Diskussion:Mord/Archiv

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Diverse Klein-Diskussionen

Kleine Anmerkung zu den Literaturhinweisen: Die Abkürzung "KFN" ist auch mir als Jurist (freilich kein Strafrechtler) nicht geläufig und sollte aufgelöst werden. Eine Dissertation, die nicht in einem Verlag veröffentlicht wurde, ist ohne Angabe der Hochschule nicht auffindbar. Dies sollte noch nachgetragen werden - gerade in einem als "exzellent" herausgestellten Artikel.

StephanK 13:32, 12. Mär 2004 (CET) ---

Der Artikel muß überarbeitet werden. Insb sollte der Mord nach der Definition in §211 StGB und dem was noch Mord genannt werden kann also Mord bei Unifomierten, Mord an Tieren, Mord an Ungeborenen, Selbstmord, Rufmord, der Hinweis auf den Dekalog.

Ich werd's mal probieren. Die Gleiderung ist auch reichlich wirr und § 211 nicht richtig zitiert. Hhc2 12:57, 5. Jul 2003 (CEST)
Der Mordbegriff sollte seine Definition nicht durch EINE konkrete juristische Umsetzung einer gesellschaftlichen Definition (z.B. deutsches Strafgesetzbuch erfolgen). Das kann unten unter "Juristischen Definitionen" stehen. Die Geschichte des Begriffes ist wesentlich älter als das Strafgesetzbuch und der Code Civil. Probleme die sich daraus ergeben s. z.B. Diskussion um Anne Frank oder Tod durch Arbeit unter Diskussion:Konzentrationslager. Juristisch geht es ja einerseits um die Mordmerkmale (die wohl auch im allgemeinen gebrauchten Mordbegriff beinhaltet sind) aber auch um Fragen wie ob die Tötung "billigend in Kauf" genommen wurde. Darüber hinaus stellt sich z.B. bei Staaten mit Todesstrafe (sei es nun vermeintlich "gesittete" Varianten wie die Giftspritze in den USA oder barbarisch wirkende Ausformungen wie die Steinigungen in Afrika) ob dort der Mordbegriff verwendet werden kann. In deren Strafgesetzbücher ist das sicherlich nicht als Mord definiert, sonst würde der Henker ja selbst zu Mörder ;)
Kann mir 'mal jemand den Satz aus diesem Artikel: "Im deutschen Recht ist die Selbsttötung aber nicht strafbar." erklären. (?) Nachdem ich mich umgebracht habe, kann ich also nicht mehr bestraft werden, häh ? Müsste hier nicht eher "... Versuch der Selbsttötung..." stehen ? DerKalk 13:37, 25. Nov 2005 (CET)
Es gibt Straftaten, bei denen z.B. Geschädigte auch über den Tod des Täters hinaus Ansprüche auf Entschädigung aus dessen Nachlass haben. Dies wird bei Selbsttötung ausgeschlossen. Fall durch eine Selbsttötung also ein Verkehrsunfall ausgelöst wird und jemand anderes zu Schaden kommt, kann dieser nicht die Angehörigen des Verstorbenen dafür belangen. Werde aber noch einmal eine genaue Begründung von einem Juristen anfordern :) --Taxman 13:37, 25. Nov 2005 (CET)

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"Die Mordtaten, die während des Dritten Reiches durch das nationalsozialistische Regime begangen wurden, werden allgemein als solche beurteilt ..." Wer bestreitet sowas? --Jurgen 19:15, 18. Okt 2003 (CEST)

Folgendes gelöscht, da selbstverstädnlich Mord. --Jurgen 22:02, 2. Nov 2003 (CET)

Die Mordtaten, die während des Dritten Reiches durch das nationalsozialistische Regime begangen wurden, werden allgemein als solche beurteilt und wurden dementsprechend als Völkermord in den Nürnberger Prozessen und in der DDR und der BRD verfolgt.


Meiner Ansicht nach liegt ein Fehler vor, wenn der Mord als verheimlichte Tötung dargestellt wird, was sich auch heute noch im Tatbestand wiederspiegele. Der Verdeckungsmord nach heutigem Recht ist eine verheimlichende und keine verheimlichte Tötung, es geht darum, eine andere Straftat zu verdecken. Das scheint mir im Mittelalter genau anders herum gewesen zu sein. Björn, 22/2/2004.


guten tag, erst einmal ein großes lob - der artikel hat sein exzellent tatsächlich verdient, er scheint mit großem sachverstand geschrieben und ist trotzdem weitgehend allgemeinverständlich. trotzdem möchte ich mir noch ein wenig konstruktive kritik erlauben: der artikel ist immer noch ziemlich auf die juristischen aspekte zentriert. was zb gänzlich fehlt, sind (kriminal-)statistische angaben (wie häufig sind morde in deutschland? andere länder im vergleich? zeitliche entwicklung? aufklärungsquote?). auch soziologische und psychologische aspekte könnten noch eingebaut werden - der artikel heißt ja "Mord" und nicht "Mord (Rechtswissenschaft)".

auch bei dem rechtswissenschaftlichen teil sollte nicht vergessen werden, dass der artikel sich nicht primär an juristen, sondern an laien richtet - wie gesagt, das ist in großen teilen auch berücksichtigt, aber ein fachbegriff wie Pönologie hat hier ohne erläuterung bzw link auf einen eigenen wp-artikel nichts zu suchen. (ich weiß, was er bedeutet, aber der durchschnittliche leser vermutlich nicht.) auch sind (fall)beispiele bei den erläuterungen zur rechtslage sehr willkommen - sei es auch nur zur auflockerung ;) - insbesondere bei der unterscheidung mord/totschlag bietet sich das an.

schließlich wundere ich mich ein wenig über die semikola, die im artikel hinter einigen begriffen stehen: morther; "Wergeld"; Eröffnungswehen; Habgier; manslaughter; - ist das absicht? (irgendeine konvention? jedenfalls keine in wp verbreitete) etwas dagegeen, wen ich das korrigiere? grüße, Hoch auf einem Baum 21:52, 9. Mai 2004 (CEST)

Die Strichpunkte gehören m.E. durch Beistriche ersetzt. Pönologie sollte

eine treffende nicht fachsprachliche Überschrift bekommen. Beispiele oft ein Vorteil. Hast du Vorschläge? --Andrsvoss 08:24, 10. Mai 2004 (CEST)

habe ich keine, nein - ich denke, die sollte jemand aussuchen, der sich auskennt. grüße, Hoch auf einem Baum 19:00, 12. Mai 2004 (CEST)


Ich weiß nicht, was mit "sprachlich eng zum Gotischen zu zählende Form" gemeint sein soll. Ist "murder" ein Lehnwort aus dem Gotischen oder was soll das sonst bedeuten? Falls ersteres der Fall sein sollte, wäre "sprachlich mit dem gotischen "maurþr" eng verwandte Form" eine bessere Variante. Überhaupt:Was ist das für eine Logik? "Altgermanisch ist bereits die Tötungshandlung als murdan überliefert. Das gotische "maurþr" ist daher Ursprung..." Das geht nicht. Ergibt sich aus der Tatsache, dass "murdan" altgermanisch überliefert ist der Urprung zwangsläufig aus "maurþr"? Bitte ändern oder herausnehmen.--fran234 13:51, 20. Jun 2006 (CEST)


Hallo, dieser Satz ist falsch: "(...) wobei ein Mord als gravierender, als "auf sittlich niedrigster Stufe stehend, geradezu verächtlich (BGH-Definition) angesehen und bestraft wird (...)". Hierbei handelt es sich um die Definition von "(...) sonst aus niedrigen Beweggründen (...)", nicht um die des Mordes. Das sollte verbessert werden, weil es in die Irre führt. Vielleicht könnte man den Artikel so umschreiben, dass er besagt, dass ein Mord ein Todschlag mit weiteren Merkmalen ist, die allgemein als sehr verwerflich angesehen werden und dann auf die Heimtücke usw. eingehen. Der BGH nähert sich ja schließlich mittlerweile auch der Ansicht an, dass der Mord eine Qualifikation des Todschlages darstellt. Natürlich kann man das so nicht für die Allgemeinheit schreiben. Aber man kann eben auf die weiteren Merkmale eingehen.

Änderungen rückgängig machen

Wäre einmal ein etwas versierterer Editor so freundlich, meine letzten beiden Änderungen rückgängig zu machen? (Die erste Änderung kann bestehen bleiben.) Ich habe hier leider derzeit ein Problem, das offenbar zu einer größeren unbeabsichtigten Löschung geführt hat.

Vielen Dank im Voraus dem, der sich die Mühe macht! --Simons 18:23, 30. Jun 2004 (CEST)

Strukturelle Besonderheit des Mordes im StGB

Erst einmal: ein toller Artikel! Er deckt in der gebotenen Kürze eine riesige Menge ab und informiert gut! Vermißt habe ich (als Jurist, der schon länger aus dem Strafrecht draußen ist) eigentlich nur die Bemerkung, daß der Mord im StGB eine Sonderstellung besitzt: es wird definiert "Mörder ist, wer..." im Gegensatz zu allen (?) anderen Tatbeständen, in denen der Aufbau dem Schema "Wer dies und das tut, wird mit dem und dem bestraft" folgt. Dies sollte doch die besondere Verwerflichkeit betonen, oder? Beim Lesen des Artikels habe ich allerdings keine Stelle gefunden, in die man diesen Aspekt zwanglos einfügen könnte. Kommentare hierzu? Viele Grüße, Oli hahn 16:16, 15. Sep 2004 (CEST)

Leider kein exzellenter Artikel

Der Artikel ist zwar für einen deutschen Juristen sehr gut aber für eine Allgemeinenzyklopädie nicht gut genug. Ich habe unter Wikipedia:Review/Wartung#Mord.2C_16._September beantragt, ihn wieder herauszunehmen. -- Nichtich 17:42, 16. Sep 2004 (CEST)

Der Artikel ist für einen deutschen Juristen sehr gut und für eine Allgemeinenzyklopädie ebenfalls. Ich habe unter Wikipedia:Review/Wartung#Mord.2C_16._September beantragt, ihn als exzellenten Artikel zu belassen. --Oli hahn 14:45, 17. Sep 2004 (CEST)

Diskussion aus dem Review

Derzeit gelistet unter Wikipedia:Exzellente Artikel und dort unter Recht eingeordnet. Begründung gegen den Status als exzellenter Artikel:

  • Deutschlandlastig
  • Rechtslastig, vor allem aus philosophisch-ethischer Sicht gibt es gewiss noch was zu sagen
  • Freitod wird nur kurz am Rande erwähnt und das auch noch sehr POV.

-- Nichtich 17:40, 16. Sep 2004 (CEST)

Hallo, nach meiner Ansicht nach wie vor ein exzellenter Artikel! Ich bin zwar (deutscher) Jurist (insofern [ver?]bildet, allerdings schon ein paar Jahre aus der juristischen [und vor allem strafrechtlichen] Arbeit draußen), aber für einen interessierten Laien ist aus dem Artikel Mord viel herauszuholen.

  • Dadurch, daß der Mordtatbestand von Juristen für Juristen definiert wurde, ist eine richtige Information auch nur mit juristischen Begriffen und anhand der juristischen Methoden möglich. Den Verfasserrn ist aber Respekt zu zollen, daß sie trotz dieser Hindernisse einen so guten, ja exzellenten Artikel schreiben konnten. Er sit nicht trocken, wie dies in juristischer Literatur oft anzutreffen ist und trotz weitestmöglichem Verzicht auf Juristendeutsch _richtig_ in juristischer Hinsicht.
  • Die Deutschlandlastigkeit ist bei einem Artikel der deutschen WP zu verstehen. Eine Auseinandersetzung mit dem Angloamerikanischen Rechtsraum (der ein anderes Rechtssystem hat - man vergleiche am Besten amerikanische Gerichtsspielfilme mit der deutschen Wirklichkeit) wäre wünschenswert, schwer und (meiner Ansicht nach) für die Bewertung als exzellenter Artikel nicht notwendig. Aus ethischer Sicht gäbe es bestimmt noch mehr zu sagen (gibt es eigentlich immer), aber mir fällt auf Anhieb nichts ein, was reinkommen müßte. Der Artikel sollte immer noch lesbar und verständlich bleiben und nicht zu lang sein.
Bei der Deutschlandlastigkeit geht es vor allem um den Informationsgehalt über Österreich und die Schweiz. Von daher gesehen ist der Artikel doch ziemlich deutschlandlastig. --Stefan Schärli 00:45, 16. Okt 2004 (CEST)
  • Der angesprochene Suizid könnte als Link dazu kommen, er hat aber nichts mit Mord zu tun, wie auch im Artikel ganz klar gesagt wird. Juristisch ist Selbstmord-Freitod-Suizid eben gerade kein Mord und hat darum in dem Artikel auch nichts zu suchen (außer als Abgrenzung und als Link, wie auch geschehen).

Deswegen für mich: nach wie vor ein exzellenter Artikel!

So, genug Klammern (oder doch nicht?) ;-)))

Die Diskussion kann weiter gehen!

Viele Grüße, Oli hahn 14:37, 17. Sep 2004 (CEST)

tendenziell deutschlandlastig aber bei weitem nicht so schlimm wie ich befürchtet hatte, oder wie es bei vielen anderen rechtsthemen aussieht. oder anderes gesagt: er hat ausreichend allgemeine teile und dass als juristischer spezialfall dann ausführlicher deutschland kommt, finde ich nicht so überraschend - bietet sich ja irgendwie doch an. ich halte denn immernoch für exzellent. falls wir irgendwann genug materialen für mord (allgemein) und mord (deutschess strafgesetzbuch) haben kann man ja mal in ferner zukunft darüber nachdenken, aber nicht jetzt IMHO. -- southpark 18:12, 23. Sep 2004 (CEST)

Soziologie

Unter der Soziologie des Mordes wurde eingetragen, dass "Mord ein seltenes (besser schwer nachweisbares) Delikt" sei. Ich finde diese Ergänzung unglücklich. Mit dieser Formulierung handelt man sich m.E. folgende Probleme ein:

  • Ob Totschlag oder Mord vorliegt, ist eine normative Frage. Der Unterschied ergibt sich für den Leser nur, wenn er sich mit dem Aufbau der Strafbarkeit auseinandersetzt. Meint "schwer nachweisbar" nun, dass die Mordmerkmale nicht erkannt werden, so ist das Delikt ja selbst nicht schwer nachweisbar, sondern lediglich die Mordmerkmale.
  • Wird "schwer nachweisbar" mit dem Dunkelfeld in Verbindung gebracht, so ist dem zu widersprechen. Praktisch gesehen sind bei den Tötungsdelikten die geringsten Dunkelfelder anzunehmen.
  • Im übrigen gilt für den Mord die gleiche Anforderung an die Sicherheit der Beweise.

-- 130.75.128.107 19:19, 3. Dez 2004 (CET)

  • Vieleicht könnte mann auch eine bessere statistik heranziehen "ohne neue Bundesländer" ist nun wirklich nichtmehr zeitgemäß

--141.18.1.19 3. Jul 2005 11:21 (CEST)

StGB §§ 211 vs. 176b

Hallo zusammen, vielleicht sollte zu einer Besonderheit noch ein wenig Licht ins Dunkel gebracht werden: § 211 StGB besagt daß das Tatbestandsmerkmal "Mord" erfüllt ist, wenn die Tat zur Befriedigung des Geschlechtstriebes erfolgt; die Folge ist lt. Gesetz lebenslange Freiheitsstrafe (worauf übrigens auch noch einmal separat eingegangen werden sollte). Dem gegenüber steht aber der § 176b StGB, Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge; dort heißt es dann aber: "... ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." Nach meiner Ansicht wiegt ein solcher Mord an einem Kind nochmals schwerer als an einem Erwachsenen; die Möglichkeit hierfür eine geringere Strafe auszusprechen scheint jedoch etwas anderes zu besagen. Ich bin selbst kein Jurist und da der Artikel bereits als "Exzellent" eingeordnet ist möchte ich die Finger davon lassen, aber vielleicht kann jemand mit entsprechender Ausbildung das ganze nochmal ein wenig beleuchten? Es gibt im StGB soweit ich weiß noch weitere Paragraphen, zB. 178 (Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge), die den 211er ebenfalls entsprechend einschränken (können). Für einen Laien wäre hier zum Beispiel interessant zu wissen nach welchen Kriterien hier unterschieden wird. --RickJ 02:38, 18. Jan 2005 (CET)

Ich widerspreche dieser Aussage auf das Schärfste: "Nach meiner Ansicht wiegt ein solcher Mord an einem Kind nochmals schwerer als an einem Erwachsenen" -- Das Leben eines erwachsenen Menschen läßt sich nicht gegen das Leben eines Kindes aufwiegen. Das Leben ist beiden gegeben, und wer das Leben (aus niederen Beweggründen...) auslöscht, der wird wegen eines Verbrechens gegen das Leben zur Rechenschaft gezogen, egal, welchem Körper es genommen wurde. Es wäre auch schwer nachvollziehbar, warum der Fahrer eines Käfers, der einen Erwachsenen überfährt, weniger zur Rechenschaft gezogen werden sollte als der Fahrer eines Porsche, der ein Kind überfährt. Hans Rosenthal (ROHA) (hans.rosenthal AT t-online.de -- ersetze AT durch @ ) (31072006)
Um die Frage wenigstens in Ansätzen zu beantworten:
1. Der Mord an einem Kind wiegt nicht schwerer als derjenige an einem Erwachsenen, weil vor dem Gesetz jedes menschliche Leben gleichwertig ist.
2. Wenn ein Kind sexuell mißbraucht und durch dieselbe Tat vorsätzlich zur Befriedigung des Geschlechtstriebes getötet wird, ist der Täter des Mordes schuldig. § 211 StGB wird insoweit durch § 176b StGB also nicht eingeschränkt. Der Fall eines sexuellen Mißbrauchs mit Todesfolge, der mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft wird, hat eigenständige Bedeutung vielmehr gerade in den Fällen, in denen der Mordtatbestand nicht verwirklicht ist, weil der Täter hinsichtlich der Tätung nicht vorsätzlich handelt. Gegenüber dem Strafrahmen der fahrlässigen Tötung stellt § 176b StGB dann jedoch eine angemessene Erhöhung dar.
Der Artikel bedarf demnach jedenfalls bezüglich der Konkurrenz zu § 176b StGB keiner Korrektur. -- Stechlin 18:15, 18. Jan 2005 (CET)
Danke für die Aufklärung, damit ist mein Einwurf dann hinfällig (gut daß es die Diskussionen gibt, sonst hätte ich vermutlich direkt den Artikel geändert). Ich bin in dieser Hinsicht ohnehin etwas voreingenommen und hatte daher aus den Augen verloren daß die Todesfolge unter Umständen ohne Vorsatz erfolgen kann. --RickJ 00:41, 20. Jan 2005 (CET)

illegal ...

es gab und gibt immernoch legale formen des mordes deswegen würde ich das wort 'ungesetzlich' mal rausnehmen.

So? --^icewind^ 07:06:53, 5. Sep 2005 (CEST)

Mord (aus der Wartung)

Erfüllt die heutigen Maßstäbe für einen exzellenten Artikel vermutlich nicht mehr. -- Manu 00:43, 1. Mai 2005 (CEST)

Würdest du bitte konkret formulieren, welche Schwachpunkte der Artikel ausweist, um den Autoren auch Anhaltspunkte zu geben, was sie verbessern sollen? Die pauschale Beurteilung bringt den Artikel nicht sonderlich weiter. -- Achim Raschka 18:47, 1. Mai 2005 (CEST)
Hab mir den Artikel angesehen, meiner Meinung nach könnte die Gliederung noch ein wenig deutlicher Ausfallen. Ansonsten ein excellenter Artikel RoboDuck 13:07, 11. Mai 2005 (CEST)
Der Artikel wäre besser unter § 211 StGB aufgehoben, weil er fast ausschließlich die Rechtslage in Deutschland schildert. Über die psychologischen und soziologischen Hintergründe erfährt der Leser so gut wie gar nichts. Die Rechtsgeschichte läßt viele Fragen offen, der Vergleich mit anderen Staaten fällt viel zu knapp aus. Weblinks fehlen, über aufsehenerregende Mordfälle wird ebenso kein Wort verloren wie über BGH-Grundsatzurteile. Mein Vorschlag: Artikel vollkommen neu strukturieren, Rechtslage in einigen Absätzen zusammenfassen und mehrere Unterartikel für die gesetzliche Definition von Mord in Deutschland, Österreich etc. anlegen. -- Manu 17:58, 11. Mai 2005 (CEST)

Ich hab den Artikel jetzt ganz gelesen und kann ihn nicht verbessern, jedoch ist mir viel aufgefallen, was man ändern sollte. Die ganzen Hinweise [Bitte ergänzen] sollten auch wirklich ausgefüllt werden oder auch weggelassen werden, wenn sich niemand mit merh infos findet. Die Statistik, die am Anfang genannt wird, bezieht sich auf 2003 und gleichzeitig nur auf die alten Bundesländer. Gibt's nichts neues und gesamtdeutsches? (weiter unten die Statistik ist doch für gesamtdeutschland oder?) Ich finde den Artikel über weite Strecken sehr kompliziert geschrieben, besonderes den Abschnitt über die Situation in Deutschland und die 3 Unterteilungen (Mordmerkmale, Gruppe 1,2+3) sind verwirrend. Muss jetzt alles gelten oder nur eins davon? Vielleicht stand's da irgendwo, aber das geht vollkommen unter. Was heißt extrapoliert? Es heißt wohl kaum, dass es besonders glänzt xD Dann kommt nach den einzelnen Situationen in den Staaten nochmal eine Zusammenfassung von allen Staaten? Ist das so geplant? greetz --devilygirly 18:34, 18. Aug 2005 (CEST)

Abwahl/Wiederwahl Mord, 2. Juni

Aus der Wartung, jedoch ohne Erfolg.

  • contra - Es handelt sich zwar um einen ordentlichen Artikel, der den Mord allerdings fast ausschließlich in seiner strafrechtlichen Form darstellt. Die vielfältigen psychologischen und soziologischen Theorien, Hintergründe und Folgen werden nicht erörtert. Zudem wird im wesentlichen die Rechtslage von Deutschland beschrieben, zur Schweiz enthält der Artikel beispielsweise nur einen Satz. Sollte sich doch noch jemand an eine Runderneuerung wagen, wäre mein Vorschlag, die Rechtslage in den einzelnen Ländern in einem Abschnitt zusammenzufassen und für die wichtigsten Länder (BRD, Schweiz, Österreich, USA, UK etc.) Einzelartikel anzulegen. -- Manu 17:40, 2. Jun 2005 (CEST)
  • Ich frage mich, warum der Artikel schon mal exzellent war. Der Artikle geht nur auf deb strafrechtlichen Mord ein, nicht jedoch auf den umgangssprachlichen Mord. Von daher contra und auch nicht lesenswert. --Herr Schroeder 13:50, 3. Jun 2005 (CEST)
Hier mal eine Klageerwiderung von einem Juristen: Die Zusammenfassung der Rechtslagen in Deutschland und anderen Staaten sollte nicht vorgenommen werden. Die deutsche Ausgestaltung des Mordtatbestandes in die Dichotomie zweier Deliktsarten (theoretisch sogar noch mehr wg. der durch den Tode erfolgsqualifizierten Delikte) ist einzigartig; besser wäre es vielleicht in Rechtskreise zu unterteilen. Dann frage ich mich auch, was der umgangssprachliche Mord ist? Dann ist fraglich, welche soz. oder psych. Theorien (Mordtheorien) hier gemeint sind; vermutlich doch Delikts- oder Kriminalitätstheorien, aber doch keine konkreten Mordtheorien oder? Hintergründe wären wohl redundant, das würde sich schließlich auf Theorien beziehen. Welche Folgen des Mordes nun neben der Tötung eines Menschen dargestellt werden sollten, wäre die nächste Frage, die ich stellen würde. Mir fiele da nur die Erbunwürdigkeit ein... --AHK 14:51, 9. Jun 2005 (CEST)

Gibt es fahrlässigen Mord?

Ich habe mal probiert, die Deutschlandlastigkeit etwas herabzusetzen und bin auf die anderen Staaten mal etwas genauer eingegangen. Die beiden bisherigen Abschnitte hab ich trotzdem mal dringelassen. Außerdem sollte noch was aus einem ehemaligen Ostblockstaat dazu, IMHO, aber da war ich mir nicht sicher welcher (Polen, Russland, sonst was ... ???). Verbesserungsvorschläge?

Zur Frage, ob es fahrlässigen Mord gibt...
Prinzipiell Nein. Im germanischen Rechtskreis ist Mord eine vorsätzliche Tötung. In Österreich beschränkt man sich darauf, in Deutschland gibt es die Dichotomie Mord und Totschlag (beides vorsätzliche Tötungen) und in der Schweiz ist es - glaube mich da recht zu entsinnen - ähnlich. Im angelsächsischen Rechtskreis ist unter Homicide mehr zu verstehen. Dort gibt es eine Einteilung nach Murder und Manslaughter. Während Murder im Prinzip auch eine im Kausalverlauf tödlich verlaufende gewaltsame Auseinandersetzung (in Dtld. Körperverletzung/Raub/Vergew./etc. mit Todesfolge) ("to die within one day and one year") darstellt, ist die fahrlässige Tötung der involuntary manslaughter... --AHK 19:43, 18. Aug 2005 (CEST)

Statistik

Weil es hier in der Diskussion wiederholt angesprochen wurde, folgende Hinweise zu den statistischen Daten:

  • Die polizeiliche Kriminalstatistik geht nur von einem Tatverdacht aus. Die Zahlen mögen daher - das ist der Ermittlungs- und Eingriffsintensität geschuldet - überhöht gegenüber der tatsächlichen juristischen Wertung sein.
  • Die Strafverfolgungsdaten sind problematisch, aber da noch nicht (auch nach 15 Jahren Wiedervereinigung nicht) in allen neuen Bundesländern eine Strafverfolgungsstatistik geführt wird, gibt es derzeit nur Zahlen für das frühere Bundesgebiet mit Gesamtberlin. Daran ändern auch die hier geäußerten Wünsche nichts.

--AHK 08:46, 19. Aug 2005 (CEST)


Folgende Passage ist unsinnig: Die Dunkelfeldschätzungen gehen weit auseinander: Konservative Schätzungen gehen von einer Quote von 1:1,2 aus. Auf einen entdeckten Mord kommen 1,2 unentdeckte Morde. Optimistische Schätzungen gehen von einer Quote von 5:6 aus (5 aufgeklärte Morde zu 6 unentdeckten Morden). 1 zu 1,2 ist genau das gleiche wie 5 zu 6 -- Hulum

Mörderinnen

In keiner Zeile sind die Unterschiede zwischen Frauen und Männern festgehalten! Die geschlechtsspezifischen Mordarten und -gründe! Auch Gründe WESHALB das so ist! Da muß unbedingt noch Überarbeitung her! Gruß --Judy DC (Pin Up!) 20:55, 8 November 2005 (CET)


Spinner... --141.91.240.162 16:00, 12. Dez 2005 (CET)

Sorry. Spinnerin.


Pass mal auf mit Deinem Tonfall hier, sonst bist Du schneller gesperrt, als du Spinnerin schreiben kannst! Wenn Dir meine Meinung nicht gefaellt, solltest Du besser sinnvolle Argumente finden, als Beleidigungen und Beschimpfungen- sonst muss man und auch frau wohl oder uebel darauf schliessen, dass es mit Deinen Faeigkeiten ueber der Guertellinie wohl nicht sehr weit her ist... Mit einen sehr freundlichem Gruss --Cascarita (Pin Up!) 19:59, 12. Dez 2005 (CET)

Also der Grund ist der, dass in deutschen Gesetzen die Tradition herrscht nur die männlichen Formen zu nehmen. Halt ich persönlich auch für sinnvoll, denn wenn man schreiben würde "Der Mörder oder die Mörderin", das wäre ziemlich doppelt-gemoppelt. In Gesetzen ist eine geschlechtliche Unterscheidung nicht nötig, soweit ein Tatbestand nur von einen Mann oder einer Frau erfüllt werden kann. Aber der Grund warum da "Der Mörder" steht ist interessanter. Die Grundstrafbestände stammen noch aus der Zeit des Dritten Reiches. Dort ist man von bestimmten Tätertypen (Der Mörder, Der Totschläger usw.) ausgegangen. Aus diesem Grund steht auch heute diese etwas antiquiert anmutende Formulierung in unserem StGB. --Willicher 00:27, 28. Mai 2006 (CEST)

Abgeschlossene Lesenswert-Diskussion (abgelehnt)

Ein Mord ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen unter besonderen Umständen. Diese Umstände können in jeder Rechtsordnung unterschiedlich umschrieben sein. Häufiges Kennzeichen eines Mordes ist ein besonderes Motiv, die Hinterlist oder ein planvolles Vorgehen. Neben der Tötung selbst ist für die Einordnung einer Tat als Mord also meist noch ein weiterer Umstand notwendig. Mord gehört zu den Straftaten gegen das Leben.

Pro Antifaschist 666 15:44, 23. Jan 2006 (CET)

  • Nach erstem Überfliegen Kontra - "Normative Grundlage in Deutschland" als Punkt 3.2 auf der einen und die Schweiz und Österreich als Punkte 3.3.1 und 3.3.2 unter "3.3 Rechtliche Regelung in anderen Staaten" auf der anderen Seite ersc

Aus aktuellem Anlaß (23082006): Den Benutzer "Kh80" betreffend

Wenn einem Benutzer die Argumente ausgehen, dann sperrt er gerne einmal einen Wikipedia-Artikel. So ist es vor etwa fünfzehn Minuten mit dem Benutzer "Kh80" und dem Wikipedia-Artikel "Mord" geschehen. Dieser Benutzer (oder diese Benutzerin) hat einen Wikipedia-Artikel ohne jedwede Begründung gesperrt. Ich weiß nicht, warum solche Sperrungen in der Wikipedia-Welt erlaubt sind, ich weiß nur, sie sind nicht von Bestand. Weshalb nicht? -- Weil niemand (sei er auch als "Adm/in" registriert) irgend einen Wikipedia-Beitrag so einfach aus persönlichen Interessen löschen oder sperren kann.
Liebe/r Benutzer/in "Kh80": Falls diese Deine Sperrung aus dem Affekt geschehen ist, dann solltest Du sie ebenso affektvoll wieder aufheben. Alternativ kannst Du natürlich auch eine Begründung für Deine Tat nennen, allerdings sollte eine solche Begründung nicht aus folgendem bestehen: "Ich halte XX für einen gewohnheitsmäßigen Störer dieses Wikipedia-Artikel und habe diesen Artikel deshalb für alle XX gesperrt."
-- Denn was Du meinst ist vielleicht einfach: "Ich habe keine Argumente und Gründe, aber ich kann einen Wikipedia-Artikel ganz einfach sperren, wenn ein XX versucht, Beiträge zu schreiben, die ich nicht mag."
Natürlich kannst Du das, Benutzer/in "Kh80", aber Du kannst so etwas (eine Sperrung aus persönlichen Gründen) nur für eine gegrenzte Zeit tun. Danach werde ich meinen Hinweis wieder einbringen. Hans Rosenthal (ROHA) (hans.rosenthal AT t-online.de -- ersetze AT durch @ ) (23082006)

Deine Ergänzung stand in keinem Zusammenhang zum Abschnitt Wortlaut und war inhaltlich falsch. Da Du (wieder mal) zu einem Editwar angesetzt hast, habe ich den Artikel halbgesperrt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Auf WP:EW kannst um Entsperrung bitten. Sollte meine Entscheidung unbegründet gewesen sein, wird dort bestimmt jemand Deiner Bitte nachkommen. -- kh80 •?!• 03:44, 23. Aug 2006 (CEST)
Was Du oben geschrieben hast, ist falsch! Hier folgt die Begründung, und ich bitte Dich, diese Begründung zu lesen, bevor Du antwortest.
Im deutschen Strafgesetzbuch heißt es:
"(2) Mörder ist, wer...einen Menschen tötet."
-- In meinem Hinweis habe ich den Sachverhalt aufgezeigt, daß in diesem Paragraphen 211 Abschnitt (2) nicht zwischen der Selbssttötung eines Menschen und der Tötung eines anderen Menschen unterschieden wird. Es heißt in diesem Abschnitt ganz klar:
"Mörder ist, wer...einen Menschen tötet."
Die Qualifizierungen der Beweggründe, die durch "..." abgekürzt sind, spielen hierbei keine Rolle. Ich gebe Dir hier ein Beispiel:
Ein Suizident ist einer,..., der einen Menschen tötet (nämlich sich selbst, aus welchen Gründen auch immer). Und nun bitte ich Dich das Wort "Suizident" durch einen treffenderen Begriff zu ersetzen. Falls Du dies nicht kannst, dann ersetze den Begriff "Suizident" durch den Begriff "Mörder", denn dann bekommst Du genau das, was der Abschnitt 2 Paragraph 211 Strafgesetzbuch besagt:
Ein "Selbstmörder" ist ein "Mörder".
War es Deine Absicht, diese logische Ableitung zu verschleiern? Nein? Warum hast Du also diesen Artikel gesperrt? Hast Du nicht den Wikipedia-Artikel zum Stichwort "Mord" gelesen" Ich meine die Einleitung. Glaubst Du an die Reinheit der Paragraphen?
So wenig wie ein Selbsttöter ein Mörder ist, so wenig ist dieser Paragraph 211 Abschnitt 2 von seinen Formulierern bedacht worden. (Eine korrekte Formulierung kann immer nur so lauten: Mörder ist, wer (aus diesen oder jenen Gründen) einen anderen Menschen tötet. Ich habe es an anderer Stelle in dieser Wikipedia schon gesagt: Ein Mensch kann sich nicht selbst ermorden. Hans Rosenthal (ROHA) (hans.rosenthal AT t-online.de -- ersetze AT durch @ ) (23082006)
Bei der Auslegung des § 211 StGB kommen sowohl Rechtsprechung als auch Lehre zu dem Schluss, dass sich das Tötungsdelikt gegen einen anderen richten muss. Es ist falsch zu behaupten, dass § 211 StGB auch die Selbsttötung erfasst. -- kh80 •?!• 05:27, 23. Aug 2006 (CEST)
Warum hast Du dann meinen Hinweis aus dem Artikel gelöscht, wenn die Auslegung etwas anderes besagt als der Text des Gesetzes? Worauf habe ich denn hingewiesen? Darauf, daß der Text des Gesetzes seiner Auslegung widerspricht und widersprechen muß. Wenn aber einem Gesetzestext immer und stets durch eine Auslegung widersprochen werden muß, dann ist der Gesetzestext offenkundig nicht gut und folgerichtig formuliert. Also, was ist das Problem?:
"(2) Mörder ist, wer...einen Menschen tötet."
Das Problem ist, daß eine solche Formulierung mit normativer Kraft im deutschen Strafgesetzbuch steht, obwohl sie mit der (praktischen) Rechtsprechung (und dem Menschenverstand) nichts zu tun hat. Es ist deshalb nur billig darauf hinzuweisen, daß eben nicht Mörder ist, wer einen Menschen tötet, sondern Mörder überhaupt nur einer sein kann, der einen anderen Menschen tötet. Mir geht es um die Formulierung in diesem Gesetzesabschnitt, nicht um das, was ohnehin von jedem Richter anders ausgelegt wird. Die Formulierung StGB § 211 (2) ist einfach unangemessen, und eine freie Enzyklopädie darf auf einen solchen Sachverhalt hinweisen. Die Wikipedia ist eine solche freie Enzyklopädie. Hans Rosenthal (ROHA) (hans.rosenthal AT t-online.de -- ersetze AT durch @ ) (23082006)(Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von 84.148.114.250 (DiskussionBeiträge) Skyman gozilla 19:39, 23. Aug 2006 (CEST))

Statistik

Schade dass hier keine Statistiken zu finden sind (ausgenommen für Deutschland) obwohl der Artikel lesenswert ist. In welchen Ländern geschehen jährlich die meisten Morde? Wieviele Morde geschehen jährlich in Ö, D und CH? Wieviele Morde pro Million Einwohner geschehen weltweit, bzw. aufgeschlüsselt nach Ländern? Angeblich werden auf den Bahamas 500 Personen pro Million Einwohner jährlich ermordert. In den USA sollen es 100 pro Million sein (also ca. 30.000 Morde jährlich). In Südafrika, hab ich heute in der Wochenschau (ORF2) gesehen, sind es über 19.000 pro Jahr. Also falls jemand Zahlen hat, die einen internationalen Vergleich zulassen, wär es äußerst interessant die im Artikel einzubauen! SG -- Otto Normalverbraucher 14:33, 5. Nov. 2006 (CET)

Anregung

Kann einer den Absatz zu United Kingdom übersetzen? Zwar ist Eglish weit verbreitet doch nicht jeder kann es wirklich gut! Wäre nett von euch. Porter 84.167.108.227 14:44, 8. Nov. 2006 (CET)

Hiermit geschehen.--Psychokiller2007 23:00, 17. Apr. 2007 (CEST)

Überarbeitungsbedarf

Der Abschnitt "Begriff" enthält mehr Falsches als Richtiges. "Etymologie des Grauens" ... --Sigune 23:27, 29. Nov. 2006 (CET)

US-Recht

Mir fehlt hier das Recht in den Vereinigten Staaten von Amerika (eigentlich wäre genauer von Nordamerika, nur nebenbei), wo man für eine lebenslange Freiheitsstrafe noch eine Mindestrafe aussprechen kann (etwa 25 years to life) oder stattdessen in einigen Staaten die Todesstrafe (Menschenrechtsverletzung?). --Gruß, Constructor 09:23, 5. Dez. 2006 (CET)

Tötung einer Schwangeren?

Eine zugegebenermaßen etwas pietätlose Frage: zählt die Ermordung/Tötung einer schwangeren Frau als "Doppelmord"? Wie wird soetwas rechtlich beurteilt im Gegensatz zu einer nichtschwangeren Frau? Gibt es da Unterschiede in anderen Ländern? Fragt sich aus reiner Neugierde --Spuerhund 18:19, 17. Jan. 2007 (CET)

Ein Mord hinsichtlich der Frau ist unzweifelhaft. Fraglich ist aber was mit dem Ungeborenen ist. Auf der einen Seite lässt sich hier die Wertung des § 1 BGB anführen, dieser bestimmt, dass ein Mensch erst rechtsfähig mit der Vollendung der Geburt, also Kappung der Nabelschnur, wird. Folgt man dieser Wertung und wendet diese auf das Strafrecht an, so ist der Mord an einer Schwangeren kein "Doppelmord" sondern einfacher Mord. Allenfalls käme, um den "Tod des Ungeborenen" zu sühnen, nur ein Schwangerschafsabbruch nach den §§ 218ff in betracht. Aber dieses nur eine Meinung und keine fundierte rechtliche Beratung. --Willicher 21:23, 17. Jan. 2007 (CET)
Das Abtrennen der Nabelschnur ist nicht notwendig – es reicht laut Palandt (§ 1 Rn. 2) der vollständige Austritt aus dem Mutterleib. Das gilt allerdings nur für das bürgerliche Recht. In strafrechtlicher Hinsicht beginnt das Leben bereits mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen.
Nach deutschem Recht könnte es sich bei dem beschriebenen Fall um Mord in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch handeln. Grüße -- kh80 •?!• 21:42, 17. Jan. 2007 (CET) (Für allgemeine Fragen, die nichts mit dem Artikel selbst zu tun haben, gibt es übrigens die Wikipedia:Auskunft.)
Eher mit einem besonders schweren Fall des Schwangerschaftsabbruchs, nach gängiger Rechtsprechung (soweit ich weiß). Ob es bei einem Totschlag an der Schwangeren jedoch normalerweise ein besonders schwerer Fall ist, weiß ich nicht. Siehe auch Wikipedia:Hinweis_Rechtsthemen --Gruß, Constructor 13:09, 23. Feb. 2007 (CET)

Gesprochener Artikel

Ich finde es ja nicht grundsätzlich schlecht, die Einträge auch hörbar zu machen. Sollte man dann aber nicht lieber warten, bis der Artikel komplett und evtl. gesperrt ist? Auch sollten die Sprecher in der Lage sein, die Wörter und Laute richtig auszusprechen: "þ" ist kein "p"!--fran234 14:21, 24. Jan. 2007 (CET)

Keine Verjährung seit 1979?

1979 wurde die Verjährung für Mord abgeschafft Wenn ich mich richtig erinnere, war das deutlich später. Villeicht 1989 ? Schließlich war das dritte Reich 1979 bereits seit 34 Jahren vorbei und meines Wissens kann eine Verjährung nicht rückwirkend aufgehoben werden (den lateinischen Terminus für diesen Grundsatz kenne ich leider nicht). Außerdem erinnere ich mich an eine Folge der Serie Soko 5113 (Achtziger !), in der darüber diskutiert wird, daß "der Mord bei uns verjährt ist, aber in Österreich nicht".(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von WikiIng (DiskussionBeiträge) Skyman gozilla Bewerte mich! 22:06, 6. Feb. 2007 (CET))

Von 1945 bis 1949 hat die Verjährung von Mord geruht (BerechnungsG von 1965, siehe dazu BVerfGE 25, 269). Im Jahr 1969 hat man die Verjährungsfrist von zwanzig auf dreißig Jahre verlängert (9. StrÄndG) und 1979 die Verjährung abgeschafft (16. StrÄndG). – Die jeweiligen Bundestagsdebatten werden übrigens regelmäßig auf Phoenix wiederholt. Auch die Plenarprotokolle (8/166) sind ganz interessant. Grüße -- kh80 •?!• 06:27, 8. Apr. 2007 (CEST)

Der Leser könnte in der urspr. Fassung was mißverstehen, daher habe ich bezügl. der DDR hinzugefügt: "Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen verjährten jedoch nicht (§ 84 StGB-DDR)" Quelle: DDR-Handbuch: Strafrecht. Enzyklopädie der DDR, S. 6318 (vgl. DDR-HB, S. 1334) (c) Bundesministerium des Innern --Peter(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 88.72.201.202 (DiskussionBeiträge) Skyman gozilla Bewerte mich! 21:10, 20. Jun. 2007 (CEST))

Schweiz

Die Schweiz hat seit 1.1.07 ein neues Strafgesetzbuch. Unter anderem fielen die Kategorien Haft, Gefängnis und Zuchthaus weg. Es wird nur noch von Freiheitsstrafe gesprochen. Demnach lautet der korrekte Rechtstext von Art. 112 StGB: "Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren."

Nicht richtig ist zudem die Bemerkung, dass in der Schweiz nur die niedrigen Beweggründe als Mordmerkmal gelten. Es heist ja gerade "sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich". Es gelten also die gleichen Mordmerkmale wie in Deutschland.(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 62.167.52.39 (DiskussionBeiträge) Skyman gozilla Bewerte mich! 20:21, 15. Feb. 2007 (CET))

Habe zumindest mal die verweise auf eine Zuchthausstrafe herausgenommen und durch Freiheitsstrafe ersetzt --85.127.236.35 16:20, 27. Jun. 2007 (CEST)

Sperre

Könnte man mal den Artikel entsperren? Würd gern ein paar Unschärfen im Abschnitt über Österreich ausbessern... --Pateix 19:26, 12. Mär. 2007 (CET)

Ich würde bei Entsperrung gerne noch im Einleitungssatz erwähnen, dass Mord, im Gegensatz zur Tötung, dem Mörder eine persönliche materielle oder immaterielle Bereicherung einbringt. Das grenzt den Mord vom Suizid ab.
Patrick
Das stimmt – zumindest in Bezug auf das deutsche Recht – nicht: Wer einen Menschen z.B. auf grausame oder heimtückische Weise tötet, wird nicht bereichert und ist trotzdem Mörder. Die Abgrenzung zum Suzid befindet sich bereits im ersten Satz ("eines anderen Menschen"). Grüße -- kh80 •?!• 05:20, 8. Apr. 2007 (CEST)
Der Artikel war nur für nicht angemeldete und neu angemeldete Benutzer gesperrt. Ich habe ihn aber wieder freigegeben. -- kh80 •?!• 05:20, 8. Apr. 2007 (CEST)

Begriff Werwolf

Ich habe den Link zum Artikel Werwolf entfernt, da dieser sich nur mit dem Fabelwesen befaßt, die Verbindung zu der Verwendung im Sinn von Friedloser wird dort nicht klar. Nach Werwolf (Begriffsklärung) zu schließen, wird diese Bedeutung nur im Artikel Friedlosigkeit behandelt, der ein paar Sätze weiter verlinkt ist. Übrigens ist mir nicht klar geworden, ob es zwischen den beiden Bedeutungen des Begriffs einen Zusammenhang gibt. Vielleicht kann jemand, der sich da auskennt, den Werwolf-Artikel entsprechend ergänzen. --H.A.L. 13:17, 9. Apr. 2007 (CEST)

Gemeinschaftlich begangener Mord

Angesichts der Diskussion um Terroristen etc. frage ich mich, wie gemeinschaftlich begangener Mord definiert ist. Wo liegt die Abgrenzung zur Beihilfe zum Mord? Das ein Mensch z.B. bei einer Messerstecherei von mehreren ermordet werden kann ist klar. Aber wieso reicht juristisch das Fahren eines Fluchtwagens als Mordmerkmal aus, statt Beihilfe zum Mord zu sein? Nach der hier dargestellten Definition wäre es wohl kaum Mord. Nur zur Klarstellung: Dies soll keinesfalls ein Plädoyer zur milderen Bestrafung von Terroristen sein!!!(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 84.63.7.137 (DiskussionBeiträge) Skyman gozilla Bewerte mich! 21:42, 24. Apr. 2007 (CEST))

Nach herrschender Lehre kommt es auf die Tatherrschaft an, nach der Rechtsprechung auf die Gesinnung, als Täter zu handeln. Ferner sind erforderlich ein gemeinsamer Tatplan und die Erbringung des Tatbeitrags (Fluchtfahrzeug). Unter welchen Umständen Du dann wegen Mordes oder Totschlags bestraft wirst, ist umstritten, s. dazu den Abschnitt vor den Mordmerkmalen.131.220.49.245 14:45, 17. Jul. 2007 (CEST)

Vergewaltigung mit Todesfolge

Zitat: Ebenfalls erfüllt ist das Merkmal, wenn der Täter den Tod seines Opfers bei einer Vergewaltigung billigend in Kauf nimmt, d. h. Gewalt anwendet und sich darüber im Klaren ist, dass sein Opfer dadurch möglicherweise stirbt. - sollte man nicht erwähnen, dass dann auch eine Vergewaltigung mit Todesfolge §178 StGB zusätzlich vorliegt? --Gruß, Constructor 12:22, 26. Mai 2007 (CEST)

Umkehrung des Wortlauts

Vielleicht sollte man noch den Grund angeben, warum der Gesetzgeber den Wortlaut umgekehrt hat (also zuerst die Strafe, dann die Tat benannt hat statt wie üblich andersherum). --Gruß, Constructor 23:20, 18. Aug. 2007 (CEST)

Mißhandlung einer Schwangeren mit Abort

Der Freund erfährt, dass seine Freundin von ihm schwanger ist, und schlägt und tritt sie so massiv, bis sie eine Fehlgeburt erleidet. Er hat sie schon zuvor geschlagen und auch gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Später bestiehlt er sie auch noch. Wann verjährt so etwas? Ich habe heute von solch einem Fall erfahren und er liegt mehrere Jahre zurück. Die Frau hat nie etwas gegen diesen Mann unternommen. –– Simplicius 06:39, 8. Sep. 2007 (CEST)

Sowas passt eher nach Wikipedia:Auskunft. (Und auch nur dann, wenn es dir nicht um Rechtsberatung geht, sondern du aus allgemeinem rechtlichen Interesse nachfragen möchtest.) Im deutschen Recht wird die Verjährungsfrist nach §§ 78 ff. StGB berechnet. Eine Vergewaltigung würde also gem. §§ 78 Abs. 3 Nr. 2, 177 StGB nach zwanzig Jahren verjähren; sofern das Opfer noch nicht 18 Jahre alt war, ist außerdem § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB zu beachten. Grüße -- kh80 •?!• 13:11, 8. Sep. 2007 (CEST)

Autogegner?

Ich bin mir der Sinnhaftigkeit von denen in der Einleitung nicht sicher... wer sollen die sein? --KnightMove 21:45, 9. Okt. 2007 (CEST)

Mord dritten Grades

Hi, ich bin hier drüber gestolpert und da ich nicht weiß was das ist, dachte ich ich schlage es hier mal nach. Fehlanzeige! Kann das mal einer erklären und eventuell in den Artikel einbauen? thx. --mw 10:46, 28. Jan. 2008 (CET)

Anmerkungen und Vorschläge

Kurz zur Vorbemerkung: ich bin von Haus aus Philosoph, mit Schwerpunkt Medizinethik, aber juristischer Laie. Meine Punkte:

1.) Der Artikel ist so wie er vorliegt eigentlich ein fast ausschließlich juristischer (nämlich rechtdogmatischer und rechtshistorischer Text. Aus ethisch-philosophischer Perspektive (Kant, Aristoteles, Lévinas) wäre, was ja bereits ein Vorredner bemerkt hat, sicher noch ziemlich viel zu ergänzen.

2.) Einige Passagen sind etwas schwer verständlich, z.B. "Die Formulierung des § 211 I StGB, die sich von allen anderen Tatbeständen dadurch unterscheidet, dass nicht die Tat, sondern der Täter beschrieben und definiert wird, ist Ausfluss der nationalsozialistischen Tätertypenlehre. Die Fassung des § 211 II StGB entspricht weitgehend dem Vorentwurf für ein Schweizer StGB von 1896, worauf der BGH in einem Urteil hinweist [1], indem er auch die Tätertypenlehre verwirft". Es ist zwar mit ein bißchen Nachdenken zu verstehen, was gemeint ist, aber eine weniger gedrängte Darstellung wäre schon hilfreich.

3.) Die unterschwellige Kritik an der Verwendung des Begriffes "Mord" durch Abtreibungsgegner finde ich nicht unbedingt neutral. Das gilt zumal, da Abtreibungsgegner ja mit großer Sicherheit, wenn sie Abtrebung als Mord bezeichnen, nicht die positivrechtliche Definition des Mordes im Sinn haben, sondern eine wie auch immer geartete ethische. Insofern wird hier auf die Begriffsverwendung mit einem Argument geantwortet, das diese Verwendung gar nicht trifft. Außerdem halte ich den Satz "§ 218 StGB stellt jedoch klar, dass nach geltendem deutschen Recht Ungeborene keine tauglichen Tatobjekte eines Mordes (oder eines Totschlags sowie darüber hinaus einer fahrlässigen Tötung und von Körperverletzungsdelikten) sein können." mit meinem juristischen Laienverständnis für sachlich falsch. §218 beinhaltet eine solche Aussage an keiner Stelle. Daß Ungeborene keine Tatobjekte eines Mordes sein können, lässt sich lediglich implizit aus dem Umstand rückerschließen, daß für den Schwangerschaftsabbruch ein eigener Tatbestand formuliert wird. Ein solcher Rückschluß ist aber weder zwingend, noch ist bei einem impliziten Rückschluss auf Ungesagtes eine Formulierung "stellt klar" angemessen. Ich schlage daher vor, den Absatz folgendermaßen zu ändern: "Der Schwangerschaftsabbruch wird von Gegnern seiner Legalisierung mit der politischen Kampfparole „Abtreibung ist Mord“ dem Mord gleichgesetzt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dieser Vorwurf in der Regel nicht juristisch, sondern ethisch gemeint sein dürfte. Juristisch gesehen fällt der Schwangerschaftsabbruch nach geltendem deutschem Recht nicht unter die Definition des Mordes, sondern bildet einen eigenständigen Straftatbestand, wie er in § 218 StGB definiert ist. Daraus lässt sich der Rückschluss ziehen, dass nach geltendem deutschen Recht Ungeborene keine tauglichen Tatobjekte eines Mordes (oder eines Totschlags sowie darüber hinaus einer fahrlässigen Tötung und von Körperverletzungsdelikten) sein können." (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 87.175.86.70 (DiskussionBeiträge) 20:07, 11. Feb 2008) Hofres låt oss diskutera! 20:09, 11. Feb. 2008 (CET)

Autogegner?

Vielleicht bin ich nur schwer von Begriff, aber folgender Satz ist mir nicht verständlich: "Abtreibungsgegner, Tierschützer, Todesstrafengegner, Pazifisten und Autogegner verwenden den Begriff manchmal über die juristische Bedeutung hinaus."

Was um alles in der Welt ist mit Autogegner gemeint? Soll damit tatsächlich unterstellt werden, dass Gegner von Kraftfahrzeugen Autofahrern Mord unterstellen? Wenn nicht, dann wüsste ich doch gern was das an der Stelle soll, erst recht auf eine Stufe gestellt mit (mehr oder weniger) legitimen Anliegen.

Naja, Autos töten auch Menschen, zumindest manchmal: Verkehrsunfälle, Umweltverschmutzung. Außerdem kostet so ein Auto in Anschaffung und Unterhalt 'ne schöne Stange Geld, das man nach Meinung mancher auch gerne sinnvoller verwenden könnte, z. B. im Kampf gegen den Hunger.
Um nicht missverstanden zu werden: Ich bin KEIN Autogegner. Immerhin sind die Opferzahlen im Straßenverkehr seit Jahrzehnten im Sinkflug begriffen, Probleme wie Umweltverschmutzung lassen sich ebenfalls in den Griff kriegen, wenn der entsprechende Wille existiert. Und Hunger ist meist eher ein politisches Problem, als eines des Mangels an Nahrungsmitteln. --Duschgeldrache2 14:06, 29. Mai 2008 (CEST)

Bluttat (Band)

Der Hinweis auf die Band "Bluttat" hat hier keinen Sinn: Wer "Mord" eingibt, will nichts über eine Band mit diesem Namen wissen. Wenn dann kann man einen Hinweis bei dem Artikel zur Band auf Mord, Totschlag und Körperverletzung machen. Warum eine Bluttat immer ein Mord sein soll, verstehe ich auch nicht. --pistazienfresser 17:55, 4. Jun. 2008 (CEST)

Versuchter Mord (deutsches Strafrecht)

Da "Mord" in Deutschland nach geltendem Strafrecht (Vorsätzliche Tötung+mindestens ein Mordmerkmal) ist, ist der versuchte Mord eben nicht nur die versuchte Tötung eines Menschen. Beim Strafrahmen des versuchten Mordes sollte man entweder einen sonstigen Beleg oder zumindest einen Verweis auf die zu Grunde liegenden Bestimmungen anfügen.--pistazienfresser 09:48, 6. Jun. 2008 (CEST)

Falscher Schluss?

Zitat aus der Abgrenzung zu verwandten Rechtsbegriffen: Daraus lässt sich der Rückschluss ziehen, dass nach geltendem deutschen Recht Ungeborene keine tauglichen Tatobjekte eines Mordes (oder eines Totschlags sowie darüber hinaus einer fahrlässigen Tötung und von Körperverletzungsdelikten) sein können.

Ich denke eher, das lässt sich aus dem Beginn der Existenz des Menschen als Tatobjekt, wie einen Satz weiter genannt. Wäre dieser früher, müssten die entsprechenden Paragraphen auch früher angewandt werden. Der beschriebene Rückschluss liest sich ohne Quellen wie Theoriefindung. --Constructor 23:53, 5. Jun. 2008 (CEST)

Nein, der Schluss ist richtig oder zumindest vertretbar. Früher wurde mit § 217 StGB argumentiert, nach dem Wegfall des § 217 argumentiert mit § 218: Küper, GA, 2001, 515 [diesen zitiert auch: Lacker/Kühl, 25. Aufl., Rn. 3 Vor § 211]. Beispielsweise im verfassungsrechtlichen Sinne oder sogar im Sinne des BGB wird der Rechtsbegriff "Mensch" in der deutschen Rechtsordnung anders verstanden bzw. abgegrenzt. Es wäre schön, wenn jemand den genannten Beleg oder einen entsprechenden bei Gelegenheit mal nachschauen könnte.--pistazienfresser 14:32, 6. Jun. 2008 (CEST)

Danke für die Klarstellung! Jedoch wären Einzelnachweise in der Tat brauchbar. --Constructor 15:47, 6. Jun. 2008 (CEST)

„auf sittlich niedrigster Stufe stehend, geradezu verächtlich“

In der Einleitung wird diese Wendung (ohne Nachweis) als ein Merkmal des Mordes genannt. Ich kannte sie nur als Definition des deutschen Bundesgerichtshofes für das Merkmal "niedrige Beweggründe". Benutzt der BGH sie auch allgemein zur Kennzeichnung des Mordes? Vielleicht bei den Tyrannen-Mord-Fällen. Oder ev. das deutsche BVerfG, etwa in der sogenannten Lebenslänglich-Entscheidung?-- pistazienfresser 15:12, 8. Jun. 2008 (CEST)

Kommt drauf an. Wenn man unter "Tyrannen-Mord", die Tötung eines Menschen versteht, von dem man über längere Zeit, vielleicht sogar Jahre, drangsaliert wird, dann spräche das eher für Totschlag. Allerdings kann auch in solchen Fällen ein Mord vorliegen, insbesondere wenn das Merkmal der Heimtücke erfüllt ist. Habe z. B. mal von einem Fall gelesen, wo eine Frau ihren tyrannischen Ehemann im Schlaf mit dem Kissen erstickt hat. Wurde wg. Heimtücke als Mord gewertet. --Duschgeldrache2 18:47, 9. Jun. 2008 (CEST)

durch das morden von menschlichen Lebewesen kann die umwelt belastst werden

Zeit zwischen Mordtat und Eintritt des Todes

Im Common Law ging man gemäss Artikel ja davon aus, dass das Opfer innert einer gewissen Frist an den ihm vom Täter zugefügten Verletzungen/Schäden sterben muss, damit ein Mord vorliegt. Wie sieht das im kontinentalen Recht aus? Gibt es solche Fristen? Ist es auch noch Mord, wenn das Opfer z.B. nach zwei Jahren einen verletzungsbedingten Rückfall erleidet und daran stirbt? mfG, --Cú Faoil 23:02, 9. Okt. 2008 (CEST)

Größer werdendes Dunkelfeld?

Der Artikel behauptet, dass die reale Mordhäufigkeit (wegen eines "größer werdenden Dunkelfelds" unerkannt) ansteigen würde. Gibt's dafür Quellen? --Eike 12:18, 21. Dez. 2008 (CET)

Gemeingefährlichkeit

"Das Vorliegen dieses Mordmerkmales [Gemeingefährlichkeit] bedarf der Begründung, wenn der Täter mit dem Mittel nur auf das eine Opfer zielte, durch das Täterhandeln die mit dem Mittel verbundene Gefahr aber auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen ausgeweitet wurde: Eine Frau, welche eine Affäre hatte, schickte ihrem bei der Bundeswehr dienenden Mann einen vergifteten Geburtstagkuchen – den der an seine Stubenkameraden verteilte."

Kann es sein, dass hier Opferhandeln statt Täterhandeln stehen sollte? --85.179.79.26 12:12, 20. Jan. 2009 (CET)

Streiche "Mordopfer", setze "Verkehrsunfallopfer", - dort stimmt die Sache mit der Frist.--Gloster 00:33, 5. Nov. 2008 (CET)

Boulevardblatt

Warum macht dieses Foto Wikipedia zum Boulevardblatt??? --Glühwein 00:42, 9. Mär. 2009 (CET)

Weil es a) nichts zur Sache beiträgt und b) den untypischsten Fall überhaupt zeigt. Der "typische" Mord (falls es denn sowas gibt) ist ein Beziehungsdelikt und der "typische" Mörder (falls es denn sowas gibt) sieht aus wie Du und ich.

Wirklich wie Du und Ich? Dann lieber kein Foto! --Glühwein 00:50, 10. Mär. 2009 (CET)

Opfer-Täter verbindung?

Hier fehlt evtl eine Statistik wieviele % der Mörder eine direkte verbindung zum Opfer hatten. (also z.b. exfreund tötet neuen Freund seiner ex).

Oder Familienangehörigkeit. --Gödeke 22:16, 27. Mär. 2009 (CET)

Wie oft soll noch im Artikel zu Mord versucht werden, (auch noch 2x unsinnige, da sich der Text nicht nur auf Deutschland und gerade nicht auf die Fachsprache bezieht) extene Weblinks in Fließtext einzufügen bzw. hierdurch die Verlinkungen auf die eingebundenen Juris-Datenbanken zu ersetzen? Weiß eigentlich jemand, welche Voraussetzungen für Auskunftsansprüche gegen Internetprovider über IP-Adressen in Bezug auf Unterlassungsklagen bestehen? Könnte/Ab wann könnte man den Betreiber eines Internet Portals verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, damit nicht mehr auf seine Seiten verlinkt wird (Störer?/mittelbarer Störer?/Anscheinsstörer/Anlassstörer?)? In welchen Gerichtsbezirken liegt 72793 Pfullingen? Nach welchen Schemata werden IP-Adressen zugeteilt? Fragen über Fragen!-- pistazienfresser 18:41, 7. Mai 2009 (CEST)

4.2 Mordmerkmale

Hallo, im o.g. abschnitt "4.2 Mordmerkmale" liegt jetzt eine Ablehnung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschwerde von Meiwes vor. Link zur Entscheidung

Kann das jemand ändern?


Grüße (nicht signierter Beitrag von 88.217.110.218 (Diskussion | Beiträge) 14:05, 10. Aug. 2009 (CEST))

== Das Wort "vorsätzlich" zu Beginn des Artikels ist grundfalsch. Mord oder Totschlag wird niemals durch "Vorsätzlichkeit" definiert ! Man kann ohne Vorsatz zum Mörder werden, ebenso wie Totschlag mit oder ohne Vorsatz erfolgen kann.

Fallbeispiel:

Ein Einbrecher steigt in eine Wohnung ein, um dort zu stehlen. Auf einmal steht der Hausherr vor ihm. Der Einbrecher nimmt eine Nachttischlampe und schlägt sie dem Hausherrn auf den Kopf. Dieser stirbt an dem Schlag.

Hier haben wir es mit Mord, wie er im Buche steht, zu tun. Entscheidend sind vor allem die niedrigen Beweggründe, hier: um eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken ( in diesem Fall: den Einbruchsdiebstahl ).

-- Pablow (nicht signierter Beitrag von 80.131.91.246 (Diskussion | Beiträge) 12:56, 4. Nov. 2009 (CET))

Mordbegriff StGB Dt. Reich und heute

Einen interessanten Punkt könnte man vielleicht noch einfügen: der ursprünglich im StGB für das Deutsche Reich von 1871 heisst es unter § 211: "Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft." (http://de.wikisource.org/wiki/Strafgesetzbuch_f%C3%BCr_das_Deutsche_Reich_%281871%29#.C2.A7._211.) Ich weiss nicht, ob sich da später noch etwas geändert hat (das müsste geklärt werden), aber die heute in der Bundesrepublik gültige und gemilderte Definition eines Mordes, nämlich als eine aus niederen Beweggründen begangene Tötung eines Menschen, wurde offenbar von den Nazis in einer Novellen vom 9.4.1941 festgelegt. Der Grund war sicher, dass im 3. Reich die Tötung von politischen Gegenern oder aufgrund ihrer Herkunft Verfolgten nicht als niederer Beweggrund galt. (Quelle: Herbert Büchert: Die Todesstrafe. Geschichtlich, religiös und rechtlich betrachtet. Berlin, Neuwied und Darmstadt, Luchterhand, wohl um 1955) -- Küchenkraut 16:51, 10. Nov. 2009 (CET)

Definition

Das Zitat „auf sittlich niedrigster Stufe stehend, geradezu verächtlich“ (BGH-Definition) ist an dieser m.E. falsch, da es nicht den Mord allgemein betrifft sondern nur das Mordmerkmal "aus niederen Beweggründen". (nicht signierter Beitrag von 92.73.211.176 (Diskussion | Beiträge) 16:08, 21. Feb. 2009 (CET))

Europarat?

Weißrussland ist immernoch Beitrittskandidat... ich hab das mal eingebracht....:) (nicht signierter Beitrag von 77.185.27.17 (Diskussion | Beiträge) 00:35, 4. Feb. 2008 (CET))

„enumerativ aufgezählt“

Die Formulierung im ersten Absatz … § 211 StGB enumerativ (also abschließend) aufgezählten Tatbestandsmerkmale … hört sich für mich ziemlich tautologisch an (trotz der eingeschobenen Klammeraussage). Außerdem scheint mir die Erklärung „also abschließend“ für enumerativ nicht korrekt, nach Enumerationsprinzip kann doch eine Enumeration sowohl abschließend als auch nicht abschließend sein. Könnte sich mal ein Kundiger dieser Sache ggf. annehmen? Danke --Jkbw 23:41, 3. Jun. 2010 (CEST)

Tätertypenlehre

Mir fehlt bei dem Abschnitt über Deutschland ein Hinweis auf die Tätertypenlehre und die Geschichte der Formulierung der § 211 StGB. Denn dort heißt es nun mal "Mörder ist, wer ..." Das finden wir in anderen Straftatbeständen nicht, dort wird die Tat beschrieben. Kann sich jemand, der sich mit dem Thema besser auskennt, der Sache annehmen? Juris Consultus 08:20, 11. Aug. 2010 (CEST)

Amanda Knox (zum Beispiel)

Heute beginnt der neue Prozess gegen Amanda Knox mit großem Medienecho, auch in deutschen Zeitungen, usw. Ich wollte eniges nachlesen und sehe gerade, dass es zu dieser Person keinen WP-Artikel gibt. Nun ist natürlich immer die Frage, ob man (verurteilte) Mörder durch Artikel auch noch herausstellen und "verewigen" soll; auf der anderen Seite: Armin Meiwes zum Beispiel hat natürlich einen Eintrag. Wie steht es also mit Amanda Knox? --Delabarquera 10:50, 25. Nov. 2010 (CET)

Gründe für die Ächtung von Mord und Bedeutung von Mord in den Religionen und der Philosophie

Im Artikel wird nicht darauf eingegangen, weshalb Mord in allen Ländern strafbar bzw. weshalb er als Verbrechen anzusehen ist sowie welche Bedeutung der Mord in den Religionen sowie der Philosophie einnimmt.--Der Spion 16:52, 3. Jan. 2011 (CET)

Da ist der Artikel Mord die falsche Stelle. Religionen unterscheiden wohl selten zwischen Mord und Totschlag. Überhaupt ist die bisherige Gliederung in der Wikipedia unelegant. Es gibt Tötungsdelikt, was alle rechtlichen Aspekte ein bisschen behandelt, es gibt Mord, Totschlag, Fahrlässige Tötung ... In keinen dieser Artikel sollte irgendwas über Religion oder Ächtung stehen. Das hat auf irgendeiner Übersichtsseite zu passieren. Eine Seite, die alle Tötungsarten behandelt.--Juliabackhausen 19:11, 3. Jan. 2011 (CET)
Der Artikel Tötung könnte dazu beispielsweise dienen.--Juliabackhausen 19:11, 3. Jan. 2011 (CET)

Mord zweiten Grades

Im angelsächsischen (auch US-amerikanischen Recht) ist Mord (murder) jede vorsätzliche rechtswidrige Tötung eines Menschen, also auch das, was das deutsche Strafrecht als Totschlag bezeichnet. Weit verbreitet ist eine Differenzierung nach Graden - früher allgemein zwei, heute zum Teil auch drei.

Dabei wird als Mord ersten Grades eine solche Tötung angesehen, bei der besondere Merkmale erfüllt sind, etwa so:

"Murder which shall be perpetrated by means of poison, or by lying in wait, or by any other kind of willful, deliberate, and premeditated killing, or which shall be committed in the perpetration or attempt to perpetrate, any arson, rape, robbery, or burglary, shall be deemed murder of the first degree" (Pennsylvania 1794)

"Murder involving special circumstances, such as murder of a police officer, judge, fireman or witness to a crime; multiple murders; and torture or especially heinous murders" (New York)

Ein andere vorsätzliche Tötung wird als Mord (murder) zweiten Grades bezeichnet.

Die zusätzlichen Merkmale, die den "Mord" (murder) zu einem solchen ersten Grades machen, ähneln den Mordmerkmalen im deutschen Recht. Auch wenn die Abgrenzung nicht genau dieselbe ist, entspricht damit der "Mord zweiten Grades" im Wesentlichen dem Totschlag im deutschen Recht (bei drei Graden der "Mord dritten Grades").

Mit bedingtem Vorsatz hat das nichts zu tun. Bedingt vorsätzlich handelt, wer bei seiner Tat den Erfolg (bei Mord den Tod eines Menschen) zwar nicht beabsichtigt, ihn aber "als Folge seines Handelns ernsthaft für möglich hält und billigend in Kauf nimmt" (ständige Rechtsprechung des BGH) oder "ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet". (§ 5 Abs. 1 österr. StGB), zum angelsächsischen Recht siehe die Artikel Mens rea und Recklessness. Sowohl im deutschen/österreichischen/Schweizer als auch im angelsächsischen/amerikanischen Recht wird der bedingte Vorsatz als Vorsatz angesehen, so dass ein bedingt vorsätzlich Handelnder einen Mord/Totschlag bzw. murder (irgendeines) Grades begeht. Dass der Vorsatz (nur) ein bedingter ist, schließt die Qualifizierung als Mord (deutsch) oder Mord (murder) ersten Grades nicht aus. -- 89.0.136.167 01:52, 12. Apr. 2011 (CEST)

Mordraten der letzten Jahrhunderte in Europa

Tabelle 2. --Katach 18:33, 1. Jun. 2011 (CEST)