Diskussion:Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Relevanz für Fahrgäste, außer § 6 auch § 2, Behindertengleichstellung, evt. mit Neuerungen
[Quelltext bearbeiten]Aus: § 2 EBO:(Absatz 3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen. -- 91.58.20.49 13:29, 14. Aug. 2009 (CEST)
Unterschied BOStrab
[Quelltext bearbeiten]Mir ist der Unterschied nicht klar, wieso hat man hier nicht eine Verordnung? Warum hat man für Stadtbahnen eine extra Verordnung, wo Unterscheidet sich die "Eisenbahn" von der "Stadtbahn"? (nicht signierter Beitrag von 87.78.75.76 (Diskussion) 02:29, 4. Mär. 2011 (CET))
- (vier Jahre danach) An vielen Stellen und das teilweise grundlegend. Lichtraumprofil, Fahrzeugumgrenzung, zulässige Neigungen und Bogenradien, Geforderte Wagenkastenfestigkeit, Bremsvermögen, zulässige Geschwindigkeiten, schall- und lichttechnische Einrichtungen an fahrzeugen und noch verdammt viel anderes. Der Text ist auch völlig anders aufgebaut. Vergleiche einfach beide Vorschriften, sie sind doch netzverfügbar. Die Maße von Radsatz und Gleis sind in der BO Strab deutlich weniger reglementiert, weil man auf die Interoperabilität keine Rücksicht nehmen muss. Praktisch können Betriebe, die nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen arbeiten, zumindest äußerlich vollkommen gleich erscheinen. Genügend Schnittpunkte gibt es, sonst wären Mischbetriebe nicht möglich. –Falk2 (Diskussion) 13:10, 27. Mär. 2015 (CET)
Literaturverzeichnis
[Quelltext bearbeiten]Das Literaturverzeichnis ist fehlerhaft. Nach den dortigen Angaben soll die Zweite Verordnung zur Änderung der EBO (24.12.1981) acht Tage NACH der Dritten Verordnung zur Änderung der EBO (16.12.1981) im BGBl. I veröffentlicht worden sein.
Die Veröffentlichung der Dritten Verordnung vom 08.05.1991 erfolgte tatsächlich in BGBl. I Nr. 30 vom 16.05.1991 (nicht signierter Beitrag von 2A02:8108:0:2D:7C59:34DF:BDE2:7615 (Diskussion | Beiträge) 07:50, 6. Jun. 2014 (CEST))
Grenzwertige lange Ergänzung zur "Auflösung der Bundesbahn"
[Quelltext bearbeiten]Ich halte die lange Ergänzung, die die Probleme bei der Auflösung der Bundesbahn (unter "EBO von 1967") erklärt, für (noch?) nicht WP-tauglich:
- Langer Text, der ohne Struktur in die Geschichte eingefügt ist (das Auslaufen von Ausnahmegenehmigungen 1969 steht nach den Einfügungen;
- Unsinnige Paragraphentrennungen - z.B. steht "Damit fand eine Umkehr der Beweislast statt." in eigenem Paragraph, der folgende "Eine Genehmigung musste nur dann erteilt werden ..." ist aber offensichtlich eine weiteren Erklärung des ersten Satzes.
- Teils schlampiges Deutsch: Bsp. "Zu der Regelungen[sic!] stellen sich entscheidende Fragen."
- Diskussionstext, der als "Wissen" dargestellt wird - Bsp. auch "Zu der Regelung stellen sich entscheidende Fragen": Ist das wirklich in einem WP-Artikel zu diskutieren, oder nicht (nur) in einem Fachaufsatz in einer juridischen Zeitschrift?
--Haraldmmueller (Diskussion) 16:29, 12. Jan. 2017 (CET)
- Unenzyklopädisch. Kann m. M. n. wieder raus. --Frze > Disk 16:52, 12. Jan. 2017 (CET)
Chronologie
[Quelltext bearbeiten]Erst gab es den Hund, dann den Schwanz. Die BO kann nicht erst im Westen abgeschafft worden und dann als DV 300 ins Vorschriftenwerk aufgenommen worden sein. Die Quelleritis ist in diesem Moment nachrangig, Ausgabedaten stehen in jedem Fall auf den Einbänden. Sollte sich das gar nicht eingleisen lassen, dann muss diese eine »Quelle« raus. Die Deutsche Bundesbahn ist auch hier ohnehin deutlich überrepräsentiert. –Falk2 (Diskussion) 07:57, 28. Apr. 2017 (CEST)
- Du kannst die Reihenfolge umstellen, so lange Belege angegeben oder zumindest der Eindruck vermieden wird, dass eine genannte Quelle Aussagen zu etwas trifft, das nicht in der Quelle steht. --bigbug21 (Diskussion) 22:15, 30. Apr. 2017 (CEST)