Diskussion:Deutsche Staatsangehörigkeit
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Einzelfallbezogene Fragen sollten eine Rechtsberatung nicht ersetzen, hier werden sie v.a. im Hinblick auf den Artikel beantwortet.
Dritten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
[Quelltext bearbeiten]Ich finde nichts zum Dritten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes! Danach kann jemand die Staatsbürgerschaft verlieren, weil er sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt. Ferner wurde Einbürgerung von Ausländern, die in Mehrehe leben, verboten und die Frist für einen Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft aufgrund von falschen Angaben über die eigene Identität wurde mit der Reform zudem von fünf auf maximal zehn Jahre verlängert.--Falkmart (Diskussion) 10:11, 11. Feb. 2022 (CET)
- Das ist ja furchtbar, dass der Artikel nicht jedes Problem des Staatsangehörigkeitsrechts behandelt. Vielleicht verwechselst du die WP mit einem StAG-Kommentar?
- ad 1: Steht sogar im Artikel, nämlich hier
- ad 2: Steht in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG am Ende.
- ad 3: Steht in § 35 Abs. 3 StAG.
- LG --Opihuck 14:41, 11. Feb. 2022 (CET)
Beweiskraft eines Staatsangehörigkeitsausweises
[Quelltext bearbeiten]Ich habe die Einfügung, wonach der Staatsangehörigkeitsausweis nur "in bestimmten Fällen" die Staatsangehörigkeit nachweist, entfernt, da sie offensichtlich unzutreffend ist. Der Verweis auf § 8 ist ebenso unzutreffend, da diese Vorschrift nicht regelt, wer deutscher Staatsangehöriger ist. Die gesamte Fußnote ist irreführend, sodass ich sie gelöscht habe. Vor einer Wiedereinstellung bitte hier erst Konsens herstellen. PS: Musste ich nicht mehr streichen; hat bereits jemand anders gemacht. --Opihuck 12:25, 10. Jan. 2024 (CET)
- Mir ging es mit "bestimmte Fälle" nicht um die Beweiskraft, sondern darum, dass "ein Staatsangehörigkeitsausweis grundsätzlich nur in bestimmten Fällen benötigt" wird (Text siehe unten im entsprechenden Abschnitt), dazu auch "Staatsangehörigkeitsausweise werden nur noch ausgestellt, wenn die Staatsangehörigkeit tatsächlich unklar ist oder behördlicherseits bezweifelt wird (so z. B. Verwaltungsgericht Potsdam imVG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016, Az. VG 8 K 4832/15. Abgerufen am 10. Januar 2024)". Das sollte schon oben eingefügt werden. Dass die Sammelref. entfernt wurde, ist so o.K., stammt aber nicht von meinen Bearbeitungen der letzten Stunden.--Rote4132 (Diskussion) 12:44, 10. Jan. 2024 (CET)
- Gut, aber das drückt das nicht aus, was du eingefügt hast. Wir schreiben ja auch nicht, dass ein Personalausweis "in bestimmten Fällen" die Identität nachweist. Das tut er immer. Wozu er verwendet werden kann, steht auf einem anderen Blatt. --Opihuck 12:48, 10. Jan. 2024 (CET)
- Nein, die Formulierung "bestimmte Fälle" drückt weiter unten im Text was anderes aus. --Benatrevqre …?! 18:29, 10. Jan. 2024 (CET)
Doppelte Staatsangehörigkeit in Weimarer Republik?
[Quelltext bearbeiten]Weiss jemand, wie das damals war? Konnte man damals doppelte Staatsangehörigkeiten haben? ich vermute nein, weiss es aber nicht. --Blauer Heinrich (Diskussion) 21:52, 22. Jan. 2024 (CET)
- Ich kann dir keine Zahlen liefern, aber ein kleinen Auszug aus Hailbronner in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, Grundlagen, ab Rdnr. 361 (Zitate und Belege habe ich zur besseren Lesbarkeit herausgenommen):
- „Ausgehend von dem Grundsatz, dass die StAng ein Pflichten- u. Treueverhältnis zwischen dem StAng u. seinem Staat begründet, wird Mehrstaatigkeit in der älteren Literatur und Vertragspraxis im Allgemeinen als unerwünscht angesehen, weil sie zu Konflikten über die Personalhoheit zwischen den verschiedenen Heimatstaaten führen kann; für den Betroffenen entstehen Pflichtenkollisionen, insbes. bei der Ableistung der Wehrpflicht; für die Staaten stellt sich das Problem konkurrierender Inanspruchnahme diplomatischen Schutzes. Darüber hinaus wird im IPR die Feststellung, welches Recht der verschiedenen Heimatstaaten für die Beurteilung eines bestimmten Rechtsverhältnisses maßgebend ist, erschwert u. Probleme können in weiteren Rechtsbereichen, etwa bei der Besteuerung oder der Auslieferung, auftreten...
- Die Rechtslage im nationalen und internationalen Recht ist daher bis ca. Mitte des 20 Jh. von der Tendenz gekennzeichnet, die Fälle mehrfacher StAng zu vermeiden oder zumindest die mit ihr verbundenen Probleme zu verringern (Gutachten des StIGH v. 15.9.1923 ...). So finden sich in zahlreichen die StAng regelnden innerstaatl. Gesetzen Vorschriften, wonach der Verlust der bisherigen StAng Voraussetzung für die Einbürgerung ist (für das dt. Recht § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StAG; zu ähnlichen Regelungen in anderen europäischen Staaten ...) bzw. der freiwillige Erwerb einer fremden StAng zum Verlust der bisherigen StAng führt (für das dt. Recht § 25 Abs. 1 StAG; zu ähnlichen Regelungen in anderen europäischen Staaten ...). Darüber hinaus schließen die Staaten bi- u. multilaterale Verträge ab, um das Entstehen mehrfacher StAng u. deren Folgen im Verhältnis zueinander zu vermeiden. Zu den ersten zählten die 1868/69 zwischen den Vereinigten Staaten u. dem Norddt Bund bzw. verschiedenen süddt Staaten abgeschlossenen Bancroft-Verträge, in denen ua vereinbart wurde, dass jeder Vertragsteil eingebürgerte Angehörige der anderen Partei nach fünfjährigem Aufenthalt im Einbürgerungsstaat nur noch als dessen StAng ansehen solle (...). Zu den zweiseitigen Verträgen der BR Deutschland gehört auch der dt.-persische Niederlassungsvertrag v. 17.2.1929; nach Ziff. II des SchlPr zu diesem Vertrag verpflichten sich die Vertragsparteien, keinen Angehörigen des anderen Staates ohne vorherige Zustimmung der Regierung einzubürgern (...).
- Auf multinationaler Ebene wurde die Haager Konvention über gewisse Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen vom 12.4.1930 abgeschlossen, in deren Präambel es ua heißt:
- „… In der Überzeugung, dass es im allgemeinen Interesse der internationalen Gemeinschaft liegt, wenn alle ihre Mitglieder sich die Auffassung zu eigen machen, wonach jeder Mensch eine StAng, und zwar nur eine einzige besitzen sollte, in der Erkenntnis also, dass das Ziel, dem die Menschheit auf diesem Gebiet zustreben sollte, die gänzliche Beseitigung der Staatenlosigkeit und der Doppelstaatigkeit ist, …“ (...).
- Art. 6 der Konvention sieht für Doppelstaater kraft Geburt eine Verzichtsmöglichkeit mit Genehmigung des Staates, dessen StAng aufgegeben wird, vor u. das „Protokoll (Haag) über Militärdienst in gewissen Fällen doppelter Staatsangehörigkeit“ vom 12.4.1930 enthält Regelungen, um die doppelte Inanspruchnahme aus der Wehrpflicht zu verhindern (...). Weitergehende Regelungen, die in der Schlussakte der Haager Konferenz nur als unverbindliche Empfehlungen formuliert waren, sind in dem Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit u. über die Wehrpflicht von Mehrstaatern v. 6.5.1963 (...) enthalten (von der BR Deutschland am 20.12.2001 mit Wirkung zum 21.12.2002 gekündigt).
- Art. 1 sieht vor, dass StAng einer Vertragspartei, die infolge einer ausdrücklichen Willenserklärung durch Einb. die StAng einer anderen Vertragspartei erwerben, ihre vorherige StAng verlieren; die Beibehaltung der vorherigen StAng ist ihnen zu versagen. In Art. 2 wird der Verzicht auf eine StAng bei Besitz mehrerer StAng erleichtert (dt. Text Anhang A. II.4.). Die Vollendung der Integration der sich auf Dauer im Inland niedergelassenen Ausl. insbes. der zweiten Generation sowie die große Zahl gemischt-nationaler Ehen waren für den Europarat Anlass dafür, das 2. Zusatzprotokoll v. 2.2.1993 (...) auszuarbeiten, das durch die Kündigung des Mehrstaaterübereinkommens bzw. des Kapitels über die Staatsangehörigkeit weitgehend seine praktische Bedeutung verloren hat).
- Das am 1.3.2000 in Kraft getretene EuStAÜbk von 1997 (...) hingegen beschränkt sich im Hinblick auf die Mehrstaatigkeit in Art. 14 auf die Nennung zweier Fälle des gesetzlichen Erwerbs der doppelten StAng (durch Geburt oder aufgrund einer Eheschließung), die von den Vertragsparteien zugelassen werden sollen. Aus Art. 15 lässt sich entnehmen, dass es den Vertragsstaaten darüber hinaus freigestellt ist, weitere Fälle der Mehrstaatigkeit zu akzeptieren.“
- Das deckt sich mit den Verlusttatbeständen des alten RuStAG. Wenn eine deutsche Ehefrau einen Ausländer heiratete, verlor sie oft ihre Staatsangehörigkeit, manchmal wurde sie dadurch staatenlos. Die Staatsangehörigkeit von Kindern bestimmte sich bei Verheirateten nach dem Vater, bei Unverheirateten nach der Mutter. Das war in vielen Ländern der Erde auch so und lockerte sich erst ab den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts.
- Um damit deine Frage zu beantworten: Ja, man konnte damals doppelte Staatsangehörigkeiten erwerben. Es ist aber auch nicht sehr wahrscheinlich, dass es während der Weimarer Republik viele Doppelstaater gab. Doppelstaater dürften zu dieser Zeit eine zweite Staatsangehörigkeit wahrscheinlich vor allem aus dem ius soli-Prinzip (Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt auf dem Hoheitsgebiet) ungeachtet des überwiegend geltenden ius sanguinis-Prinzips (Staatsangehörigkeit durch Abstammung) erworben haben. --Opihuck 22:36, 22. Jan. 2024 (CET)
- Hmm, danke. Die Frage taucht wegen einen Sportler in den 1920er Jahren und vorher anscheinend mal für die Schweiz, mal für Deutschland im Einsatz war. Aber das alles ist unklar. Aber mal Danke! --Blauer Heinrich (Diskussion) 23:05, 22. Jan. 2024 (CET)
Geburtsortprinzip (§ 4 Abs. 3 StAG)
[Quelltext bearbeiten]Hierzu (Benutzer:Assmano): Das "gegebenenfalls" in Klammern war zugegebenermaßen etwas unklar positioniert und von daher wohl schwer verständlich (Verlegenheitslösung, mir fiel nichts Besseres ein). Aber deine Begründung, der Satz sei ohne das gegebenenfalls "bereits richtig und schließt auch US-Amerikaner und Chilenen mit ein", stimmt so auch nicht. § 4 Abs. 3 StAG sagt gar nichts darüber aus, ob und nach welchem Prinzip das im Inland geborene Kind hier ansässiger Ausländer die ausländische Staatsangehörigkeit seiner Eltern erhalten haben muss oder kann. Ob das Kind die ausländische Staatsangehörigkeit ebenfalls erwirbt oder nicht und wenn ja nach welchem Prinzip, spielt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortprinzip also keine Rolle. Auch wenn das Kind die ausländische Staatsangehörigkeit seiner Eltern durch die Geburt nicht automatisch erwirbt (wie das bei Chilenen auf jeden Fall und m.W. auch bei US-Amerikanern der Fall ist), bekommt es (seit 2000) die deutsche nach dem Geburtsortprinzip.
Bei US-Amerikanern kenne ich mich nicht so genau aus (soll aber wohl ähnlich sein), aber für im Ausland geborene Kinder von Chilenen gilt grundsätzlich nur ein bedingtes Abstammungsprinzip, das erst durch Anmeldung beim Konsulat wirksam wird (Gesetz 20.050 vom 26. August 2005). Und auch das geht erst seit 2005 (also nach dem 1.1.2000), vorher waren solche Kinder in Europa zunächst staatenlos und konnten erst Chilenen werden, nachdem sie sich ein Jahr ununterbrochen in Chile aufgehalten hatten.
Damit das richtig erfasst ist und nicht so klingt, als erfolge der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit notwendigerweise "zusätzlich" zu der der Eltern und sei irgendwie daran geknüpft, ob und wie die Kinder die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern bekommen, könnte man den Satz ungefähr so formulieren:
- Ein im Inland ab dem 1. Januar 2000 geborenes Kind, dessen Eltern beide Ausländer sind, erhält (gegebenenfalls zusätzlich zu der mit der Geburt erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit) die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit fünf (bis 26. Juni 2024 acht) Jahren ... (weiter wie gehabt).
Einverstanden? --Jordi (Diskussion) 23:29, 8. Sep. 2024 (CEST)
- Naja, kann man aus meiner Sicht so machen. Auch ich bin über deine Änderung gestolpert. Was im fremden Staatsangehörigkeitsrecht im Einzelnen gilt, ist hier nur schwer zu durchschauen und vor allen Dingen nicht verallgemeinerungsfähig. Es geht hier ja nur darum klarzustellen, dass der Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG verlangt, dass das Kind nicht anderweitig die deutsche StA erworben hat. Ob es - wie seine Eltern - Ausländer ist oder vorübergehend oder dauerhaft staatenlos ist, spielt keine Rolle, da auch Staatenlose unter § 4 Abs. 3 StAG fallen (§ 1 StAG). Deine Änderungen erscheinen mir daher etwas "überperfekt". Der ganze Artikel muss nach den grundlegenden Änderungen, die Ende Juni 2024 in Kraft getreten sind, ohnehin einer Generalrevision unterzogen werden; da stimmt heute vieles nicht mehr. --Opihuck 01:11, 9. Sep. 2024 (CEST)
- Wie Opihuck. --Assmano (Diskussion) 12:22, 9. Sep. 2024 (CEST)
- Naja, kann man aus meiner Sicht so machen. Auch ich bin über deine Änderung gestolpert. Was im fremden Staatsangehörigkeitsrecht im Einzelnen gilt, ist hier nur schwer zu durchschauen und vor allen Dingen nicht verallgemeinerungsfähig. Es geht hier ja nur darum klarzustellen, dass der Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG verlangt, dass das Kind nicht anderweitig die deutsche StA erworben hat. Ob es - wie seine Eltern - Ausländer ist oder vorübergehend oder dauerhaft staatenlos ist, spielt keine Rolle, da auch Staatenlose unter § 4 Abs. 3 StAG fallen (§ 1 StAG). Deine Änderungen erscheinen mir daher etwas "überperfekt". Der ganze Artikel muss nach den grundlegenden Änderungen, die Ende Juni 2024 in Kraft getreten sind, ohnehin einer Generalrevision unterzogen werden; da stimmt heute vieles nicht mehr. --Opihuck 01:11, 9. Sep. 2024 (CEST)
Entstehung des Norddeutschen Bundes
[Quelltext bearbeiten]Hallo @Assmano, danke für dein Engagement auf dieser Seite. Was ich nicht verstanden habe: Du hast folgendes geschrieben bzw. wiederhergestellt:
Der [[Norddeutscher Bund|Norddeutsche Bund]], der am 1. Juli 1867 in gesamtstaatlichem Sinne zu einem [[Bundesstaat (föderaler Staat)|Bundesstaat]] umgewandelt worden war und die nord- und mitteldeutschen Staaten vereinte, wurde 1870/71 territorial erweitert und in ''[[Deutsches Reich]]'' umbenannt.
Deine Begründung laut Kommentarzeile:
"teilrv, weil die Entstehung des Norddeutschen Bundes ist in Anbetracht des oben erwähnten Deutschen Bundes relevant ist, erwähnt zu werden"
Das wundert mich. Den Norddeutschen Bund gab es zunächst als Augustbündnis und dann ab 1. Juli 1867 als Bundesstaat. Warum soll dieser Umstand in diesem Artikel (der von der deutschen Staatsangehörigkeit handelt) relevant sein? --Ziko (Diskussion) 18:11, 29. Sep. 2024 (CEST)
- Hallo Ziko, damit wird die Entstehungsgeschichte verständlich, denn den Norddeutschen Bund gab es bereits ab 1866, und der Deutsche Bund war ebenso kein Bundesstaat, dennoch findet er Erwähnung. 1867 wurde das (militärische) Bündnis in einen vollwertigen Staat umgewandelt, was wiederum erst erklärt, weshalb nun staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen relevant wurden. --Assmano (Diskussion) 09:05, 30. Sep. 2024 (CEST)
- In diesem Artikel muss die Entstehungsgeschichte nicht verständlich werden, und ob sie das überhaupt wird durch Asmannos Änderungen, bezweifle ich. --Φ (Diskussion) 09:47, 30. Sep. 2024 (CEST)
- Dass der Norddeutsche Bund umgewandelt wurde, ist richtig und stand schon zuvor im Text, ist also nicht neu. Warum selbst der Deutsche Bund in diesem Artikel erwähnt wird – sogar mit Überschrift –, erschließt sich dann auch nicht unbedingt, denn dieser beschäftigte sich in seinem Bundesrecht nicht mit Fragen der Staatsangehörigkeit. --Assmano (Diskussion) 10:12, 30. Sep. 2024 (CEST)
- In diesem Artikel muss die Entstehungsgeschichte nicht verständlich werden, und ob sie das überhaupt wird durch Asmannos Änderungen, bezweifle ich. --Φ (Diskussion) 09:47, 30. Sep. 2024 (CEST)