich verbreitet wie zum Beispiel in [3], [4] usw. Insofern seh ich auch von Mathias noch keine fundierten Argumente. -- Simplicius ☺ 21:55, 14. Mai 2005 (CEST)
Wenn eine Gerichtsentscheidung veröffentlicht wird, dann sind in dieser nach herrschender Praxis in Deutschland die Beteiligten Personen zu anonymisieren. Hier wird jedoch nur über ein Gerichtsverfahren berichtet, nicht eine Entscheidung veröffentlicht. Allerdings ist es in Ausnahmefällen durchaus möglich, dass wahre Tatsachen über eine Person nicht unter Namensnennung verbreitet werden dürfen (z.B. Lebach-Urteil). In diesen Fällen ging es jedoch regelmäßig um strafrechtliche Ermittlungen oder Verurteilungen. Zuletzt wurden die relevanten rechtlichen Bezüge vom Bundesverfassungsgericht im BVerfG Beschluss vom 23.02.00- 1 BvR 1582/94 zusammengefaßt, Auszug:
Dagegen müssen wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>; stRspr). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht ausnahmslos. Bereits im Lebach-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den Persönlichkeitsbelangen, insbesondere dem Resozialisierungsanliegen des damaligen Beschwerdeführers, gegenüber der Rundfunkfreiheit den Vorrang eingeräumt, obwohl eine wahre Berichterstattung zur Debatte stand (vgl. BVerfGE 35, 202). In der neueren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen insbesondere dann verletzen können, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen (vgl. BVerfGE 97, 391 <403 f.>). Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die wahre Berichterstattung wegen ihres Gegenstandes zu einer Stigmatisierung des Betroffenen und damit zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentfaltung führen kann. Der Schutz, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht insoweit vermittelt, greift auch dann, wenn die Aussage wahr ist und deshalb zum Anknüpfungspunkt sozialer Ausgrenzung und Isolierung wird (vgl. BVerfGE 97, 391 <404 f.>). Schließlich können auch bei wahren Aussagen ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen, wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BVerfGE 99, 185 <196 f.>).
Es ist erkennbar, dass die Formulierungen jeweils Interpretationsspielraum offenlassen. Meiner Einschätzung nach ist die Schwelle der Persönlichkeitsrechtsverletzung hier nicht erreicht, Garantien kann auf diesem Gebiet jedoch niemand abgeben, da unser Fall in einigen Punkten etwas von den diskutierten Fällen abweicht. Allerdings würde ich den Fall in etwa so betrachten, wie die von Simplicius erwähnten Steffi-Graf-Nacktfoto-Konstellationen (in Bezug darauf, ob über die Sache unter Namensnennung berichtet werden darf oder nicht). Ich habe in Ergänzung der Position der Beklagten die passenden Ausführungen des Landgerichtes im Artikel ergänzt.--Berlin-Jurist 16:28, 18. Mai 2005 (CEST)
Für die Freiheit der Berichterstattung
[Quelltext bearbeiten]Es geht weder um eine Meinungsäusserung noch um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Es hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, das Gerichtsverfahren war also öffentlich und jeder Gerichtsreporter hätte davon berichten dürfen - da es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, auch mit Namensnennung. Dem Urteil in Sachen Babette E. kann man ohne grosse Phantasie bereits durch eine Wahrscheinlichkeitsschätzung anhand von [5] entnehmen, wer gemeint ist. Gemäss [6] betrifft der Sachverhalt weder Intim- noch Privatsphäre. Da Frau E. nach Ausweis von Google (Ihre zweijährige Tochter ernährt Babette Einstmann deshalb ganz bewusst gesund, swr.de) eine öffentliche Berichterstattung über Fakten aus ihrem Privatleben zulässt, kann sie sich nicht darauf berufen, dass bei eher unangenehmen Fakten das Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, wer hinter einem aufsehenerregenden und umstrittenen Verfahren als Klägerin steckt, zurückzustehen habe. Eine Tilgung des Zivilgerichtsverfahrens im Artikel wäre für mich ein ungerechtfertigter Kotau vor den Versuchen von Promis und Semi-Promis, eine ihnen genehme unkritische Berichterstattung durchzudrücken. Ständige Rspr. ist, dass Prominente, die z.B. Exklusivverträge über die Berichterstattung aus ihrem Privatleben abschliessen, nicht gegen andere Berichterstattung wehren können, sofern kein absolut geschützter Bereich (Intimsphäre) tangiert wird. --Historiograf 21:25, 18. Mai 2005 (CEST)
- ACK. Wenn wir die Leute damit durchkommen lassen, können wir bald nur noch über tote Personen schreiben. Leute nach dem Muster "Ich versteh nicht, wie das Internet/die Pressefreiheit/die Meinungsfreiheit etc. funktioniert, deshalb verklage ich den erst besten, der mir in den Weg kommt", sollten wir nicht auch noch Erfolge verschaffen. Siehe auch die gerichtlichen Versuche des SPK, jede redaktionelle Berichterstattung/Beschreibung über sie zu verhindern. Ach ja: http://www.google.de/search?q=Babette%20Einstmann%20nackt&hl=de&lr=&sa=N&tab=iw "Ergebnisse 1 - 10 von ungefähr 79 für Babette Einstmann nackt."". Und - HUCH! - http://www.google.de/search?hl=de&q=Andreas+Praefcke+nackt&btnG=Suche&meta= "Ergebnisse 1 - 7 von ungefähr 14 für Andreas Praefcke nackt." Da klag ich doch gleich mal. --AndreasPraefcke ¿! 23:07, 18. Mai 2005 (CEST)
- Oben tut Historiograf so, als sei jede Verhandlung öffentlich. Das stimmt nicht, denn auch weit entfernt vom Strafrecht gibt es etliche Situationen, wo dies nicht so sein muss (Gerichtsverfahrensgesetz).
- Es kommt hier oft vor, dass Leute was in der BILD oder einem anderen Medium lesen, sich daran hochziehen und einen Artikel drüber schreiben. Heraus kommt dann irgendein Quatsch.-- Simplicius ☺ 09:38, 19. Mai 2005 (CEST)
Weitere
[Quelltext bearbeiten]Frau Einstmann war auch für Musicbox tätig.
Moderadion Knoff Hoff
[Quelltext bearbeiten]War das wirklich eine Moderation? J.B. hatte sich ja mal so geäußert, dass die jeweilige Begleiterin mehr für die Optik da gewesen sein soll.217.245.90.177 17:59, 31. Mai 2020 (CEST)
Linkhänderin
[Quelltext bearbeiten]Mir ist bei Babette Einstmann aufgefallen, daß sie Linkshänderin ist. Wichtig für den Artikel? Ich habe keine Quellen, nur wenn sie or laufender Kamera was schreibt, schreibt sie mit links.
Absatz Zivilprozess
[Quelltext bearbeiten]Der Absatz Zivilprozess dominiert den gesamten Artikel und setzt dadurch eine falsche Gewichtung. Außerdem ist er off-topic und greift in das Persönlichkeitsrecht der dargestellten Person unnötigerweise ein. Er ist daher für das Lemma unbrauchbar, ich erlaube mir daher ihn zu entfernen und bitte um eine sachliche Diskussion darüber. Gruß --Schlesinger schreib! 13:02, 13. Mai 2009 (CEST)
Babette von Kienlin
[Quelltext bearbeiten]Laut http://www.einstmann.de/Babette/Uber_mich.html heißt Babette Einstmann jetzt "Babette von Kienlin (geb. Einstmann)". Kann das jemand ändern, der es kann? --MiLuZi (Diskussion) 00:11, 1. Sep. 2014 (CEST)
- Die Formulierung "tritt in ihren Sendungen unter ihrem Ehenamen Babette von Kienlin auf" ist irreführend. Das mag zwar auf die Gegenwart zutreffen, doch wer nicht weiß, dass sie jahrzehntelang als Babette Einstmann aufgetreten ist, wird diese Aussage mit großer Wahrscheinlichkeit falsch interpretieren. --217.226.95.59 20:40, 14. Mär. 2016 (CET)
Starparade
[Quelltext bearbeiten]Die Starparade lief bis 1980 und ist von Kienlin ist anscheinend erst 1987 zum ZDF gestoßen. Hat jemand eine Quelle zur Hand, die besagt, dass sie die Starparade moderiert hat? -- Raubsaurier (Diskussion) 21:18, 14. Mär. 2016 (CET)
Ohnmachtsanfälle
[Quelltext bearbeiten]Es haben mehrfach Benutzer - ohne Beleg - Schwächeanfälle o.Ä. vor laufender Kamera in den Artikel eingefügt. Mangels Beleg wurde das jeweils revertiert, und ich habe den Artikel wegen der ständigen Wiederholung für 14 Tage für nicht angemeldete Benutzer gesperrt. Es ist aber durchaus möglich, einen oder mehreren Schwächeanfälle zu belegen ([7]). Nur bin ich mir nicht sicher, ob das überhaupt enzyklopädisch relevantes Wissen ist oder doch eher nur ein Boulevard-Thema was nicht wirklich in eine Biografie gehört. --Superbass (Diskussion) 17:36, 15. Mär. 2016 (CET)
Dreimal erlitt sie vor laufender Kamera einen Schwächeanfall, zuletzt im März 2016 in der drehscheibe. --88.67.22.245 20:26, 17. Mär. 2016 (CET)
- Und das vorletzte mal war 2001, das ist bestimmt sehr wichtig für die Enzyklopadie, im gleichen Zeitraum hat einer drei Herzinfarkte und mehreren OPs hinter sich, da ist eine Schwangerschaftsübelkeit am morgen was ganz besonderes. PG 21:11, 17. Mär. 2016 (CET)
Persönliches Dritter
[Quelltext bearbeiten]unterliegt WP:BIO und sollte einen Bezug zum Artikelinhalt haben. Außerdem sind "kenn ich" und ist "mein Chef" kein Ersatz für neutrale Belege. PG 14:11, 16. Mär. 2016 (CET)
Zur Diskussion: Ich habe dem Eintrag und dem Gegenstand gegenüber eine neutrale Einstellung. Ich weise aber darauf hin, dass Herr von Kienlin ausschliesslich unter seinem Rufnamen bekannt ist und der lautet (wie in allen amtlichen und notarischen Urkunden) "Pino von Kienlin". Daher halte ich diese Änderung für wichtig genug, um sie in die Wiki mit aufzunehmen. (nicht signierter Beitrag von AndiC (Diskussion | Beiträge) 14:16, 16. Mär. 2016 (CET))
(Anmerkung: Ich möchte auch vorschlagen, dass dieser Diskussionspunkt umbenannt wird in "Pino von Kienlin")--AndiC (Diskussion) 14:55, 16. Mär. 2016 (CET)