Diskussion:Pandekten
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[Quelltext bearbeiten]Es muss doch "dritter Abschnitt" heißen oder? Wieso eigentlich "Abschnitt" - vorher war von vierte Zahl = "Paragraf" die Rede? "Paragraf" mag "Abschnitt" heißen, in dem Zusammenhang sollte aber eine Bezeichnung verwendet werden. Es geht schließlich um eine Begriffserklärung und nicht darum, wie viele Synome ein Wort haben kann. --Felgentraeger 14:56, 28. Jan. 2008
- § 3 ist der "vierte Abschnitt" eines Fragments, § 4 ist der "fünfte Abschnitt". DENN: Das pr. ist der "erste Abschnitt", § 1 ist der "zweite Abschnitt", § 2 ist der "dritte Abschnitt". (nicht signierter Beitrag von 134.76.167.112 (Diskussion | Beiträge) 17:17, 4. Feb. 2010 (CET))
- Zustimmung: Man kann nicht Paragraph und Abschnitt als Synonyme präsentieren, dann über „Paragraph 1 = zweiter Abschnitt“ aufklären und dann wieder sinngemäß „Paragraph 3 = dritter Abschnitt“ schreiben.
- Ich habe versucht, das Problem durch genauere Umformulierung zu lösen. Lektor w (Diskussion) 07:07, 6. Feb. 2016 (CET)
Justus Henning Boehmer
[Quelltext bearbeiten]Justus Henning Boehmer ist kein Pandektist, sondern Vertreter des usus modernus. Daher habe ich den Abschnitt geändert. --Juris Consultus 23:16, 13. Nov. 2008 (CET) Erledigt
Übersetzung des Index
[Quelltext bearbeiten]Ich habe mich mal an eine Übersetzung der Überschrift des Index' gewagt. Ab dem Ligiundi ergibt diese jedoch wenig Sinn. Kann jemand weiterhelfen? --93.129.20.251 21:17, 1. Mär. 2011 (CET)
- Ich stolpere schon über "per literas digestus", das hast du ausgelassen. "apud Gulielmum Rouillium" heisst: von Guglielmo Roviglio = der Name des Autors, bei dir klingt das wie bei einer Stadt gelegen. Was aber meint er mit per literas digestus? Welche Form soll digestus sein? Hat er den Index aller drei Bücher, Codex, Institutionen, Pandekten = Digesten aus den Digesten erstellt? ich verstehs nicht. --Heraklit~dewiki (Diskussion) 09:38, 16. Jun. 2015 (CEST)
- Ich habe die Angaben zum damaligen Verleger (apud Gulielmum Rouillium) und zum Stempel der Bibliothek in Empoli gekürzt, weil es vor allem auf den „Rest“ ankommt; dieser ist schon lang genug und kompliziert genug. Außerdem habe ich einige Berichtigungen eingebracht (betrifft nicht nur das Weglassen von digestus im Zitat des Titels und die fehlende Übersetzung hierzu).
- Bitte meinerseits um Überprüfung. Im Detail gibt es natürlich auch andere Möglichkeiten der Formulierung. --Lektor w (Diskussion) 06:31, 6. Feb. 2016 (CET)
- Meine Güte, ich verkalke langsam: digestus ist natürlich Partizip zu Index, also der Index, der nach Buchstaben (=alphabetisch) geordnet ist --Heraklit~dewiki (Diskussion) 20:26, 31. Jan. 2018 (CET)
Lemma
[Quelltext bearbeiten]Das Lemma lautet "Pandekten" (und der Einleitung zufolge wurden diese auch als "Digesten" bezeichnet) - wieso ist im Text dann überall von den "Digesten" die Rede? --Der Maxdorfer (Diskussion \ Bewertung) 09:49, 25. Jun. 2015 (CEST)
- Die Fachliteratur streift die Bezeichnung Pandekten gelegentlich und klebt sie gelegentlich an die Digesten-Begrifflichkeit an, was mit der Reichsteilung zu tun hatte. Bei den Rechtshistorikern dominiert Digesten deutlich. Ich persönlich würde umlemmatieren.--Stephan Klage (Diskussion) 01:23, 26. Nov. 2016 (CET)
Die Erforschung der Pandekten und ihr Wert für den Rechtskalkül
[Quelltext bearbeiten]Nur um es sicher zu stellen.
Das BGB ist unter gar keinen Umständen mit der römischen Rechtstradition einer Präzedenzjuristik zu verwechseln.
Tradition ist nachrangig gegenüber der Billigkeitserwägung, das akute Rechtsbeispiel einer Passage ist immer nur als Gerüst der Abwägungsvorhaben zu sehen, keinesfalls aber wie das römische Rechts, unverallgemeinert anzuwenden.
es wäre gefährlich anzunehmen, Roms Diktatoren und Massenschlächterrecht, wäre Grundlage des deutschen rechtsphilosophischen Kalküles.
Die Erforschung führte vor allem, dazu die Fehler im Kalkül eines popularistischen Rechtskonzeptes zu sehen., das Ursprung der Katholischen Rechtsideen war, also Sloganrecht für Wortlautklauber.
- Richtig, das führte ansonsten ins Herz des Common Law. Mir ist aber nicht ganz klar, auf welche Textstelle abgestellt wird. Das BGB beruht auf der Systematik der Pandektenwissenschaft und ist ein Produkt derselben. Nach Inhalt und Form liegt römischrechtliche Prägung vor. Das BGB will nicht den Charakter von Volkstümlichkeit inhalieren sondern es will abstrahieren und verweisen, was die Ausgliederung des AT sicherzustellen beabsichtigt. Vorangegangen war die Verfeinerung der Begriffsjurisprudenz, die jeden erdenklichen Rechtsfall unter ein System normativer Begriffswelten zu subsumieren gedenkt. Der Einfluss Savignys darf nicht unterschätzt werden, denn er schuf den Blick dafür, dass das herbstliche Blätterdach, das sich auf die römischrechtliche Substanz gelegt hatte, zu entsorgen war. Zu entsorgen galt es in die Blätter des Naturrechts aus dem vorangegangenen Herbst und mit ihnen die des davor liegenden Herbstes, des usus modernus und des davor liegenden, des mos Italicus. Das soll mal der Reflex auf das Zivilrechts sein.
- Das angeführte Recht der Diktatoren und Massenschlächter hatte mit dem Zivilrecht a priori nichts zu tun. Gibt es eine Stelle des römischen Verfassungsrechts, das sich im BGB spiegelte? Bei längerem Nachdenken sogar: ja. Aber nicht im vorgenannten Sinne. --Stephan Klage (Diskussion) 20:34, 26. Mai 2018 (CEST)