Diskussion:Berufsausbildungsbeihilfe

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 2003:DF:7710:C676:A73F:FE1:7E35:32B0 in Abschnitt §59 SGB III ist weggefallen, dient aber im Artikel als Nachweiß für fast einen ganzen Abschnitt.
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Voraussetzungen? -- eigene Wohnung?

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Es ist tatsächlich so, dass Teilnehmer einer berufsvorbereitenden Maßnahme elternunabhängiges BAB erhalten. Das ändert sich, sobald sie in eine Ausbildung (ob nun betrieblich oder außerbetrieblich) einmünden. Dann bekommen sie BAB nur, wenn sie einen Mietvertrag vorweisen können. Der bisherige Artikel bezieht sich nur auf diese letztere Variante.

Es geht faktisch auch nicht darum, ob der Azubi ausziehen *will*, sondern ob er extern wohnt oder nicht.

... Fakt ist es, dass Auszubildende finanziell schlechter gestellt werden als ALG 2 Empfänger. Ebenfalls ist Fakt, dass die Gesetze zu Ausbildungsförderung veraltet sind, das geben sogar die Sachbearbeiter in den Ämtern zu...

Darlehen oder nicht?

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Hallo, mal zum Artikel, ist die BAB wie Bafög ein zinsloses Darlehen oder ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss? lg 91.6.34.189 09:49, 22. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Ich denke, es ist ein Zuschuß, kein Kredit.

BAB Onlinerechner verrechnet sich ?

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Ich habe BAB beantragt und bewilligt bekommen. Aber nur 80€. Der Online-BAB-Rechner sagte mir bisher Werte von 130-220€ vorraus. Mein Nachfragen beim Amt und den zuständigen für das Onlineformular ergaben völlig unterschiedliche Erklärungen. Meine Interpretation: Der Onlinerechner verspricht absichtlich mehr, als bewilligt wird, da BAB-Bezug andere, ähnliche Sozialleistungen (Wohngeld z.B.) verhindert. Und hat man erstmal BAB, sind alle anderen Ämter nicht mehr zuständig (Sie haben doch BAB!).

Berechnungsbeispiel

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Zum Berechnungsbeispiel habe ich einige Fragen: Warum werden Unterkunftskosten von 149 + 75 = 224 Euro berücksichtigt? Obwohl die Unterkunftskosten nur 210 Euro betragen? Warum wird ein Einkommen von 552 Euro berücksichtigt? Obwohl die Ausbildungsvergütung nur 320 Euro monatlich beträgt? Was ist mit dem übersteigenden Elterneinkommen von -268 Euro? --Martinvoll (Diskussion) 11:42, 22. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Wenn ich das auf die Schnelle richtig sehe, haben die vor der Berechnung stehenden Sätze mit der Beispielsrechnung eigentlich überhaupt nix zu tun. a) Das Berechnungsbeispiel geht von einer Ausbildungsvergütung in Höhe von 552 Euro aus. b) Das Elterneinkommen übersteigt die Freibeträge eben nicht. Vielmehr wäre noch ein Spielraum von 268 Euro, die die Eltern hier noch verdienen könnten, ohne das eine Anrechnung erfolgt. c) Von den Unterkunftskosten werden nicht 224 Euro berücksichtigt, sondern dadurch, dass die Miete über 149 Euro liegt, wird der Zuschlag von 75 Euro bei der Gesamtbedarfsberechnung hinzugerechnet. Wahrscheinlich (dazu müsste ich nochmal ins Gesetz schauen) dürfte bei einer Miete von 210 Euro hier aber auch nur ein Zuschlag von 61 Euro und nicht der Maximalbetrag zu den 149 Euro Sockelbetrag hinzuaddiert werden.--Losdedos (Diskussion) 19:04, 22. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

bei vorhergehender 3 Jähriger Tätigkeit (egal welche) steh einem nichts zu

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Hatte heute ein Telefonat mit der Agentur für Arbeit weil ich BAB für mich beantragen wollte. Die nette Dame hat mir neben den bereits aufgezählten Kriteriumspunkten dann noch folgendes gesagt: Es steht einem keine Möglichkeit auf eine BAB Unterstützung zu wenn man vor seiner Ausbildung schon einmal eine Tätigkeit (sogar freiweilliges Soziales Jahr oder Wehrdienst) über 3 Jahre ausgeübt hat. Die einzige Stelle an die ich mich jetzt noch wenden kann, wäre die Arge(Job-Center) die mir evtl. einen gewissen Hartz 4 Prozentsatz zusteuern würde. (nicht signierter Beitrag von 80.149.113.234 (Diskussion) 14:58, 27. Aug. 2013 (CEST))Beantworten

Vermögen

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Berufsausbildungsbeihilfe (BAB, §§ 56 ff SGB III) ist unabhängig vom Vermögen des Azubi. Der Verweis auf das Vermögen des Azubi unter "Weitere Voraussetzungen" trifft somit nicht zu. vgl. http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2012/Ausbildungsfoerderung.pdf unter 3. auf Seite 4 (nicht signierter Beitrag von 188.106.3.147 (Diskussion) 15:39, 5. Okt. 2013 (CEST))Beantworten

Wieso ist etwas, was es nur in Deutschland gibt, deutschlandlastig?

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Ich verstehe den Sinn dieser Änderung nicht. Es wurde das unterstrichene Wort gelöscht: „deutsche Arbeitsförderungsmaßnahme“, dafür die Vorlage „deutschlandlastig“ eingesetzt. Man könnte natürlich auch „bundesdeutsche“ schreiben, um es von der Sprache abzuheben. --Peter Gröbner (Diskussion) 08:41, 19. Feb. 2015 (CET)Beantworten

s. a. diese Diskussion, besonders die abschließende Meinungsäußerung von Benutzer:Partynia. --Peter Gröbner (Diskussion) 08:49, 19. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Der eingefügte Baustein "deutschlandlastig" ist unsinnig. Peter, Du hast völlig recht. --Partynia RM 11:53, 19. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Ich habe ihn wieder entfernt. Danke! --Peter Gröbner (Diskussion) 11:58, 19. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Losdedos schreibt „Änderung 139016062 von Peter Gröbner rückgängig gemacht; fängst du jetzt nach mehreren wochen pause mit der provokation von neuem an? diskutiere das im portal:Recht und zwar für alle rechtsbezogenen artikel)“ Aber das haben wir doch gemacht: diese Diskussion oder nicht, @Partynia? --Peter Gröbner (Diskussion) 22:22, 19. Feb. 2015 (CET)Beantworten
Nein, du hast hier schlicht Partynia ausgetrickst, indem du vorgabst, nur den Baustein zu entfernen. tatsächlich hast du aber den Anlass zu der Diskussionb wieder eingefügt. Ich nenne das "link". Diskutiere das im Portal:Recht. Wenn das für alle Artikel gewünscht ist, einen Nationalitätenbezug im Fließtext hinzuzufügen, habe ich nichts dagegen. Dies geht aber nicht, wenn von einigen tausend Artikeln vereinzelt welche herausgegriffen werden. Es wurde in der Diskussion bereits deutlich, dass die entsprechenden Kategorien und Infoboxen, die ja mit Nationalitätenbezug versehen sind, durchaus als ausreichend angesehen wurden. Nun kommst du nach Wochen heimlich still und leise an und versuchst mit einem Trick, doch noch deine Absichten durchzusetzen.--Losdedos (Diskussion) 22:29, 19. Feb. 2015 (CET)Beantworten
Wieso stört es Dich eigentlich, wenn in einem (oder auch mehreren) Artikeln angemerkt wird, dass sie nur auf Deutschland zutreffen? Infobox sehe ich hier keine und die Kategorien stehen erst am Ende. Gruß --Peter Gröbner (Diskussion) 22:36, 19. Feb. 2015 (CET)Beantworten
Ich fange nicht von vorne an das zu diskutieren, worüber bereits im letzten Jahr diskutiert wurde. Sprich es, wie schon zigfach erwähnt, im Portal:Recht an. Da ist der richtige Ort. Lediglich ergänzend: Der Einleitungssatz erwähnt die Bundesagentur für Arbeit und die gibt es nur in Deutschland ebenso wie das verlinkte SGB. Der Artikel enthält, auch wenn du es offenbar nicht wahrnehmen willst, die Kategorie:Sozialrecht (Deutschland).--Losdedos (Diskussion) 22:56, 19. Feb. 2015 (CET)Beantworten
Noch einmal: Es wurde bereits an dem von Dir gewünschten Ort ausgiebig diskutiert: Portal Diskussion:Recht/Archiv 2014-IV#Umfangreiche Hinzufügungen eines nationalitätenbezogenen Zusatzes --Peter Gröbner (Diskussion) 09:17, 20. Feb. 2015 (CET)Beantworten
Benutzer:Karl Gruber war damals auch an der Diskussion beteiligt. Vielleicht möchte er sich hier auch äußern? Gruß --Peter Gröbner (Diskussion) 10:10, 20. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Die Diskussion wird wunschgemäß im Portal Recht fortgesetzt. --Peter Gröbner (Diskussion) 10:59, 20. Feb. 2015 (CET)Beantworten

§59 SGB III ist weggefallen, dient aber im Artikel als Nachweiß für fast einen ganzen Abschnitt.

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https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__59.html --2003:DF:7710:C676:A73F:FE1:7E35:32B0 09:24, 22. Nov. 2022 (CET)Beantworten