Diskussion:Gemeinfreiheit/Archiv/1
Kein Urheberrecht?
Wie schon angemerkt, ist es nicht möglich, das Urheberrecht abzutreten. In sofern finde ich die Aussage "Ein Werk gilt als gemeinfrei (englisch public domain), wenn es keinem Urheberrecht unterliegt" ein wenig seltsam. Könnte da jemand, der Ahnung hat eventuell Klarheit schaffen?
Ich selbst habe einige Fotos gemacht und wäre auch bereit, diese hier einzustellen und jedem zu erlauben, diese zu verwenden und weiter zu verbreiten. Allerdings würde ich nicht die Originale verwenden, sondern verkleinerte Versionen (z.B. 900*600) - schon allein, um im Streitfall beweisen zu können, dass es meine Bilder sind und ich damit das Recht hatte, sie hier zur freien Verfügung zu stellen. Wäre das in Ordnung? MBurger 09:55, 23. Feb 2004 (CET)
- Das hängt von den Motiven ab; beim Fotorecht hängt ein Rattenschwanz von Problemen dran. Es gibt zwar beispielsweise eine Panoramafreiheit, aber auch Urheberrechte von lebenden Architekten (vgl. Reichstagsgebäude und Anmerkungen zu Persönlichkeitsrechte usw.) I.d.R. sollte es aber bei selbst fotografierten Bildern für uns keine Probleme geben. Also ran an die Arbeit ;) --asb 10:15, 23. Feb 2004 (CET)
- Datei:Berlin Verhüllter-Reichstag IMG0030 asb 1995.jpg
Verzicht auf die Rechte
Ich sehe gerade, es steht gar nichts dazu drin, wie man selber auf die Rechte, die man hat, hochoffiziell verzichten kann (was sollte in so einer Erklärung drinstehen?) und was das dann genau bedeutet - zum Beispiel, wenn man ein Bild oder Text als "Public Domain" bzw. "Gemeinfrei" zur Verfügung stellen möchte - allerdings verweisen so einige unserer Bilder auf diesen Artikel - also sollte auch was zum Thema drinstehen, oder? Bisher steht nur drin, wann die Rechte ablaufen, wenn man nicht drauf verzichtet (oder ich habe gerade Tomaten auf den Augen ...) ... kann da noch mal jemand etwas zu schreiben? Gruß, -- Schusch 01:51, 5. Mär 2004 (CET)
- Das ist genau das Problem, auf das ich oben hingewiesen habe: Man kann in Deutschland meines Wissens nach nicht auf sein Urheberrecht verzichten. es ist unveräußerbar - also kann man es auch nicht verschenken. Nutzungsrechte und Copyright sind andere Dinge - aber bei einem Bild oder Foto, das ich erstellt habe, bin ich Urheber und das lässt sich nicht ändern. MBurger 12:22, 13. Apr 2004 (CEST)
- formulierungstechnisch hast du natürlich recht, aber kann man nicht allen Menschen dieser Erde mit einer Formulierung erlauben, daß Bild ohne Nennung der Quelle und des Autors zu verwenden, auch für kommerzielle Zwecke? Das wäre dann so in etwa das, was ich unter Public Domain verstünde ... -- Schusch 22:03, 13. Apr 2004 (CEST)
- natürlich kann es man es verschenken oder als OpenContent lizenzieren, auch wenn ein Restbestand an Persönlichkeitsrechten nicht dauerhaft ganz aus der Hand gegeben werden kann. Informiert euch doch bitte mal bei ifross.de bevor ihr weiterdiskutiert.
--Historiograf 15:16, 12. Jul 2004 (CEST)
Neuauflagen historischer Postkarten
Ich besitze eine nicht kleine Sammlung historischer (originaler) Ansichtskarten aus der Zeit vor 1925 und würde einige von ihnen gern in die WP stellen. Gemäß dem Urheberrecht (auch dem amerikanischen) sind die Ansichtskarten theoretisch mittlerweile gemeinfrei. Was geschieht aber, wenn einige von ihnen heute wieder als Reproduktion kommerziell angeboten werden (auf der Rückseite solcher Karten steht dann das Copyright des derzeitigen Herausgebers)? Kann ich die Originale dann trotzdem veröffentlichen, ohne gegen das Urheberrecht zu verstoßen (ich weiß wirklich nicht, ob das oben genannte Zitat mit dem eingescannten Papier eines toten Baumes auch zutrifft)? -- Steffen Mokosch 11:35, 13. Apr 2004 (CEST)
- Wenn du die Originale einscannst/abfotografierst, bist du auf der sicheren Seite. Der Copyright-Aufdruck bei den Reproduktionen bezieht sich eben nur auf die Reproduktion - auf die Originale hat das keinen Einfluss. --Matthäus Wander 00:01, 14. Apr 2004 (CEST)
Hallo Steffen, vielleicht kannst Du mir weiterhelfen. Wie begruendest Du deine Aussage: 'gemäß dem Urheberrecht .. sind die Ansichtskarten theoretisch mittlerweile gemeinfrei'? Welche Schutzdauer ist abgelaufen? -- Tetti 19:59, 22. Apr 2004 (CEST)
- Das steht doch im zugehörigen Artikel: Erscheint ein Lichtbild vor 1960, so endet die Schutzdauer (der Schutz des Urheberrechts) nach 25 Jahren, d.h. z.B. ein Bild, das 1959 erschien, ist seit 1984 gemeinfrei und damit Public Domain. Die Veröffentlichung in der WP ist somit legal und keine URV. Steffen M. 20:54, 22. Apr 2004 (CEST)
- Hallo Steffen, vielen Dank für die fixe Antwort. OK, dann frage ich weiter. Ist eine alte Lithografie oder eine colorierte Ansichtskarte ebenfalls als Lichtbild anzusehen oder eher als Lichtbildwerk (womöglich als Kunstwerk)? Kann es eventuell sein, dass seit 1995 mit dem §137f, Abs.2 UrhG deine nachvollziehbare Argumentation hinfällig ist? Ich frage deshalb, weil ich bei Rechtssicherheit ebenfalls gerne einige alte Karten aus meiner Sammlung einstellen würde. -- Tetti 23:21, 22. Apr 2004 (CEST)
- IANAL: In der ersten Fassung der UrhG gelten 25 Jahre Frist fuer beides, Lichtbilder und Lichtbildwerke. Einige Bilder waren und sind auch gar nicht geschuetzt. Darunter koennen, interessant wegen Postkarten, Standardansichten von Denkmaelern fallen. Lithografien und colorierte Karten sind IMO keine Lichtbilder oder Lichtbildwerke, sondern wie andere Werke einzustufen, d.h. 70 Jahre ab Tode des Urhebers des Originals, egal ob von der Reproduktion oder vom Original. Soweit ich weiss, ist es nicht ganz klar, wie Reproduktionen von Unikaten (z.B. Manuskripten) gestellt sind, Fotografien alter Werke (gemalte Bilder, Objekte) haben aber auf jeden Fall ein eigenes Urheberrecht.
- Schutzfristen in der EU: Moeglich, da es soweit ich weiss Laender gibt, die sehr lange Fristen haben und hatten, Spanien zum Beispiel. Fuer genaueres solltest Du einen Anwalt konsultieren, ab hier wird's richtig kompliziert. --
- Hallo Steffen, vielen Dank für die fixe Antwort. OK, dann frage ich weiter. Ist eine alte Lithografie oder eine colorierte Ansichtskarte ebenfalls als Lichtbild anzusehen oder eher als Lichtbildwerk (womöglich als Kunstwerk)? Kann es eventuell sein, dass seit 1995 mit dem §137f, Abs.2 UrhG deine nachvollziehbare Argumentation hinfällig ist? Ich frage deshalb, weil ich bei Rechtssicherheit ebenfalls gerne einige alte Karten aus meiner Sammlung einstellen würde. -- Tetti 23:21, 22. Apr 2004 (CEST)
- Sascha: Wie verhält es sich, wenn auf dem historischen Lithographien [vot 1936] kein Künstler ermittelbar und/oder der Verlag nicht mehr recherchierbar ist. Und erschwerend kommt hinzu, dass viele Verlage keine Rechtsnachfolger mehr haben; muss ich mich dann bei einer Veröffentlichung an die WG-Bild wenden?
Rivi 08:40, 23. Apr 2004 (CEST)
Urheberrecht in der DDR
Gab es in der DDR auch ein Urheberrecht und wie wurde damit nach der Wiedervereinigung (Ablauffristen) umgegangen? Steffen M. 08:57, 28. Apr 2004 (CEST)
Ich habe selbst noch ein wenig recherchiert und kann meine Frage nun eigentlich wieder zurücknehmen, will aber niemanden meine Erkenntnise vorenthalten: Etwa zeitgleich zum bundesdeutschen URG ist in der DDR ein Gesetz über das Urheberrecht verabschiedet wurden (in der DDR gehörten wahrscheinlich nur die Produktionsmittel dem Volk, aber nicht die Rechte). Die Sonderbestimmungen des Einigungsvertrags sahen für vor dem 3.10.1990 geschaffene Werke und erbrachte Leistungen vor: Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren Steffen M. 09:21, 28. Apr 2004 (CEST)
Public Domain - Aufnahmezeitpunkt vor 1965
Public_Domain#Aufnahmezeitpunkt_vor_1965: was ist mit zwischen 1959 in 65 aufgenommenen Bildern?--°~°
Die Info zum Aufnahmezeitpunkt vor 1965 ist LEIDER veraltet und irreführend: GEFAHR GEFAHR GEFAHR (*panikartigrumkreisch*), wie auch aus dem Artikel Bildrechte klar hervorgeht, denn mit der Schutzfristverlängerung 1995 kams unterfreulicherweise zu einem Wiederaufleben der Rechte!!! --80.184.33.106 20:33, 11. Jul 2004 (CEST)
Siehe jetzt dazu leider http://archiv.twoday.net/stories/263547/ --Historiograf 15:00, 12. Jul 2004 (CEST)
Beitrag Bildrechte
Ich arbeite noch immer am Artikel Bildrechte, also alle, die es sich anschauen oder helfen mögen, sind eingeladen. Die Bestimmungen in Sachen DDR möchte ich dort übrigens auch gern einfügen. Ich bemühe mich vor allem auch, die Quellen, Gesetze und Übergangsvorschriften zu benennen. Vielleicht hilft die Debatte auch, der Wikidedia bald mehr Bilder zuführen zu können. -- Simplicius 13:48, 9. Jul 2004 (CEST)
- Für praktische Zwecke mag ja der Blick auf das deutsche Recht ausreichen. Wenn man aber schon dem von mir nicht geteilten Ansatz folgen will, dass in die WP nur Bilder gehören, die absolut sicher frei von Rechten Dritter sind, so müssen wegen der weltweiten Verfügbarkeit der WP - in welcher Sprache auch immer - konsequenterweise auch sämtliche Urheberrechte der verschiedensten Territorien und Rechtssysteme in den Blick genommen werden. --Andrsvoss 14:58, 9. Jul 2004 (CEST)
- Ganz sicher, die anderen nationalen Regelungen und Abkommen müssen auch noch hinein. - -Simplicius 15:22, 9. Jul 2004 (CEST)
Leider sieht es eher danach aus, dass der WP Bilder weggenommen werden :( http://archiv.twoday.net/stories/263547/
Andere nationale Regelungen sind derzeit entbehrlich, wo der Server steht ist nur bedingt hilfreich (Überforderung: Simplicius). Im Zweifel müssen wir uns immer auch nach deutschen Recht verantworten, daher sollten wir uns erst einmal darauf konzentrieren. --Historiograf 15:04, 12. Jul 2004 (CEST)
Dieses neue Urteil ist nichts Neues. Geht es hier jetzt um eine alte Aufnahme eines sinkenden U-Bootes, ging es beim Urteil Wagner Familienfotos um ein paar alte Familienaufnahmen. In der EU und laut UrhG gelten solche Aufnahmen als Lichtbildwerke, nicht als schnöde Lichtbilder. Also muss man mit den 70 Jahren nach Tod des Autors kalkulieren. Das ist seit 1995 so und nicht erst jetzt.
Ein Lichtbildwerk, dass schon gemeinfrei war und nun seit 1995 wieder geschützt ist, kann weiterbenutzt werden, allerdings kommt evtl. eine Entgeltnachforderung für die Jahre vor 1995. So lautet die Übergangsvorschrift von 1995 im UrhG. Das ist schon so lange her, dass es die Wikipedia nicht betrifft.
In Sachen US-Recht, ein Blick über den großen Teich und ein paar Sätze in Deutsch wären in Sachen Bildrechte besser. Viele berühmte Bilder sind in der Hand amerikanischer Fotoagenturen. Die Betreiber der Wikipedia sitzen in den USA und alle anderen Beteiligte (Admins, Benutzer usw.) wären hier in Deutschland gar nicht greifbar, die Betreiber aber schon. Die Spielregeln sind dann amerikanisch.
Simplicius 23:36, 12. Jul 2004 (CEST)
Ach, du meinst also, ich kann als jemand, der sich seit ca. 20 Jahren mit Bildrechten befasst, nicht einschätzen, ob das Urteil etwas Neues bringt oder nicht? Die Spanien-Konstruktion im Artikel Schulze/Bettinger wurde bisher nie gerichtlich überprüft, und es bestand eine allerdings geringe Chance, dass ein Gericht zu einem anderen Schluss kam, denn es ist absolut nicht gesagt, dass die heutigen Massstäbe für Lichtbildwerke ohne weiteres nach Spanien zum Stichtag rückprojiziert werden dürfen. Im übrigen bin ich dann mal gespannt, was du zum US-Fotorecht schreibst ... --Historiograf 23:51, 12. Jul 2004 (CEST)
Absolut unakzeptable Bemerkungen von Historiograf im ähnlichen Ton befinden sich leider auch auf der Diskussion der Seite Bildrechte. Hilfreich ist das bei der Auseinandersetzung um dieses Thema nicht, wo es auch eine Basis für das Projekt Wikipedia geht.
Zur internationalen Situation: die Amerikaner haben da ihre acts, und Bill Clinton hat einen act unterschrieben, der die Urheberrechte auf 70 Jahre nach dem Tod eines Autoren verlängert. Genauere Details in Sachen Bildrechte habe ich noch nicht gefunden. Eine ältere internationale Vereinbarung sah nur Mindestfristen vor, die aber bei weitem nicht so lang sind. Soweit habe ich den Artikel Bildrechte schon mal ergänzt.
Die gestern von Historiograf eingefügten Änderungen im Artikel Gemeinfreiheit bringen etwas durcheinander: hier werden Lichtbilder und Lichtbildwerke nicht mehr auseinandergehalten. Richtig ist: Ein pures Lichtbild ist nach wie vor mit 50 Jahren Schutzfrist versehen. Die Schutzfrist von 70 Jahren nach Autorentod für die Lichtbildwerke bestand hingegen schon 1985, als von spanischen Fristen noch gar nicht die Rede war. Wenn man sich nicht bemüht, die Definitionen und Übergangsregelungen zu verstehen, bleibt es natürlich nur bei dem Prinzip Hoffnung, siehe oben. Und wenn es nicht klappt, sind alle Ausbeuter. Damit ist der Wikipedia aber nicht gedient.
Zu dem Foto mit dem Berliner Reichstag noch was: das Foto ist technisch brilliant, aber es gab zu den Bildrechten im Jahre 2002 ein Urteil des BGH: dauerhafte Kunstwerke an der Straße sind von jedermann fotografierbar, dieses ist aber vorübergehend! Auf die Sache mit dem Berliner Reichstag bin ich im Abschnitt Besonderheiten darauf eingegangen und habe ein Link zu dem Urteil gesetzt. Dieses link hat Histeriograf vor ein paar Minuten als "überflüssiges raus, wichtiges rein" wieder gelöscht. Christo und der verhüllte Reichstag
Das hier auf der Seite auch genannte link für die Berechnung für Lichtbilder
hatte ich auf der anderen Seite nun auch stehen: Daniel Kötz - Urheberrecht für Lichtbilder und Lichtbildwerken - Ebenfalls gelöscht.
Kann ja gut sein, dass Histeriograf mehr Ahnung hat als wir alle und überhaupt, aber diesen "Stil" finde ich absolut nicht in Ordnung. -- Simplicius 01:06, 15. Jul 2004 (CEST)
Auf Stilfragen (und Rechtschreibung: brillant) möchte ich nicht eingehen - wer nicht mit Kritik leben kann, soll nicht an einem Gemeinschaftsprojekt mitarbeiten. Dass ich Lichtbilder und Lichtbildwerke nicht auseinanderhalten kann, möchte ich bestreiten. Es muss mir aber auch bitte nicht nachgewiesen werden, da das für die WP nichts bringt. Ich möchte darum bitten, sich auf die sachliche Auseinandersetzung zu konzentrieren. Der Fall Christo gehört zur Panoramafreiheit und die sollte man nicht auch noch zu den Bildrechten packen, sondern in einen eigenen Artikel, wobei im Jurawiki http://www.jurawiki.de/SachFotografie Masstäbe für die Behandlung des Themas gesetzt wurden. Wenn die Panoramafreiheit bzw. der verhüllte Reichstag in Bildrechte soll, warum dann nicht auch die dort besprochenen Entscheidungen Schloss Tegel und Friesenhaus? Christo-Foto habe ich als URV beanstandet auf der Diskussionsseite zum Foto. Der Aufsatz von Kötz ist im Vergleich zu den Seiler-Arbeiten schwach, obwohl von einem Fotorechtler. Er ist für Nicht-Juristen wenig verständlich und sehr kurz und vor allem in einem zentralen Punkt, den Benutzer Simplicius als - sinngemäss - alten Hut bezeichnet hat, falsch: "Das Urheberrecht an einer Fotografie, die 1959 erstmals erschien, war 1984 nicht mehr geschützt (Paragraf 68 UrhG a.F.) und dieser Schutz lebte auch mit der Neufassung des Paragrafen 64 UrhG nicht wieder auf." Kötz hat offenbar § 137f übersehen (bzw. die langen spanischen Schutzfristen). --Historiograf 01:28, 15. Jul 2004 (CEST)
Resumee Bildrechte (Simplicius)
Also, für jeden wohlwohlenden Leser:
- ich beschäftige mich damit erst seit 20 Tagen mit Bildrechten, mit Fotografie und alten Fotos aber schon seit 20 Jahren, war mal Fotolaborverwalter in einem Studentenwohnheim und habe eine Sammlung antiker Kameras (Balgenkameras, Agfa Rollbox, Kodak einschliesslich Kodak Retina IIIc usw.), sammle alte Bücher mit alten Bildern, und ich denke, es ist für die Wikipedia wichtig, klare Informationen über Bildrechte zu haben, weil der Wikipedia Bilder fehlen (denn eine Enzyklopädie braucht auch eine Visualisierung).
- den Artikel Bildrechte habe ich gemacht, weil dieser Teilbereich nicht existierte. Einen Plural als Titel (Lemma) hielt ich hier für treffender, weil es hier mehrere Teilbereiche gibt (zum Beispiel Urheberrecht und Recht am eigenen Bild und - behauptet - Museen). Die Kategorie:Urheberrecht habe ich zusammengestampft (insbesondere 72mal die Kategorie gesetzt) und einige zusätzliche fehlende Artikel habe ich auch noch dazu gemacht (verbesserungswürdig sind sie noch allemal). Das waren auch schon die Grenzen meiner Leistungsfähigkeit.
Zu den Beispielen, wichtig ist, dass man unterscheiden lernen muss: Lichtbild (sehr einfache Fotos) und Lichtbildwerk (Fotos mit etwas Kreativität und Schöpfung).
Lichtbilder ("sehr einfach"):
- Für Lichtbilder gilt seit 1985: Schutz 50 Jahre nach Entstehung oder Veröffentlichung. Zum Beispiel: für 49 Jahre im Schrank, dann Veröffentlichung: 49 + 50 = 99 Jahre Schutzrecht.
- Für die Lichtbilder gilt durchaus das im Artikel Gemeinfreiheit ursprünglich Gesagte und insbesondere aber auch die genannten Regelungen für die Übergangsfristen (Berechnung nach http://www.photographie.de/magazin/Fotorecht_06_02.cfm).
Lichtbildwerke ("Schöpfung"):
- Für Lichtbildwerke hingegen gilt seit 1985: Schutz bis 70 Jahre nach Ableben des Urhebers. Die Fassung des Urhebergesetzes von 1995 in Erfüllung der EU-Richtlinien macht den Kohl hier kaum noch fetter.
- Urteil 1 (1999), Wagner-Familenfotos: "Gertrud mit Friedelind am 14. 9. 1930", "Gertrud als Konfirmandin, 1931" usw. alles Lichtbildwerke. Autor starb 1966. Schutz der Lichtbildwerke bis 2036 !!!
- Urteil 2, U-Boot (2004): 1941 geht es unter, ein Lichtbildwerk. Autor noch nicht lange genug tot, Bild geschützt. Nichts Neues gegenüber Urteil 1 mit noch viel älteren Bildern!
Kann schon sein, dass man das EU-Recht kritisieren mag, weil es die Messlatte für die Schöpfung senkt. Wunschdenken hilft aber nicht weiter, wenn man für die Wikipedia auf der rechtlich gesicherten Seite bleiben will. Diese Enzyklopädie ist kein Platz für Agitation und Aggression.
Simplicius 23:39, 15. Jul 2004 (CEST)
Benutzer Simplicius, über den wir interessante biographische Einzelheiten erfahren, täte gut daran, seine eigene Agitation kritisch zu überprüfen. Sein teilweise larmoyantes Gejammere bringt die WP auch nicht weiter. Ich möchte aber ausdrücklich anerkennen, dass Benutzer Simplicius sich intensiv und mit viel Sachverstand um die Problematik bemüht hat.
Sachbezogen: Neuere Urteile tendieren - leider dazu, fast alle Fotos als Lichtbildwerke zu betrachten. Für die Wikipedia bedeutet das, dass es riskant ist, mit einem Erlöschen der Schutzfrist als einfaches Lichtbild zu argumentieren.
Ausnahme: Für reine Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen ist eine solche Argumentation aber auf jeden Fall möglich, denn diese können nach allgemeiner Ansicht keine Lichtbildwerke sein. Wie in Bildrechte dargestellt, ist aber überhaupt daran zu zweifeln, dass ein Schutzrecht besteht.
Leider muss das Urteil des OLG HH über Wagner-Familienfotos ausserordentlich genau gelesen werden. Es ist FALSCH, dass das Gericht "Gertrud mit Friedelind am 14.9.1930" als Lichtbildwerk eingeordnet hat. Richtig ist, dass dieses Foto als Lichtbild mit dokumentarischer Bedeutung gesehen wurde. Angesichts der Heruntersetzung der Ansprüche wäre aber zu vermuten, dass das OLG Hamburg heute auch dieses Bild als Lichtbildwerk ansehen würde.
Es mag aus der Sicht eines Hobbyfotografen das 2004-Urteil des OLG HH zu Lichtbildwerken nichts Neues bringen. In dogmatischer Hinsicht ist aber festzuhalten, dass hier erstmals § 137f mit den spanischen Fristen in das Fotorecht eingebracht wurde, während das ältere Urteil Wagner-Familienfotos bei den Lichtbildwerken ausschliesslich mit den Übergangsbestimmungen § 136a UrhG argumentierte. Mir liegt der Text des neuen Urteils aber noch nicht vor.
Es ist unrichtig zu unterstellen, dass ich Wunschdenken für die Bildnutzung der Wikipedia vorgeschlagen habe. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen besteht mit Benutzer Simplicius ein hohes Mass an Übereinstimmung (die dieser aber nic^ht wahrhaben will). -Historiograf 18:41, 19. Jul 2004 (CEST)
US-Government-Werke hierzulande nicht PD
http://mail.wikipedia.org/pipermail/wikide-l/2004-September/019992.html --Historiograf 18:38, 9. Sep 2004 (CEST)
http://mail.wikipedia.org/pipermail/wikide-l/2004-September/007286.html gibt es, die 019992.html findet mein Browser nicht. --Kawana 10:39, 3. Jun 2006 (CEST)
Gemeinfreiheit nach 50 Jahren?
Bin gerade über disen Abschnitt gestoßen:
- UrhG - Das deutsche Urheberrechtsgesetz
- Zweiter Teil - Urheberrecht
- § 82 - Dauer der Rechte
- Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die Rechte des ausübenden Künstlers fünfzig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser; die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Bedeutet das nicht, das Bild- und Tonträger die 50 Jahre auf dem Buckel haben gemeinfrei sind? Wenn ja sollte das auch im Artikel stehen.
Frohe Weihnachten an alle! --15:13, 24. Dez 2004 (CEST)
- Das kann man so nur in extrem verkürzter Weise sagen. Es geht nur um die Leistungsschutz-Rechte der Sänger, Schauspieler usw., nicht um die der Urheber. Wenn sagen wir John Lennon einen Song seines Beatles-Kollegen Paul performt hat, dann sind die Rechte an der Schallplattenaufnahme, wenn sie kurz danach erschien, 50 Jahre später frei, aber die Rechte an dem von dem Kollegen Paul geschriebenen Song (Textrechte) reichen 70 Jahre pma und die Rechte an der Musik ebenfalls 70 Jahre pma des Komponisten. Da die meisten diesen Unterschied nicht kapieren werden, sollte vorerst darauf verzichtet werden, extrem spezielle Regelungen in diesen Überblicksartikel einzubringen. --Historiograf 17:37, 24. Dez 2004 (CET)
- So etwas steht doch schon im Artikel und ich habe es tatsächlich nicht kapiert, dafür kapiere ich aber diese Formulierung hier. Sie ist doch wesentlich präziser und anschaulicher. --Regenspaziergang !? 16:53, 9. Feb 2006 (CET)
Digitalisieren
Hi das Thema interessiert uns ziemlich - da wir vorhaben mehrere alte Bücher zu digitalisieren und ins Netz zu stellen. Der Autor hat hier seine 70 Jahre Totenpflicht schon erfüllt. Nur jetzt wird hier als beispiel angeben
"Im deutschen Urheberrecht ist es nicht möglich das Band zwischen dem Urheber und seinem Werk zu durchschneiden. Urheber bleibt auch ein angestellter Programmierer, die Verwertungsrechte liegen jedoch per Gesetz automatisch bei der Firma."
Heißt also auch hier, Autor 70 Jahre tot, Firma (Verlag) hat nur Verwertungsrechte? Heißt das nicht aber auch das nur diese damit machen können was sie wollen?
Einige Nachforschungen zu Büchern aus dem 19. Jh. haben ergeben, das wir diese lieber nicht ins Inet stellen sollten ... nur warum, erfährt man nicht.
Wie schauts aus wenn der Verlag (Autor weiterhin seit 70+ Jahre tot), hier neuauflagen plant. Entweder komplett auf aktuellen Stand gebracht oder das Orginal 1:1 neuveröffentlichen will? Können wir also trotzdem unsere Scanns rausbringen
Es geht bei uns um non-profit-Veröffentlichungen!
Thx
(Der vorstehende Beitrag stammt von 217.230.121.52 – 20:53, 10. Jan. 2004 (CET) – und wurde nachträglich signiert.)
- Wenn der Baum, dessen Papier ihr da scannt, schon genauso lange tot ist, seid ihr auf der sicheren Seite. Wenn aber z.B. heute noch jemand auf dem Dachboden ein Werk von Goethe finden sollte, dann bekommt er 25 Jahre Schutzfrist ab Erscheinen (s. §71). Ein Wissenschaftler, der alte Werke zusammenstellt, bekommt auf die besondere Zusammenstellung ebenfalls 25 Jahre (s. §70). Kleiner Tip: Das UrhG umfaßt ausgedruckt nur ca. 30 Seiten und ist relativ leicht zu lesesn.
- (Der vorstehende Beitrag stammt von 217.184.233.214 – 03:36, 4. Feb. 2004 (CET) – und wurde nachträglich signiert.)
- Eine Quelle für das UrhG ist bspw. die hier: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf -- Bender235 12:05, 15. Apr 2005 (CEST)
Public-Domain-Werke in der Wikipedia
Siehe dazu
(Der vorstehende Beitrag stammt von Zeno Gantner – 22:28, 15. Okt. 2004 (CEST) – und wurde nachträglich signiert.)
- Gemeinfreiheit ist der wirre Gedanke eines Übersetzungsprogramms. "Public domain" heißt auf deutsch "öffentliche Zugänglichkeit"
- (Der vorstehende Beitrag stammt von 81.173.236.193 – 18:12, 13. Mär 2006 (CET) – und wurde nachträglich signiert.)
Verständnisprobleme
In Deutschland ist ein Totalverzicht auf das Urheberrecht - etwa zugunsten der Allgemeinheit - nicht möglich.
Warum das denn? Darf ich meine Werke nicht jedem zur Verfügung stellen, ohne dass diese Personen Angst haben müssen, einen von mir auf den Deckel zu bekommen, da ich immer noch ein Urheberrecht habe?
- Du darfst jedem eine kostenlose, örtlich, zeitlich und sachlich unbeschränkte Lizenz erteilen. Inhaber des Urheberrechts bleibst du aber immer. --Andrsvoss 11:47, 31. Mär 2005 (CEST)
- Ist dafür der Public-Domain-Baustein überhaupt geeignet bzw. rechtlich wirksam? Denn PD meint, was es meint, nämlich "gemeinfrei", und eben nicht "alles erlaubt". Wenn man aber einen in D für eigene Werke (da man ja nicht selbst seit >70 Jahren mit den Englein singt) ungültigen Baustein verwendet -- wäre dass dann nicht rechtlich gleichbedeutend mit dem "default-Wert", nämlich "Alle Rechte vorbehalten"?--SiriusB 12:09, 22. Aug 2005 (CEST)
Ich verstehe nicht ganz, was der praktische Unterschied zwischen "public domain" in den USA und dem "Erteilen einer unbeschränkten Lizenz" in Deutschland ist. Was darf der Schöpfer in Deutschland noch, in den USA aber nicht mehr, wenn er sein Werk als Copyright frei veröffentlicht hat?
Gemeinfreiheit bezieht sich immer auf die jeweilige nationale Rechtsordnung. So sind etwa Fotos von US-Regierungsbehörden, die in den USA keinem Copyright unterliegen, in Deutschland sehr wohl urheberrechtlich geschützt.
Wer dürfte denn auf das Urheberrecht der US-Regierungsbehörde in Deutschland pochen? Jeder, oder nur die US-Regierungsbehörde selbst? Ein Umkehrschluss aus dem Satz wäre ja, dass ein Amerikaner mein deutsch-urheberrechlich geschützes Werk "klauen" könnte, und es legal in den USA unter dort vielleicht herrschenden lascheren Bedingungen veröffentlichen dürfte, ohne, dass ich was dagegen machen kann.
- Völlig richtig, im Urheberrecht gilt das Territorialitätsprinzip. Die Schöpfung des Werks führt nicht zu einem Urheberrecht, sondern zu so vielen unterschiedlichen Urheberrechten, wie es Rechtsordnungen gibt, die ein solches anerkennen. --Andrsvoss 11:47, 31. Mär 2005 (CEST)
- Gemeinfrei ≠ public domain und Urheberrecht ≠ Copyright
Ich finde es immer wieder kritisch, wenn ein deutscher Rechtsbegriff in vermeintlich richtigen englischen Begriff übertragen wird. Gemeinfrei kann nicht mit public domain übersetzt werden, weil sie aus zwei unterschiedlichen Rechtssystemen kommen. Im Ergebnis kommen sie auch nur zu einem ähnlichen Resultat. Im deutschen Recht bleiben auf jeden Fall Urheberpersönlichkeitsrechte bestehen, die es in dem Sinne im anglo-amerikanischen Copyright nicht gibt. Dortje24 02:10, 6. Apr. 2007 (CEST) Danke, --Abdull 10:43, 31. Mär 2005 (CEST)
- Folgende Frage habe ich bereits im Diskussions-Thread zum Thema Urheberrechte gestellt habe, aber bisher noch keine Antwort erhalten. Warum gewährt man in Deutschland eine so lange Schutzdauer? Das bringt weder dem Urheber etwas, noch der Allgemeinheit; wenn der Autor / Urheber tot ist, kann er keine Rechte mehr an seinem Werk besitzen. Es kann dann der Fall eintreten, dass er keine Erben hat, oder die Erben auf jegliche Rechte verzichten (nicht durch Verkauf, sondern durch Freigabe). Was dann, oder was passiert, wenn der Rechteinhaber (sofern jemand nach dem Tod die Rechte inne hat) binnen der Frist - 70 Jahre nach Tod des Urhebers die Rechte freigibt? Da aber offensichtlich eine Freigabe vor dem Ablauf von 70 Jahren nicht möglich ist, wer ist in dieser Zeit "Eigentümer" der Rechte? --Holger 09:58, 7. Jan. 2008 (CET)
- hallo holger,
- die situation, daß jemand verstirbt, ohne erben zu hinterlassen, und sein urheberrecht auf diese weise keinen inhaber mehr hätte, kann nicht eintreten. sofern der erblasser keine verwandten, lebenspartner oder ehegatten (mehr) hatte, die ihn "normalerweise" beerben würden, fällt der nachlaß nach § 1936 bgb [1] an den fiskus. --Bert Heisterkamp 18:56, 10. Jan. 2008 (CET)
- Folgende Frage habe ich bereits im Diskussions-Thread zum Thema Urheberrechte gestellt habe, aber bisher noch keine Antwort erhalten. Warum gewährt man in Deutschland eine so lange Schutzdauer? Das bringt weder dem Urheber etwas, noch der Allgemeinheit; wenn der Autor / Urheber tot ist, kann er keine Rechte mehr an seinem Werk besitzen. Es kann dann der Fall eintreten, dass er keine Erben hat, oder die Erben auf jegliche Rechte verzichten (nicht durch Verkauf, sondern durch Freigabe). Was dann, oder was passiert, wenn der Rechteinhaber (sofern jemand nach dem Tod die Rechte inne hat) binnen der Frist - 70 Jahre nach Tod des Urhebers die Rechte freigibt? Da aber offensichtlich eine Freigabe vor dem Ablauf von 70 Jahren nicht möglich ist, wer ist in dieser Zeit "Eigentümer" der Rechte? --Holger 09:58, 7. Jan. 2008 (CET)
Schöpfungshöhe
Hab ich gerade unter einem Bild gelesen:
"Public domain Dieses Bild wurde von seinem Urheber zur uneingeschränkten Nutzung freigegeben oder erreicht nicht die nötige Schöpfungshöhe, um geschützt zu sein. Das Bild ist damit öffentlich zugänglich („public domain“). Dies gilt weltweit."
Ich finde dieser Artikel sollte auch die Schöpfungshöhe erklären, da mir nicht klar ist, was das bedeuten soll.
(Der vorstehende Beitrag stammt von 195.4.0.127 – 14:52, 25. Aug. 2005 (CEST) – und wurde nachträglich signiert.)
- Bitte macht das wirklich mal. Schöpfungshöhe versteht doch keine Mensch ohne Erläuterung. --Regenspaziergang !? 16:46, 9. Feb 2006 (CET)
Toter Weblink
Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich down ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!
- http://www.centerpd.org/
- In Gemeinfreiheit on Sun Jan 22 04:30:10 2006, Socket Error: (-3, 'Tempor\xc3\xa4rer Fehler bei der Namensaufl\xc3\xb6sung')
- In Gemeinfreiheit on Mon Jan 30 00:21:19 2006, Socket Error: (-3, 'Tempor\xc3\xa4rer Fehler bei der Namensaufl\xc3\xb6sung')
--Zwobot 00:21, 30. Jan 2006 (CET)
- erledigt! --Andrsvoss 12:02, 30. Jan 2006 (CET)
Überarbeitung erforderlich
Die vorgenommene Änderung mit Blick auf die Umgangssprache ist nicht hinreichend belegt. Richtig ist m.E.: Gemeinfrei ist überhaupt kein Begriff der deutschen Umgangssprache, er scheint nicht einmal im Duden. Er ist ein urheberrechtlicher Fachbegriff, der allmählich in die Umgangssprache einsickert. Es kann überhaupt nicht die Rede davon sein, dass Begriffsgebrauch etabliert ist, der die nichtkommerzielle Verbreitung meint. Der Artikel weist sprachliche und konzeptuelle Schwächen auf, die ich in den nächsten Tagen zu beseitigen gedenke, falls mich niemand durch einen Edit war daran hindert. --Historiograf 00:01, 9. Mär 2006 (CET)
- Es war in diesem Zusammenhang nicht die Rede von Gemeinfreiheit, sondern vom Begriff Public Domain.
- Es wurde keine grundlegende Änderung durchgeführt, sondern lediglich eine Ergänzung
- Die Verwendung des Begriffs lässt sich leicht mehr als ausreichend belegen, siehe z.B. [2]
- Der Neutralitätsgrundsatz verlangt, dass alle Bedeutungen eines Begriffs behandelt werden ohne dass dabei impliziert wird, dass eine 'richtig' und eine andere 'falsch' sei, weil das reine Definitionssache ist.
- "wir diskutieren bitte grundlegende änderungen VORHER aus": Im Gegenteil, Sei Mutig, und außerdem ist dies kein kontroverser Artikel und die Änderung auch nicht kontroversen Inhalts.
- In Anbetracht dieser Sachlage bitte ich darum, nicht zu revertieren, sondern dei Ergänzung konstruktiv umzusetzen. --Rtc 00:09, 9. Mär 2006 (CET)
Die Ergänzung betrifft den Einleitungsteil und ist geeignet, völlig falsche Vorstellungen zu wecken. Änderungen, die in dieser Weise zentral sind, sind nie ohne vorherige Absprache einzubringen. Ich werde mir überlegen, wo ggf. die Ergänzung ihren Platz hat. Mit einer Googlesuche kann man alles begründen. Ich bitte dringend, die Überarbeitung des Artikels abzuwarten. --Historiograf 00:22, 9. Mär 2006 (CET)
- Kann das Überarbeiten-Wapperl jetzt wieder 'raus? Maikel 22:47, 28. Apr 2006 (CEST)
Seite gesperrt
Bitte erst einigen, dann edit-war'n :-) -- southpark Köm ?!? 01:55, 27. Mär 2006 (CEST)
Kann bitte jemand mit Schreibrechten unter ";andere Sprachen" la:Dominium publicum einfügen? Danke im vorraus. :) --Haruspex 18:15, 12. Jun 2006 (CEST)
Übertragbarkeit
Es wäre schon nicht schlecht gewesen, als juristischer Laie einen Kommentar für die Entfernung der Passage:
- Ein Rechteinhaber kann in Deutschland auch nicht auf sein Urheberrecht verzichten, noch es nachträglich übertragen. Beim Erlöschen einer Firma wie beim Versterben einer natürlichen Person geht das Recht auf den Rechtsnachfolger über, ist ein solcher nicht bestimmt, auf den Staat. Dieser kann im Unterschied zu einigen anderen Ländern diese Rechte jedoch vollwertig wahrnehmen. Das Recht bleibt jedoch unveräußerlich und ist im Sinne des Gesetzes keine "Sache".
gegeben zu haben. Historiograf sah sich außerstande, die Frage zu beantworten, warum er das entfernt hatte. Vielleicht hilft ihm ja jemand.--Yanestra 01:56, 27. Mär 2006 (CEST)
Ich habe lediglich darum gebeten, mir ein paar Tage Zeit zu lassen. Wieso muss das mitten in der Nacht übers Knie gebrochen werden? Die Nichtübertragbarkeit des Urheberrechts wird oeben bereits angesprochen, die Analogie Firma/Person ist verfehlt, die Sache liegt absolut neben der Sache, das unveräußerlich ist Unsinn. Ich sehe praktisch null Erkenntniswert in diesen nicht näher belegten Aussagen. Wer sie drin haben will, soll sie detailliert belegen. Ich bin auch juristischer Laie, arbeite aber sauber mit Belegen und Nachweisen. Im übrigen erschließt sich mir nicht, was diese Sätze überhaupt im Artikel Gemeinfreiheit zu suchen haben. Der Artikel heisst Gemeinfreiheit und nicht Was Yanestra zum Urheberrecht zu wissen glaubt --Historiograf 02:09, 27. Mär 2006 (CEST)
Ich sehe keine inhaltliche Fragwürdigkeit. "Unveräußerlich" ist natürlich zutreffend, und der "null? Erkenntniswert" resultiert schließlich von einem fragenden Kommentar von Dir, wie das denn mit Firmen sei. (Von "ein paar Tage Zeit lassen" weiß ich nur aus Sekundärliteratur.) Ich würde mich im übrigen freuen, dass, wenn Du Fragen hast, sie nicht orakelnd vorwurfsbeladen in die Gegend werfen würdest, sondern inhaltlich behandeltest. Ich weiß, dies ist Dein herzallerliebster Artikel, und, wie ich sagte, Du kennst Dich aus, aber das rechtfertigt nicht, ihn als Dein Eigentum zu behandeln. Im übrigen verzichte bitte darauf, mich zu beleidigen. Oder das zu versuchen. --Yanestra 02:24, 27. Mär 2006 (CEST)
Zur Sache:
- Der erste Satz des umstrittenen Teils sollte lauten: Ein Rechteinhaber kann in Deutschland weder auf sein Urheberrecht verzichten, noch es übertragen. Begründung:
- Auch nicht ..., noch ist schlechter Stil.
- Nächträglich ist irreführend, weil das Urheberrecht auch nicht im Voraus übertragen werden kann.
- Der zweite Satz sollte lauten: Stirbt der Urheber, geht das Urheberrecht auf die Erben über. Begründung:
- beim Versterben ist entsetzliche Hauptwörterei (Verben statt Nomen!)
- einer natürlichen Person ist doppelt gemoppelt. Juristische Personen sterben nicht.
- geht das Recht auf den Rechtsnachfolger über ist ungenau. Rechtsnachfolger ist der Erbe.
- ist ein solcher nicht bestimmt, auf den Staat ist schief. Wenn der Staat Rechtsnachfolger wird, dann nur als Erbe.
- Beim Erlöschen einer Firma ist falsch. Da Urheber nur eine natürliche Person sein kann, kann eine juristische Person nicht originär Inhaber eines Urheberrechts sein. Hat eine juristische Person geerbt (selten) und wird sie dann aufgelöst, ist das Urherrecht zu behandeln wie jedes andere Objekt des zu liquidierenden Vermögens.
- Satz 3 sollte so gefasst werden: Auch der Staat als Erbe kann im Unterschied zur Rechtslage in anderen Ländern die Befugnisse als Inhaber des Urheberrechts ohne Einschränkungen wahrnehmen. Begründung:
- einigen anderen ist Stopfstil.
- diese Rechte ist nicht präzis genug. Es geht um die urheberrechtlichen Befugnisse.
- vollwertig trifft das Problem nicht genau und lässt offen, was gemeint sein könnte.
- Satz 4 sollte entfallen. Begründung:
- unveräußerlich ist bloße Wiederholung von kann nicht übertragen aus Satz 1.
- Keine Sache ist schief (vgl. Sache (Recht) zur Doppelbedeutung des Begriffs als körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB) und als Vermögensteil (§§ 119 BGB, 265 ZPO). Dass das Urheberrecht kein körperlicher Gegenstand sein kann, ist platt selbstverständlich. Dass das Urheberrecht kein Vermögensgegenstand wäre, ist schlicht falsch.
--Andrsvoss 19:05, 27. Mär 2006 (CEST)
Vielen Dank für diese fachkundige Klärung. Offen ist noch die Frage, ob die in dem Abschnitt angesprochene Thematik nicht anderswo sinnvoller untergebracht wäre. Im übrigen ist die Angabe, ich sei wohl nicht zurechnungsfähig auf meiner Diskussionsseite eine Formalbeleidigung, die mit WP:KPA unvereinbar und wohl auch justiziabel ist. Ich erwarte eine Entschuldigung, ich selbst habe niemanden beleidigt, sondern mich sachlich auf eine fehlerhafte Darstellung bezogen --Historiograf 20:05, 27. Mär 2006 (CEST)
Ein Werk der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist grundsätzlich gemeinfrei (Feinheiten siehe da). Wie sieht die Situation für die Bundesrepublik Deutschland aus? Darf man Bilder (Werke im Allgemeinen) von Websites deutscher Ämter gemeinfrei verwenden, solange diese von dem Amt selber produziert wurden (beispielsweise: Das Logo des Bundesministeriums des Innern oben links in der Ecke)? Ist diese Thematik jenes, wovon der Artikel Amtliches Werk handelt? Danke, --Abdull 15:53, 16. Apr 2006 (CEST)
Solche Fragen gehören ausschließlich auf WP:UF. Ja der Artikel Amtliches Werk ist einschlägig (siehe auch Diskussionsseite), nein es gibt keine gemeinfreien amtlichen Bilder außer Wappen --Historiograf 00:38, 21. Apr 2006 (CEST)
Frage zu bearbeiteten Public-Domain-Bildern
In einem u. a. von mir betreuten Artikel der sogenannten Mondlandungslüge werden haufenweise Public-Domain-Bilder der NASA verwendet. Da es sich um eine Verschwörungstheorie handelt und damit viele „Beweise“ der Verschwörungstheoretiker meist anonyme manipulierte Bilder der gemeinfreien NASA-Bilder sind, wollte ich fragen, ob das manipulierte Bild immer noch der PD unterliegt oder nunmehr einen 70-jährigen Schutzanspruch nach Veröffentlichung unterliegt? Benötigen würde ich diese Bildmanipulationen für Gegenüberstellungen mit den Originalen. --Haeber 00:27, 21. Apr 2006 (CEST)
Wenn die Manipulation Schöpfungshöhe erreicht, ist es geschützt. Wann das der Fall ist, kommt auf den Einzelfall an. Letzte Sicherheit gibt es nicht. Solche Fragen nie hier, sondern NUR auf WP:UF stellen --Historiograf 00:40, 21. Apr 2006 (CEST)
- O.K., schon mal danke, hab' mir schon gedacht, dass das schwierig wird. Ich werde meine Frage gleich dorthin kopieren. --Haeber 00:56, 21. Apr 2006 (CEST)
Die Gemeinfreiheit bezieht sich nicht auf Scans. Man darf nicht einfach gescannte "gemeinfreie" Bilder nutzen, denn das Recht am Scan bleibt davon unberührt. So befinden sich etwa auf www.hamburg.de viele historische Ansichten von Hamburg, deren Vorlagen gemeinfrei sind. Allerdings habe ich diese eingescannt, und die Rechte an den Scans habe ich und kein anderer. Rainer Scheppelmann (rainer.scheppelmann@hamburg.de)
- Das ist falsch! Gemeinfrei ist gemeinfrei, die Quelle ist unerheblich. Das Urheberrecht schützt die kreative Leistung des Schöpfers aber nicht die handwerkliche des Kopisten (oder ein angemaßtes Verwertungsmonopol des Besitzers). Auf Repros entstehen keine neuen Schutzrechte - siehe Wikipedia:Bildrechte#Nicht schützbare Fotos (Reproduktionen) - das ist hinreichend geklärt (Klar, dass man von den Eigentümern immer wieder solchen Copyfraud vorgesetzt bekommt). --Smokey Bill 22:16, 26. Feb. 2007 (CET)
Mehrere Urheber
Wie ist die Regelung bei mehreren Verfassern, z.B. eines Buches oder eines Sammelbandes ?
Geht es nach demjenigen, der am längsten gelebt hat? Dann wäre es ja sinnvoll, immer noch ein paar kleine Kinder ein paar zeilen schreiben zu lassen, um das Werk länger schützen zu können ...
Ich würde z.B. gern einmal ein älteres Lexikon ins internet stellen. Macht es einen Unterschied, ob die Autoren eines solchen Werks mit vielen Autoren benannt sind oder nicht?
(Der vorstehende Beitrag stammt von 84.59.24.27 – 19:48, 13. Jan. 2006 (CET) – und wurde nachträglich signiert.)
Question from English
Is this a project page or an articel? It looks like its trying to be both and is in articel space. Is this normal in gR? 68.39.174.238 03:40, 23. Jan. 2007 (CET)
It's an article and was written to answer questions, which were often asked in the Wikipedia. --Adrian Roßner 20:23, 11. Feb. 2008 (CET)
PD-Eintrag für die Freie Stadt Danzig unter Commons
Liebe Wiki-Profis, ich habe ein Problem mit der Urheberrechtszuweisung für meine Quellen (Gesetzblatt für die Freie Stadt Danzig), speichere sie notgedrungen unter Commons 'PD-GermanGov' doch dies trifft nicht zu da diese auf dem Recht der Freien Stadt Danzig basieren. Können Sie mir helfen einen: 'PD-FreeCityofDanzigGov'-Lizenz-Eintragslevel einzurichten? Man kann es wie bei der 'PD-GermanGov' machen, vielleicht mit dem Text: "This image is in the public domain according to the copyright law of the Free City of Danzig because it is part of a statute, ordinance, official decree or judgment (official work) issued by a state authority or court. " und das einzubindende Staatswappen befindet sich unter folgendem Link: http://de.wikipedia.org/wiki/Bild:DA_FreieStadtDanzig_Staatswappen_fsda-eu.GIF. Zur Argumentation: Dieser Staat, Freie Stadt Danzig (FSDA) existiert seit 15.11.1920 und wurde durch die Annexionen 01.09.1939 durch das NS-Regime und am 30.03.1945 durch die Provisorische Regierung der Republik Polen (Lubliner Kommitee, komunistisch) der territorialen Existenzgrunglage entfernt, jedoch konstituierten sich nach den Kriegshandlungen am 10.05.1947 Exilorgane in Form vom Rat der Danziger (Parlament-Ersatz) und Vertretung der FSDA (Exekutive), die wegen andauernder Ermangelung einer abschließenden völkerrechtlich gültigen Lösung für dieses Staatsgebilde bis heute tätig sind und sich für diese Endregelung einsetzen. Ich würde mich freuen, wenn jemand helfen könnte. Im voraus herzlichen Dank! --CarlNarloch 02:16, 22. Nov. 2007 (CET)
- Bitte WP:UF nutzen. --Schmiddtchen 说 16:06, 3. Jan. 2008 (CET)
Marlene Dietrich und das Recht am eigenen Bild
die passage über das höchstrichterliche urteil bezüglich der verwendung von abbildern verstorbenener, welches im übrigen nicht vom bundesgerichtshof, sondern vom bundesverfassungsgericht stammt, habe ich entfernt. die auch inhaltlich falsch zitierte entscheidung befaßte sich gerade nicht mit dem im artikel behandelten urheberrecht, welches dem fotografen der in rede stehenden aufnahmen, also dem ABBILDENDEN, zusteht, sondern vielmehr mit dem recht des ABGEBILDETEN (bzw seiner erben) am eigenen bild. --Bert Heisterkamp 19:22, 28. Jun. 2007 (CEST)
Überarbeiten
- zur diskussion um Logos, Wikipedia:Bildrechte#Logos, Vorlage:LogoSH und in WP:UF#Firmenlogos und Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv#Vorschlag_für_Logo-Baustein ua.
hier wird die sache ausschliesslich in bezug auf den historischen kontext beleuchtet, wie sieht es aber mit Schaffenshöhe aus? ich denke, das sollte wesentlich umfassender behandelt werden.. - Schöpfungshöhe beschreibt ja primär die deutsche rechtslage.. -- W!B: 04:07, 6. Jul. 2007 (CEST)
Wichtiger Teil fehlt: Was kann man damit machen
Hi
Ich finde in dem Artikel fehlt ein entscheidender Punkt: Es ist schön zu wissen wann etwas gemeinfrei ist, aber es wird nicht in einem Satz erwähnt was man mit einem Gemeinfreien Objekt tun kann. Soweit ich weiß is das ja schnell beschrieben: alles.
Bin aber um das rauszufinden auf die Seite gekommen und hab nix gefunden.
Grüße Baer
(Der vorstehende Beitrag stammt von AbstauBaer – 18:58, 9. Nov. 2007 (CET) – und wurde nachträglich vollständig signiert.)
Verzicht auf Rechte unter Einschränkung
Ich würde gerne auf meiner Homepage (eigene) wiss. Texte zur freien Verfügung stellen (Download, Zitation, bis hin zu Verfielfältigung und Verbreitung), allerdings mit der Einschränkung, dass stets ordnungsgemäße Angaben zur Quelle gemacht werden und dies unentgeltlich geschieht.
Der erste Teil müsste doch realisierbar sein, indem ich zwar das Urheberrecht untrennbar besitze, aber es dezidiert unter den angegeben Vorgaben nicht anwende, oder? Kann ich dann zweitens theoretisch, sollte sich jemand mit meinem Werk bereichern oder durch Unterlassung korrekter Angaben profilieren wollen, von meinem Urheberrecht gebrauch machen und rechtliche Schritte gegen diese Person einleiten? Gibt es dazu einschlägigie Passagen im Urheberrecht oder vielleicht Präzedenzfälle?
(Der vorstehende Beitrag stammt von 84.157.209.151 – 12:34, 3. Jan. 2008 (CET) – und wurde nachträglich signiert.)
- Bitte WP:UF bzw. WP:Auskunft nutzen.
- Du kannst eine der CC-Lizenzen nehmen, zum Beispiel cc-by-nc-sa. Du kannst dir aber auch deine eigenen Lizenzbedingungen ausdenken, wenn du sie denn wasserdicht bekommst. Wie bei allen Lizenzfragen kannst du im Zweifel gegen einen Nutzer klagen, wenn er deine Werke ausserhalb der Bedingungen der erteilten Lizenz benutzt. Dazu gehört insbesondere auch die wirtschaftliche Ausbeutung. Dann wirds richtig teuer und bei dir klingelt wohlmöglich die Kasse :P --Schmiddtchen 说 16:05, 3. Jan. 2008 (CET)
„post mortem auctoris“ abgekürzt „pma“?
Im Artikel wird „post mortem auctoris“ mit „pma“ abgekürzt. Laut Duden wird „post mortem“ mit „p. m.“ abgekürzt. Die korrekte Abkürzung für „post mortem auctoris“ ist also „p. m. a.“ Habe es geändert. Ilsebill 04:03, 4. Feb. 2008 (CET)
Gemeinfreiheit als politischer Begriff
In einem Buch von Carl Amery* verwendet dieser Autor das Wort "Gemeinfreiheit" im politischen Sinne, vermutlich abgeleitet von den "Gemeinfreien", das heißt den freien Bauern, also wäre die "Gemeinfreiheit" die Freiheit aller Menschen und ihr Recht, sich selber zu regieren, wie die alten Bauernrepubliken. Es ist also nicht dasselbe wie die "Gemeindefreiheit", aber wohl ein älterer Begriff als die "Gemeinfreiheit" des Urheberrechts. Wer kann dazu etwas beitragen? Am besten wäre wohl eine Verzweigung:
Gemeinfreiheit (Urheberrecht)
Gemeinfreiheit (politisch-historisch)
- und dann ein Beitrag von einem Historiker, der das Wort "Gemeinfrei(heit)" erläutert. Leider kann ich das nicht selber machen. Schöne Grüße
HS (3. März 2008, 15.50 h)
- Carl Amery: Leb wohl geliebtes Volk der Bayern. München/Leipzig 1996.
(Der vorstehende Beitrag stammt von 89.59.7.1 – 14:29, 3. Mär 2008 (CET) – und wurde nachträglich vollständig signiert.)
Literatur
Stephen Fishman: Public Domain: How to Find and Use Copyright-Free Writings, Music, Art & More, Nolo, 2008, ISBN 1413308589,
Eingeschränkte Vorschau bei Google Books
(Der vorstehende Beitrag stammt von Cherubino – 10:30, 29. Sep. 2008 (CEST) – und wurde nachträglich signiert.)
Ähnlich, nicht identisch
wenn gmeinfrei und publich domain "ählich, aber nicht identisch", könnte man dann den unterschied nicht bennenen? falls man den unterschied nicht bennenen kann, könnte man die behauptung nicht als "verwirrlich" löschen? --ThurnerRupert 14:31, 27. Dez. 2008 (CET)
Public Domain gibts auch als Gruppe
Moin
ich möchte mal der Weiterleitung wiedersprechen,
Public Domain gibts auch als Gruppe, siehe als Verweis den Wiki-Eintrag "Blade_film" (http://de.wikipedia.org/wiki/Blade_(Film)#Musik)
u.a.: Public Domain - Operation Blade
ist ein lied von dene, womit sich die Weiterleitung als nicht gut gewählt beziffern kann p.s.: vergessen einzuloggen -- Djdomi 08:34, 6. Dez. 2009 (CET)
Bedeutung
Was bedeutet gemeinfrei nun eigentlich genau? Dass jeder mit dem Werk machen kann, was er will??? (nicht signierter Beitrag von 85.176.115.192 (Diskussion | Beiträge) 17:12, 4. Mär. 2010 (CET))
- Die Bedeutung ist mir auch nicht klar. Z.B. in wie weit kann man sich das Urheberrecht oder etwas mit aehnlichen Auswirkungen an einem gemeinfreien Werk aneignen? Bei subito-doc bezahlt man eine Abgabe und darf nur einmal ausdrucken, auch wenn das Werk gemeinfrei ist? Es gibt Buchscandienste von Bibliotheken mit aehnlichen Regelungen. Leute verkaufen Scans von gemeinfreien Buechern und schreiben ihr Copyright rein. Ist das alles korrekt? -- Zwiebeltuete 02:09, 10. Mai 2011 (CEST)
- Das Urheberrecht erlischt laut §§ 64/65 des deutschen UrhG 70 Jahre nach dem Tode des letzten Miturhebers eines Werkes. Davon betroffen sind laut des Kommentars des Beck-Rechtsberaters dazu (dtv-Taschenbuch 5291, S. 103 f.) „sämtliche hieran bestehenden Nutzungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte“.
- Mein Verständnis dieser für mich sehr eindeutigen Aussagen: Sach- und Persönlichkeitsrechte, die erloschen sind, also nicht mehr existieren, kann sich auch niemand rechtswirksam aneignen. Der Versuch dürfte juristisch wirkungslos sein und folglich auch kaum als Schutzrechtsberühmung verfolgt werden. Daraus folgt m. E. weiterhin, daß bei erwiesenermaßen gemeinfreien Werken der von Dir erwähnte Versuch einer Aneignung des Urheberrechts und der damit verbundenen Nutzungsrechte getrost ignoriert werden darf.
- Gruß, — frank 06:53, 10. Mai 2011 (CEST)
Gemeinfreiheit bei Übersetzungen
Mir fehlt ein entscheidender Absatz in Sachen Übersetzungen: Dazu ein konkreter Anlass und eine allgemeine Frage. Erst das Allgemeine: Wird bei Übersetzungen vom Tod des Autors aus gerechnet oder doch vom Zeitpunkt der ersten Übersetzung? Oder geht es ganz anders? Meine Überlegungen: Wenn eine Neuübersetzung eine (c)-Verlängerung bewirkt, könnte man das (c) auf ewige Zeiten verlängern. Bei wichtigen Büchern für die ökonomischen Interessen der Verlage nicht uninteressant. Jetzt das Konkrete (und da geht es nicht um eine Neu-Übersetzung, sondern nur um ein Neu-Nachwort): Ferdinand de Saussure, sehr wichtiger Linguist, ist 1913 gestorben. Sein zentrales Buch, dt. Grundfragen der Allgemeinen Sprachwissenschaft, hat diese dt. Auflagen-Historie: 1. Auflage 1931 2. Auflage 1967 3. Aufl. Mit einem Nachw. von Peter Ernst. - Berlin / New York : de Gruyter, 2001. Kann das (c) beim Verlag de Gruyter liegen oder ist es rechtens, das Buch frei ins Internet zu stellen? (Natürlich ohne das neue Nachwort.) --Delabarquera 10:07, 14. Mai 2010 (CEST)
50 Jahre
"Bei Musikstücken oder Audioaufnahmen endet die Frist für die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (beispielsweise der Sänger oder Instrumentalisten) meist schon 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Tonträgers." - Aussage nicht belegt. TerraCognita 19:58, 2. Nov. 2010 (CET)
Fallbeispiel: Daniel Sanders
Mal als Fallbeispiel:
Daniel Sanders: Deutscher Sprachschatz geordnet nach Begriffen ... Nachdruck der Ausgabe Hamburg 1873–1877. ... Tübingen Max Niemeyer 1985.
Der Sprachschatz müsste doch, trotz des Nachdrucks, längst gemeinfrei gestellt sein. Er ist bei Google Books usw. aber nur in winzigen Teilen einssehbar. Hebt denn der Nachdruck die Gemeinfreiheit auf? Es würde mich wundern. Wenn nicht: Würde etwas dagegensprechen, dieses wichtige Buch im Netz zugänglich zu machen? --Delabarquera 14:10, 21. Jul. 2011 (CEST)
Ich verstehe den Anlass der gestellten Frage nicht. Die Gemeinfreiheit verpflichtet weder den Verlag noch Google dazu, dafür zu sorgen das das Werk der Allgemeinheit zugänglich gemacht wird. Jeder der das möchte (und bereit ist den entsprechenden Aufwand zu leisten) kann dies jedoch gern übernehmen. Vielleich hilft aber auch schon eine Anfrage bei Google Books. Es ist aber auch denkbar das dort noch andere als rechtliche Gründe gegen die volle Texteinsicht sprechen, z.B. dass sie bei G B alle Bücher gleich behandeln, um ihren Arbeitsaufwand zu begrenzen. Finde es heraus! Rojo 23:42, 11. Jan. 2012 (CET)
Ich bin weder Jurist noch Autor, deswegen die Frageform. Ist es nicht so, daß zwar jeder den gemeinfreien Originaltext beliebig vervielfältigen darf, aber nicht einfach den 1985 aufgelegten Nachdruck? Wenn der Nachdruck den Originaltext unbearbeitet wiedergibt, wird man aber wohl abschreiben dürfen. Klicktel durfte zwar nicht die Telefonbuch-CDs kopieren, ließ aber die deutschen Telefonbücher in China abtippen, um selbst eine CD zu erstellen. Ähnliches gilt für Übersetzungen, eine neue Übersetzung eines gemeinfreien Werks ist selbst wahrscheinlich noch nicht gemeinfrei. -- 213.157.9.147 16:15, 14. Jan. 2012 (CET)
Überarbeiten
Österreich scheint in der deutschsprachigen Wikipedia wieder mal komplett unwichtig zu sein, oder? Grüße, tommy ✉/♥ 18:41, 29. Dez. 2011 (CET)
Copyright?
Ich grüße euch. Wenn ich mir das inoffizielle Logo ansehe, so stellt dieses ein durchgestrichenes Copyrightzeichen dar. Dies trifft nach meiner Erfahrung den Sachverhalt sehr gut: es geht um den Verzicht des Urhebers auf Kopier- und Nutzungsrechte. Vereinfacht gesprochen wird dieser Sachverhalt als "gemeinfrei" bezeichnet.
Etwas anderes suggeriert die Einleitung dieses Lemmas: ... bezeichnet alle Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen oder ihm nie unterlegen haben ... - Hier gilt: wenn ich Urheber bin, bin ich einfach Urheber. Ich kann auf alle Rechte (Copy, Nutzung,...) verzichten, bleibe aber trotzdem Urheber.
Wenn ich mir die Lizenzen für kreatives Gemeingut (Cc-by-sa) ansehe, so wird bei diesen klar zwischen Urheber-, Kopier,- Nutzungsrechten unterschieden (das sind die entsprechenden Lizenzmodelle).
Frage: sollte dieses Lemma nicht diesbezüglich überarbeitet werden? BG --Friedrich Graf 11:25, 27. Feb. 2012 (CET)
- Kurz gesagt nein: Gemeinfreiheit bedeutet ohne urheberrechtlichen Schutz; auf das Urheberrecht kann man aber zB in Deutschland nicht wirksam de jure vollständig verzichten. Nacktaffe 17:53, 5. Mär. 2012 (CET)
- Danke für die Antwort. Zum Schluss nur noch für mich als Laie: warum symbolisiert das Logo "Copyright-Freiheit", während es bei Gemeinfreiheit um etwas anderes geht? Ist das nur eine Spitzfindigkeit (vom Gesetzgeber, von Logoerfinder, vom ...) oder einfach nur ein Missverständnis von mir? BG --Friedrich Graf (Diskussion) 18:18, 5. Mär. 2012 (CET)
- Das ist ein durchgestrichenes Copyrightzeichen (©), das das auch durch internationale Verträge propagierte Zeichen der Urheber- bzw. Nutzungsrechtsinhabe ist. Versteht jeder, aber ist nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick wirkt. Nacktaffe 23:21, 6. Mär. 2012 (CET)
- Danke. Nach mehrfachen lesen des Lemmas entdecke ich jetzt auch die von dir genannten Merkmale. Um die Laienverständlichkeit zu verbessern habe ich deine Erklärung für eine Ergänzung benutzt. BG --Friedrich Graf (Diskussion) 09:15, 7. Mär. 2012 (CET)
- Das ist ein durchgestrichenes Copyrightzeichen (©), das das auch durch internationale Verträge propagierte Zeichen der Urheber- bzw. Nutzungsrechtsinhabe ist. Versteht jeder, aber ist nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick wirkt. Nacktaffe 23:21, 6. Mär. 2012 (CET)
- Danke für die Antwort. Zum Schluss nur noch für mich als Laie: warum symbolisiert das Logo "Copyright-Freiheit", während es bei Gemeinfreiheit um etwas anderes geht? Ist das nur eine Spitzfindigkeit (vom Gesetzgeber, von Logoerfinder, vom ...) oder einfach nur ein Missverständnis von mir? BG --Friedrich Graf (Diskussion) 18:18, 5. Mär. 2012 (CET)
Problematische eurozentristische Formulierungen?
Aus einer Beschäftigung mit der Geschichte und Vielfalt des Begriffs des geistigen Eigentums bin ich zufällig gerade auf diese Seite gestoßen und stolpere dabei über eine Formulierung. So heißt es in der Einleitung: In allen Rechtsstaaten – insbesondere in der Westlichen Welt – ist für alle schöpferischen Werke das jeweilige Urheberrecht zu beachten. Insgesamt setzt der Artikel voraus, dass geistiges Eigentum und Urheberrecht universale existierende, naturgegebene Dinge sind, und behandelt diese Begriffe nicht als historisch gewachsene und noch relativ junge, ganz spezifisch von der europäischen Kultur geprägte Begriffe. Der zitierte Satz nun legt gerade vor diesem Hintergrund implizit nahe, dass im wesentlichen nur "Rechtsstaaten" und "insbesondere [die] Westlichen Welt" dieses Eigentumsrecht beachten, und dass alle anderen Staaten bzw. die nichtwestliche Welt (nur noch) nicht in der Lage sind, das Urheberrecht anzuerkennen, und auch von daher keine Rechtsstaaten sind. Im Hinblick auf die Historizität und kulturspezifische Gebundenheit der Begriffe (und ganz abgesehen von der Problematik des Rechtsstaatsbegriffs (siehe dort)) würde ich das neutraler und weniger normativ formulieren, z.B.: In allen der UN beigetretenen Staaten gilt es für alle schöpferischen Werke, das jeweilige Urheberrecht zu beachten. --Lounge7 (Diskussion) 21:34, 19. Mär. 2012 (CET)
Verständlichkeit
Im Abschnitt 'Deutschland' wird die Abkürzung p.m.a. verwendet (...für die EU auf 70 Jahre p. m. a. einheitlich festgesetzt...) welche nirgends erklärt ist und auch weder in der Wikipedia noch sonst wo im Internet zu finden ist. Soll vielleicht etwas heißen wie 'post mortem ...'. Kann das jemand richtig formulieren? --Nikstukas (Diskussion) 12:27, 12. Aug. 2012 (CEST)
- Die Abkürzung wird sechs Sätze weiter vorne im selben Abschnitt erklärt:
Der Urheberrechtsschutz endet 70 Jahre (§ 64 UrhG) nach dem Tod des Urhebers (nicht etwa nach Erscheinen), abgekürzt p.m.a. (post mortem auctoris). |
- Das mit der fehlenden Erklärung in Wikipedia stimmt also nicht so ganz. Und p. m. a. leitet auf die Erklärung weiter und in pma ist es auch erwähnt. Nacktaffe (aka syrcro) 22:30, 12. Aug. 2012 (CEST)
Verständlichkeit 2
Die folgende Aussage verweist anscheinend auf implizites Wissen, das ein juristischer Laie allenfalls erraten kann, das heißt sie ist rätselhaft. Die Formulierung finde ich deshalb anstrengend zu lesen:
„Seit dem Wiederaufleben bereits abgelaufener Schutzfristen mit der Urheberrechtsänderung von 1995 sind ältere Darlegungen hinfällig, die, anknüpfend an den Aufnahmezeitpunkt, viele Lichtbildwerke für gemeinfrei erklärten, deren Urheber noch keine 70 Jahre tot ist.“
Da ich kein Jurist bin, möchte ich diesen Abschnitt nicht selber umformulieren; weil ich dabei raten müßte, was gemeint ist. --Parzi (Diskussion) 01:01, 27. Dez. 2012 (CET)
- Geh, schau mal, ob das nun verständlich ist. Wenn ja, entferne bitte den Baustein, wenn nein, probier' ich's halt nochmal. Guten Rutsch ! --RobTorgel (Diskussion) 18:05, 31. Dez. 2012 (CET)
Einfach ganz entfernt??
Der obigen Diskussion scheint gefolgt zu sein, daß jeder Hinweis auf die Rechtslage in Deutschland jetzt ganz rausgeflogen ist. Das kann aber nicht Sinn der Sache sein, oder? Ich suchte diese Information in diesem Artikel, nämlich die 70 Jahre nach Tod des Autors, und ich finde, daß sie auch da hingehört. Wäre schön, wenn jemand das wieder reinschriebe! --Faehn (Diskussion) 13:47, 16. Aug. 2013 (CEST)
- Die gesuchte Information findest du in Regelschutzfrist und dieser Artikel ist im Abschnitt "Zeitablauf" prominent verlinkt. Dieser Artikel will unabhängig von einzelnen Rechtsordnungen sein. Grüße --h-stt !? 17:27, 16. Aug. 2013 (CEST)
Schutzrechtsberühmung
Kann mir das jemand erklären (ich bin nicht Jurist)? In der Einleitung heisst es: "Die ungerechtfertigte Geltendmachung von Immaterialgüterrechten an in Wahrheit gemeinfreien Gütern wird als Schutzrechtsberühmung bezeichnet."... D.h. also: Eine Schutzrechtsberühmung ist eine ungerechtfertigte Geltendmachung von Immaterialgüterrechten.
Wenn ich aber unter Schutzrechtsberühmung nachlese, dann ist es jede Beanspruchung solcher Rechte: "Mit der Schutzrechtsberühmung wird ein Schutzrecht aus dem Bereich der Immaterialgüterrechte beansprucht." Punkt. Zwar gehts im Artikel dann schwergewichtig um ungerechtfertigte Geltendmachung ("Erfolgt eine Schutzrechtsberühmung zu Unrecht, ...."), aber der Begriff als solcher scheint nichts über die Berechtigung des Schrittes auszusagen.
Falls das stimmt, könnte der fragliche Absatz in unserer Einleitung wie folgt umformuliert werden: "Eine ungerechtfertigte Geltendmachung von Immaterialgüterrechten an in Wahrheit gemeinfreien Gütern (eine ungerechtfertigte so genannte Schutzrechtsberühmung) kann Gegenansprüche des zu Unrecht in Anspruch Genommenen auslösen.[1]" --MaxBE (Diskussion) 21:31, 9. Dez. 2013 (CET)
- Danke für den Hinweis, ich verbessere die Formulierung. Grüße --h-stt !? 17:40, 11. Dez. 2013 (CET)
Public Domain
Was sei denn nun der Unterschied zwischen Gemeinfreiheit und Public Domain? Im Artikel steht lediglich: "Die Bedeutung englischer Begriffe wie „Copyright“ und „Public Domain“ kann nicht ohne weiteres auf die deutschen Begriffe „Urheberrecht“ und „Gemeinfreiheit“ übertragen werden." Davon wird man nicht wirklich schlauer. --91.34.133.134 23:22, 16. Jan. 2016 (CET)
- Ich schreib einen Satz oder zwei dazu. Danke für den Hinweis. Grüße --h-stt !? 15:52, 22. Jan. 2016 (CET)
- Danke für Deine Erläuterung im Artikel. --91.34.156.66 14:51, 24. Jan. 2016 (CET)
Digitale Allmende
Abgrenzung zu 'Digitale Allmende' ? Avernarius (Diskussion) 09:01, 7. Feb. 2017 (CET)
- Nachdem die Digitale Allmende nur unzureichend definiert ist, kann man das nicht wirklich exakt sagen. Wenn man zur Digitalen Almende nur digitale Schöpfungen zählt, die gemeinfrei sind, dann ist die digitale Almende von der Gemeinfreiheit umfasst. Wenn man aber als digitale Wissensalmende auch alle digitalen Güter unter freien Lizenzen fasst, dann gibt es nur eine Schnittmenge, denn Freie Lizenzen fallen nicht unter die Gemeinfreiheit. Grüße --h-stt !? 12:24, 9. Feb. 2017 (CET)
„nur Werbung für Google“
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gemeinfreiheit&diff=151235713&oldid=151222461
Googles Leseproben aus Ohly decken 2 der 3 diesbezüglichen Einzelnachweise ab und die aus Peukert einen noch deutlich höheren Anteil. Ihnen wegen ihrer Unvollständigkeit jeden Nutzen für den Artikel abzusprechen und darin „nur Werbung für Google“ zu sehen, ist absurd. Als ob Google Werbung nötig hätte! --Vsop (Diskussion) 17:08, 8. Feb. 2016 (CET)
- Bei Leseproben kann jeder Aufrufende andere Teile als zugänglich angezeigt bekommen. Wenn du die Seiten einsehen konntest, bedeutet das nicht, dass ich das kann oder dass du das in zwei Monaten noch tun kannst. Google-Book-Links sind bei Leseproben immer problematisch, das ist kein zuverlässiges Archiv. Ich rate dringend davon ab. Grüße --h-stt !? 19:45, 8. Feb. 2016 (CET)
- Bei weblinks gibt es doch nie eine Garantie, dass man sie in zwei Monaten noch aufrufen kann. Trotzdem werden sie in WP in großen Umfang als Beleg akzeptiert. Dass Sie die Verlinkung von Google-Leseproben für „problematisch“ halten und davon abraten (ohne dass sich davon etwas in Wikipedia:Weblinks findet), rechtfertigt es bestimmt nicht, sie prophylaktisch weglöschen, ohne überhaupt zuverlässig wissen zu können, wann und in welchem Umfang Leseproben aus den beiden Büchern vielleicht einmal nicht mehr zur Verfügung stehen könnten. Zur Zeit kann die Verlinkung die Einsicht in die Bücher und damit auch eine diesbezügliche Überprüfung sehr erleichtern. Geht es Ihnen darum, das zu verhindern? Das die in Rede stehenden Links doch niemand ernstlich stören können, kann ich mir keinen anderen Grund für Ihren Löscheifer vorstellen. --Vsop (Diskussion) 13:46, 10. Feb. 2016 (CET)
- Als Belege sind Weblinks natürlich zulässig. Aber auch da sollen nur voraussichtlich stabile Links genutzt werden WP:WEB. Google-Book-Liks auf Leseproben in gedruckten Büchern fallen nicht unter diese Regelung. Der Beleg ist da das gedruckte Buch, der Link zu Google ist ein Glücksspiel. Deshalb lehne ich das ab. Grüße --h-stt !? 18:09, 10. Feb. 2016 (CET)
- Bei weblinks gibt es doch nie eine Garantie, dass man sie in zwei Monaten noch aufrufen kann. Trotzdem werden sie in WP in großen Umfang als Beleg akzeptiert. Dass Sie die Verlinkung von Google-Leseproben für „problematisch“ halten und davon abraten (ohne dass sich davon etwas in Wikipedia:Weblinks findet), rechtfertigt es bestimmt nicht, sie prophylaktisch weglöschen, ohne überhaupt zuverlässig wissen zu können, wann und in welchem Umfang Leseproben aus den beiden Büchern vielleicht einmal nicht mehr zur Verfügung stehen könnten. Zur Zeit kann die Verlinkung die Einsicht in die Bücher und damit auch eine diesbezügliche Überprüfung sehr erleichtern. Geht es Ihnen darum, das zu verhindern? Das die in Rede stehenden Links doch niemand ernstlich stören können, kann ich mir keinen anderen Grund für Ihren Löscheifer vorstellen. --Vsop (Diskussion) 13:46, 10. Feb. 2016 (CET)
Was nicht stört und nicht falsch ist, aber zumindest potentiellen Nutzen hat, braucht nun wirklich nicht entfernt zu werden. Glauben Sie wirklich, mit „Ich lehne das ab“ als Handlungsmaxime das von WM beklagte „drängende Problem“ des „Autorenschwunds“ zu überwinden? --Vsop (Diskussion) 18:34, 10. Feb. 2016 (CET)
- Es stört aber. Spätestens, wenn der Link tot ist. Und dann nützt es auch nichts mehr, sondern macht nur Wartungsaufwand. Google Book Links sind nützlich bei gemeinfreien und freigegebenen Werken, bei denen der Zugriff dauerhaft bestehen wird. Bei urheberrehctlich geschützten Werken, für die nur eine Leseprobe freigegeben ist, sind die Links nicht sinnvoll. Grüße --h-stt !? 17:25, 11. Feb. 2016 (CET)
- https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gemeinfreiheit&diff=prev&oldid=151243486
- Ein Jahr später sei darauf hingewiesen, dass sämtliche Links auf zitierte Seiten bei Peukert und Ohly/Klippel, die H-stt zu löschen für richtig hielt, immer noch erreichbar sind.
- „Ich lehne das ab“ ist Anmaßung, deren Ergebnis dem von Vandalismus gleichkommt. --Vsop (Diskussion) 01:00, 1. Mär. 2017 (CET)
- Fünfzehn Monate später sind sämtliche Links immer noch erreichbar. --Vsop (Diskussion) 00:05, 10. Jun. 2018 (CEST)
70-Jahre-Regel
Leider findet sich im Artikel nichts zur 70-Jahre Regel. Im Artikel Urheberrecht (Deutschland)#Das Urheberrecht scheint es ganz gut beschrieben sein. Sollte das auch hier in den Artikel?--Petermahlzahn (Diskussion) 16:58, 13. Jun. 2020 (CEST)
- Nein, weil das länderspezifisch ist und dieser Artikel das übernationale Prinzip beschreibt. Nach der Revidierten Berner Übereinkunft ist die Mindestdauer 50 Jahre, die meisten Staaten der Erde haben mittlerweile 70, aber zB Mexiko hat 100 Jahre post mortem auctoris. Deshalb wird in diesem Artikel nur auf den Artikel Regelschutzfrist verwiesen. Grüße --h-stt !? 14:43, 26. Jun. 2020 (CEST)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Stimmt, danke für die Erklärung.--Mahlzahn (Diskussion) 15:26, 26. Jun. 2020 (CEST)