Diskussion:Progressionsvorbehalt
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Sonn-, Feiertags- und Nachzuschläge
[Quelltext bearbeiten]Sonn-, Feiertags und Nachtzuschläge sind keine Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, unterliegen somit auch nicht dem Progressionsvorbehalt!!!
- steht das noch irgendwo (ich seh's nich)? wenn nein hat sich das erledigt, oder? gruß to --Tobias heinrich karlsruhe 13:34, 29. Okt. 2008 (CET)
Progressionsvorbehalt durch Stipendien
[Quelltext bearbeiten]Guten Tag!
Ich habe von Steuerrecht zwar keine Ahnung, habe aber doch nach kurzer Internetrecherche wenigstens den kurzen Hinweis darauf vermisst, dass auch Stipendien als steuerfreie Einkommensart dem Progressionsvorbehalt unterliegen (§3 Nr. 44 EStG).
Liebe Grüße C. Biehl (nicht signierter Beitrag von 85.233.16.75 (Diskussion) 21:55, 26. Mai 2010 (CEST))
Schweiz
[Quelltext bearbeiten]Hallo Zusammen
Im Steuerrecht der Schweiz ist ein (der) Progressionsvorbehalt in Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) zu finden. Dieser Absatz lautet wie folgt: "Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens in der Schweiz steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die in der Schweiz steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht." --Mahada123 (Diskussion) 09:21, 12. Jan. 2017 (CET)