Diskussion:Gesetze gegen Holocaustleugnung/Archiv

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Kritik

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Ein Abschnitt "Kritik" fehlt. --Rubenstein 10:31, 31. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Interessant, und was soll in diesem Übersichtsartikel kritisiert werden bzw. wie soll ein kritischer Absatz aussehen? Sollen die Gesetze gegen Holocaustleugnung einer "Kritik" unterzogen werden? --HansCastorp 13:03, 31. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Das was von RL hier als "Kritik" verkauft wird, ist nichts weiter als ein tendenziöser Unfugs-Essay ("Die Revisionisten sehen in der Strafverfolgung ein weiteres Argument für die Falschheit der offiziellen Geschichtsforschung. Wahrheit müsse sich nicht durch Paragraphen schützen..."), der nicht sonderlich subtil die Meinung gewisser Kreise spiegelt, anstatt auf allgemeine Probleme bzw. Spannungsfelder von Strafrecht und Meinungsfreiheit einzugehen. Ob dies hier geschehen soll, ist ohnehin fraglich.--HansCastorp 02:04, 1. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Sehe ich genauso, obgleich es da natürlich Überschneidungen gibt, alsdass man einer Meinung, die gesetzlich verordnet bzw. verboten ist, natürlich in der Tat leicht ein Legitimitätsproblem nachsagen kann - und nicht nur in der Sache selbst, sondern grundlegend bezogen auf unseren Rechtsstaat. Beispiel aus erster Hand: Ich hatte eine Diskussion mit einem Befürworter des islamischen Gotteststaates. Als ich ihn damit konfrontierte, dass die Meinungsfreiheit im einem Gotteststaat derart eklatant eingeschränkt ist, dass man sogar dafür bestraft wird, dass man nicht an Gott glaubt, entgegnete mir der Mann:" Ja, und hier wird man dafür bestraft, dass man nicht an den Holocuast glaubt." Ich muss gestehen, dass mir die Antwort auf dieses Argument ziemlich schwer fiel und er meine Ausführungen ala Schutz der Verfassung, Jugend usw. genauso aus islamischer Gottesstaat-Sicht legitimieren konnte.
Hier wird man keineswegs dafür bestraft, wenn man nicht an den Holocaust glaubt. Wir haben kein Gesinnungsstrafrecht. Strafbar ist es nur, wenn man den Holocaust leugnet oder verharmlost, und auch dann nur, wenn es entweder öffentlich, in einer Versammlung (§ 130 Abs. 3 StGB) oder durch Schriften (§ 130 Abs. 5 StGB) geschieht. -- Framhein 12:11, 6. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Das deutsche Gesetz gegen Volksverhetzung wurde 1994 und 2005 novelliert. Von 1992 und 2002 findet sich in der wissenschaftlichen Literatur nirgends ein Hinweis. Es könnte natürlich dennoch stimmen vielleicht war es in dem Zusammenhang nicht relevant. Nur fehlt dann immer noch die Novelle von 1994 die ganz sicher stattgefunden hat im Artikel! (Quellen: http://www.richterverein.de/mhr/mhr052/m05213.htm; Weusthoff, Anja, Endlich geregelt? Die Ahndung der Holocaust-Leugnung durch die deutsche Justiz, in: Die Auschitz Leugner (Hrsg. Bailer-Galanda, Brigitte; Benz, Wolfgang; Neugebauer, Wolfgang), Wien 1996, S. 256/257) (nicht signierter Beitrag von Robert Fien (Diskussion | Beiträge) 23:21, 6. Dez. 2010 (CET)) Beantworten

Seh ich genauso wie Rubinstein. Das Gesetz ist nicht unumstritten und Kritik an diesem Gesetz gab es schon immer. Nicht nur von rechtsextremistischer oder holocaustleugnerischer Seite aus, falls man das denkt. --77.9.29.140 17:26, 5. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Kanada?

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Im Wiki-Artikel zum Holocaustleugner Ernst Zündel steht, dass die Holocaustleugnung auch in Kanada strafbar sei. http://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_Z%C3%BCndel Weiß jemand mehr?

Das war sie zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des false news act, der aber vom kanadischen Verfassungsgericht aufgehoben wurde. (Quelle) Ob es sonstige oder neue kanadische Paragraphen gibt, die sich gegen Holocaustleugnung richten, weiß ich leider nicht. Gruß, Agathenon (DISKU/EDITS/MAIL) 15:53, 4. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Tschechische Rep.

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durch die Novelle Nr. 405/2000 Sb. eingeführt § 260 Strafgesetz: Unterstützung und Förderung von Bewegungen die Menschenrechte und -freiheiten unterdrücken

(1) Die Person, welche Bewegungen unterstützt oder fördert, die die Menschenrechte und -freiheiten unterdrücken oder die nationalen, rassischen, religiösen oder Klassenhass oder Hass gegen andere Personengruppen verbreitet, wird mit Gefängnis von 1 bis 5 Jahren bestraft. (2) Die Person wird für 3 bis 8 Jahre inhaftiert, wenn : a) Er/Sie die in Paragraph (1) genannte Tat mittels Druck, Film, Radio, Fernsehen oder auf andere, ähnlich effektive Art begeht, b) Er/Sie die die Tat als Mitglied einer organisierten Gruppe begeht c) Er/Sie die die Tat im Falle eines nationalen Notstandes oder im Kriegszustand begeht

§ 261 Die Person, die öffentlich Sympathie mit einer in § 260 genannten Gruppe zeigt, wird mit Gefängnis von 6 Monaten bis 3 Jahren bestraft.

§ 261a Die Person, die „den Nazi- oder kommunistischen Genozid öffentlich verneint, in Zweifel zieht, billigt oder zu rechtfertigen sucht“ oder ebenso andere Verbrechen der Nazis oder Kommunisten gegen die Menchlichkeit, wird mit Gefängnis von 6 Monaten bis 3 Jahren bestraft.

ab 1. 1. 2010 § 405 Strafgesetzbuch: Leugnung, Bezweifeln, Billigung oder Rechtfertigung den Genozid Die Person, die „den Nazi- oder kommunistischen Genozid öffentlich verneint, in Zweifel zieht, billigt oder zu rechtfertigen sucht“ oder ebenso andere Verbrechen der Nazis oder Kommunisten gegen die Menchlichkeit, wird mit Gefängnis von 6 Monaten bis 3 Jahren bestraft. (nicht signierter Beitrag von Jda379 (Diskussion | Beiträge) 13:55, 23. Nov. 2009 (CET)) Beantworten

Tabelle

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Da der Artikel leider nicht bearbeitbar ist (ich vermute wegen neonazistschem Vandalismus) muss ich hier meinen Vorschlag zu einer kleinen Änderung anbringen: Ich finde, die Namen der Staaten sollten in der jeweiligen Zelle ganz oben stehen um die lesbarkeit zu verbessern. Im CSS lautet der code dafür vertical-align:top;. -- Jakov 20:08, 11. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Gesetz

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was bedeutet dieser satz, Das Protokoll hat keinen Gesetzesstatus. wenn ich es richtig erlese, dürfte ich den Holocaust leugnen, da es halt nur ein Protokoll ist ... (und nein, ich leugne nix ^^) dann passt aber wieder die aussage, in allen deutschsprachigen Ländern ist ... strafbar nicht. Für den erst-leser, bzw jemanden der sich sonst nicht mit diesem Thema beschäftigt, erliest sich keine eindeutige Rechtslage ... mal ist es verboten, und dann wieder "nur" ein Protokoll ... : ) --Daniel 00:44, 27. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Der Passus in allen deutschsprachigen Ländern fußt nicht auf einem Protokoll, sondern darauf, daß die Holocaustleugnung in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Liechtenstein und Luxemburg (damit allen deutschsprachigen Ländern) jeweils durch Gesetz verboten ist, wie in der Tabelle im einzelnen erläutert. Das stimmt so schon. Es grüßt Agathenon gib’s mir! 20:09, 17. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Österreich stimmt so nicht!

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§ 3. Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.

§ 3a. Eines Verbrechens macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft:

1. wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;

2. wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs zu stören, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;

3. wer den Ausbau einer der in der Z. 1 und der Z. 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt;

4. wer für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält.

§ 3b. Wer an einer Organisation oder Verbindung der in § 3a bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, wird, wenn die Handlung nicht nach § 3a strafbar ist, wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft.

§ 3c. Die Strafbarkeit der in den §§ 3a und 3b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet werden konnte, der Behörde entdeckt.

§ 3d. Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, wird, sofern sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft.

§ 3e. (1) Wer die Begehung eines Mordes, eines Raubes, einer Brandlegung, eines Verbrechens nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder eines Verbrechens nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Nach Abs. (1) wird nicht bestraft, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.

§ 3f. Wer einen Mord, einen Raub, eine Brandlegung, ein Verbrechen nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder ein Verbrechen nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

§ 3g. Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.

§ 3h. Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht. ........

Die Holocaustleugnung selbst wird mit einem bis 10 Jahren (und bei besonderer Gefährlichkeit bis 20 Jahre) bestraft. 188.22.164.136 00:36, 20. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Portugal

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Da ich in dem Abschnitt Portugal nichts von Holocaust, Genozid oder Verbrechen gegen die Menschheit lese werde ich ihn in ein paar Wochen entfernen.--85.164.221.61 00:33, 6. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Spanien

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Der Abschnitt zu Spanien hat scheinbar mit dem Lemma Holocaustleugnung auch nichts mehr zu tun. Siehe Diskussionspunkt Portugal.--85.164.221.61 00:42, 6. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

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Deadlink entdeckt: http://www.mzv.cz/wwwo/default.asp?id=46561&ido=13925&idj=2&amb=3 hier als "Strafe für Holocaustleugnung" verlinkt führt zu einer Error 404-Platzhalterseite. Bitte ändern oder von einem Webarchiv verlinken --80.144.42.18 18:26, 8. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Urteil des BVG

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"Für sich genommen genießt eine Behauptung dieses Inhalts daher nicht den Schutz der Meinungsfreiheit." Was bedeutet denn "für sich genommen"?`Das klingt so, als wenn sie unter bestimmten Umständen doch den Schutz der Meinungsfreiheit genießt? Saxo 12:14, 20. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Gibt es keine bessere Stelle aus diesem Urteil? Die Verknüpfung durch das Wort "daher" würde ja bedeuten, dass die Holocaust-Leugnung deswegen strafbar sein solle, weil dadurch eine unwahre Aussage getroffen werde. Die Unwahrheit einer Aussage an sich ist aber sonst nicht grundsätzlich strafbar. Jeder darf sagen: "Die Sonne scheint", ob es nun schneit, regnet oder die Sonne tatsächlich scheint. Das kann doch nicht der Punkt sein. Dieses Zitat ist eher ein Klotz am Bein bei der Begründung. Hallo, bitte mitdenken! (nicht signierter Beitrag von 91.55.231.253 (Diskussion) 13:13, 24. Feb. 2012 (CET)) Beantworten

Menschenrechtskommitee der Vereinten Nationen

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Im Rahmen der 102. Tagung des Menschenrechtskommitees der Vereinten Nationen (11. – 29. Juli 2011 in Genf) hat die Abteilung Menschenrechte der Vereinten Nationen , daß insbesondere das Bestreiten des Holocaust als zu schützendesREchtsgut der freien Meinungsäußerung gelten müsse und nicht verfolgt werden dürfe!“ Das Kommitee faßte für alle Unterzeichnerstaaten der UN-Menschenrechtskonvention, also auch die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und Schweiz, folgenden verbindlichen Beschluß:

„Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt. Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse.“ (Absatz 49., CCPR/C/GC/34) (nicht signierter Beitrag von 178.6.85.156 (Diskussion) 15:03, 16. Nov. 2012 (CET))Beantworten

Karte

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verlegt vom Diskussion:Holocaustleugnung#L.C3.A4nder.C3.BCbersicht

Schön wärs ja auch hier eine Weltkarte zu haben. --Quetsch mich aus, ... itu (Disk) 19:37, 3. Jun. 2016 (CEST)Beantworten

Hmh. Wo die Länder auf dem Globus liegen, sollte jeder selber herausfinden können, es gibt ja Wikilinks dafür.
Und anders als z.B. bei "Todesstrafe" geht es hier nicht um staatliche Gesetze. Sondern "nur" um Gruppen, Organisationen und Personen in diesen Ländern. Kopilot (Diskussion) 08:20, 4. Jun. 2016 (CEST)Beantworten
Häh? Es geht nicht um staatliche Gesetze? --Quetsch mich aus, ... itu (Disk) 11:13, 4. Jun. 2016 (CEST)Beantworten
Nein. Denn staatlich angeordnete Holocaustleugnung gibt es kaum. Und Staatsgesetze gegen Holocaustleugnung haben ein eigenes Lemma. Am besten einfach mal die Einleitung genau lesen. Kopilot (Diskussion) 15:13, 4. Jun. 2016 (CEST)Beantworten
Ja, schön. Du möchtest wohl auch nicht allzuschnell auf den Punkt kommen. Leider ist Gesetze gegen Holocaustleugnung genauso frei von der wünschenswerten Karte. --Quetsch mich aus, ... itu (Disk) 09:55, 5. Jun. 2016 (CEST)Beantworten
Nun hast du den richtigen Artikel ja gefunden, dann verständige dich mal mit anderen Autoren dieses Artikels und finde heraus, ob sie die Karte für hilfreich und notwendig halten. Und falls ja, dann wende dich an die WP:Kartenwerkstatt. Man nennt es "Mitarbeit". Diese hat den Vorzug, dass du etwaige Mängel an Artikeln selber abstellen kannst. (Mal sehen, wie schnell du auf den Punkt kommst.) Kopilot (Diskussion) 19:13, 5. Jun. 2016 (CEST)Beantworten
"Man nennt es "Mitarbeit"." Könntest Du etwas höflicher und weniger arrogant schreiben? Wie es aussieht, reichen die wenigen Daten nicht für eine Karte aus. Anscheinend haben die meisten Länder wichtigeres zu tun, als solcher Art Gesetze zu erfinden. Saxo (Diskussion) 09:13, 4. Okt. 2016 (CEST)Beantworten