Diskussion:Mietvertrag (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 5 Tagen von Pistazienfresser in Abschnitt Familienangehörige
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Mietminderung vs. fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug

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Widersprechen sich die beiden Regelungen? Kann ich als Vermieter bei Mietminderung gelassen abwarten, bis 2 Monatsmieten in Summe gemindert wurden - und dann fristlos kündigen? Im Artikel habe ich dazu nichts gefunden... Gruss, --Markus (Diskussion) 18:34, 21. Okt. 2019 (CEST)Beantworten

Wie im Artikel ausgeführt, mindert sich die Miete bei einem Mangel kraft Gesetzes. Wenn der Mieter also nur die geminderte Miete zahlt, entsteht überhaupt kein Zahlungsverzug. MfG --Yhdwww (Diskussion) 14:07, 29. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Jedenfalls ohne Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht mag dies aber risikoreich sein.--Pistazienfresser (Diskussion) 18:32, 16. Jul. 2021 (CEST)Beantworten
Wie gesagt, rechtlich betrachtet ist die geschuldete Miete automatisch niedriger, sodass auch nichts zurückbehalten wird. Natürlich sollte man zur Vermeidung von Unklarheiten darauf hinweisen, dass man die Miete für gemindert hält (unabhängig von der Mängelanzeige), aber anders als im Kaufrecht hängt die Minderung nicht von einer Erklärung des Mieters ab. MfG --Yhdwww (Diskussion) 19:50, 16. Jul. 2021 (CEST)Beantworten
Etwas tricky aber wenn der Mangel nicht behoben wird, besteht auch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Restes der Miete, wenn der Mangel (rechtzeitig zur Behebung) vorher angezeigt wurde, BGH VIII ZR 330/09. Das meine ich, weil die Miete sich zwar von Gesetzes wegen mindert, über die Höhe dieser Minderung aber im Zweifelsfall die Gerichte entscheiden, so dass sie dennoch auf einen Zahlungsverzug kommen könnten.--Pistazienfresser (Diskussion) 20:03, 16. Jul. 2021 (CEST)Beantworten
Also, für mein Verständnis: Du würdest neben der Minderung auch das Zurückbehaltungsrecht ausüben, um (erstmal) Unklarheiten bezüglich der Differenz zwischen deiner Minderung und der gerichtlich festgestellten zu vermeiden? MfG --Yhdwww (Diskussion) 20:47, 16. Jul. 2021 (CEST)Beantworten
Ja. Danke für die Zusammenfassung ;-).--Pistazienfresser (Diskussion) 20:50, 16. Jul. 2021 (CEST)Beantworten
Okay, so kann man das natürlich dann auch machen. Ich sehe da nur gerade bei längerfristigen Mängeln einerseits das Problem, dass der BGH ja auch die Höhe des Zurückbehaltungsrechts auf das drei- bis fünffache des Minderungsbetrags begrenzt, und andererseits stellt sich die Frage der Höhe natürlich spätestens nach Mängelbeseitigung bei der Nachzahlung der zurückbehaltenen Miete. Ich hätte da eher dazu geraten, den Vermieter aufzufordern, die Minderung zu bestätigen und im Zweifel dann Feststellungsklage zu erheben. MfG --Yhdwww (Diskussion) 20:58, 16. Jul. 2021 (CEST)Beantworten
Klingt plausibel.--Pistazienfresser (Diskussion) 21:02, 16. Jul. 2021 (CEST)Beantworten

Literatur: Wohnraumiete und Gewerbemiete

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Kürzlich wurde sowohl ein Buch zur Wohnraummiete hinzugefügt, als auch ein Aufsatz zur Gewerbemiete entfernt. Im Ergebnis mag das in Ordnung sein, weil der Aufsatz zur gewerblichen Miete etwas älter war, das Buch zur Wohnraummiete aber brandneu. Die Begründung, dass der Aufsatz zur gewerblichen Miete zu speziell sei, irritiert aber in diesem Zusammenhang.--Pistazienfresser (Diskussion) 18:26, 16. Jul. 2021 (CEST)Beantworten

Sorry. Ich wollte keine Irritationen auslösen. Mir schien der Titel "Jürgen Fritz: Die Entwicklung des Gewerberaummietrechts im Jahre 2013 (im Anschluss an den entsprechenden Vorgängeraufsatz: … im Jahre 2012 in NJW 2013, 1138), NJW 2014, 1067" mehr etwas für die EN als für den Bereich der Überblicksliteratur, da dieser Beitrag Änderungen zu einem Zeitpunkt X und zu einem Zeitpunkt Y behandelt. Aber ich habe auch nichts gegen eine Wiedereinfügung. Beste Grüße --Gmünder (Diskussion) 19:47, 16. Jul. 2021 (CEST)Beantworten
Sorry zurück. Das meinte ich mit dem Alter.--Pistazienfresser (Diskussion) 19:51, 16. Jul. 2021 (CEST)Beantworten

Familienangehörige

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Folgenden Unterabschnitt schlage ich vor auf der Artikelseite einzufügen (z.B. vor oder hinter den Unterabschnitt 'Haustiere'):

(Familienangehörige)

Der Miteinzug von Ehegatten, Lebenspartnern oder Kindern in eine Mietwohnung ist erlaubnisfrei [1][2]. Es darf dabei nicht zu einer Überbelegung kommen.[3]. Hierbei empfiehlt es sich den tatsächlich erfolgten Einzug der Familienangehörigen dem Vermieter bekannt zu geben. Sollte der potentielle Vermieter bei der Mietwohnungssuche eine Frage z.B. nach Kindern oder der Kinderzahl stellen, so ist dies eine unzulässige Frage [4]; diese muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden [5]. Das vermieterseitige Ermitteln z.B. der Kinderzahl über einen Eintrag aus der Entgeltbescheinigung eines Arbeitnehmers vor Abschluss des Mietvertrages ist nicht zwingend möglich. Der Mietinteressent kann sich eine Entgeltbescheinigung ohne die Zahl der eigenen Kinder von seinem Arbeitgeber ausstellen lassen - nach §108 Gewerbeordnung, Absatz 3, Satz 3.[6]

  1. welt.de: "Was der Vermieter fragen darf – und was nicht" "Kinder [...] ohne Erlaubnis einziehen" (Unterkapitel: "Sind Fragen zum Familienstand zulässig?", zweiter Satz), Artikel vom 24. Mai 2017, abgerufen am 11. Dezember 2024.
  2. (Archiv) haufe.de: "ZAP 20/2018, Das Recht zur Untervermietung: Voraussetzungen und Grenzen" Abschnitt "Praxishinweis": "Entbehrlichkeit einer Erlaubnis" - "gemeinsamen Kindern", Archivversion vom 10. Dezember 2024, abgerufen am 11. Dezember 2024.
  3. (Archiv) mietrechtslexikon.de: "Mietrecht: Die Aufnahme von Familienangehörigen in der Mietwohnung" "darf es nicht zu einer Überbelegung der Wohnung kommen", Archivversion vom 21. März 2023, abgerufen am 11. Dezember 2024.
  4. (Archiv) welt.de: "Nach Kindern darf ein Vermieter nicht fragen" , Artikel vom 09. November 2013, abgerufen am 11. Dezember 2024.
  5. welt.de: "Was der Vermieter fragen darf – und was nicht", "Bei unerlaubten Fragen dürfen Mietinteressenten falsche Angaben machen", Artikel vom 24. Mai 2017, abgerufen am 11. Dezember 2024.
  6. dejure.org: Gewerbeordnung (Dtl.) § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts, abgerufen am 11. Dezember 2024.

Sollte eine Leserin oder ein Leser sachliche Argumente vortragen wollen, um diesen Vorschlag zu modifizieren bzw. zu verbessern, bitte hier Bescheid geben. --84.246.123.19 12:49, 11. Dez. 2024 (CET)Beantworten

Der Abschnitt sollte nicht auf Grundlage von (archivierter) Laienpresse erstellt werden, sondern auf Grundlage von Fachliteratur und ggf. Gerichtsentscheidungen. Zu nichtehelichen Lebenspartnern ist beispielsweise BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 371/02 = BGHZ 157, 1 = NJW 2004, 56 zu beachten. --Pistazienfresser (Diskussion) 16:44, 11. Dez. 2024 (CET)Beantworten
Folgenden vereinfachten ersten Satz schlage ich vor: "Der Miteinzug von Ehegatten oder Kindern in eine Mietwohnung ist erlaubnisfrei." Eine ggf. dritte ergänzende Quelle aus der Fachliteratur für diese erste und zentrale Aussage halte ich auch für angemessen, diese Quelle liegt mir jedoch noch nicht vor. Wer hat was ? --84.246.123.19 09:27, 18. Dez. 2024 (CET)Beantworten
Die Aufnahme der engsten Angehörigen gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßem Gebrauch der Mietwohnung. Dazu zählen jedenfalls der Ehegatte, gemeinsame Kinder und Eltern. Entsprechendes gilt für Hauspersonal und Pflegepersonen. Diese Personen gelten nicht als Dritte im Sinne des § 540 BGB, für deren Aufnahme der Mieter eine Erlaubnis bräuchte. (Klaus Lützenkirchen In: Mietrecht: Kommentar. herausgegeben von Klaus Lüzenkirchen, 3. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2021, BGB § 540 Rn. 35 f.) --Pistazienfresser (Diskussion) 12:43, 18. Dez. 2024 (CET)Beantworten