Diskussion:Notkompetenz (Rettungsdienst)

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von HolsteinPommern in Abschnitt § 2a NotSanG
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Notkompetenz (Rettungsdienst)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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nicht nur Rettungsdienst

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macht es euch nicht so kompliziert. Notkompetenz ist nicht nur Rettungsdienst. Lasst doch nur weil ihr euch nicht einig seid und Gesetze nicht verstehen wollt einen Begriff nicht schwieriger machen als er ist.ohne signatur von: 04:41, 18. Jan. 2007 84.62.155.52, Dreadn 15:38, 18. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Review Oktober/November 06

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Dieser Artikel ist zwar neu erstellt, behandelt jedoch ein äußerst heikles Thema in einem besonders kritischen Bereich. Bevor hier Fehlinformationen verbreitet werden, sollte der Artikel überprüft und ggf. korrigiert werden. Ein Ausbau wäre natürlich auch sehr wünschenswert. --Brandpatsche 19:57, 14. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Ich empfinde den Artikel als verwirrend. Das beginnt schon mit dem Einleitungssatz und setzt sich in den folgenden Absätzen fort. Den Oma-Test besteht der Artikel nicht. Und ein paar zusätzliche Kommata würden auch nichts schaden. --Forevermore 15:25, 15. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Ich vermisse in dem Artikel Beispiele für die explizit aufgeführten Maßnahmen – als unbedarfter Leser bekommt man keine genaue Vorstellung davon, über welche Art von Eingriffen hier gesprochen wird. --Thomas Schultz 13:16, 16. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Dieser Absatz im Artikel Rettungsassistent erklärt die Sache eigentlich viel besser, als Notkompetenz. --Birnkammer Fabian Diskussion 14:51, 16. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Hier spielt auch der Inhalt des Begriffes "Regelkompetenz" herein, in dem wieder etwas Anderes ausgesagt wird (auch dieser Artikel ist stark verbesserunswürdig).--Dr.cueppers 15:00, 16. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Der Artikel ist aus juristischer Sicht teilweise unvollständig, teilweise falsch. V.a. auf die (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten wird nicht eingegangen (obwohl diese der zentrale Punkt der "Notkompetenz"-Diskussion ist). Wenn ich dazukomme, würde ich das ändern - d.h. den Artikel neu schreiben :-( --rmk 13:50, 24. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Nicht nur unvollständig, sondern Schwachsinn hoch drei (O-Ton eines Oberstaatsanwalts, der selber RA ist). Die Einwilligung ist das A und O; dass die Maßnahme beherrscht werden muss kommt ergänzend hinzu. Auch muss erwähnt werden, dass es sich lediglich um eine Stellungnahme handelt - nicht mehr, nicht weniger! --Flothi 21:02, 21. Nov. 2006 (CET)Beantworten

als notkompetenz wird m.e. auch bezeichnet, dass staatsanwaltschaft und polizei bei gefahr im verzug bestimmte ermittlungsmassnahmen auch ohne richterliche anordnung durchführen dürfen. entweder sollte das mit in den artikel oder wir brauchen eine bkl.--poupou l'quourouce Review? 21:56, 27. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Handelt es sich bei dem, was Du beschrieben hast nicht um "Gefahr im Verzug"?
--Betaamylase 10:40, 23. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Der Artikel ist außerdem komplett deutschlandlastig. In Österreich, und sicher auch noch in anderen Ländern, gibt es vergleichbares. z.B. Notfallkompetenzen im Artikel Notfallsanitäter. 62.47.155.245 16:21, 1. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Notkompetenz als Begriffsbildung der Bundesärztekammer

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Mit Schrecken habe ich diesen Artikel nach einer offensichtlichen Umarbeitung gelesen. Da steht das jetzt so drin, als hätte die Bundesärztekammer die Notkompetenz erfunden. Die Bundesärztekammer hat lediglich eine berufspolitische Stellungnahme aus Ärztesicht zur "Notkompetenz" abgegeben! Sie hat keinerlei gesetzgeberische Kompetenz, allenfalls möglicherweise eine normative, aber das bleibt dem einzelnen Richter überlassen.

Der Begriff "Notkompetenz" war übrigens schon lange vor der Stellungnahme der Bundesärztekammer da (deshalb ja auch deren Stellungnahme zur Notkompetenz!), auch schon lange vor dem Berufsbild des Rettungsassistenten - ja, es gab in Deutschland einmal eine Zeit, in der der Rettungssanitäter die höchste nichtärztliche Ausbildung im Rettungswesen war. Dem früheren bayerischen Rettungssanitäter wurden übrigens bereits vor 1989 (vor dem RettAssG und lange vor der Stellungnahme der Bundesätztekammer!) u.a. das Legen von i.v.-Zugängen zugestanden.

Fakt ist: wenn durch einen Nicht-Arzt (egal ob RettAss, RettSan oder andere) eine Maßnahme ergriffen wird, die primär dem Arzt vorbehalten ist, dann nennt man das gemeinhin "Notkompetenz". Auf die Qualifikation des Nicht-Arztes kommt es dabei erstmal nicht an. Richtig ist, dass es in Deutschland gesetzlich geregelt allein dem Rettungsassistenten zugestanden wird "[...] am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern [...]" (§3 RettAssG). Eine vergleichbare bundesgesetzliche (!) Regelung gibt es für andere rettungsdienstliche Qualifikationen nicht, aber das ist ja auch keine Notkompetenz, sondern Regelkompetenz.

Der Begriff "Notkompetenz" ist leider viel zu schwammig, um sich überhaupt darauf festzulegen. Lieber wäre es mir, wenn der ganz aus der Diskussion verschwindet, weil da oft viel zu viel dahinter vermutet wird...

Persönlich komme ich mit der geltenden Rechtslage in Deutschland sehr gut zurecht, als RettAss darf man ganz legal alles tun, was ein Notfallpatient wirklich (!) braucht (siehe obigen Auszug aus dem RettAssG). Was ja kein Freibrief ist, sondern eine hohe berufliche Sorgfalt erfordert und - wie beim Arzt auch - ein persönliches Einstehen für gemachte Fehler unter Würdigung der besonders ungünstigen Umstände im Rettungsdienst. Da brauchts auch keine Sondererlaubnis, Standard Operation Procedures oder Spritzenscheine, abgesehen von ihrer Funktion als Fortbildungsnachweis. Aber das ist hier ja eigentlich nicht das Thema.

Ergo: der Artikel in seiner jetzigen Form ist nicht nur Deutschlandlastig, sondern auch noch Bundesärztekammerlastig. Das sollte höchstens ein Abschnitt in einem großen Artikel darstellen...mal sehen, was sich machen lässt.

--Bernhard N. (Bnow) 18:26, 8. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Medikamente und Maßnahmen der Notkompetenz

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Es macht wenig Sinn eine exakte Liste von Maßnahmen und Medikamenten aufzuführen, da diese (wie im Artikel auch geschrieben) vom jeweiligen ÄLRD festgelegt werden. Daß man im Rahmen des Rechtfertigenden Notstandes davon abweichen kann ist klar.--Emergency doc (Disk)RM 23:31, 20. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Leichte Fehler

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Die Zwangsmaßnahme und die Notkompetenz werden hier offenbar teilweise miteinander verwechselt. Im Artikel steht, dass nach Einholung der Einwilligung beim Patienten die Notfallkompetenz wohl irgendwie möglich sei. Aber auch ein Rettungsassi, der die Einwilligung vom Patienten einholt, überschreitet natürlich den Arztvorbehalt, sofern er ärztliche Maßnahmen durchführt. Er begeht lediglich keine vorsätzliche Körperverletzung (da der Patient eingewilligt hat). Das müsste man klarer trennen. Behandlung eines einwilligungsunfähigen Patienten (Zwangsbehandlung und rechtfertigender Notstand) ist das eine. Ärztliche Behandlung entgegen Arztvorbehalt durch einen Nichtarzt (Notfallkompetenz) wäre dann das andere. --Helmut Lippert-Mataga (Diskussion) 21:31, 5. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Noch gibt es Rettungsassistenten

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Muss der Artikel nicht mit Einführung des Notfallsanitäters umgeschrieben werden? MfG, Georg Hügler (Diskussion) 21:15, 14. Mär. 2018 (CET)Beantworten

§ 2a NotSanG

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"Ein Ansatz zur Normierung einer Art von „Notkompetenz“ besteht seit 2014 in Form des § 2a NotSanG." Abgesehen davon, dass es die Norm erst seit 2021 gibt, ist die Formulierung merkwürdig. Die Norm ist erklärtermaßen die Antwort auf das Problem der fehlenden Notkompetenz. Man könnte höchstens sagen, dass sie das Problem nur in gewissem Umfang abdeckt, nämlich nur für Notfallsanitäter und auch sachlich nur begrenzt. Die jetzige Formulierung hinterlässt mehr Fragezeichen, als sie Antworten gibt... --HolsteinPommern (Diskussion) 18:38, 29. Okt. 2021 (CEST)Beantworten