Diskussion:Landtag Nordrhein-Westfalen
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Proporz
[Quelltext bearbeiten]Ich lösch das:
dass der Landtag stärker vergrößert wird, als zur Herstellung des Proporzes nötig ist,<ref>1995 beispielsweise wurde der Landtag auf 221 Sitze vergrößert, die SPD erreichte mit 108 Direktmandaten 9 Überhangmandate. Der SPD hätten aber auch bei 219 Sitzen insgesamt schon 108 Sitze zugestanden. Ähnlich war es 1990, damals gewann die SPD trotz ihrer Überhangmandate sogar ein Ausgleichsmandat.</ref> oder
Zweifellos ist die Regelung in NRW im Detail abartig, aber dafür, was Proporz ist, gibts verschiedene Sichtweisen, und der Gesetzgeber in NRW hat sich im Grundsatz für eine entschieden, die jedenfalls erstmal proportionaler ist als die des Autors der vorgenannten unbelegten Zeilen (weitgehend unabhängig von der Definition eines Maßes von Proportionalität). Ob die zusätzliche Vergrößerung und Verzerrung durch den Pattvermeidungssitz so vertretbar ist, ist eine andere Frage. Und der verbesserte Proporz führt halt zu zusätzlichem negativen Stimmengewicht. --94.218.50.5 02:26, 1. Jul. 2017 (CEST)
- Ich sehe keinen Grund für die Löschung, weitere Stimmen? axpdeHallo! 08:17, 1. Jul. 2017 (CEST)
- Ich auch nicht, außer dass der Abschnitt unbelegt ist (aber ich habe die Aussage schon einmal bei wahlrecht.de gelesen, müsste nur noch nach der richtigen Seite auf deren Homepage suchen). Dass die Verteilung zweier zusätzlicher Sitze "proportionaler" sein soll, ist jedenfalls Unsinn - entweder ist eine Verteilung proportional oder sie ist es nicht, da gibts keine Steigerung. Und solange es keinen Überhang gibt, ist das in NRW geltende Sainte-Lague nach üblicher Definition ein proportionales (Verhältnis-)Wahlsystem, egal ob man es mit 219, 220 oder mit 221 Sitzen durchführt. Mal hat die eine Partei einen minimalen Rundungsvorteil, mal die andere. --Roentgenium111 (Diskussion) 16:32, 3. Jul. 2017 (CEST)
- Ala Mathematiker würde ich niemals behaupten, dass die Sitzverteilung echt proportional zum Wählervotum ist, das liegt alleine schon daran, dass es aussschließlich ganzzahlige Sitzverteilungen gibt! 220 Sitze darf es nicht geben, bleibt also die Entscheidung zwischen 219 und 221 Sitzen ... und da stellt sich dann schon die Frage, wer die Plätze Nummer 220 und 221 erhält. axpdeHallo! 16:55, 3. Jul. 2017 (CEST)
- Ich auch nicht, außer dass der Abschnitt unbelegt ist (aber ich habe die Aussage schon einmal bei wahlrecht.de gelesen, müsste nur noch nach der richtigen Seite auf deren Homepage suchen). Dass die Verteilung zweier zusätzlicher Sitze "proportionaler" sein soll, ist jedenfalls Unsinn - entweder ist eine Verteilung proportional oder sie ist es nicht, da gibts keine Steigerung. Und solange es keinen Überhang gibt, ist das in NRW geltende Sainte-Lague nach üblicher Definition ein proportionales (Verhältnis-)Wahlsystem, egal ob man es mit 219, 220 oder mit 221 Sitzen durchführt. Mal hat die eine Partei einen minimalen Rundungsvorteil, mal die andere. --Roentgenium111 (Diskussion) 16:32, 3. Jul. 2017 (CEST)
- Natürlich kann man Proportionalität messen, oder wenn du es begrifflich lieber hast, Disproportionalität. Ein halbwegs brauchbares und in dem Bereich verbreitetes Maß dafür ist z.B. der Gallagher-Index. Im engeren Sinn proportional heißt exakt proportional und nicht bloß der Verteilung eines proportionalen Verfahrens folgend. Zur Definition von Letzterem ist die Definition von Balinski & Young maßgeblich (frei verfügbar z.B. hier auf Seite 5).
- Beim im Artikel implizit postulierten Minimalausgleich (Hausgröße erhöhen, bis formaler Überhang weg) hat gerade nicht mal die andere Partei den Rundungsvorteil, sondern immer die den größten, die am stärksten überhängt. Das ist eine systematische Verzerrung, die je nach Auffassung gerechtfertigt sein mag, aber jedenfalls zulasten des Proporz geht. --188.99.209.118 20:32, 3. Jul. 2017 (CEST)
- Es stimmt, dass beim Minimalausgleich tendenziell (nicht immer, wegen Pattvermeidungssitz!) die überhängende Partei einen Rundungsvorteil hat, aber auch bei dem "NRW-Ausgleich" hat zwangsläufig eine Partei den größten Rundungsvorteil (nämlich i.d.R. die, die den letzten Sitz erhält), dadurch wird das Ergebnis nicht unproportionaler. Der Gallagher-Index wird tendenziell kleiner, je mehr Sitze man verteilt - aber da niemand "exakt proportional" für jede Stimme einen Sitz geben will und die reguläre Landtagsgröße im Gesetz festgelegt wird, gibt man üblicherweise nicht mehr Ausgleichsmandate als nötig. Ich bezweifle, dass sich die Werte für 219 und für 221 Sitze merklich unterscheiden. --Roentgenium111 (Diskussion) 17:32, 6. Jul. 2017 (CEST)
- Naja, immerhin 5 von den 14 Ländern, die überhaupt ausgleichen, haben kein Verfahren, das spätestens unter den im Artikel postulierten Bedingungen abbricht. Dazu kommen noch 4, die wegen Alabama "zu viel" verteilen können, eins, wo der Ausgleich sowieso keinen Proporz herstellt, und eins, wo regelmäßig auch der Mindestausgleich nicht erreicht wird. Die 3 restlichen, die unter Vernachlässigung von Einzelbewerbern und (in 2 von 3) Pattvermeidungssitzen den Vorstellungen des Autors folgen, sind allesamt jüngeren Datums.
- Der Unterschied zwischen 219 und 221 Sitzen ist auch nicht so merklich, dass er die Polemik im Artikel rechtfertigen würde. Wir reden hier selbstverständlich bloß von Details. Bei knapperen Ergebnissen und bei kleineren Sitzzahlen kann der Unterschied aber kritisch sein. Bei Ausschussbesetzungen wird häufig die Gremiengröße zur Maximierung der Verzerrung in die gewünschte Richtung verwendet (siehe z.B. BayVerfGH Vf. 32-IVa-09). Die Proportionalität steigt nicht monoton mit der Hausgröße, aber in der Tendenz (was ja auch bei der schwierigen Definition von Proportionalverfahren ausgenutzt wird).
- Im Prinzip kann man die proportionalsten Hausgrößen algorithmisch selektieren, wenn man Abweichungen von der Sollsitzzahl mit einem Malus versieht (die ÖDP hat mal ein Paper dazu gehabt). Könnte ich genauso in den Artikel schreiben. Aber das ist Kritik am dargestellten Verfahren, die in der Wikipedia jedenfalls eine Angabe erfordert, wer das so gefordert hat, soweit es in diesem Artikel überhaupt relevant ist. --94.218.59.9 20:06, 6. Jul. 2017 (CEST)
Präsidium
[Quelltext bearbeiten]Im Präsidium sind Vertreter aller Parteien vertreten, bis auf die Afd. Hierzu sollte zumindest die Begründung angegeben werden. Man fragt sich, warum das so ist.
--MartinExner1981 (Diskussion) 14:56, 3. Jul. 2017 (CEST)
- Das Präsisidium besteht aus dem Präsidenten und drei Stellvertretern und wird vom Parlament gewählt. Der Präsident wird üblicherweise von der stärksten Fraktion nominiert, die Stellvertreter müssen sich ggfs. einer "Kampfabstimmung" stellen. Dummerweise stand die AfD ganz allein auf weiter Flur, daher wurde der Kandidat der Grünen gewählt. Tja, Pech gehabt, wenn man es sich mit allen anderen verscherzt ... axpdeHallo! 16:02, 3. Jul. 2017 (CEST)
Gehört dieser Link nicht auch in den Artikel?
[Quelltext bearbeiten]NRW-Innenministeriums-Website mit den Gesetzesnormen rund um die LT-Wahl und den LT: http://www.mik.nrw.de/themen-aufgaben/buergerbeteiligung-wahlen/wahlen/rechtsgrundlagen/landtagswahl.html --2A02:908:C38:1740:60D:B0C6:A6AA:BE3D 14:25, 26. Sep. 2017 (CEST)