Diskussion:Normenkontrolle
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Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.Verständnisproblem
[Quelltext bearbeiten]In dem Absatz "Verfassungsgerichtliche Normenkontrollklage" heisst es in der zweiten Zeile: " oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages einen Antrag gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 Grundgesetz". Laut dem link Art. 93 steht jedoch bei http://dejure.org/gesetze/GG/93.html :"oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages". Ist das ein Fehler oder reicht mein Wissen, ich komme aus der Laiensphäre, nicht aus? --Ottokleff 16:20, 3. Dez. 2009 (CET) Ottokleff
- GG-Änderung ([@attr_id=%27bgbl108s1926.pdf%27]). Danke!! --103II 10:42, 5. Dez. 2009 (CET)
Deutschland
[Quelltext bearbeiten]Außerdem überprüft das Bundesverfassungsgericht (und je nach Landesrecht das Landesverfassungsgericht) im Rahmen von Verfassungsbeschwerden auch die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, entweder weil das Gesetz als Eingriffsermächtigung inzident geprüft wird oder weil die Verfassungsbeschwerde direkt gegen ein belastendes Gesetz (prinzipal) gerichtet ist.
Welcher Nichtjurist versteht diesen Satz, ohne beispielsweise vorher das Wort inzident nachzuschlagen? :) Eine allgemeinverständlichere Formulierung wäre hilfreich. -- Memonex 15:11, 21. Jun. 2009 (CEST)
Was machen die Ösis da?
[Quelltext bearbeiten]Ich lese im Artikel ganz unten: "Befindet der VfGH eine Norm für rechtswidrig, so tritt sie mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft". Kann ein paragraphenverstehender Mensch da mal bitte nachsehen, ob sie nicht besser außer Kraft treten sollte? Oder ob das ganz anders zu verstehen ist? Will mir so wie's ist einfach nicht einleuchten. Grüße Okmijnuhb·bitte recht freundlich ± 18:05, 25. Nov. 2010 (CET)
Österreich nicht aktuell
[Quelltext bearbeiten]Der Österreich-Teil ist veraltet! Die Rechtslage in Österreich hat sich 1.1.2014 grundlegend geändert; statt UVS etc gibt es Verwaltungsgerichte. Ab 1.1.2015 wird es einen (parallel zur Berufung im Straf- oder Zivilprozess einzubringend Parteiantrag auf Normenkontrolle geben). All das wäre einzuarbeiten bzw. upzudaten. (nicht signierter Beitrag von 213.229.38.197 (Diskussion) 11:11, 6. Dez. 2014 (CET))
Normenkontrollklage Hamburgs
[Quelltext bearbeiten]Kann mir jemand sagen was der Unterschied zur Normenkontrollklage ist die ihr hier im Artikel beschreiben habt und die die Hamburg mit dem Betreuungsgeld gemacht hat?--Sanandros (Diskussion) 10:33, 21. Jul. 2015 (CEST)
Ein paar Fragen
[Quelltext bearbeiten]Ich lese:
"Das Verwaltungsrecht hat insbesondere nach § 47 VwGO die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe mit der Aufgabe betraut, Normenkontrollen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, also insbesondere z. B. gegen Bebauungspläne, die als verabschiedete Satzungen eigenes Recht und keine privatrechtlich anfechtbaren Verwaltungsakte in Form z. B. eines Bescheids darstellen"
1. "Insbesondere": Wo, außer in § 47, ist das noch geregelt?
2. Was ist der unterschied zwischen Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen?
3. Enthält das Baugesetzbuch Vorschriften über die Normenkontrolle?
4. Sind Verwaltungsakte "privatrechtlich" anfechtbar?
5. In Verwaltungsrecht lese ich, dieses sei das Recht der Exekutive. Hat es dann wirklich die Gerichte (sind keine Exekutive) mit Normenkontrollen "betraut"?
Fragt sich verwirrt Okmijnuhb (Diskussion) 21:24, 4. Sep. 2018 (CEST)
Normenkontrolle - Bebauungspläne in Deutschland
[Quelltext bearbeiten]Da findet sich folgender Satz:
- Das Verwaltungsrecht hat insbesondere nach § 47 VwGO die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe mit der Aufgabe betraut, Normenkontrollen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, also insbesondere z. B. gegen Bebauungspläne, die als verabschiedete Satzungen eigenes Recht und keine privatrechtlich anfechtbaren Verwaltungsakte in Form z. B. eines Bescheids darstellen.
Will uns der Autor tatsächlich sagen, dass ein Bescheid nach den Vorschriften des Privatrechts angefochten werden kann? --Taste1at (Diskussion) 12:44, 22. Mai 2020 (CEST)