Diskussion:Impressumspflicht

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 51.154.213.107 in Abschnitt Schweizer Kuriosum
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Impressumspflicht“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Impressumspflicht für private Webseiten

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Im Artikel wird gesagt, dass keine Impressumspflicht für private Seiten besteht. Die unter Weblinks aufgeführte Seite Linksandlaw.info hingegen schreibt einleitend das TDG erklärend:

"Die Impressumpflicht nach § 6 TDG betrifft damit aus den genannten Gründen grundsätzlich jeden Webmaster!"

Gibt es bezüglich dieser zugegebenermaßen oft diskutierten Frage evtl. Gerichtsurteile? -- 14:11, 2. Sep. 2005 von Ckarich (nachgetragen)

Der Artikel weist grobe Fehler auf, siehe Teledienstegesetz:

Das Gesetz definiert den Begriff Teledienste in § 2 Absatz 1. Demnach handelt es sich um Informations- und Kommunikationsdienste, die individuell genutzt werden. Informationen werden dabei in Form von Zeichen, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikation übertragen. Die Nutzung dieser Dienste kann kostenpflichtig sein. Im § 2 Absatz 2 werden einige Beispiele für solche Dienste genannt.
Der Hauptunterschied zu Mediendiensten liegt darin, dass diese an die Allgemeinheit gerichtet sind. Die Bestimmungen über Mediendienste unterliegen in Deutschland dem Verantwortungsbereich der Länder und werden im Staatsvertrag über Mediendienste (MDStV) geregelt.

Im Staatsvertrag über Mediendienste steht, dass auch private Mediendienste ein Impressum angeben müssen (§10). Der Artikel sollte das klarstellen. ICh bin auch erst, auf dese Tücke hereingefallen. -- M@rkus 17:51, 18. Jan 2006 (CET)

Die Ausführungen oben über angebliche Fehler sind einfach nicht richtig. Der Artikel erwähnt ausdrücklich bei § 6 TDG den Unterschied zwischen Tele- und Mediendiensten, was das Impressum betrifft, und erwähnt die Einschränkung bei Telediensten auf geschäftsmäßiges Handeln. Die Diskussion an dieser Stelle ist im Moment im Übrigen völlig überflüssig, weil das Telemediengesetz das alles neu und einheitlich regelt. Eine Überarbeitung mit aktuellem Rechtsstand bietet sich an, sobald das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist.

Geschäftsmäßig

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Homepages, auf denen Privatleute ihre Hobbys vorstellen, sind nach herrschender Meinung der Experten i. d. R. Teledienste.

siehe z. B.: http://www.kanzlei-hansen.de/impressumpflichtenundwettbwerbsrecht.htm

Zitat daraus: "Letztlich durchgesetzt hat sich eine Abgrenzung (zwischen Tele- und Mediendienst) anhand von medienrechtlichen Grundsätzen, die sich an presserechtlichen Vorgaben orientiert und davon ausgeht, dass Mediendienste nur dann gegeben sind, wenn sie sich mehr oder intensiv mit Fragen politischer, weltanschaulicher, sozialer oder ähnlicher Art beschäftigen" ...usw ... mit wenigstens rudimentärer redaktioneller Aufbereitung, die sie ... in die Nähe periodisch erscheinender Pressepublikationen rückt.

Nach dem Teledienstegesetz sind nur die geschäftsmäßigen Teledienste impressums- oder genauer gesagt anbieterkennzeichnungspflichtig.

vgl. http://www.jurpc.de/aufsatz/20020076.htm

Zitat aus Abs. 8: "In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es: ... Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Zu den geschäftsmäßig angebotenen oder erbrachten Telediensten fallen beispielsweise auch Teledienste von öffentlichen Bibliotheken und Museen. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben." ... Zitat aus Abs. 16: "Der Kreis der Adressaten ist damit recht weit gezogen: den privaten Homepagebetreiber treffen keine Verpflichtungen. Aber der Gastwirt, der seinen täglich wechselnden Mittagstisch im Internet bewirbt ..."

In den Newsgroups de.soc.recht vertreten dagegen viele die Meinung, dass schon im dauerhaften Bereithalten einer Internetseite zum Download ein geschäftsmäßiges Handeln gesehen werden kann oder sogar gesehen werden muss.

Der Mediendienstestaatsvertrag unterscheidet übrigens auch zwischen nicht geschäftsmäßigen und geschäftsmäßigen Mediendiensten. Für die nicht geschäftsmäßigen Mediendienste wird ein einfaches Impressum nur mit Name und Anschrift verlangt. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post werden dagegen wie im Teledienstegesetz nur für die geschäftsmäßigen Dienste verlangt. Auch dies lässt vermuten, dass bei der Formulierung der Vorschriften in einfachen privaten Internetaktivitäten kein geschäftsmäßiges Handeln gesehen wurde. Denn die Forderung, Angaben zu machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, ergibt für private Homepages keinen Sinn. --Joh@nnes 17:15, 31. Jul 2006 (CEST)

Hast du einen Vorschlag, wie sich das in den Artikel einbinden lässt? So wie es da jetzt steht - "geschäftsmäßige wie auch private" - ist es sicher falsch. Schon der zitierte Gesetzestext widerspricht dem, und selbst wenn die Impressumspflicht für private Seiten gälte, wäre das eine indirekte Folge der Interpretation als "geschäftsmäßig". —da Pete (ばか) 19:52, 2. Aug 2006 (CEST)

Ich schlage vor, den ersten Absatz wie folgt zu ändern:

Im Teledienstegesetz ist verankert, dass jede geschäftsmäßige Webpräsenz im Internet ein Impressum anbieten muss (Impressumspflicht), damit ein Nutzer auf leichtem Weg erfahren kann, mit wem er es zu tun hat. In der Frage, ob bzw. inwieweit dies auch für Betreiber privater Websites gilt, gehen die Meinungen auseinander (siehe hierzu die Weblinks und die Beiträge auf der Diskussionsseite).

Als Titel für die Seite würde ich "Impressumspflicht für Teledienste" oder "Impressumspflicht für Homepages" wählen. Denn es gibt ja auch die weitaus bekanntere Impressumspflicht für Zeitungen nach den Pressegesetzen der Länder.

Vielmehr würde ich vorerst gar nicht ändern, da es voraussichtlich schon im nächsten Jahr ein neues Telemediengesetz geben wird, welches Teledienstegesetz und Mediendienstestaatsvertrag unter einen Hut bringen soll. Im Entwurf hierzu wird in der Begründung erstmals auch etwas zu den privaten Homepages gesagt.

Siehe http://www.heise.de/newsticker/meldung/66523 und den gesamten Text des Entwurfs unter http://www.realname-diskussion.info/tmg.htm

Siehe dort vor allem die Begründung zu § 5:

"... Allerdings enthält § 5 TMG-E die Ergänzung, dass es sich bei den geschäftsmäßigen Telemedien um solche handeln muss, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden ...
... Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes."

Aber Vorsicht, dies ist vorerst nur ein Entwurf. Noch ist nicht sicher, wie das neue Gesetz am Ende aussehen wird. --Joh@nnes 18:57, 3. Aug 2006 (CEST)

Aktuelle Entwicklung

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Wie sieht es mit den aktuellen Entwicklungen aus? Vor kurzem wurde jemand umgebracht (ich glaube ein Mädchen), weil jemand auf Ihrer Internetseite nachgesehen hat wo Sie wohnt. Geht da der persönliche Schutz nicht vor? Gerade bei z.B. einem privaten Blog? -- 11:08, 5. Sep. 2006 217.231.46.160

Verunsicherung

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Hallo! Weiß nicht, ob das hierhin gehört, aber kennt jemand von euch die Szene in "Asterix erobert Rom", in der Asterix in einer römischen Verwaltung ein Formular holen soll? An diese Szene werde ich erinnert, wenn ich mir die vielen Interpretationen in Bezug auf "Impressumspflicht" bzw. auf wen denn nun diese Pflicht zutrifft, lese. Versteht mich bitte nicht falsch: Das zielt nicht gegen euch, sondern auf die offensichtliche Unfähigkeit der gesetzgebenden Organe, ein Gesetz klar und deutlich formulieren zu können. Habe seit ein paar Tagen eine Homepage-Adresse und bin total verunsichert, ob ich nun meine Wohnadresse angeben muß, oder nicht. Sie soll rein privat sein, es werden keine Leistungen angeboten und sie wird keine Links oder Banner enthalten. Lediglich private Fotos und Geschichten von mir. Seid bitte nicht sauer, wenn das alles vielleicht nicht hierhin gehört. 84.60.22.60 19:58, 1. Okt 2006 (CEST)

Telefonnummer

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Ich würde gerne folgendes zur Diskussion stellen: Welche Nachteile ergeben sich für Frauen, wenn sie ihrer Impressumsverpflichtung nachkommen? Woran ich denke, sind telefonische Belästigungen einschlägiger Art durch irgendwelche gestörten Personen, bis hin zum Aufsuchen am Wohnort. Das sind für Frauen schwerwiegende Nachteile, die so nicht akzeptabel sind, und wo ich finde, dass der Gesetzgeber sich dazu mal ein paar Gedanken machen sollte. Vielleicht könnte man diesen Punkt als Negativmerkmal der Impressumspflicht mit in den Artikel aufnehmen. -- 01:58, 15. Jan. 2007 Jamila (nachgetragen)

Die Angabe einer Handy-Nr. reicht. Kauf Dir eine ALDI Prepaid Card, die Du nur hierfür nutzt und gut ist. So würde ich das machen, denn es gibt gewiß tausend Spinner die Dich sonst belästigen. DerRaoul 13:01, 17. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Ich kann eigentlich nicht erkennen, dass für eine private Homepage auch die Angabe einer Telefonnummer überhaupt zwingend wäre. -- Simplicius 13:46, 17. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Wo genau liegt jetzt der Unterschied zwischen Frauen und Männer in dem Zusammenhang liegt hab ich aber noch nicht verstanden o_O Ichdertom 19:21, 28. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Revision

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Es gibt mehrere gesetzliche Grundlagen in Deutschland. Ich habe diese hier mal eingebracht. Es fehlen noch viele Links zu den Volltexten der Urteilsbegründungen. -- Simplicius 15:02, 19. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Keine Impressumspflicht für private Webseiten in Deutschland!

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Im Artikel steht ja nichts dazu, allerdings unter den "Weblinks" und der dort angegebenen Quelle http://www.telemedien-und-recht.de/.

Bezüglich des alten Teledienstgesetzes steht dort, Zitat:

"Für eine erhebliche Ausweitung der Impressumspflicht sorgte vor allem die Auslegung des Merkmals der Geschäftsmäßigkeit. Danach unterfielen auch eigentlich rein private Webseiten der Impressumspflicht, wenn sie bloße Werbebanner oder Pop-Ups auf ihren Webseiten eingeblendet hatten." - [1]

... und zum neuen Telemediengesetz:

"Welche Veränderungen ergeben sich nun zu den bisherigen Pflichten?
Nimmt man die Norm wörtlich, so dürften knapp 95% der deutschen Webseiten nicht mehr einer Impressumspflicht unterliegen. Denn der Wortlaut verlangt neben dem Merkmal der Geschäftsmäßigkeit, dass nunmehr auch die Telemedien gegen Entgelt erbracht werden. Das heißt, es reicht nicht aus, dass irgendwelche Dienstleistungen des Anbieters kostenpflichtig sind (z.B. eine anwaltliche Beratung vor Ort in der Anwaltskanzlei), sondern dass die angebotenen Telemedien selbst entgeltpflichtig sein müssen. Für eine solch weitreichende Änderung der Impressumspflichten findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweis. Zwar heißt es dort, dass rein private Webseiten ausgenommen sein sollen. Weitere Anmerkungen fehlen aber." - [2]

Nur warum steht davon nichts im Artikel? :: defchris : Postfach : 11:31, 18. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Das Gesetz ist noch recht neu. Man muss die Paragraphen mal selbst lesen und sich einige neue Kommentare dazu raussuchen, damit ss Hand und Fuß hat, was man schreibt. Das kannst du auch.
Bitte beachte, dass bloße "Meinungen" wie "dürften, müssten, sollten" selbst in Fettschrift geschrieben noch etwas dünn sind. Solide Quellen wären gut. Die Argumentation in Sachen "Werbebanner oder Pop-Ups" zum Beispiel ist nach meiner Kenntnis auch nach altem Gesetz falsch. Die Impressumspflicht bestand auch ohne. -- Simplicius 12:22, 18. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

In diesem Abschnitt wird meiner Meinung nach eines übersehen: §5 TMG läßt andere Informationspflichten unberührt. Insbesondere also auch die von §10 MDStV, und der ist wohl recht weitgehend und kann wohl auch die meisten privaten Homepages umfassen (Absatz 1). --HannahS 02:45, 3. Mai 2007 (CEST)Beantworten

HannahS irrt: Das TMG meint keinesfalls weiter gehende Informationspflichten nach dem MDStV, denn dieser ist ja zum 1.3.2007 aufgehoben worden. -- Bergfexx 4. Mai 2007

Bergfexx: Hast Du da ne Quelle dafür, daß der MDStV da auch aufgehoben wurde? Fände ich interessant. Danke. Dann wäre auch der Absatz Impressumspflicht#Mediendienste-Staatsvertrag obsolet. --HannahS 19:10, 6. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Siehe 9. Rundfunkstaatsvertrag Artikel 2 Aufhebung des Mediendienste-Staatsvertrages
Am 1. März 2007 sind gleichzeitig das neue Telemediengesetz (TMG) und der 9. Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in Kraft getreten. Die Impressumspflicht ist danach nur für rein private Homepages vom Tisch. Zunächst sah es in der Tat so aus, als müssten nach § 5 TMG nur die in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien ein Impressum aufweisen (vgl. meinen Beitrag vom 3. Aug 2006). Aber dann kam § 55 RStV ins Spiel, der nur die ausschließlich persönlichen oder familiären Internetseiten hiervon befreit.
§ 5 Abs. 2 TMG stellt fest, dass weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Und die lassen sich wie gesagt dem Rundfunkstaatsvertrag entnehmen:
9. Rundfunkstaatsvertrag § 55 Informationspflichten und Informationsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell ... usw ...
Siehe http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Technologie-und-Innovation/Informationsgesellschaft/medienrecht.html mit Links zu den vollständigen Gesetzestexten und auch den Link auf meiner Benutzerseite: --Joh@nnes 16:39, 11. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Danke. Dann war der Schluss also richtig, dass private Webseiten wahrscheinlich eben *doch* einer Impressumspflicht unterliegen, nur war ich irrig in der Rechtsgrundlage, die sich vom MDStV auf den RStV verlagert hat. --HannahS 15:04, 15. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Die Impressumspflicht nach § 55 RStV bezieht sich in Absatz 1 nur auf "Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen" - rein private Websites sind damit ausgenommen; auch soweit danach eine Impressumspflicht besteht, müssen nur Name und Anschrift angegeben werden; Absatz 2 sieht für für die rein privaten Websites eine Impressumspflicht vor, aber nur bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insb. Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wiedergegeben werden (also auch hier ein Sonderfall). Hoeren NJW 2007, 803 vertritt die Auffassung, dass Weblogs und elektron. Tagebücher "wohl" dieser Impresumspflicht unterliegen "dürften" - also hat auch er Zweifel am Bestehen einer Impressumspflicht. Wichtig erscheint, dass die eingeschränkten Pflichten nach RStV durch die Landesmedienanstalten überwacht und Verstöße sanktioniert werden können, während nach dem TMG insoweit keine Zuständigkeit besteht. Bergfexx 17.5.07

Danke für die Infos. Es ist aber wohl noch ungeklärt, wie da genau die Grenzen sind, ab wann eine Webseite nicht mehr ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Oft genug vermischt sich so etwas ja auch, z.B. wenn der Ausgangspunkt ein Berichten über perönliches Erleben ist, man dazu aber auch Hintergrundinformationen zu Aspekten dieses Erlebens bereithält. Z.B. kenne ich das von persönlichen/persönlich gefärbten Webseiten von Überlebenden sexuellen Missbrauchs - wo dann auch dann die Frage aufkommt, inwieweit eine Impressumspficht hierfür letztlich Leute zum Schweigen bringen kann, da sie lieber (aus Selbstschutz-Gründen) den Realnamen und die Adresse nicht angeben wollen. Siehe z. B. http://spiritsofsurvival.opfernetz.de/ (wo auch das "Argument" nicht zählt, dass die Realdaten sowieso per denic offen sind). --HannahS 13:20, 21. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Unter dem Wiki-Eintrag zum Telemediengesetz findet sich ein Link zum Gesetzestext, der lesenswert ist: § 2 Abs. 1 erklärt jeden zum Diensteanbieter, der Telemedien zur Nutzung bereithält oder vermittelt, also auch Privatpersonen. $ 5 erklärt die Informationspflicht für alle geschäftsmässigen Angebote, das schliesst auch Privatpersonen ein. Gewerbsmässigkeit oder eine Gewinnerzielungsabsicht sind gar nicht gefragt, es reicht wenn man ein geschäftsmässiges Angebot bereithält, selbst wenn es "für lau" ist oder man sogar noch "drauflegt". Wer beispielsweise ehrenamtliche Dienste regelmässig anbietet, handelt geschäftsmässig und fällt unter die Informationspflicht, auch wenn er nicht vergütet wird und keinen Nutzen daraus zieht. Einige Passagen im Artikel und auf dieser Diskussionsseite vermischen die Begriffe "geschäftsmässig" und "gewerblich" auf unzulässige Weise, auf den Begriff "kommerziell" nach $ 1 Abs. 5 gehen sie gar nicht ein – wer vor unliebsamen Überraschungen gefeit sein will, sollte sich um eine Rechtsberatung bemühen und nicht auf Allgemeinplätze vertrauen!

Es reicht vollkommen aus, "nur" die Adresse anzugeben

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Ich glaube, daß es vielen gar nicht darum geht, auf der eigenen Homepage ein Impressum angeben zu müssen. So auch bei mir. Äußerungen, daß man "lediglich" oder "nur" seine Anschrift angeben muß, zielen, so glaube ich, an der eigentlichen Problematik der meisten vorbei.

Es geht nicht darum, "nur" seine Anschrift angeben zu müssen, sondern darum, inwieweit eine private Anschrift etwas im Internet zu suchen hat und ob hier nicht das Recht des einzelnen, seine Privatsphäre schützen zu dürfen, was, soweit ich weiß, auch im Grundgesetz verankert ist, wesentlich höher einzustufen ist.

Ich hatte mir mal bei einzelnen Firmen das Impressum angeschaut und festgestelllt, daß dort lediglich die Firmenadresse, nicht jedoch die Privatadresse eines Vorsitzenden oder Chefs angegeben ist.

Wenn die Leiter oder Vorstände großer Firmen also das Recht haben, sich hinter einer Firmenadresse "verstecken" zu können, weshalb sollte es von einer Privatperson verlangt werden, die eigene und private Adresse öffentlich kundtun zu müssen. Das wäre nicht gleiches Recht, sondern ungleiches Recht für alle. Vor allem, da bei privaten Adressen ja auch Familienangehörige zu finden sind. Die Angabe einer privaten Adresse betrifft also nicht nur den Homepagebetreiber, sondern in vielen Fällen auch die Familienangehörigen desjenigen.

Es geht also vor allem auch darum, zu prüfen, ob ein Gesetz ein Rechts-Gesetz oder ein Unrechts-Gesetz ist.

Eine abschließende Frage:

Wenn sich z.B. ein Amateurfotograf in einem Hinterhof eine Bruchbude anmietet und diese als sein "Fotostudio" ausgibt, darf er dann hingehen und lediglich diese Adresse in seinem Impressum angeben? Wenn ja, sollten sich die Verantwortlichen vielleicht mal Gedanken über den Sinngehalt dieses Gesetzes machen. 88.78.225.34 21:45, 22. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Ich kann nur hoffen, dass die Person, die das geschrieben hat, inzwischen den Unsinn bemerkt hat, den sie hier schrieb. Für alle, die den Blödsinn immer noch glauben:
Natürlich ist bei einer Firma nicht die Adresse des Vorstandsvorsitzenden angegeben, denn die Seite und die evtl. Dienstleistungen etc. werden von dem Unternehmen angeboten und der "Vorsitzende" oder "Chef" (was sollen das überhaupt für Berufe/Positionen sein?) ist lediglich angestellter dieser Firma. Man gibt also natürlich nicht die Adressen jedes Angestellten im Impressum preis, sondern die Adresse des Unternehmens, denn dieses bietet im Internet etwas an oder bewirbt etwas, mit diesem geht man Rechtsgeschäfte ein etc.
Wenn man als selbstständiger Irgendwas kein Firmengebäude hat, sondern von zu Hause arbeitet, dann muss man natürlich die Privatanschrift angeben. Und wenn man sich einen kleinen Schuppen mietet und von dort aus arbeitet, dann muss man halt dessen Adresse angeben. In jedem Fall dient diese Adresse halt auch zur Kontaktaufnahme. Wer also keine gesonderte Adresse hat, muss halt die Privatadresse nehmen. Man abgesehen davon, dass man im Internet nicht erkennen kann, ob es eine Privatanschrift ist oder nicht, kann ich wirklich nicht verstehen wie man sich so einseitig Gedanken hierüber machen kann und das hier als "Unrechtsgesetz" bezeichnen will. Wenn Privatanschriften ausgenommen wären, dann würde in jedes Firmengebäude einfach ein Angestellter einziehen und schon müsste das Unternehmen die Adresse nicht mehr angeben. Das ist sicherlich sehr praktisch, v.a. für Firmen, die nicht so gerne mit Reklamationen belästigt werden möchten oder die das mit der mind. 2 wöchigen Rückgabefrist nicht so toll finden. --78.54.18.19 13:49, 15. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Wessen Name und Anschrift muss in das Impressum?

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Folgendes Problem: Ich habe vor, einer Verwandten, die Ärztin ist und eine eigene Praxis hat, eine eigene Website zu schreiben - für ihre Praxis. Muss dann ins Impressum mein Name und meine Anschrift, weil ich die Seite ja erstellt und ins Netz gestellt habe, oder aber der Name meiner Verwandten, weil sie ja diejenige ist, der die Seite "gehört" und es auf der Seite ja auch ausschließlich um sie und ihre Praxis geht? Anders gefragt: Müssen Name und Daten des beauftragten Programmierers einer Webseite ins Impressum oder die des Auftraggebers und eigentlichen Inhabers? Oder gar sowohl als auch? -----213.196.245.112 01:27, 8. Okt. 2008 (CEST) RobertBeantworten

In diesem konkreten Fall würde ich sagen, die der Praxis. -- 2001:A60:218B:8501:211:D8FF:FE53:5775 23:14, 23. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Leitfaden zur Impressumspflicht

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Das Bundesministerium der Justiz hat einen Leitfaden zur Impressumspflicht [3] herausgegeben. -- Lowlander 22:02, 22. Okt. 2008 (CEST)

Der Link funktioniert nicht mehr, die Datei kann aber noch über die Wayback Machine abgerufen werden: https://web.archive.org/web/20150723221822/http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/LeitfadenZurAnbieterkennzeichnung.pdf?__blob=publicationFile Jóna Bók (Diskussion) 13:33, 27. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Geschichte der Impressum pflicht

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Meiner Meinung nach wurde die Impressumspflicht das erste mal im wilhelminischen Kaiserreich im Reichspressegesetz vom 25.4.1874 in § 6 festgelegt (Wilke, Jürgen: Grundzüge der Medien- u. Kommunikationsgeschichte, S. 253).--Florian K 21:35, 4. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Überarbeitung - Abschnitt Recht in der Schweiz

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Der Inhalt dieses Abschnittes wurde 1:1 von swiss-ecommerce.ch <ref name="ecommerce">swiss-ecommerce.ch - Impressumspflicht bei Business-Websites beachten</ref> übernommen. Der Abschnitte müsste umgeschrieben werden.

--binningench1 Bumerang 20:30, 28. Sep. 2010 (CEST)Beantworten



"Umgehung" der Impressumspflicht

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Anscheinend ist das ja ein Thema, das viele beschäftigt und viele haben keine Lust ihren Namen, ihre Anschrift, etc. auf ihrer Seite anzugeben. Weniger weil sie illegalen Inhalt anbieten, Betrügerein vorhaben oder ähnliches, sondern aus Gründen der Privatsphäre. Wenn diese Leute also eigentlich einer Impressumspflicht unterliegen, aber z.B. auf eine .com-Domain, auf einen ausländischen Hoster, etc. zurückgreifen (ich kenn mich mit diesen Maßnahmen nicht wirklich aus), dann sind diese Leute evtl. nicht mehr ermittelbar, folglich müssen sie auch nicht damit rechnen, wegen eines fehlenden/mangelhaften Impressums belangt zu werden. Könnte man evtl. über diese Entwicklung einen Absatz schreiben? Grüße --82.113.106.30 18:39, 15. Nov. 2010 (CET)Beantworten

EU?

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"Maßgeblich ist Richtlinie...." Ja und was steht da drin? --80.187.96.201 22:35, 10. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Da steht vermutlich drin, wie nationale Regelungen mit den EU-Gremien abgestimmt werden, um eine gewisse Harmonisierung zu erreichen und zumindest keine gravierenden Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen. Aber:

Maßgeblich für die Umsetzung in den Mitgliedsländern ist die Richtlinie ...

Die Umsetzung von was? --Diwas (Diskussion) 23:22, 23. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Abschnitt Geschichte

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Im Abschnitt Geschichte heißt es: "Die Impressumspflicht ist Impressumszwang.<ref name="GeHimmelsbach250f">Gero Himmelsbach: Presse– und Rundfunkrecht. In: Otto Altendorfer, Ludwig Hilmer (Hrsg.): Medienmanagement, Band1: Methodik – Journalistik und Publizistik – Medienrecht. 1. Auflage. VS Verlag f. Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-531-13832-3(?!), S. 250 f.</ref> Das Impressum ist ein Mittel der Zensur.<ref name="WeFaulstich491">Michael Schaffrath: Zeitung. In: Werner Faulstich (Hrsg.): Grundwissen Medien. 5. Auflage. UVK, Konstanz 2004, ISBN 3-8252-8169-8, S. 491 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).</ref> Im Jahr 1530 wurde eine allgemeine Impressumspflicht erstmals in Deutschland eingeführt.<ref name="HeiPürer59">Heinz Pürer, Johannes Raabe: Presse in Deutschland. 3. Auflage. UVK, Konstanz 2007, ISBN 978-3-8252-8334-6, S. 59 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).</ref>"
Was bitte soll das? Diese paar Sätze mögen vielleicht als Meinungsäußerung durchgehen, neutral sind sie nicht. Eingefügt wurde der Abschnitt von User:Airwave2k2. Ich bitte um Vorschläge, was wir damit machen sollen. -- 2001:A60:218B:8501:211:D8FF:FE53:5775 23:13, 23. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Für wen gilt die Impressumspflicht?

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Im Artikel fehlt grundlegend, wer überhaupt unter die deutsche Rechtssprechung fällt, bzw. für wen die Impressumspflicht gilt. Wohnort des Admins oder des oder auch nur eines Autors in Deutschland oder mit deutscher Staatsbürgerschaft? .de-Domain? Serverstandort in D? Direktes Abzielen auf deutsche Nutzer? Gruß, IP 85.177.93.22 18:40, 16. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Gäbe es hier ggf. Interesse weiterer Personen, den Artikel gemeinsam mit mir weiter zu bearbeiten? Interesse hätte ich schon, bräuchte aber vlt. doch jemanden, der mich ein wenig durch die bei Wikipadia üblichen Vorgehensweise leitet. Gruß, Sebastian (nicht signierter Beitrag von 84.60.212.90 (Diskussion) 11:48, 10. Mär. 2014 (CET))Beantworten

USA?

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Gibt es das auch in den USA? Wäre nicht schlecht, wenn man zu dem internettechnisch wichtigen Land ein paar Zeilen verfassen könnte. Danke und Grüße --89.12.68.142 22:28, 16. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Was ist als "eigenständige", impressumspflichtige Homepage definiert?

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Zunächst gibt der Artikel sehr gut Antworten auf alle denkbaren Fragen. Aber nicht immer ganz klar erkennbar und trennbar erstellt Person A die Homepage A und Firma B die Homepage B. Die ev. Kirche stellt zum Beispiel die Plattform https://wir-e.de zur Verfügung. Technisch gesprochen haben diverse Personen dort Unterseiten in dieser einen (!) Homepage erstellt, die auch ein allgemeines Impressum enthält. Praktisch und faktisch sind all diese Unterseiten einzelne Homepages, sogar im wahrsten Sinne des Wortes "Home"-page. Auf wen ist dann die Impressumspflicht bezogen, wer muss eines erstellen? Nur ein allgemeines? Oder jeder auf "seiner" Unterseite? --92.77.53.139 09:27, 11. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Beleg

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[4],[5] 1530. -- 84.62.92.40 19:09, 30. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Ah da hat jemand meinen meinen alten Edit gefunden, der wegen "Neutralität" zurückgesetzt wurde. Ist schon schlimm wenn das Medienrecht es genau beschreibt und es Medien -Grundwissen ist. Aber es ist ja nicht Neutral. Weil Fakten nicht für sich sprechen. Naja Majestätsbeleidigung der eupemistischen Impresumspflicht ist halt nen Witz. Da löschte man halt gleichmal die Ersteinführung mit. --Airwave2k2 (Diskussion) 22:20, 30. Jun. 2015 (CEST)Beantworten
Gern geschehen. Ist eine interessante Information. -- 84.62.92.40 23:57, 30. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Gilt die Impressumspflicht auch für einen von Privat betriebenen Blog ohne jegliche Werbebanner?

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Gilt die Impressumspflicht auch für einen vollkommen kostenlosen Blog ohne jegliche Werbebanner, der keine eigene Domain, sondern eine Subdomain hat? Ist das damit eine eigene Homepage? Ich lege gesteigerten Wert auf Anonymität und gebe im Netz weder Namen noch Adresse preis, und habe auch nicht vor in nächster Zukunft davon abzuweichen. Trotzdem würde ich gerne (wie so viele andere) ab und an meine Meinung in der Welt verbreiten, ohne gleich eine Adresse angeben zu müssen. Die Seite enthält keine Werbung und ist so kostenlos wie etwas nur sein kann, wird jetzt und für immer ohne gewerbliche/Gewinnabsicht betrieben etc, etc. Müsste ich wenn ich bloggen wollte trotzdem ein Impressum einbauen? -- Hashtag (Diskussion) 21:01, 27. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

Hashtag: Meines Wissens nicht. Allerdings darfst Du dann zusätzlich zu den von Dir genannten Voraussetzungen auch keinerlei Hyperlinks zu irgendwelchen kommerziell betriebenen Websites einbauen und niemand anderes außer dir selbst darf einen Schreibzugang erwerben können. Und dann steht noch offen, was der Haupt-Domain-Betreiber in seinen AGBs vorschreibt. Das sicherste wäre sich eine ..to-Domain zuzulegen.--Ciao • Bestoernesto 03:52, 13. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Österreich

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So ganz überzeugt bin ich nicht vom österreichischen Abschnitt. Hier wird Bezug auf § 5 des E-Commerce-Gesetzes genommen. Es geht also hier vorwiegend um gewerbliche Anbieter. Als privater Betreiber einer Website gelten meiner Ansicht nach wieder ganz andere Gesetze. Hier ist die Offenlegungspflicht von Bedeutung. Siehe https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/172/Seite.1720902.html#Impressum

Da ich aber kein Jurist bin, traue ich mich nicht wirklich ran an das Thema. Irgendwie habe ich den Eindruck, dass private Websites im Gesetz gar nicht richtig vorgesehen sind, und das alles eine Grauzone ist. Kann das wer bestätigen? --Mediamensch (Diskussion) 14:37, 26. Aug. 2018 (CEST)Beantworten

Ausführungen zum Datenschutz sind gesetzlich vorgeschrieben

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I.d. Einleitung: "Ebenso ist die Signatur bei E-Mails im Geschäftsverkehr gesetzlich verankert. Davon zu unterscheiden sind weitergehende Ausführungen, zum Beispiel zur Haftung oder zum Datenschutz, die als Disclaimer bezeichnet werden und deren rechtliche Wirksamkeit umstritten ist." ist zum Teil falsch. Ausführungen zum Datenschutz sind in ihrer rechtlichen Wirksamkeit nicht umstritten sondern sind in Form einer Datenschutzerklärung nach den Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung, so wie nach dem § 13 Abs. 1 Telemediengesetz zwingend vorgeschrieben!--Ciao • Bestoernesto 03:33, 13. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Schweizer Kuriosum

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Aus https://www.sbvv.ch/userfiles/file/ISBN/Impressumregeln_Merkblatt_fuer_Herkunftsangabe_von_Druckschriften_ueberarbeitet_Joerg_Sprecher.pdf:

"Die Impressumspflicht für nicht periodische Druckwerke wurde 1998 aufgehoben. In Büchern kann daher auf die Nennung von Drucker und Verleger verzichtet werden." --51.154.213.107 17:05, 10. Dez. 2022 (CET)Beantworten