Diskussion:Richter/Archiv/2007
Richterliche Unabhängigkeit
Ich habe den Absatz geändert, weil mir die vorhergehende Fassung von jemandem verfasst schien, der schon einmal negative Erfahrungen mit dere Justiz gemacht zu haben scheint und deswegen die Einrichtung der richterlichen Unabhängigkeit für falsch hält. Mir schien es dagegen angemessen, heraus zu stellen, dass sie auch eine Funktion hat, ohne die Kehrseite zu verschweigen. --80.141.232.122 16:23, 11. Jan. 2007 (CET)
Altersgrenze?
Grüß euch!
Gibt es bei Richtern in Deutschland nicht eine Altersgrenze für Richter, bei deren Erreichen aus dem Beruf auszuscheiden ist? --Bigbug21 22:54, 21. Feb. 2007 (CET)
- Du stellst immer Fragen. Also nach § 76 DRiG ist die Altersgrenze durch Gesetz zu bestimmen [1]. Für in Niedersachsen ist das dann nach § 3 Nds RiG [2] nach 65 Jahren. Ebenso für Bundesrichter gemäß § 48 DiRG [3]. Und wahrscheinlich ist es auch in den anderen Bundesländern so. --Alkibiades 00:08, 22. Feb. 2007 (CET)
Ich kenne die genaue landesrechtliche Grundlage nicht, aber es ist zu vermuten, dass es in anderen Bundesländern ähnlich ausschaut. Ich glaube, dass es in Bayern zumindest genauso ist. Liebe Grüße --Callipides 01:21, 22. Feb. 2007 (CET)
- Danke der Informationen. Ich möchte wie immer, nicht nur mein Wissen stillen, sondern auch auf mögliche Lücken und Ergänzungsmöglichkeiten hinweisen. Danke der Information! --Bigbug21 08:03, 22. Feb. 2007 (CET)
Wenn ich mal Zeit habe, schreibe ich noch einen Artikel Richterverhältnis, da werden die ganzen dienstrechtlichen Aspekte abhandelt, nicht nur die eher marginale Frage der Altersgrenze, sondern auch Voraussetzungen der Ernennung, Rechte und Pflichten der Richter, Disziplinarrecht etc. -- Thomas Dancker 08:25, 22. Feb. 2007 (CET)
- Danke. Bitte gib mir kurz Bescheid, wenn der Artikel steht. Ich sehe ihn gerne durch! --Bigbug21 11:22, 22. Feb. 2007 (CET)
Gesetzestext und Richterrecht - Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit
Die richterliche Unabhängigkeit des unfehlbaren Richters verheißt den Himmel auf Erden. Die praktische Lebenserfahrung sieht anders aus. Das Problem der richterlichen Unabhängigkeit betrifft die Schwarzen Schafe in der Richterrobe, die offenbar zunehmen und immer mutiger werden. Denn das schlechte Beispiel verlockt.
- So wird die Dienstaufsicht ad absurdem geführt, wenn ein Richter eine Prozesspartei beleidigt und insoweit nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Dienstgericht vom 22.01.2006 - RiZ (R) 3/05 - ordnungswidrige Art der Ausführung eines Dienstgeschäftes vorzuhalten ist, unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit eine dreijährige Auseinandersetzung mit der Dienstaufsicht vor dem Verwaltungsgericht und den Dienstgerichten führt.
- Die Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung war im Anschluss an die Freisprüche der NS-Richter in den alten Bundesländer so gut wie ausgeschlossen. Eine Ausnahme bildet der Fall eines Richters (Amtsgerichtsdirektors), der zu Gunsten seiner Tochter eine einstweilige Anordnung erließ, für die das Verwaltungsgericht zuständig war, und zum Schuldbewußtsein anläßlich einer einjährigen Freiheitsstrafe zur Beschwichtigung vortrug, er habe nur mit disziplinarischen Maßnahmen gerechnet. Vgl. Landgericht Frankfurt a. M. am 25.04.2001 - 5/2 KLs (N 9/00) - 3290 Js 211012/01.
- Das Problem der richterlichen Unabhängigkeit steckt in der Übertreibung und Benachteiligung gegenüber dem Souverän in Gestalt der demokratischen Bürger und nicht mehr in der Furcht vor totalitärer Fürstengewalt. Das Dienstrecht der Richter ist unter diesen Gesichtspunkten nicht mehr opportun. Das Gegengewicht zur Verherrlichung der richterlichen Unabhängigkeit sind die angeführten Literaturhinweise.
- Das Thema ist ergänzungs- und erweiterungsbedürftig. F.M. 25.02.2005
Die Entscheidung des BGH stammt vom 22.02.2006, nicht vom 22.01.2006, im übrigen hat im konkreten Fall der BGH die Zulässigkeit der dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahme bestätigt. Die beleidigte Prozesspartei - das nur als Kuriosität am Rande - war übrigens Direktor des Amtsgerichts. -- Thomas Dancker 11:28, 26. Feb. 2007 (CET)
- Das sind keine Argumente gegen die richterliche Unabhängigkeit.
- Dass ein Richter, der sich in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt fühlt, Prozesse mit der Dienstaufsicht jahrelang in die Länge ziehen kann, ist kein Problem der richterlichen Unabhängigkeit. Wer will, kann nun mal im Rechtsstaat Prozesse in gewissem Umfang in die Länge ziehen. Das tun Parteien im Zivilprozess und Angeklagte im Strafprozess immer wieder. Aber den berüchtigten „kurzen Prozess“ will doch sicher trotzdem niemand.
- Die schlimmmen Urteile der Nazi-Justiz sind furchtbar, aber kein Problem der richterlichen Unabhängigkeit. Abhängige Nazi-Richter, die nach Lage der Dinge ja nur von den Nazis hätten abhängig gewesen sein können, hätten doch genauso geurteilt. Im übrigen gab es im Dritten Reich keine echte richterliche Unabhängigkeit mehr. Und dass kein Nazi-Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt wurde, hat ebenfalls nichts mit der richterlichen Unabhängigkeit zu tun, sondern mit einer zu engen Auslegung des Rechtsbeugungs-Paragraphen § 339 StGB, wie der BGH 1995 selbstkritisch eingeräumt hat.
- Das letzte Argument (Übertreibung und Benachteiligung gegenüber dem Souverän) verstehe ich nicht. Was willst Du damit sagen? Und wenn Du das Dienstrecht der Richter für nicht mehr opportun hältst: Wie soll denn ein Dienstrecht für Richter Deiner Meinung nach aussehen?
- Übrigens: Von „unfehlbaren“ Richtern geht niemand aus. Nicht unmsonst gibt es Rechtsmittel und Wiederaufnahmeverfahren. Kein Richter wird sich für unfehllbar halten.
-- Thomas Dancker 09:04, 26. Feb. 2007 (CET)
Begründung meines Reverts
Ich habe etwas getan, was ich nur ungern tue, nämliche meine letzte Bearbeitung wiederhergestellt. Was seitdem in den Artikel eingefügt wurde, sind keine enzyklopädischen Informationen mehr, sondern persönliche Meinungsäußerungen, die man im Wikipedia-Jargon POV nennt. Wenn wiederum vom IPs derartige Kommentare in den Artikel eingefügt werden, werde ich eine Halbsperung beantragen.
Auch die „Fehlerbeseitigung" durch Pelagus hat dem Artikel in Wahrheit einen weiteren Fehler hinzugefügt, indem er die Haftung der Richter schlicht geleugnet bzw. dem Art. 34 GG einen unzutreffenden Inhalt gegeben hat. Recht hat er allerdings mit dem Hinweis auf Art. 34 GG, ich habe den Artikel insoweit ergänzt.
-- Thomas Dancker 09:04, 26. Feb. 2007 (CET)
Nachtrag: Das Gleiche gilt auch für § 22 Abs. 1 DRiG, dessen Inhalt Pelagus unzutreffend wiedergegeben hat. (Von "gewissen Gründen" ist dort nicht die Rede.) Ich hab's trotzdem leich umformuliert. -- Thomas Dancker 14:06, 26. Feb. 2007 (CET)
zur Haftung
Zum Problem der Haftung habe ich den Artikel nochmal übrarbeitet. Der Komplex wird jetzt nur noch an einer Stelle dargestellt. Die Änderungen von Pelagus sind teilweise berechtigt, insoweit habe ich sie wiederhergestellt. Allerdings hat Pelagus das Verhältnis von § 839 BGB und Art. 34 GG - die in der Tat im Zusammenhang gelesen werden müssen - falsch dargestellt. Von Haftung des Richters für Amtspflichtverletzungen spricht nicht nur das Gesetz, sondern auch die Rechtsprechung und die Kommentarliteratur. Falsch war es auch, dass Pelagus "Urteil" durch "gerichtliche Entscheidung" ersetzt. Das Spruchrichterprivileg gilt nach Art. 839 Abs. 2 BGB nur für Urteile. Die Rechtssprechung hat es auf manche urteilsersetzende Beschlüsse ausgeweitet, keinesfalls aber auf alle "gerichtlichen Entscheidungen". So ist zum Beispiel die Tätigkeit eines Richters in Grundbuchsachen bis heute sehr haftungsträchtig. -- Thomas Dancker 09:20, 26. Feb. 2007 (CET)
- Beachtet werden muss selbstverständlich auch, das zwar die ehrenamtlichen Richter und Schöffen ins Spruchrichterprivileg fallen, nicht aber die Schiedsrichter nach der ZPO. Und wohl auch nicht die Rechtspfleger. --AHK 14:26, 26. Feb. 2007 (CET)
- Weder Schiedsrichter noch Rechtspfleger sind Richter im Sinne dieses Artikels. -- Thomas Dancker 16:37, 26. Feb. 2007 (CET)
Begründung meines Reverts vom 05.03.2007
Die von mir wiederhergestellte Version hatte keinen Fehler, sondern war richtig. Die Erläuterungen zur Haftung gaben nahezu wörtlich den Gesetzswortlaut wieder. „§ 839 BGB ist die haftungsbegründende, Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm“ (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 65. Auflage, § 839 Rn. 12). Die Bearbeitung von Pelagus hat Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung verwirrend und unklar dargestellt. -- Thomas Dancker 11:35, 5. Mär. 2007 (CET)
Gelöschter Kommentar aus Artikel
In den Artikel hatte eine IP einen Absatz eingefügt, der zu Recht wieder gelöscht wurde. Da der Absatz auf die Diskussionsseite gehört, füge ich Ihn hier ein:
- „Übermaß und Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit
- Vorausgehende Erläuterungen hierzu wurden gelöscht. Auch die Kehrseite der richterlichen Unabhängigkeit ist erörterungsbedürftig. Beispielhaft ist der Justizspiegel von Rechtsanwalt Dr. Egon Schneider, vormals Richter am Oberlandesgericht, mit fortgesetzten Kolumnen in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) aus Münster.
- Das Thema ist ausbaufähig.“
Zur Sache ist folgendes zu bemerken: Der sehr verdienstvolle Egon Schneider wendet sich an keiner Stelle gegen die richterliche Unabhängigkeit, sondern gegen die vergebliche Berufung einzelner Richter auf die richterliche Unabhängigkeit, die die richterliche Unabhängigkeit dazu nutzen wollen, sich vom Gesetz nicht vorgesehene Freiräume zu schaffen (beispielsweise die ihnen im Geschäftsverteilungsplan übertragene Arbeit nicht zu erledigen, sich nicht an der Ausbildung von Referendaren zu beteiligen etc.). Das Verhalten dieser Richter ist keine "Kehrseite der richterlichen Unabhängigkeit", sondern eine Dienstpflichtverletzung, die auch nach heutigem Recht geahndet werden kann.
Ich weiß nicht, ob das alles in den Artikel "Richter" gehört. Wenn der Wunsch besteht, dies alles zu beschreiben, bin ich gerne bereit, den Missbrauch der richterlichen Unabhängigkeit darzustellen. Allerdings plane ich einen Artikel Richterverhältnis, in den die von Egon Schneider angesprochene Problematik wohl besser hineinpasst. Denn, um mich zu wiederholen: Es handelt sich nicht um ein Problem der richterlichen Unabhängigkeit, sondern um ein Problem des richterlichen Dienstrechts.
Und noch etwas: Anscheinend ist es hier relativ beliebt, auf die richterliche Unabhängigkeit zu schimpfen. Wenn Ihr, liebe Wikipedianer, einmal vor Gericht stehen solltet, sei es als Partei in einem Zivilprozess, als Kläger in einem Verwaltungsprozess, als Betroffener in einer Ordnungswidrigkeitensache oder - hoffentlich nicht - als Angeklagter im Strafverfahren, werdet Ihr verdammt froh sein, Euch einem unabhängigen Richter gegenüberzusehen. Denn das Gegenteil des unabhängigen Richters, darüber seid ihr Euch ja wohl klar, ist der abhängige Richter. Und den will sicher niemand.
-- Thomas Dancker 08:46, 23. Feb. 2007 (CET)
- Ein wunderschönes Beispiel einer Verdrehung. Art. 20 GG beschreibt, von wem die rechtssprechende Gewalt ausgeht und wie sie zu wählen ist. Leider haben alle Politiker inkl. im Übermaß die Richter daran gearbeitet, dass dieser "Ewigkeitsartikel" nicht umgesetzt wird. Ich empfehle mal nachlesen bei www.gewaltenteilung.de. Es braucht hier eine Kritik an den Richtern, denn keiner der Menschen, die etwas wenig angenehmes bei Richter beschreiben wollen, sind gegen eine richterliche Unabhängigkeit. Es ist auch keine vergebliche Berufung der Richter - diese setzen es tatsächlich um - siehe OLG Naumburg, sondern Dr. Egon Schneider beschreibt ja gerade das tägliche 1.000 fache Verfahrensunrecht in allen Gerichtsbarkeiten, wie schlimm mage es dann erst bei den Urteilen aussehen? Franz Romer 01:00, 29. Apr. 2007 (CEST)
"Kritische Literaturhinweise" gelöscht
In den Artikel ist folgender Absatz eingefügt worden, den ich wieder gelöscht habe:
- Kritische Literaturhinweise:
- Wer je vor einem Richter steht. So arbeitet die deutsche Justiz von Dr. Hermann Marcus, Droste-Verlag Düsseldorf 1976
- Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit der Justiz von Professor Dr. Dr. Ingo Müller, Droemersche Velagsanstalt Th. Knaur Nachf. München 1989
- Recht ist, was den Waffen nützt von Dr. Helmut Kramer und Dr. Wolfram Wette mit 13 weiteren Verfassern, Ausbau-Verlag Berlin 2004 - ISBN 3-351-02578-5
- Justizspiegel mit fortgesetzten Kolumnen in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) Münster von Dr. Egon Schneider- ISBN 3-927935-11-6
Ich habe nichts gegen die angeführten Werke. Zumindest die letzten drei - das erste genannte Buch und dessen Autor kenne ich nicht - stammen von seriösen und verdienstvollen Autoren. Es handelt sich aber m. E. nicht um Literatur zum Thema Richter. Hier würde sich zunächst mal ein Kommentar zum Deutschen Richtergesetz anbieten. Es handelt sich eher um Literatur zur Rechtsgeschichte, zur Rechtssoziologie oder ähnlichem. Das großartige Buch von Ingo Müller zum Beispiel handelt überhaupt nicht von richterlicher Unabhängigkeit. Im Gegenteil, es zeigt in erschütternder Weise auf, was passiert, wenn es Richtern an der nötigen inneren Unabhängigkeit fehlt und wenn Richter sich mehr dem Interesse der Staatsführung als dem Recht verbunden fühlen. Gerade in der Nazi-Justiz, die den Schwerpunkt von Ingo Müllers Buch bildet, gab es schon keine echte richterliche Unabhängigkeit mehr.
-- Thomas Dancker 09:03, 23. Feb. 2007 (CET)
- Noch ein Beispiel einer Verdrehung: dieser Artikel handelt von Richtern und damit natürlich auch von deren Umgehen mit deren Unabhängigkeit. Wenn ein Buch unbekannt ist, dann empfehle ich mal den Juristen die Weiterbildung, beispielsweise gibt es das nette ´Buch Wer je vor einem Richter steht für 0,30 EUR bei Amazon: http://www.amazon.de/gp/offer-listing/3770004345/ref=sr_1_olp_18/302-6857018-6588846?ie=UTF8&s=books&qid=1177800376&sr=1-18 statt kurzerhand alles zu löschen, was nicht ins verdrehte juristische Weltbild passt. Nichts für Ungut :-) Franz Romer 01:08, 29. Apr. 2007 (CEST)
Richten Richterinnen richtiger?
vielleicht könnten man etwas zur Geschlechterverteilung sagen? vgl [4] -- Cherubino 22:53, 5. Mär. 2007 (CET)
- Schon die Fragestellung verrät Kompetenz :-)Siehe Koran Richterin aus FrankfurtFranz Romer 00:21, 29. Apr. 2007 (CEST)
Rev Hitlers Richter: Zur Rolle der Justiz im Dritten Reich
@Conny - was ist denn das für eine abenteuerliche Begründung für das revert????http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Richter&diff=31107816&oldid=31107788 Du schreibst tatsächlich das [popups http://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Tools/Navigation_popups] benutzt wurden. Hast Du eine Halluzination gesehen? Ich habe das unbestimmte Gefühl hier sind nur Richter(freunde) unterwegs, die Klarheit vermeiden wollen. Art. 20 GG scheint völlig unbekannt zu sein. Ja, das ist ungerecht, aber es kann hier jeder Klug werden ohne Schaden zu nehmen. Der Artikel, auf den Spezial:Beiträge/195.93.60.97 hingewiesen hat, ist hier nachzulesen: [Die Justiz in der Nazizeit handelte im rechtsfreien Raum. Wenige widerstanden http://www.tagesspiegel.de/wissen-forschen/archiv/19.04.2007/3210082.asp]. Mir scheint es dringend erforderlich zu sein einen Absatz: Kritik an Richtern einzufügen. Kommt noch. Hinweise von Bert Steffens, zum Nachdenken:
- Die mir übermittelten BVerfG-Entscheidungen [es ging um Urteile zur Sorge-, Trennungs- du Scheidungsindustrie: Verfassungsgerichtliche Rechtsprechung FPR 2007 Heft 1-2] zeigen eindeutig das Dilemma, in das sich die sogenannte Jurisprudenz samt Richterschaft seit 1945 "hineinargumentiert" hat:
- 1. Dem nicht mit dem GG begründbaren Wahn der "Auslegung" des Grundgesetzes (in den vorliegenden Fällen Art. 1 und 6) einerseits und
- 2. andererseits die Tatsache, dass nach dem Mai 1949 kein neues, auf dem GG gründendes BGB (und die anderen Gesetze) entwickelt worden ist.
- Die Folge: Ein einziger Widerspruch und eine einzige Mangelhaftigkeit. In diesem Mangel sucht die Jurisprudenz samt Richterschaft nach einer Begründung ihres selbst erfundenen "Auslegungsrechts" oder "Richerrechts" mit der Folge, dass einer sich auf den anderen beruft (Kommentare und Entscheidungen) - nur nicht auf das GG oder die anderen Gesetze. Nichts als "sich selbst beweisende Beweise" und eine Sintflut aus sich ständig ändernden Auslegungen.
- Historisch gesehen - und dies betrifft auch die heutige gesellschaftliche Bedeutung der Sache - verhält sich die heutige Jurisprudenz und die Richterschaft wie die päpstlichen Astronomen vor und nach Gallilei, wenn diese die Bahnen der Sonne und Planeten um die Erde beweisen wollten. Allerdings ist diesen noch als Entschuldigung anzurechnen, dass die platte Beobachtung für sie sprach. Gleiches kann den Juristen nicht zur Entschuldigung angerechnet werden - sie könnten es besser wissen, wenn sie nur wollten. Vornehmlich ihre Machgeilheit hindert sie daran und die Masse der "zufriedenen Sklaven" bestärkt ihren Wahn.
Franz Romer 00:21, 29. Apr. 2007 (CEST)
- Guten Tag Franzja,
danke für deine eMail und Diskussionsaufnahme hier. Ich war zu jener Stunde damit beschäftig, kleine Artikelzerstörungen zu beseitigen, dabei ist diese Änderung entstanden. Ich kann leider fachlich nichts zur Thematik sagen, mag sein das der Literaturhinweis passend ist. - Ohne alle Details in diesem Absatz von dir hier gelesen zu haben - wurde der Literaturhinweis von mir mit der Überlegung (eigentlich mehr dem Gefühl) entfernt, das Themen zum Dritten Reich in entsprechenden Artikeln eingebracht werden sollten. Ich finde es unpassend, wenn historische Thematiken jedweder Zeitepoche sich durch allerart Sachartikel ziehen und man beim Lesen von Grundwissensartikeln immer wieder mit einer Thematik konfrontiert wird, die man doch schon in entsprechenden Artikeln gelesen hat. Vielleicht ist es möglich in Kategorie:Volksgerichtshof oder Kategorie:Deutsches Reich (1933–1945) einen passenden Artikel zu finden, vielleicht gehört der Hinweis auch hier hinein.
- Möge ein Gelehrter dieses Fachgebiets entscheiden, Grüße euch, Conny 10:08, 29. Apr. 2007 (CEST).
Dieser Artikel behandelt in der Tat die gegenwärtige Situation und die aktuelle Rechtslage. Der neu eingefügte Literaturhinweis gehört in einen Artikel, der sich mit der Thematik „Justiz im Dritten Reich“ befasst. Ehrlich gesagt weiß ich gar nicht, ob es so einen Artikel schon gibt, ansonsten müsste er mal geschrieben werden.
Im übrigen sehe ich wieder mal mit Erstaunen, wie viele Emotionen das Thema Richter weckt. Was ein Absatz „Kritik an Richtern“ soll, erschließt sich mir im Augenblick nicht, jedenfalls müsste es enzyklopädisch relevante Kritik sein und nicht subjektive Meinungsäußerungen von Personen, die aus irgendwelchen Gründen einmal schlechte Erfahrungen mit der Justiz gemacht haben. Wenn hier - wie in dem eingefügten Zitat - allerdings von „Wahn der Auslegung“, „Mangelhaftigkeit“, „Machtgeilheit“ und ähnlichem die Rede sein soll, dürfte es sich jedoch um einen klaren Verstoß gegen den neutralen Standpunkt handeln.
Nur noch eines, um Missverständnissen vorzubeugen: In dem eingefügten Zitat wird mehrfach gegen die Auslegung von Gesetzen polemisiert. Dass aber ein Gesetz immer ausgelegt werden muss (auch die Aussage, dass ein bestimmtes Gesetz nicht ausgelegt werden müsse, ist bereits das Ergebnis einer Auslegung dieses Gesetzes), weiß jeder Jura-Student im ersten Semester. Nur ein Beispiel: Nehmt den Diebstahls-Paragraphen § 242 StGB. Ohne Auslegung ist dieser Tatbestand überhaupt nicht verständlich: Was ist „fremd“? Was ist eine „bewegliche Sache“? Was heißt „wegnehmen“? Was heißt „zueignen“? Und so weiter. Ohne Auslegung geht es nicht, und deswegen müssen Richter nun mal das Gesetz auslegen.
-- Thomas Dancker 11:19, 30. Apr. 2007 (CEST)
- @Thomas Dancker - dieser Artikel behandelt eben nicht die Rechtslage, sonst wäre mal mindestens auf Art. 20 Abs. 2 + 3 hingewiesen worden. Daraus ergibt sich, dass die festgelegte Staatsform nicht umgesetzt worden ist und in der Tat, Dr. Schneiders 1.000 faches Verfahrensunrecht pro Tag findet auch seine Entsprechung in den Urteilen. Die Wahrheit ist grausam genug, da bedarf es keinerlei Polemik. Das sollten auch Juristen feststellen dürfen. Dr. phil. Rolf Lamprecht, Bühl ist bekannt? Wie auch die Ausführungen seines verbundenen Richter am BVerfG a. D. Professor Dr. Ernst- Wolfgang Böckenförde, Freiburg (ZRP 1996, Heft 8): Die Überlastung des Bundesverfassungsgerichts? Oder der Artikel von Lamprecht hier: http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2007/0331/politik/0056/index.html vom 30.03.2007: Querulanten in Richterrobe. Allerdings hängt der Schreiber noch im Dunklen - hier geht es um Rechtsbeugung, wegen derer kaum jemals ein Jurist verurteilt wurde. Querulanten sind eine Justizerfindung zur Abqualifikation von Beschwerden. Und kein Vermerk, dass der Schreiber eine Strafanzeige erstattet hätte. Die Ausbildung der Richter - die gleiche wie die Rechtsanwälte übrigens ist nach Bekundung Richter Bergmann: sehr schlecht. Stoiber ist auch von Maunz ausgebildet. Kein Wunder, dass beide nichts von Selbstbestimmtheit verstehen. Der Missbrauch der Justiz während der Zeit des Nationalsozialismus und seine fehlende Aufarbeitung ist eine historische Wurzel des jetzigen Justizunrechts. Im Urteil von Nürnberg heißt es dazu: „Die Beschuldigung, kurz gesagt, ist die der bewussten Teilnahme an einem über das ganze Land verbreiteten und von der Regierung organisierten System der Grausamkeit und Ungerechtigkeit unter Verletzung der Kriegsgesetze und der Gesetze der Menschlichkeit, begangen im Namen des Rechts unter Autorität des Justizministeriums und mit Hilfe der Gerichte. Der Dolch des Mörders war unter der Robe des Juristen verborgen.“ Die relativ milden Rechtsfolgen für die Verurteilten waren allerdings mit dieser Aussage nur schwer in Zusammenhang zu bringen. Die Richter, die heute Recht beugen, stehen in Tradition der ungesühnten Rechtsbeugung von Nazirichtern seit 1933
- 1) wegen der Personalkontinuität
- 2) wegen der Rechtskontinuität 3) wegen der zur Sicherung der Personalkontinuität notwendigen Aushöhlung des Straftatbestandes der Rechtsbeugung. Die ware Ursache sehr vieler Misstände sind bei der Richterschaft zu suchen, denn es erfolgte keine Erledigung nach dem Dritten Reich und kaum eine nach dem Zusammenschluss - und die alten Ausbilder waren dann auch die Neuen.
- Also hier fehlte es noch massiv in dem Artikel. Ich kann gerne alles belegen, jedoch reicht hier der Platz nicht. Und zum Beispiel von oben wegen der Auslegung: wenn vorgrundgesetzliche §§ einfach übernommen werden ohne diese an Art. 20 GG anzupassen - selbst im weiteren Grundgesetz haben doch alle daran mitgewirkt, den Art. 20 nachhaltig zu "schleifen" - dann braucht sich doch keiner zu wundern. Man nehme schlicht das Rechtsberatungsgesetz, ein weltweit einzigartiges Gesetz, was von seinen Urhebern nur deshalb in die Welt gesetzt wurde um Juden und missliebige Menschen aus der Juristerei rauszu halten.
- zur Kritik an Richtern mal eine Zitatsammlung:
- Professor Dr. Bernd Rüthers beanstandet in der FAZ vom 15.04.2002: „Die Bundesrepublik wird vom gesetzgebenden Rechtsstaat, den das Grundgesetz gebietet, zum – oft unberechenbaren – Richterstaat.“
- Prof. Seidel zitiert dann den Präsidenten des BVerwG, H. Sendler, dass es „nahezu nichts gibt, was in amtlicher Eigenschaft nicht erlaubt wäre. Dafür sorgt die dienstgerichtliche Rechtsprechung, die unter Berufung auf die richterliche Unabhängigkeit nahezu alles deckt bis hin zu groben Flegeleien und zur Verlautbarung politischer Glaubensbekenntnisse abwegigen Inhalts im Rahmen von Gerichtsverhandlungen oder aus Anlass von Urteilsbegründungen.“
- Der Bundesgerichtshof-Richter a.D. Herbert Arndt erläuterte in der "Deutschen Richter-Zeitung" 1978, Seite 78, dass die "Offensichtlichkeit" im Gesetz (§ 26 Absatz 2 Deutsches Richtergesetz) keine Stütze findet. die gesetzwidrige, einschränkende Auslegung und Anwendung des § 339 StGB (Rechtsbeugung) und des § 26 Absatz 2 Deutsches Richtergesetz (Dienstaufsicht) durch den Bundesgerichtshof sind die hauptsächlichen Gründe dafür, dass die der Rechtsprechung auferlegte Selbstkontrolle praktisch außer Kraft gesetzt ist.
- Der ehemalige Vorsitzende des Vereins gegen parlamentarischen und bürokratischen Missbrauchs, Dortmund, Dr. Spielmann, meinte, dass "nach seinen Erfahrungen 25 bis 30 Prozent aller Gerichtsentscheidungen Fehlentscheidungen sind". Der verstorbene Richter Dieter Huhn schrieb 1982 in einem Buch über "Richter in Deutschland" (NJW 2000, 51): "Ich bin selbst ein deutscher Richter, seit fast 20 Jahren. Ich würde mich nicht noch einmal entscheiden, ein deutscher Richter zu werden. Die deutschen Richter machen mir Angst." Wenn z.B. Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt sind, ist es den Richtern erlaubt, auf Grund einer Gegenvorstellung ihre falsche Entscheidung aufzuheben. Diese Selbstkorrektur wurde bisher noch nie genutzt. Offenbar liegt dies an der richterlichen Berufskrankheit, der Selbstgerechtigkeit (Rudolf Wassermann). Es ist deshalb verständlich, dass gemäß einer neueren Umfrage nur eine Minderheit der Bürger "volles Vertrauen" zu den Richtern bzw. zu den Gerichten hat.
- Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist. Dr. Egon Schneider, Richter OLG, a.D., in 'Zeitschrift für anwaltliche Praxis' 6/1999 vom 24.3.1999, S. 266)
- In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln. BverfRi a.D. Prof. Willi Geiger. Karlsruhe. In einem Beitrag in der 'Deutschen Richterzeitung', 9/1982, S. 325
- Ich bin selbst ein deutscher Richter, seit fast 20 Jahren. Ich würde mich nicht noch einmal entscheiden, ein deutscher Richter zu werden. Die deutschen Richter machen mir Angst. Prof. Diether Huhn in: 'Richter in Deutschland', 1982, zitiert nach: 'Diether Huhn in memoriam' von Prof. Dr. Eckhart Gustavus, Berlin, NJW 2000, Heft 1, S. 51
- Wie können wir es denn jetzt angehen? Franz Romer 23:15, 30. Apr. 2007 (CEST)
- Einen Hinweis auf Art. 20 Abs. 3 GG habe ich in den Artikel eingefügt. - Ansonsten zunächst eine Bitte: Warum formatierst Du die von Dir eingefügten Zitate immer so, dass sie schwer lesbar sind? Wenn Du sie gar nicht formatieren würdest, so dass sie in der standardmäßigen Wikipedia-Schrift erscheinen, wäre das viel leserfreundlicher. - Die von Dir angesprochene Problematik gehört m. E. in erster Linie in einen Artikel zum Thema Rechtsprechung. Die Kritik an der einschränkenden Auslegung des Rechtsbeugungs-Paragraphen findet sich bereits im Artikel Rechtsbeugung. Die Frage, inwieweit die richterliche Unabhängigkeit „grobe Flegeleien“ und die „Verlautbarung politischer Glaubensbekenntnisse abwegigen Inhalts“ erlaubt, kann man natürlich in den vorliegenden Artikel einbauen. Wenn das gewünscht wird, tue ich das, ich denke allerdings, dass der Artikel mit Detailfragen nicht zu sehr aufgebläht werden sollte. Schließlich könnt man in fast jeden Rechtsartikel eine fast uferlose Kasuistik einbauen, ob das allerdings den Artikeln guttut, bezweifle ich. - Wenn hier allerdings wieder davon die Rede ist, dass „25 bis 30 Prozent aller Entscheidungen Fehlentscheidungen“ seien - wer entscheidet übrigens, ob eine Entscheidung eine Fehlentscheidung ist? - oder wenn hier wieder Formulierungen wie „Selbstgerechtigkeit“, „1.000faches Verfahrensunrecht pro Tag“ oder „machtbessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter“ auftauchen, dann droht hier wieder ein Verstoß gegen den Grundsatz des neutralen Standpunkts, und zwar auch dann, wenn diese Polemik in der Form von Zitaten seriöser Autoren daherkommt. - Noch eines zur Auslegung: Das vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Recht ist doch bereits dem Grundgesetz angepasst worden (z. B. das Familienrecht im BGB). Das Rechtsberatungsgesetz wird gerade aktuell durch ein modernes Rechtsdienstleistungsgesetz ersetzt. - Und wenn von „Richtern, die heute Recht beugen“, die Rede ist, möchte ich gerne wissen, wer darüber entscheidet, dass Richter das Recht beugen, bevor eine Formulierung in den Artikel eingebaut wird, die suggeriert, dass Richter mehr oder wenig ständig Rechtsbeugung begehen. Viele Grüße -- Thomas Dancker 09:10, 2. Mai 2007 (CEST)
- Eines noch. Franz Romer behauptet: Wenn z.B. Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt sind, ist es den Richtern erlaubt, auf Grund einer Gegenvorstellung ihre falsche Entscheidung aufzuheben. Diese Selbstkorrektur wurde bisher noch nie genutzt. Das stimmt so nicht. Das Gericht ist an ein vom ihm einmal erlassenes Urteil gebunden und kann es in der Regel nicht wieder aufheben (§ 318 ZPO). Eine Ausnahme macht im Zivilprozess § 321a ZPO für nicht anfechtbare Urteile. Diese Möglichkeit wird zwar selten, aber mitunter doch genutzt. Diese und andere im Anhörungsrügengesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen betreffen aber nur die Verletzung des Rechts auf Rechtliches Gehör, nicht sonstige Verletzungen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. -- Thomas Dancker 11:14, 2. Mai 2007 (CEST)
- Jetzt muss ich doch hierzu noch kurz was sagen. Ob hier Richter Rechtsbeugung begangen haben oder nicht, entscheidet das zuständige Gericht in richterlicher Unabhängigkeit, aber weder Journalisten noch Wikipedianer. -- Thomas Dancker 11:25, 2. Mai 2007 (CEST)
- @Thomas Dancker
- 1.) Reviewprozess. Selbsterkenntnis ist positiv: der Blick scheint verengt, wenn schon die Frage danach aufkommt, ob Richter überhaupt einen Abschnitt "Kritik an Richter" bekommen sollen, ob dies erwünscht sei. Das könnte ein Richter geschrieben haben. Hier geht es auch nicht um einen Wunsch, sondern ich werde dazu etwas erstellen. Ich war letzte Woche bei einer Strafverhandlung, 15 min, dann war es vorbei. Es ist kaum glaublich, was sich Richter heutzutagen leisten. Man denke an die Koran-Richterin aus Frankfurt. Diskussionen um Richter können doch emtionsgeladen sein und das Thema braucht es auch, wenn bedacht wird, was zu diesem Thema Jörg Friedrich schreibt, wenn der BGH zitiert wird, dann muss auch daraus klar sein, das dort rechtsbeugend gearbeitet wurde und evtl. auch noch wird. Für einen [Reviewprozess http://de.wikipedia.org/wiki/WP:RVS#Richter] ist es m.E. erheblich zu früh. Dort wird doch lediglich beurteilt, ob der Text gut lesbar ist, sachlich wird sich doch dort keiner die Mühe machen.
- 2.) Verstoß gegen den Grundsatz des neutralen Standpunkts, ja, Euer Ehren :-))) - ich werde doch dazu die Zitate von RiOLG Dr. Egon Schneider a.D. schon wörtlich abschreiben. Es ist jedoch leider eine Mangelhaftigkeit sondergleichen, dass dieser ehemalige Richter erst nach seiner Pensionierung mal zur wirklichen Lage der Justiz schreibt vom Wahnsinn der Richter und der massenhaften Rechtsbeugung ZAP-Report, die kaum ein Staatsanwalt anklagt, mal von Halle abgesehen. Staatsanwälte sind halt weisungsgebunden und dies demonstriert die Zusammenarbeit. Richter sind Beamte, denn sie werden von Ministerien besoldet, zuvor ausgewählt von Ministerien.
- 3.) Rechtsbeugung durch Richter: es ist erfreulich, dass hier bei der Wikipedia nicht Richter entscheiden, was Rechtsbeugung ist, sondern mindestens mal dramatisch besser legitimierte Mitbürger, ein Teil des Souveräns eben. Denn es ist ja bekannt, auch wenn ich noch nie einen Richter gewählt habe: "Alle Gewalt geht vom Volke aus.." Ich empfehle mal nachzulesen bei Jörg Friedrich: "Das Recht beugt nicht mehr, wer dies will und weiß, sondern wer dies kann und tut. Das allerdings ficht den Unrechtsstaat nicht an. Er hat beizeiten alles Unrecht legalisiert, zumal das justizielle", oder Empfehlung, da Thomas Dancker aus Halle ist, kann er doch wunderbar bei der hoffentlich bald anstehenden öffentlichen Verhandlung gegen die drei OLG-Richter des Oberlandesgericht Naumburg am Landgericht Halle als Öffentlichkeit Prozessbeobachtung betreiben, im Fall der angeklagten Rechtsbeugung der drei RiOLG im Falle Görgülü, der im Artikel Jugendamt behandelt wurde. Nachdem das BVerfG schon einen "Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht" gerügt hat, werden die Landesrichter in Halle wahrscheinlich freisprechen, dann haben wir eine weitere Rechtsbeugung, wahrscheinlich.
- 4.) Thomas Dancker hat doch schon festgestellt, dass er im Artikel zwar schön lesbar geschrieben hat, jedoch eine ganze Menge Kritik hochgebrandet ist, die doch nicht dadurch abgebügelt werden kann, dass dieser Artikel auf die Review Seite kommt. Das ist doch einfach nicht akzeptabel. Erinnert mich an richterliches Vorgehen im Gerichtssaal.
- 5.) Die Rechtssprechung wird doch von Richtern "gebaut", deshalb muss das m.E. bei den Richtern angesiedelt werden. Die Gesetze sind da und die Unterworfenheit der Richter unter das Gesetz in ihrer Unabhängigkeit ist auch klar (Art. 97 GG), siehe OLG Naumburg oder Koran Richterin - ups, da fehlt ja der Beitrag, hat wahrscheinlich ein Richter . Diese Richter müssen bald abgewählt werden, wenn wir sie schon nicht, grundgesetzwidrig (Art. 20 GG), wählen durften. Bitte mal lesen den Vortrag der Verfassungsrichterin Lübbe-Wolff beim Humbold Forum Recht, natürlich auf Englisch, es soll ja keiner mitbekommen: ECHR and national jurisdiction - The Görgülü Case http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/12-2006/seite1.html. Dort wird dann dem Fass noch der Boden ausgeschlagen, wenn RiBVerfG auch noch auf [Missbrauch http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/12-2006/seite7.html#23] abhebt, den man Görgülü fürwahr nicht unterstellt. Oder hat Thomas Dancker feststellen können, dass die Exekutive im Bund oder die in Sachsen-Anhalt die tagtäglich andauernde Menschenrechtsverletzung abgestellt hätte, wie es verfassungsrichterin Lübbe-Wollf hier vorschreibt und das seit Jahren:
- Oder mal die weitere Passage nachlesen, es gäbe ein Heilmittel gegen überlange Verfahren, wie im Menschenrechtsverletzungsfall [Sürmeli http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/12-2006/seite9.html#34], weil schon ein Gesetz vorgelegt worden sei durch Justizministerin. Da werden unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt, dass es einem Angst und Bange werden kann. Das einzige was daran stimmt, ist, dass ein Gesetz vorgelegt wurde, alles andere stimmt nicht. Das Gesetz stammt aus 2005 vor der Wahl und Deutschland wurde im Juli 2006 für den Fall Sürmeli verurteilt. So hält sich Deutschland an internationale Verträge (Art. 25 GG versus EMRK - Umsetzung der Urteile des EGMR. Möchten man gerne Menschenrechtsverletzt werden?
- 6.) Richterschelte durch Richter - dieser Kritik gilt es sich zu stellen - oder sollen diese Richter auch alle Querulanten sein, der CZ-Präsident war auch mal so einer. Wie man sieht, der richterliche Auslegungswahn, am Gesetz vorbei? Und dann mutieren Richter zu erkennenden Psychiatern?
- 7.) Zitate sollten jetzt besser lesbar sein.
- --Franz Romer 01:03, 10. Mai 2007 (CEST)
- Nur zwei Anmerkungen: Dass Richter Beamte seien, ist schlicht falsch. Und die Unschuldsvermutung gilt auch für angeklagte OLG-Richter. Wenn hier Richtern, solange sie nicht deswegen rechtskräftig verurteilt worden sind, Rechtsbeugung vorgeworfen wird, kann dies im juristischen Sinne Üble Nachrede und eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein und für die Wikipedia einschneidende juristische Konsequenzen haben. -- Thomas Dancker 17:13, 10. Mai 2007 (CEST)
Abschnitt gelöscht
Ich habe folgenden Abschnitt gelöscht:
„Versetzung und Amtsenthebung von Richtern
Richter verfügen über die Dritte Gewalt im Rechtsstaat. Sie urteilen über Recht und Unrecht im Rahmen der Rechtskraft ihrer Entscheidungen. In ihrer Amtsausübung sind sie nahezu unangreifbar. Sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Einer Dienstaufsicht unterstehen sie nur, soweit nicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Zwar sind sie unabhängig, aber nicht unfehlbar. Sachliche und persönliche Veränderungen in ihrem Umfeld lassen sich nicht ausschließen. Der Gesetzgeber hat hierzu Vorsorge getroffen und für den Ausnahmefall im § 30 DRiG Regelungen vorgesehen, Richter auch ohne ihre Zustimmung zu versetzen oder ihres Amtes zu entheben. Weitere Erläuterungen folgen.“
Die Sätze, dass die Richter unabhängig sind und einer Dienstaufsicht nur unterstehen, soweit nicht die Unabhängigkeit betroffen ist, sowie der Hinweis darauf, dass auf Lebenszeit angestellte Richter nur ausnahmsweise aus dem Dienst entlassen oder versetzt werden können, waren im Artikel schon vorhanden. Sätze wie „Richter verfügen über die Dritte Gewalt im Rechtsstaat“, „Zwar sind sie unabhängig, aber nicht unfehlbar“ und ähnliche sind Kommentare, aber keine enzyklopädischen Informationen. Im übrigen hat die - unbestreitbare - Tatsache, dass Richter nicht unfehlbar sind, nichts mit der Regelung der §§ 30ff. DRiG zu tun. Gegen Fehler, die Richter machen, helfen die von den Verfahrensordnungen vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe. Eine Versetzung oder Amtsenthebung eines Richters wegen eines Fehlers ist im Gesetz ebensowenig vorgesehen wie eine Versetzung oder Entlassung des Richters wegen „persönlicher Veränderungen in seinem Umfeld“.
-- Thomas Dancker 16:49, 10. Mai 2007 (CEST)
Hoppla verehrter Thomas, auch Vorhandenes läßt sich wiederholen, wenn es der besseren Übersicht dient. Auch der Artikel "Richter" läßt sich entrümpeln. Aber ich schätze deinen Einsatz und toleriere.
MfG JaJo Engel 16:59, 11. Mai 2007 (CEST)
Review vom 3. Mai bis 19. Juni 2007
Ich habe mich in der letzten Zeit ein bisschen um den Artikel gekümmert. Ich finde, er enthält jetzt alles Notwendige. Allerdings ist er immer noch deutschlandlastig. Vielleicht finden sich ja im Rahmen des Reviews Österreicher und Schweizer, die den Artikel bzgl. der Situation in ihren Ländern ergänzen können (ich kann das leider nicht, weil mir die nötigen Kenntnisse fehlen). Ansonsten bitte ich um Anregungen, Kritik, Vorschläge usw., wie der Artikel verbessert werden kann.
Während der Arbeit an dem Artikel habe ich gemerkt, dass das Thema Richter anscheinend sehr emotionsgeladen ist (siehe einige Beiträge auf der Diskussionsseite). So wird immer wieder Kritik an der richterlichen Unabhängigkeit bzw. deren angeblichem Missbrauch durch Richter laut, auch ist der Wunsch geäußert worden, einen Abschnitt „Kritik an Richtern“ einzufügen. Vielleicht habe ich einen zu verengten Blick auf den Artikel, daher wäre ich für Anregungen dankbar, ob und inwieweit diese Themen aufgegriffen werden sollte.
-- Thomas Dancker 17:31, 3. Mai 2007 (CEST)
- Selbsterkenntnis ist positiv: der Blick scheint verengt, wenn schon die Frage danach aufkommt, ob Richter überhaupt einen Abschnitt "Kritik an Richter" bekommen sollen, ob dies erwünscht sei. Das könnte ein Richter geschrieben haben. Hier geht es auch nicht um einen Wunsch, sondern ich werde dazu etwas erstellen. Ich war letzte Woche bei einer Strafverhandlung, 15 min, dann war es vorbei. Es ist kaum glaublich, was sich Richter heutzutagen leisten. Man denke an die Koran-Richterin aus Frankfurt. Diskussionen um Richter können doch emtionsgeladen sein und das Thema braucht es auch, wenn bedacht wird, was zu diesem Thema Jörg Friedrich schreibt, wenn der BGH zitiert wird, dann muss auch klar sein, das dort rechtsbeugend gearbeitet wurde und evtl. auch noch wird. Ich setze die Arbeit gerne auf der Diskussionsseite fort. Hier ist es m.E. erheblich zu früh, auch wenn schon Preise für die Lesbarkeit verteilt wurden. Siehe Diskussionsseite Richter --Franz Romer 00:58, 10. Mai 2007 (CEST)
- Bezüglich der hier schon wieder hochkommenden Emotionen, die sich in Sätzen wie „Es ist kaum glaublich, was sich Richter heutzutage leisten“ zeigen, erlaube ich mir, auf Folgendes hinzuweisen: „Um die neutrale Darstellung eines Lemmas nicht zu beeinträchtigen, werden Wikipedia-Autoren, die eine deutlich emotionalisierte Haltung zu bestimmten Themen zeigen, gebeten, diesbezüglich auf eine Mitarbeit zu verzichten.“ (aus: Wikipedia:Neutraler Standpunkt). -- Thomas Dancker 17:03, 10. Mai 2007 (CEST)
- PS: Was ist übrigens so schlimm daran, wenn eine Strafverhandlung nur 15 Minuten dauert? Den konkreten Fall kenne ich nicht, aber bei einem geringfügigen Tatvorwurf und einem geständigen Angeklagten braucht eine Strafverhandlung nun mal nicht besonders lange zu dauern. Mal wird geklagt, die Gerichtsverfahren dauerten zu lange und die Justiz gehe zu einfühlsam mit den Tätern um, dann wird wiederum geklagt, dass eine Strafverhandlung zu kurz gewesen sei... „Kritik an Richtern“ bedarf offenbar ihrerseits der Kritik. -- Thomas Dancker 17:03, 10. Mai 2007 (CEST)
Der Artikel gefällt mir prinzipiell gut. Nur mal ne Anfrage: Wäre es nicht gut, einen Link auf Gewaltenteilung im Artzikel zu haben? Das ist doch m.E. der wichtigste systematische Grund für die richterliche Unabhängigkeit. --Mautpreller 08:57, 11. Mai 2007 (CEST)
- Ein guter Hinweis, Danke! Ich habe einen Hinweis auf die Gewaltenteilung eingearbeitet. -- Thomas Dancker 09:55, 11. Mai 2007 (CEST)
In den USA werden Richter für Gerichte höherer Instanzen gewählt. Die Besetzung von Richterämtern mit Angehörigen von (religiösen, ethnischen, sexuellen) Minderheiten ist hier immer ein interessanter Indikator für den zivilisatorischen Stand des Landes. By the way, ich vermisse in dem Artikel nicht nur Informationen über das Richteramt in anderen Ländern, sondern auch einen Abschnitt „Geschichte“. Gruß --Stilfehler 20:51, 18. Mai 2007 (CEST)
- Danke für die Anregungen. Dass ich nur etwas zur Situation in Deutschland beitragen kann, habe ich bereits eingangs vermerkt. Ergänzungen zur Situation in anderen Ländern (z. B. USA) sind natürlich willkommen. In Deutschland ist es wegen Art. 33 Abs. 2 GG unzulässig, bei der Auswahl eines Richters zu berücksichtigen, ob er einer Minderheit angehört. Zur Geschichte kann man natürlich viel sagen, das gehört aber wohl eher zum Thema „Rechtsgeschichte“. Viele Grüße -- Thomas Dancker 10:35, 21. Mai 2007 (CEST)
Ich bin die nächsten 14 Tage nicht da. Auf Diskussionsbeiträge antworte ich gerne danach. -- Thomas Dancker 14:41, 25. Mai 2007 (CEST)
Überarbeitung
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Zipfelheiner 11:12, 14. Jul. 2009 (CEST)
Ich habe den Artikel heute überarbeitet. Im folgenden begründe ich jeweils die Änderungen an Hand der alten Version:
Ein Richter ist Inhaber eines öffentlichen Amtes bei einem Gericht, der Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt wahrnimmt. Er trifft als neutrale Person allein oder zusammen mit anderen Richtern in einem Spruchkörper Entscheidungen über konkrete Sachverhalte, zum Beispiel im Zivilprozess in einem Streit zwischen zwei oder mehr Parteien über privatrechtliche Ansprüche, im Strafprozess über die Verurteilung eines Angeklagten oder im Verwaltungsgerichtsprozess über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln, wie z. B. Verwaltungsakten. Dabei soll er unparteiisch die Wahrheit erkennen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben. Der Richter ist bei seiner Entscheidungsfindung an Gesetze, an die in seinem Land geltende Verfassung, an sein Gewissen und an die Menschenrechte gebunden. Der Richter ist schlicht an das geltende Recht gebunden, zu dem die Verfassung ebenso wie Gesetze, aber auch Rechtsverordnungen, gehören. Mit der Bindung an Menschenrechte ist es schon schwieriger, in Rechtsstaaten sind diese aber ohnehin Teil des geltenden Rechts, meist der Verfassung. Bindung an das Gewissen: Das ist sehr problematisch. In Deutschland darf ein Richter sich nicht unter Berufung auf sein Gewissen weigern, das geltende Recht anzuwenden.
In einigen Ländern hat eine Jury aus Geschworenen die Entscheidung über die Schuld zu treffen. Die Aufgabe des Richters ist es dann, die Gesetze zu benennen, unter denen die Verurteilung erfolgt, und das Strafmaß zu bestimmen. Passt nicht in einen Artikel zum Thema Richter
In Großbritannien trägt der Richter noch die Allongeperücke. Diese wird im restlichen Europa seit etwa dem 18. Jh. nicht mehr verwendet. Überflüssiges Detail. Dann müsste man einen neuen und ausführlicheren Abschnitt "Amtstracht" schreiben.
Dieser Artikel geht fast ausschließlich auf die juristische Situation in Deutschland ein. Es fehlt die Historie aus soziologischer, politischer und natürlich auch juristischer Perspektive. --Tocca 00:53, 22. Aug. 2007 (CEST)
Richter in Deutschland
In Deutschland ist dem Richter nach Artikel 92 Grundgesetz die rechtsprechende Gewalt anvertraut. Nach Artikel 97 Grundgesetz sollen Richter unabhängig sein, nur dem Gesetz unterworfen; Sie sollen nicht sein, sie sind (Wortlait des GG) das heißt, dass sie sachlich und persönlich frei von rechtswidrigen Was ist damit gemeint? Gibt es auch rechtmäßige Interessen, die den Richter beeinflussen dürfen? Interessen ihre rechtsprechende Tätigkeit ausführen müssen. Die persönliche Unabhängigkeit bezieht sich nur auf die Berufsrichter; sie können nur unter ganz besonderen Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden. Berufsrichter kann nur sein, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat.
Richter stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern beim Bund oder einem Land in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art, dem Richterverhältnis, das in mancher Hinsicht Ähnlichkeiten mit dem Dienstverhältnis eines Beamten hat, unterstehen aber auch einer Dienstaufsicht und können (theoretisch) unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden haftbar gemacht werden.
Richter haben sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung an allgemeingültige Denk-, Rechts- und Erfahrungssätze zu halten und verständig lebensnaher Betrachtungsweise zu folgen, wenn sie anhand von Tatsachen konkrete Lebenssachverhalte mit den abstrakten Regelungen der Gesetze hierfür abgleichen (Subsumtion). Die Tatsachen werden meist in der Verantwortung von Rechtsanwälten vorgetragen denen der Richter die richtigen rechtlichen Folgerungen zuordnen soll (da mihi factum, dabo tibi ius). Um seine Entscheidung nachvollziehbar zu machen, unterliegt er dem verfassungsmäßig gebotenen Begründungszwang richterlicher Entscheidungen. Dieser Absatz bezieht sich nicht auf Richter, sondern auf die Rechtsprechung
Die Rechtsprechung wird von Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern ausgeübt und ausgeführt.
Befähigung zum Richteramt
Die Befähigung zum Richteramt wird in Deutschland durch das Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität mit dem ersten Staatsexamen und den Vorbereitungsdienst mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossen (§ 5 Deutsches Richtergesetz). Die erste Prüfung muss dabei aus der Schwerpunktbereichsprüfung der Hochschule und den Pflichtfachprüfungen durch die zuständige Landesbehörde bestehen. Die Landesbehörde ist in der Regel das Landesjustizprüfungsamt. Diese Juristen bezeichnet man auch als Volljuristen.
Das Studium muss mindestens vier Jahre dauern, davon mindestens zwei Jahre an einer deutschen Universität, außerdem müssen während der vorlesungsfreien Zeit drei Monate an praktischer Ausbildung nach Maßgabe des Landesrechts absolviert werden. Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre, er gibt Gelegenheit in verschiedenen Arbeitsfeldern praktische Erfahrung zu sammeln (Zivil-, Straf-, Verwaltungsrecht, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt und Wahlstation) und schließt mit dem zweiten Staatsexamen ab. Mit guten Noten (derzeit nicht unter 9 Punkten, d.h. "vollbefriedigend") in beiden Staatsexamina, in manchen Bundesländern außerdem nach erfolgreichem Bestehen eines umfangreichen Einstellungstests (Assessment-Center), wird er zunächst Richter auf Probe. Die Amtsbezeichnung während dieser Zeit lautet schlicht "Richter". Bewährt sich der Proberichter, so wird er nach etwa drei Jahren zum Richter auf Lebenszeit an einem bestimmten Gericht ernannt. Dies ist an der Amtsbezeichnung "Richter am Amtsgericht", "Richter am Landgericht" u.ä. zu erkennen. Bei einer Beförderung an ein anderes Gericht ändert sich die Dienstbezeichnung entsprechend.
Neben Volljuristen mit der theoretischen Befähigung zum Richteramt, sind alle deutschen Universitätsprofessoren im Fachgebiet Rechtswissenschaft unabhängig von ihrer Vorbildung zum Richteramt befähigt.
Ferner sind zum technischen Richter beim Bundespatentgericht Personen befähigt, die nach dem Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums über eine mindestens fünfjährige praktische Berufserfahrung und über die erforderlichen Rechtskenntnisse (vor allem auf dem Gebiet des Patentrechts) verfügen.
Umgangssprachlich werden als Richter auch die Schiedsrichter bezeichnet, die an den immer häufiger beanspruchten, weil in bestimmten Fällen zügiger und praxisnäher entscheidenden privaten Schiedsgerichten Recht sprechen. Diese Bezeichnung ist irreführend, weil die wesentlichen rechtlichen Garantien staatlicher Richter (insbesondere die wirtschaftliche Unabhängigkeit) für Schiedsrichter gerade nicht gelten. Außerdem unterliegen ihre Entscheidungen ihrerseits der Kontrolle durch die staatliche Rechtsprechung.
Berühmter Namensträger und guter Fußball Marcel Richter ( Bernau bei Berlin) Hat in diesem Artikel nichts zu suchen, gehört allenfalls in eine Begriffsklärung. "Guter Fußballer" ist wohl auch POV.
Die richterliche Unabhängigkeit
Elementarer Kernbereich des Richteramtes ist die richterliche Unabhängigkeit. Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 I GG, § 1 GVG). Einer Dienstaufsicht untersteht der Richter nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 I DRiG). Die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichtes, Jutta Limbach, verweist in diesem Zusammenhang in ihrer Schrift "Im Namen des Volkes" auf die Macht und Verantwortung der Richter (Deutsche Verlagsanstalt Stuttgart - ISBN 3-421-05204-2). Die richterliche Unabhängigkeit dient dazu sicherzustellen, dass der Richter tatsächlich der Entscheidungsträger ist - und nicht nur ein Befehlsempfänger, der den für die Prozessbeteiligten nicht transparenten Willen anderer umsetzt.Die Ausführungen von Jutta Limbach sind interessant, passen aber nicht in den Artikel, da sie keine Begründung oder Erläuterung, sondern nur eine überflüssige Ausschmückung liefern. Außerdem gehören Literaturhinweise mit ISBN-Nummer nicht in den Fließtext.
Eine negative Kehrseite Eine Kehrseite ist immer negativ der richterlichen Unabhängigkeit ist, dass Richter, die ihre Dienstpflichten nicht erfüllen, unter Umständen nur schwer deswegen zu belangen sind, weil sie in solchen Fällen für sich in Anspruch nehmen, dass ihre zu beanstandenden Handlungen in den Bereich der richterlichen Unabhängigkeit fallen und deswegen von der Dienstaufsicht nicht gerügt werden dürften. Ob es erstrebenswert ist, Richter - wie und wofür auch immer - zu "belangen", ist doch wohl sehr zweifelhaft. Was ist in diesem Zusammenhang mit "Dienstpflicht" gemeint?
Kritische Veröffentlichungen zur richterlichen Unabhängigkeit aus jüngster Zeit:
- Richterliche Unabhängigkeit und Nebentätigkeiten von Horst Trieflinger in der Zeitschrift für Richter und Staatsanwälte "Betrifft JUSTIZ" aus Dezember 2006, Nr. 88, Seite 412 ff, Verlag ReNOService GmbH Berlin,
- Deutsche Justiz - Chamäleon der Gerechtigkeit. Richterliche Unabhängigkeit ein Alibi für Schwarze Schafe in der Justiz von Bernd Liebermanns in http://saar-echo.de/de/prt.php?a=32512 vom 17. September 2006. Wenn Literatur, dann erst einmal grundlegende Werke (z. B. Kommentar zum DRiG), bevor man abgelegene Zeitschrifts- und Zeitungsartikel erwähnt.
Darüber hinaus habe ich mich um inhatliche Präzisierung und sprachliche Verbesserung bemüht.
-- Thomas Dancker 15:09, 7. Feb. 2007 (CET)
Löschung von Vorlage: Quellen und Anmerkungen durch Thomas Dancker
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Zipfelheiner 11:12, 14. Jul. 2009 (CEST)
@Thomas Dancker - was geht denn hier ab? "(Änderung 31355821 von Franzja (Diskussion) wurde rückgängig gemacht. (Leeren Abschnitt entfernt))." Hier handelt es sich um die Vorlage Quellen und Anmerkungen und die bleibt freundlicherweise drin und zwar ohne Löschung von irgendetwas, weil ich die Vorlage später noch brauche. Dieser Artikel ist nicht Privateigentum von Thomas Dancker , auch wenn es manchmal so scheint.-- Franz Romer 12:52, 7. Mai 2007 (CEST)
- Ich habe den Abschnitt wieder gelöscht, da er immer noch leer ist und das Erscheinungsbild des Artikels stört. Falls er doch noch benötigt wird, kann er ja mitsamt den Vorlagen erneut eingefügt werden . -- Zipfelheiner 15:18, 21. Jun. 2007 (CEST)
- @Zipfelheiner- Hier handelt es sich um einen offiziellen Wikipedia Kommentar wie references zu handhaben sind. Das kann doch nicht angehen, dass jeder hier rumlöscht, wie es im passt. Wenn etwas zu verbessern ist, dann bitte zunächst auf der Diskussionsseite klären. So geht es jedenfalls nicht. Kommentare sind auch keine leeren Abschnitte. Franz Romer 15:55, 22. Jun. 2007 (CEST)
Literaturhinweis gelöscht
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Zipfelheiner 11:12, 14. Jul. 2009 (CEST)
„Für Literaturangaben gilt in Wikipedia das Gleiche wie für Weblinks: Bitte vom Feinsten! Literaturhinweise sollen keine beliebige Auflistung von Büchern sein, die zufällig zum Thema passen, sondern sich auf die zentralen, in der Fachwelt maßgeblichen und richtungsweisenden Werke beschränken.“ (aus: Wikipedia:Literatur). Danach ist nicht zu erkennen, dass das Buch „Wer je vor einem Richter steht“ hier zu den Literaturangaben gehört. In der Fachwelt spielt dieses Buch, das seinem Titel nach zu schließen (ich kenne es nicht) eher unseriös zu seien scheint, keine Rolle. -- Thomas Dancker 09:12, 11. Jun. 2007 (CEST)
Befähigung
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Zipfelheiner 11:12, 14. Jul. 2009 (CEST)
Ehrenamtliche Richter sind Richter, die nicht die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Das verstehe ich nicht. Wieso brauchen sie keine Befähigung? Vielleicht is "Befähigung" nicht das, was ich darunter verstehe? Ich kenne eine Schöffin. Sie musste sich dazu ständig weiterbilden. Ohne Befähigung kann man so eine Tätigkeit kaum ausfüllen. Ich denke, selbst in den USA werden die Schöffen über die Tätigkeit aufgeklärt. Man spricht Schöffen offensichtlich die Befähigung zu. --Hutschi 12:09, 20. Jul. 2007 (CEST)
- Befähigung zum Richteramt ist, wie sich aus dem Text des Artikels und dem verlinkten Artikel auch eindeutig ergibt, ein definierter Fachausdruck, der die Befähigung zum Berufsrichter meint. Siehe § 5 DRiG. --Thomas Dancker 13:32, 20. Jul. 2007 (CEST)
- Danke. --Hutschi 13:42, 20. Jul. 2007 (CEST)
Leeren Abschnitt gelöscht
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Zipfelheiner 11:12, 14. Jul. 2009 (CEST)
Ich habe einen leeren Abschnitt, der nur unsichtbaren Text enthielt, gelöscht. Der leere Abschnitt störte das Erscheinungsbild des Artikels. Derzeit wird er nicht gebraucht. Wenn auf Grund von Bearbeitungen Fußnoten in den Artikel eingefügt werden, kann der Abschnitt „Einzelnachweise“ mühelos wieder erstellt werden. Es kann auch nicht angehen, den Quelltext mit langem unsichtbarem Text zu belasten. Das, was dort stand, kann jederzeit ohne den geringsten Aufwand unter Hilfe:Einzelnachweise nachgelesen werden. --Thomas Dancker 15:43, 6. Sep. 2007 (CEST)
- Hallo Thomas Dancker - Du kannst es nicht lassen!:-) Das hatte ich schon mal revertiert. Reference Tags bleiben, wo sie sind. Höre also bitte damit auf. Franz Romer 18:53, 6. Sep. 2007 (CEST)
- Warum denn? Der leere Abschnitt wird derzeit nicht gebraucht. Wenn Du Fußnoten in den Artikel einfügen willst, kannst Du jederzeit wieder einen Abschnitt „Einzelnachweise“ einfügen. Die Anleitung, wie man Einzelnachweise einfügt, gehört nicht als verborgener Text in den Quelltext, zumal es Hilfe:Einzelnachweise gibt. Wenn Du den leeren Abschnitt erneut einfügst, werde ich mich an den Vermittlungsauschuss wenden. Gruß --Thomas Dancker 08:27, 7. Sep. 2007 (CEST)