Diskussion:Geschäftsführung ohne Auftrag (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 80.147.159.69 in Abschnitt Omatauglichkeit!
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+ konkrete Beispiele

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Der Artikel beschreibt imho auf vorbildliche Weise kurz und knapp das Wesen der GoA. Ich frage mich dennoch, ob nicht zusätzlich zu dem Klempner noch ein paar konkrete Beispiele angeführt werden sollten, da Wikipedia Artikel ja bekanntlich nicht ausschließlich von Juristen gelesen werden Gamgee 14:41, 4. Apr 2006 (CEST)

Der Anfang ist missverständlich, es gibt auch die berechtige GoA!

Begriffe

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Der Bitte nach Verständlichkeit für Nichtjuristen möchte ich mich anschließen. Als Nichtjurist bin ich über die Begriffe "Geschäftsführer" und "Geschäftsherr" gestolpert, die sich hier ja nicht auf eine Firma beziehen, sondern Rollen in diesem Vorgang darstellen. Kann man das vielleicht klarstellen, ohne die juristische Korrektheit zu beeinträchtigen? Achimh 11:51, 10. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Ich hab das mal mit minimalen Änderungen umgesetzt. Die Unverständlichkeit resultierte daraus, daß man die Begriffe als gegeben vorgesetzt bekam und nicht klar wurde, daß sie erst durch das Recht der GoA definiert werden, oder?
Soll vielleicht noch rein, daß der Geschäftsführer nicht mit der Geschäftsführung als ein Organ einer juristischen Person verwechselt werden darf? Oder verwirrt das dann noch mehr?
Bayernparteiler 12:23, 10. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Also, ich finde es wesentlich besser so! Längere Erläuterungen in der Klammer würden den Satz wieder unverständlicher machen. Danke fürs Ändern. Achimh 13:57, 10. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Negotiorum Gestio

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Ist Negotiorum Gestio identisch mit GoA, oder ist es eine spezielle Form? In verschiedener (älterer) Literatur bin ich über diesen Begriff gestolpert, habe ihn in der de:WP nicht gefunden aber in der en:WP und lande per interwiki hier bei GoA, wo aber NG mit keiner Silbe erwähnt wird... -- Dances with Waves 19:35, 17. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Klempner Beispiel

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Ich finde, dass das Klempnerbeispiel im Artikel zu spät kommt. Jeder Leser, der mit der Materie nicht vertraut ist, wird es irgendwo zwischen dem 2. und 3. Abschnitt aufgeben, den Sinn dahinter verstehen zu wollen. Könnt ihr eventuell den Artikel dahingehend anpassen, dass bereits in der Einleitung oder im ersten Abschnitt klar wird, wozu diese Regelung gut ist, um sie dann aus der juristischen Perspektive zu erleutern? Ich glaube das würde die Verständlichkeit noch einmal weiter verbessern :) -- Mit freundlichen Grüßen 77.186.103.197 16:21, 21. Mär. 2010 (CET)Beantworten

+1 58.9.70.44 11:40, 10. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Review vom 15. September bis zum 8. November 2016

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Nach dem Ausbau dieses Artikels bin ich gespannt auf Rückmeldungen. VG Chewbacca2205 (D) 20:34, 15. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Erst einmal meinen Respekt für die Mühe, die du in diesen Artikel gesteckt hast. Ich habe drei Verbesserungsvorschläge, von denen einer recht banal ist: 1) Der Abschnitt Geschichte ist ein bisschen dünn. Die GoA gab es ja schon vor dem BGB, gab es dazu auch Gerichtsurteile oder gesetzliche Regelungen? 2) Mir fehlt der Rechtsvergleich. Gibt es die GoA auch in anderen Rechtsordnungen? (Ja, ich weiß, der Artikel betrifft die GoA (Deutschland). Trotzdem. :-) 3) Rein formal: Wenn Paragrafenketten zitiert werden, dann bitte statt "-" besser "–" verwenden. Viele Grüße --Forevermore (Diskussion) 23:14, 23. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Danke! Ich mache mich an die Arbeit. Gruß Chewbacca2205 (D) 22:34, 24. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Grundsätzlich gut. Tatbestandliches Zentrum der GoA ist die Wahrnehmung eines fremden Geschäfts. Dazu explodieren die Interpretationsansätze in der Literatur förmlich. Dem sollte natürlich nicht nachgestiegen werden, insbesondere da der Artikel lang ist und einen Laien vermutlich echauffiert. Aber: Neben dem „auch fremden Geschäft“ gibt es den Komplex des „neutralen Geschäfts, das mit Fremdgeschäftsführungswillen“ getätigt wird. Dazu könnte man einen Satz verlieren und möglicherweise Unter-Lemmata schaffen innerhalb des Lemmas Fremdheit. Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 17:55, 25. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Entspricht das objektiv neutrale Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen nicht dem subjektiv-fremden Geschäft? Gruß Chewbacca2205 (D) 22:10, 25. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Nicht ganz. Dass ein Geschäft subjektiv-fremd sein muss folgt bereits daraus, dass man bei einer GoA immer mit Fremdgeschäftsführungswille handeln muss - das sind zwei Seiten einer Medaille. Beim objektiv-fremden Geschäft fallen beide Elemente regelmäßig zusammen, sodass es insoweit keine Probleme gibt. Bei einem objektiv-eigenen Geschäft sind die Folgen bekanntlich umstritten. Bei einem objektiv-neutralen Geschäft fehlen Güter- und Lasten zuweisende Regeln, die einen Geschäftsherrn bestimmen würden. Dort kommt es dann nur noch auf den Fremdgeschäftsführungswillen an, sodass auch dieses objektiv-neutrale Geschäft zu einem fremden wird; eben kraft subjektiver Vorstellung des Geschäftsführers. Im Übrigen muss ich den Artikel mal in Ruhe lesen, dann folgt eine ausführlichere Rückmeldung. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 00:02, 26. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Genau. Das Verrichten eines „objektiv-fremden“ Geschäfts umfasst die Wahrnehmung einer Tätigkeit für den Geschäftsherrn, dem das Geschäft deshalb zuzuordnen ist, da es in dessen ausschließlichen Rechts- und Interessenskreis fällt. Darauf richten sich die kognitiven und voluntativen (= subjektiven) Handlungselemente des Geschäftsführers. Ein „neutrales Geschäft“, das ist ein Geschäft das grundsätzlich von jedermann wahrgenommen werden kann, wird erst durch den Fremdgeschäftsführungswillen zum „fremden Geschäft“, in der dogmatischen Prüfungsreihenfolge quasi durch die Hintertür. Fallschulklassiker: Eigentumserwerb. Dieser kann im Eigen- oder Fremdinteresse ausgeführt werden, was äußerlich grundsätzlich zunächst nicht erkennbar ist.
Bin auch erst allein an diesem Tatbestandsmerkmal hängen geblieben und verinnerliche den Artikel zu gegebener Stunde. --Stephan Klage (Diskussion) 09:23, 26. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Hatte mir gerade noch den geschichtlichen Passus angeschaut. Da wird auf die „negotiorum gestio“ verwiesen und damit auf den allgemeinen Artikel der „Geschäftsführung ohne Auftrag“. Den rechtshistorischen Passus hatte ich selbst erst kürzlich dort eingefügt, sodass der Verweis insgesamt reicht. In diesem Zusammenhang sollte nur noch über eine Umtitelung des Lemmas nachgedacht werden, um den dortigen Verbesserungsbaustein gleich mit zur Erledigung zu bringen. Gibt es dazu einen Vorschlag, schließlich ist das eine Frage des Kontextes? --Stephan Klage (Diskussion) 18:17, 25. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Der Artikel eignet sich als Überblicksartikel, der die gemeinsame Grundlage der GoA-Regelungen verschiedener Rechtssysteme, die negotiorum gestio, beschreibt. Daher bietet sich negotiorum gestio als Lemma an. Geschäftsführung ohne Auftrag würde dann zur Weiterleitung auf den Artikel negotiorum gestio, der Links auf die Regelungen der einzelnen Rechtsordnungen enthält. VG Chewbacca2205 (D) 22:10, 26. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Done & shiftet. erledigtErledigt --Stephan Klage (Diskussion) 22:47, 1. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Ich habe den Artikel gerade mit Gewinn gelesen, für mich als Laie war er von der Länge her in Ordnung und ich habe das Gefühl, das Thema und die Diskussion verstanden zu haben. Ich habe beim Lesen versucht, Fachbegriffe zu verlinken, die mir nicht sofort einleuchteten oder bei denen ich davon ausgehe, dass sie für viele Leser nicht sofort verständlich sind. Kein Linkziel habe ich für „Rechtskreis“ im Abschnitt Geschichte gefunden (mir wurde das dann aus dem Kontext klar, aber Rechtskreis ist offensichtlich etwas anderes, Rechtskreistheorie passt auch nicht so recht, wenn auch schon näher dran). Gleiches gilt für „Vertragsanbahnung“ (da haben wir nur das verwandte Anbahnungsgespräch) und die „Notstandsregeln“ im Abstand Konkurrenzen (passt da direkt Notstand?).--Cirdan ± 23:13, 26. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

erledigtErledigt Rechtskreis meinte an den meisten Stellen Interessenkreis. Ich habe die Begriffe ausgetauscht. Ja, der Link passt. Ich habe ihn eingefügt. VG Chewbacca2205 (D) 22:06, 1. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
Ich finde deine juristischen Artikel super! (nur allgemeines Feedback) --WissensDürster (Diskussion) 16:53, 15. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
Vielen Dank ;) Chewbacca2205 (D) 21:04, 15. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

@Stephan Klage: Guten Abend! Siehst du noch Verbesserungspotential? Chewbacca2205 (D) 20:48, 7. Nov. 2016 (CET)Beantworten

@Chewbacca2205: Guten Morgen, retour! Grundsolide Arbeit; kein Raum für Missverständnisse, klarer Duktus, inhaltlich - soweit ich das ohne schürfenden Tiefgang derzeit beurteilen kann - umfassend. „Fremdheit“ nunmehr gut gelöst. Selbiges gilt für den Gesamtkomplex der berechtigten GoA, unberechtigte GoA sehr ordentlich; angemaßte GF und vermeintliche Eigengeschäftsführung sind bearbeitet. Allein bezüglich der Konkurrenzen muss ich mir nochmals Gedanken machen. Ansonsten: meine Stimme erhältst Du auch mit diesem Artikel.--Stephan Klage (Diskussion) 09:56, 8. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Ich habe den Artikel zur Kandidatur gestellt. Vielen Dank an alle Beteiligte! Chewbacca2205 (D) 20:38, 8. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Verlinkungen von Paragraphen in Absätzen.

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Ich habe jetzt schon einige Verlinkungen von Paragraphen in Absätzen, die ich für unverzichtbar hielt, nachgeholt. Allerdings tendiere ich dazu in jedem Absatz beim ersten Auftreten den Paragraphen zu verlinken. So fehlen mir z. B: im Absatz Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687) noch 142, 667, 678 und 684.
Wie seht Ihr das?
Gruß --Baumfreund-FFM (Diskussion) 10:22, 12. Nov. 2016 (CET)Beantworten

§ 142 und § 667 habe ich verlinkt, die wurde bislang noch gar nicht verlinkt. Grundsätzlich fallen die wesentlichen Links besser ins Auge, wenn mit Links im Allgemeinen sparsam umgegangen wird. Allerdings besteht bei Paragraphen ein größeres Bedürfnis zum Nachschlagen als bei Artikeln. Ich bin neutral. VG Chewbacca2205 (D) 21:10, 13. Nov. 2016 (CET)Beantworten
In der Tat fallen so die verlinkten Paragraphen besser ins Auge, wenn man allerdings einen nicht verlinkten Paragraphen nachschlägt, verliert man bei der Suche die Konzentration auf den Text. Gerade nicht so erfahrene Benutzer werden hier benachteiligt.
Gruß --Baumfreund-FFM (Diskussion) 21:28, 13. Nov. 2016 (CET)Beantworten
Was für Lemmata gilt, muss nicht 1:1 für dejure.org.-Links gelten. Bereits die Länge eines Artikels rechtfertigt aus meiner Sicht Mehrfachverlinkungen, eine Auffassung, die einige mit mir teilen, die Mehrheit nicht, was ich gelegentlich bedauere. Andererseits gibt es darüber wenig „mutual sense“. Im Projekt schlummern Artikel, in denen der häufig einzig besprochene § stets verlinkt wird, was natürlich Unsinn ist. Ich halte das Ansinnen, so wie begründet, für sachgerecht. Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 08:30, 14. Nov. 2016 (CET)Beantworten
In Ordnung, dann verlinke ich auch die anderen Paragraphen. VG Chewbacca2205 (D) 19:54, 14. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Erfolgreiche Kandidatur für den Status als lesenswerter Artikel vom 8. bis zum 18. November 2016

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Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das in Deutschland in den §§ 677–687 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist.

Eine GoA ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Der Begriff des Geschäfts ist hierbei weit zu verstehen und umfasst jede fremdnützige Tätigkeit. Die Regelungen der GoA bezwecken einen angemessenen Interessenausgleich zwischen demjenigen, der das Geschäft besorgt, und demjenigen, für den das Geschäft besorgt wird. Ersterer wird als Geschäftsführer bezeichnet, letzterer als Geschäftsherr. Die Regelungen der GoA sehen Ansprüche für beide Parteien vor.

Nach einem hilfreichen Review stelle ich diesen Artikel zur Kandidatur. Gruß Chewbacca2205 (D) 20:37, 8. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Lesenswert aus diskutierten Gründen, die den Artikel bezüglich der Tatbestandsmerkmale gründlich ausgeleuchtet haben; insgesamt eine auffällig sorgfältige Arbeit. Vielen Dank dafür und gerne weiter so. Das Rechtsprojekt hat vielfältigen Nachholbedarf. LG --Stephan Klage (Diskussion) 08:32, 9. Nov. 2016 (CET)Beantworten
Lesenswert Der Artikel erläutert das Lemma hinreichend verständlich und ist somit lesenwert. Hilfreich für Laien finde ich insbesondere die Fallbeispiele im Absatz Anwendungsbereich der GoA. --Baumfreund-FFM (Diskussion) 10:11, 12. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Lesenswert Votum als Laie. Imo aber von überdurchschnittlicher Qualität. --Armin (Diskussion) 12:24, 12. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Lesenswert Damit durfte ich mich auch mal ausführlicher auseinandersetzen; leider hab ich das meiste wieder vergessen. Der Artikel ist jedenfalls in etwa auf dem Niveau des Skriptes das ich damals hatte. Was ich allerdings vermisse ist eine deutliche Erwähnung des Gegenstückes, "Geschäftsführung mit Auftrag" sozusagen. Ich weis nur leider nicht mehr wie der korrekte Fachausdruck ist. In der Einleitung fällt auf dass dort kaum Links gesetzt wurden "Eine GoA ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt" Hier könnte man beispielhaft das Rechtsgeschäft erwähnen. --DWI (Diskussion) 18:58, 14. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Du vermisst das Gegenstück von Geschäftsführung ohne Auftrag? Wie wäre es, wenn Du Dich mit dem Auftrag auseinandersetzt? Geregelt in § 662 bis § 674 BGB. Das ist das Gegenstück, sofern Du nicht gleich ins Synallagma eintauchen möchtest... --Stephan Klage (Diskussion) 20:04, 14. Nov. 2016 (CET)Beantworten
(nach BK) Danke ;) Das Gegenstück zur GoA ist der Auftrag. Wie würdest du ihn ansprechen? Das Rechtsgeschäft habe ich erwähnt und verlinkt. VG Chewbacca2205 (D) 20:06, 14. Nov. 2016 (CET)Beantworten
Gar nichts würde ich unternehmen. Im Artikel besteht der Hinweis und hier ebenfalls. Das reicht doch. ;-) - Hab's Dir bereits angedeutet: Untreue (Deutschland) habe ich zum Durchstudieren auf der Agenda. Schönen Abend und Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 20:23, 14. Nov. 2016 (CET)Beantworten
Also derzeit heißt es im Artikel "wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt..." Der Auftrag kommt durchaus vor, allerdings leicht zu überlesen und das Schlagwort "Auftrag" als solches taucht auch nicht auf. --DWI (Diskussion) 20:32, 14. Nov. 2016 (CET)Beantworten
Ich habe den Begriff des Auftrags in der Einleitung deutlicher herausgestellt. --Chewbacca2205 (D) 20:57, 15. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Lesenswert Schon im Review "mit Gewinn und Freude" gelesen.--Cirdan ± 22:14, 14. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Lesenswert Etwas anstrengend finde ich die gemeinsame Darstellung der echten berechtigten und der echten unberechtigten, aber ansonsten schon toll was Du hier wieder abgeliefert hast. Glückwunsch.--Zweedorf22 (Diskussion) 21:54, 15. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Mit sechs zu null Stimmen ist der Artikel in dieser Version als lesenswert auszuzeichnen. Herzlichen Glückwunsch! F. d. R. Altſprachenfreund; 14:02, 18. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Zielgruppe?

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Wer ist denn die Zielgruppe? Ein Laie versteht das nicht und ein Anwalt weiss es sowieso. Und ein Jurastudent hat andere Literatur. 58.9.70.44 11:42, 10. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

öffentlich-rechtliche GoA

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Dies ist vornehmlich ein Eigenauftrag: Es fehlt die aus staatshaftungsrechtlichen Erwägungen zu ergänzende öff.-rechtl. GoA. --Stephan Klage (Diskussion) 07:47, 3. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Ich habe mal einen ersten Entwurf geschrieben. VG Chewbacca2205 (D) 18:04, 3. Jan. 2018 (CET)Beantworten
;-) - ergänzt VG --Stephan Klage (Diskussion) 21:08, 3. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Beispiel

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Ich habe den Lesenswert-Blaupunkt wörtlich genommen und eben versucht, mich drei Minuten lang einzulesen, dann habe ich gepasst, obwohl ich mir einbilde, nicht so ganz dumm zusein. Vor allem vermisse ich ein Kapitel mit dem Titel „Beispiel“. Die Auffassungen über die Lesenswertkriterien scheinen wirklich sehr weit gestreut zu sein. --Dioskorides (Diskussion) 07:04, 26. Jun. 2019 (CEST)Beantworten

Wirtschaftliches Interesse vs. andere Interessen

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Lässt sich der wirkliche Wille des Geschäftsherrn nicht ermitteln, ist dessen mutmaßlicher Wille von Bedeutung. Ein Handeln entspricht dem mutmaßlichen Willen, wenn der Geschäftsführer in einer Weise handelt, die jemand mit dem Wissen des Geschäftsherrn für interessengerecht gehalten hätte. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Geschäftsführung für den Geschäftsherrn wirtschaftlich von Vorteil ist.

Da fällt mir ein fiktives Beispiel ein: Herr Müller besitzt eine Gartenzwergsammlung im Vorgarten, auf die er sehr stolz ist und deren Wert er vor den Nachbarn mit 1.900 Euro angibt. Ein zufällig vorbeikommender Reisender fragt einen der Nachbarn, Herrn Schmidt, ob die Gartenzwerge zu verkaufen sind und bietet als einmalige Offerte 2.000 Euro dafür. Herr Schmidt weiß, dass er den wirklichen Willen von Herrn Müller dieser Angelegenheit in absehbarer Zeit nicht erfahren kann, da dieser sich auf einer Wohnmobiltour durch die Wüste befindet und deswegen nicht per Telefon oder Internet erreichbar ist. Da der Reisende zu einer Entscheidung drängt, verkauft Herr Schmidt die Gartenzwerge. Damit hat Herr Schmidt zwar einen wirtschaftlichen Vorteil für seinen Nachbarn erzielt. In Anbetracht der Haltung des stolzen Gartenwergbesitzers ist es aber mit gesundem Menschenverstand anzunehmen, dass dieser den ideellen Wert höher geschätzt und seine Vorgartendekoration lieber behalten, also auf den im Verhältnis kleinen wirtschaftlichen Vorteil verzichtet hätte. Irgendwie kann das doch nicht der Sinn des Gesetzes sein.

Zusammenfassend stelle ich fest, dass ich als Nicht-Jurist die Sache wohl nicht ganz verstanden habe. ;-) von --91.2.232.139 10:27, 26. Jun. 2019 (CEST)Beantworten

Omatauglichkeit!

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Das Lemma ist nach m.E. derzeit nicht lesenswert. Bitter fehlen tut hier ein verständliches Beispiel. Die GoA besitzt einen weit gefassten Anwendungsbereich: Ein Anspruch aus dem Normenkomplex kommt in Betracht, sobald eine Person im Aufgabenkreis eines anderen tätig wird, ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage besteht. Als Schwerpunkt sah der Gesetzgeber Verhältnisse, in denen sich jemand altruistisch für einen anderen einsetzt [Hier paßt doch das Beispiel von dem aus einem brennenden Haus geretteten Hund, den der Retter betreut]. Allerdings machen Fälle dieser Art in der Gerichtspraxis nur einen geringen Anteil aus, da die GoA aufgrund ihrer weit gefassten Normen in zahlreichen anderen Rechtsverhältnissen angewandt wird [Ja und nun?? Wenn es also so zahlreiche Fälle gibt, dann wird sich doch wohl bittebitte ein einziger exemplarischer Fall hier kurz einfügen lassen!].--Blaua (Diskussion) 11:26, 12. Sep. 2019 (CEST)Beantworten

Was hält dich davon ab, den Artikel in deinem Sinne zu verbessern? -- H005 (Diskussion) 19:41, 12. Sep. 2019 (CEST)Beantworten
Die Antwort ist einfach: er weiss selbst nich genau, was GoA ist! --2003:E5:270F:B700:13DE:38:29A3:1D99 10:05, 1. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Und: soll das jetzt witzig sein?--80.147.159.69 18:14, 3. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

für wen ist der Artikel gedacht?

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Ist dieser Artikel dazu da, einem Juristen zu erklären, was GoA ist? Warum ist er dann in der WP? Einem Laien sagt das überhaupt nichts, nicht 1mm. --2003:E5:270F:B700:13DE:38:29A3:1D99 10:04, 1. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

+1 Es erklärt alles mögliche, in Wirklichkeit aber so gut wie gar nichts. Beispiele wären gut, wann diese goa oder wie auch immer geschehen könnte, Beispiele aus Geschäfts- und Alltagsleben.80.147.159.69 18:11, 3. Aug. 2023 (CEST)Beantworten