Diskussion:Patientenverfügung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 2 Monaten von Fspade in Abschnitt Rückgriff auf den (mutmaßlichen) Willen
Zur Navigation springen Zur Suche springen


Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Patientenverfügung“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

Füge neue Diskussionsthemen unten an:

Klicke auf Abschnitt hinzufügen, um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.
Zum Archiv
Wie wird ein Archiv angelegt?

Den Link http://bestattungsplanung.de/images/attach/176-textbausteine.pdf entfernt, da er auf eine frühere Version der Textbausteine des BMJ verwies. Die vorgenommene Ergänzung in der Datei ist nicht im Geiste der Broschüre http://www.bmj.de/media/archive/734.pdf. Die Textbausteine wurden plump als Ankreuzformular für eine PV missbraucht. (nicht signierter Beitrag von Frankspade (Diskussion | Beiträge) 13. Mai 2005, 11:49 Uhr)

Nachdem der Link http://bestattungsplanung.de/pages/171-0.html - erstellt am 07.05.2005 aufgrund eines Missverständnisses entfernt wurde und Benutzer:Spade den diesbezüglichen Diskussionsbeitrag gelöscht hatte, wurde der Link nun wieder eingetragen. (nicht signierter Beitrag von Rjeth (Diskussion | Beiträge) 24. Mai 2005, 13:47 Uhr)

Der Satz "Vor allem die Angst, als Pflegefall wehrlos einer grausamen Behandlung ausgeliefert zu sein, ist das Hauptmotiv ... [zur Erstellung von Patientenverfügungen]" ([| Version Januar 2005]) wurde geändert in: "Vor allem die Angst, als Pflegefall wehrlos einer ungewollten Behandlung ausgeliefert zu sein, ist das Hauptmotiv ..."

Dies ist eine interessante Bedeutungsverschiebung.

In Patientenverfügungen geht es darum, einen Willen bezüglich Umständen zu formulieren, die man großenteils weder gefühlsmäßig noch verstandesmäßig noch praktisch vorwegnehmen kann. Praktisch nicht, weil - wie mit diesen Dingen konfrontierte Krankenschwestern, ÄrztInnen etc. wissen - jeder "Fall" einmalig ist und Verallgemeinerungen, die Patientenverfügungen notwendig vornehmen müssen, ensprechend problematisch.

In Patientenverfügungen drücken wir einen Willen aus, dem - im Unterschied zu anderen Willensäußerungen - kein angemessener Willenbildungsprozess vorgelagert ist und werden kann. Wenn der Artikel helfen soll zu verstehen, was eine Patientenverfügung ist und wozu sie dient, wäre dies zu berücksichtigen. --Maike123 00:17, 22. Jun 2005 (CEST)

Zitat: "In Patientenverfügungen geht es darum, einen Willen bezüglich Umständen zu formulieren, die man großenteils weder gefühlsmäßig noch verstandesmäßig noch praktisch vorwegnehmen kann."
Es gibt Erkrankungen, die immer wieder mal auftauchen (können), wo das durchaus der Fall ist. Bei dem Streit um die Gültigkeit wird das selten bis nie berücksichtigt. In den Informationen des Bundesjustizministeriums heißt es zu der Frage:
Muss meine Patientenverfügung beachtet werden?
"Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese Verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Beghandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann nocht zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"."
Mehr siehe Broschüre des Bundesjustizministeriums http://www.bmj.de/media/archive/1184.pdf (pdf-Datei 523 kb) (nicht signierter Beitrag von Josua (Diskussion | Beiträge) 22. September 2006, 10:37 Uhr)

Inhalte von Patientenverfügungen

[Quelltext bearbeiten]

In meine Patientenverfügung würde ich, da ich mir nicht vorstellen kann, was ich "dann" wollte und wie "das dann" wäre, Folgendes schreiben:

"Ich will, dass alle wichtigen Entscheidungen von drei Menschen gefällt werden, von denen eineR behandelnde Krankenschwester/Pfleger ist, einerR behandelnde ÄrztIn und eineR Person X. Ich will, dass das beteiligte Krankenhauspersonal ausgeruht und psychisch ausgeglichen ist und vor der Entscheidung eine halbe Stunde Pause macht. Ich will, dass die Entscheidungen in gemeinsamem Einvernehmen, in ruhiger Atmosphäre und ohne Berücksichtigung finanzieller Interessen getroffen werden."

Um eine angemessene Definition von "Patientenverfügung" zu geben, müsste m.E. eine Differentia specifica angegeben werden, aus der sich ergibt, dass solche "Patientenverfügungen" wie die obige nicht gemeint sind, d.h. nicht solche Willensbekundungen, die ???, sondern nur solche, die ??? --Maike123 00:17, 22. Jun 2005 (CEST)

Verbände / Vereine

[Quelltext bearbeiten]

Exit (Schweiz) und Dignitas (Schweiz) sind Vereine; diese unterscheiden sich jur. von Verbänden. Darum die Ergänzung. Crazy-Chemist 10:56, 8. Aug 2006 (CEST)

Warnung an die "DGHS" und andere deutsche Antiatrottisten

[Quelltext bearbeiten]

Wiederholt wurden hier historisch wichtige Informationen gelöscht, weil anscheinend - nach Meinung einiger hier Versammelter, insbesondere der heutigen DGHS - der "Falsche" sie erfunden bzw. getätigt hat. Z.B. wird hier von interessierter Seite ständig gelöscht, dass mein Vater, Hans Henning Atrott, den heute populären Begriff "Patientenverfügung" geprägt hat. Offensichtlich auch die Innovation eines "Falschen"... Ein einprägsamer Begriff ist die erste Voraussetzung für den Erfolg einer Innovation. Deshalb wurden die Patientenverfügungen erst mit Hans Henning Atrott in Deutschland populär. So hat der heutige "Geschäftsführer" der "DGHS" es fertig gebracht, eine 1981 von Hans Henning Atrott innovierte Patientenverfügung für ausschöpfende Therapien im Sterbeprozess (siehe: Christiaan Barnard, Glückliches Leben - Würdiger Tod", Hestia-Verlag, Bayreuth 1981, Anhang, S. 290) im Jahre 2000 als seine "frische" Erfindung der deutschen Öffentlichkeit anzudrehen (siehe: NJW 2000, H. 37, S. 2724). Entsprechend wird auch ständig versucht, Wikipedia und andere Schriften zu manipulieren. Es ist ein großer Irrtum zu glauben, man kriege es nur mit dem im Ausland lebenden Hans Henning Atrott allein zu tun. Weder die Familie noch seine Anhänger werden dies auf die Dauer dulden. Wir werden gegen Manipulation dieser Seite so vorgehen, wie wir auch gegen die Impertinenz der heutigen "DGHS" vorgegangen sind, den Artikel über Hans Henning Atrott in der englischen Ausgabe von Wikipedia übel zu manipulieren. Diskussionen hierüber sind möglich auf der englischen Ausgabe von Wikipedia, und zwar unter dem username bzw. dessen talkpage "merryhobby". Was hier ergänzt wurde, ist sachlich wie historisch relevant und entspricht der Wahrheit. Jörg Ulrich Atrott (nicht signierter Beitrag von 172.176.86.107 (Diskussion) 4. September 2006, 09:26 Uhr)

Ich bin weder Antiatrottist noch Attrotist und der Zusammenhang, wer was wann erfunden hat interessiert mich in diesem Artikel herzlich wenig. Auch der mir nicht bekannte Privatkrieg von irgendjemand gegen irgendeine DGHS interessiert in diesem Artikel nicht. Aber: wenn eine anonyme IP hier Drohungen gegen eine FREIE Enzyklopädie ausstößt, könnte man ungehalten werden. Ich hätte nicht übel Lust in dem Artikel erstmalig zu editieren unter Streichung sämtlicher historischer Bezüge. Wer Lust hat, kann dann gern ein biographisches Lemma über das Problem anlegen. Eine Benutzersperrung sollte hier wegen unsachlicher Drohungen erwogen werden. Aber: so nicht! --Gleiberg 12:04, 4. Sep 2006 (CEST)
Es ist schwierig, sich bei dem nicht aufzuregen. Tatsächlich handelt es sich bei dem Schreiber um Hans Henning Atrott, der sich gerne mal als jemand anders ausgibt. Er schafft es selten, einen Satz ohne Beleidigung zu schreiben. Am besten mal die Seiten ansehen, vor allem die im deutschen Artikel verlinkten Webpages. --Seewolf 12:16, 4. Sep 2006 (CEST)
Wenn sich nachweisen ließe, dass ein Herr Atrott das Wort "Patientenverfügung" geprägt hat, kann das in einem Satz erwähnt werden. Josua (22. September 2006, 11:20 Uhr)

Qualität angebotener Patientenverfügungsvorlagen

[Quelltext bearbeiten]

Es gibt hunderte von Patientenverfügungsvorlagen, die meist auf den Vorgaben des BMJ von 2004 beruhen, die seither nicht geändert wurden. Einige Anbieter verlangen sogar Geld für etwas, was woanders in gleicher Qualität kostenlos zu haben ist. Gibt es irgendwo eine seriöse Stelle, wo verschiedene Vorlagen verglichen und beurteilt werden? Leider hat sich die dafür prädestinierte Stiftung Warentest selber disqualifiziert, weil sie dazu ein eigenes Angebot hat. Auch die Verbraucherzentrale hat ein eigenes Angebot und dürft also nicht als objektiv gelten. Die meisten Menschen dürften nicht die Kompetenz haben, die Qualität selber zu beurteilen, und darum das nächstbeste Angebot nutzen. Was tun? --Frank Spade (Diskussion) 09:43, 21. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

Was ist von der Patientenverfügung des BMJ zu halten?

[Quelltext bearbeiten]

Die Patientenverfügung des BMJ enthält vier Situationsbeschreibungen, die alle in der Diagnosehoheit von Ärzten liegen, d. h. wenn ein Arzt nicht diagnostiziert, dass die Situation vorliegt, hat er sich selber die Möglichkeit eröffnet, mit Übertherapie am Lebensende noch Profit zu machen. Beispiel, die erste Situation lautet: "Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde …". Sie kommt mit drei Einschränkungen daher, die ein Laie nicht sicher beurteilen kann: "aller Wahrscheinlichkeit nach", "unabwendbar" und "unmittelbar". Wie konkret ist das denn?
Die zweite Situation besagt: "Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist …". Wie konkret ist denn das Endstadium definiert? Die letzten 48 Stunden vor dem Tod, aber wer kann vorhersagen, wann die beginnen? Konkret sieht anders aus!
Die dritte Situation ist ein Monster, entscheidend sind hier aber zwei Einschränkungen: "nach Einschätzung zweier erfahrener Ärztinnen oder Ärzte" und wieder "aller Wahrscheinlichkeit nach". Wann darf ein Arzt als erfahren genug angesehen werden und warum müssen es zwei sein? Die wenigsten Ärzte dürften motiviert sein, diese Situation ungerechtfertigt als vorliegend zu diagnostizieren. Einen zweiten erfahrenen Arzt für diese Diagnose in kurzer Zeit zu finden dürfte nicht leicht sei. Wenn einem Bevollmächtigten aber die Diagnose eines Arztes als unzutreffend vorkommt, steht ihm oder ihr das Recht zu eine Zweitmeinung einzuholen, die von der Krankenkasse finanziert wird. Warum also zwei Ärzte vorschreiben?
Die vierte und letzte vorgegebene Situation lautet: "Wenn ich infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen." Wer beurteilt, was eine natürliche Nahrungsaufnahme ist? Für viele scheidet da schon das Füttern aus. Welche Art Nahrung ist denn hier gemeint? Zählt dazu auch hochkalorische Flüssignahrung? Würde eine Schnabeltasse für die Zuführung der Nahrung akzeptabel sein? Immerhin kann die Flüssigkeit so auch gegen den Willen der Person zugeführt werden, die dann wahrscheinlich reflexhaft schluckt und so noch länger vom natürlichen Sterben abgehalten werden kann. Würde es konkreter sein, wenn auf feste Nahrung bestanden und die Verwendung einer Schnabeltasse abgelehnt wird? --Frank Spade (Diskussion) 10:21, 21. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

Was ist von der "Christlichen Patientenvorsorge" zu halten?

[Quelltext bearbeiten]

Vertreter der beiden großen Kirchen in Deutschland, waren in der sogenannten Kutzerkommission, die mit anderen Experten zusammen, die spätere Patietenverfügungsvorlage des BMJ erarbeiteten, die 2004 veröffentlicht wurde. 2009 hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das besagt: Patientenverfügungen müssen konkret sein und gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung. Das hat nicht dazu geführt, dass das BMJ seine Vorgabe erweitert und konkretisiert hat.
2010 veröffentlichten dann die Kirchen ihre Patientenvorsorge, bei der nur noch die beiden ersten Situationen des BMJ wie folgt enthalten waren: Wenn ... ich mich entweder aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess oder im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde." Es wurden also die Situation 1 und 2 des BMJ zusammengefasst, aber der Zusatz beim BMJ "selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist …" einfach weggelassen. Wem nützt das? Vielleicht Caritas und Diakonie, die ihre Patenten, wenn sie eine solche Patientenverfügung haben, in dem guten Glauben, dass sie damit vor unnötigem Leiden am Lebensende geschützt sind, bei Hirnschädigung und Demenz, noch lange vom Sterben abgehalten werden können. Ist das Gottes Wille? --Frank Spade (Diskussion) 11:26, 21. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

Hinterlegung einer Patientenverfügung

[Quelltext bearbeiten]

Ich halte den ersten Absatz unter dieser Zwischenüberschrift für deplatziert und empfehle ihn zu löschen.
Wichtig anzumerken wäre hier noch, dass das zentrale Vorsorgeregister der Notarkammer, keine Patientenverfügungen aufnimmt, sondern nur registriert, dass eine existiert.
Mit Inkrafttreten des Notvertretungsgesetzes, haben auch Ärzte Zugriff auf dieses Register. Am Ende heißt es: »Bei privaten Organisationen, die teilweise die Verwahrung von Patientenverfügungen gegen Entgelt anbieten, werden durch die Gerichte oder Krankenhäuser Auskünfte über Patientenverfügungen regelmäßig nicht eingeholt.« Gibt es dafür eine Quelle?

--Frank Spade (Diskussion) 17:36, 21. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

Rückgriff auf den (mutmaßlichen) Willen

[Quelltext bearbeiten]

Welche Schlüsse für eine Behandlung in der letzten Lebensphase, können denn verläßlich aus einer ethischen oder religiösen Überzeugung gezogen werden? --Frank Spade (Diskussion) 17:39, 21. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

In meinem BGB-Kommentar (Beck'scher Online Kommentar) habe ich außer einem Verweis auf eine BGH-Entscheidung dazu nichts finden können. Jedoch gibt in angegebener Entscheidung der BGH konkreten Äußerungen offenbar den Vorrang vor generellen religiösen Überzeugungen (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 – XII ZB 604/15, hier wohl Rn. 37). --Pistazienfresser (Diskussion) 18:19, 21. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Danke, das überrascht nicht. --Frank Spade (Diskussion) 08:10, 22. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

Missachtung einer vorliegenden Patientenverfügung

[Quelltext bearbeiten]

In dem Abschnitt ist von »vermeintliche(r) Zunahme der Missachtung von Patientenwillen und Patientenverfügung« die Rede. In der dort angegebenen Referenz 39 ist davon nicht die Rede. Gibt es dafür eine Quelle? --Frank Spade (Diskussion) 17:50, 21. Aug. 2024 (CEST)Beantworten