Diskussion:Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe

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Letzter Kommentar: vor 8 Monaten von Corradox in Abschnitt Die Tabelle ist verwirrend
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Fehlinformation, da Gesetzestext geändert wurde

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Im Artikel zu "Ausgleichsabgabe" zum deutschen Schwerbehindertenrecht (SGB IX) hat sich meines Erachtens ein Fehler eingeschlichen:

Die Häufigkeit der zu zahlenden Ausgleichsabgabe ist nicht (mehr !) mit "monatlich" zu bezeichnen, da sich an diesem Punkt der Gesetzestext (§ 77 SGB IX) vor einigen Jahren geändert hat.

Früher stand dort in der Tat "monatlich" (pro nicht besetztem ArbPl), aber dieses Wort ist nun ersatzlos weggefallen, so daß man mittlerweile von einer nur noch jährlichen Abgabe ausgehen muß (wie es auch in Absatz 4 des § 77 benannt wird).


vergleiche: http://bundesrecht.juris.de/sgb_9/__77.html


Schön für die Arbeitgeber, die so auf einen Schlag ihre Kosten um 11/12tel (!) reduzieren konnten, weniger schön für Schwerbehinderte, die einen Arbeitsplatz suchen.

Sollte jemand bezüglich der Häufigkeit der Ausgleichsabgabe jedoch über andere Informationen verfügen, wäre ich für eine Nachricht sehr dankbar.

Mit besten Grüßen,--213.191.37.2 22:15, 2. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Die Ausgleichsgabgabe von ab 140,- Euro ist ein JÄHRLICHER Betrag, kein monatlicher!!!
Unbedingt schnell ändern, da großer Fehler.  :( --2A03:94E0:24C4:0:0:0:0:FEFE 17:20, 4. Aug. 2022 (CEST)Beantworten

→ Da die Abgabe pro nicht besetztem "Pflichtarbeitsplatz" zu zahlen ist, und sich dieser auf jeweils monatliche Beschäftigung eines Schwerbehinderten bezieht, ist auch pro Monat nicht besetztem Pflichtarb.platz die Abgabe zu leisten. Liest sich sehr schwer aus dem Gesetzestext heraus, ist aber de jure so korrekt... 84.173.87.199 15:54, 30. Apr. 2012 (CEST)Beantworten


Eine Information, an wen die Ausgleichsabgabe zu leisten ist, wäre in diesem Zusammenhang hilfreich (nicht signierter Beitrag von 84.58.111.9 (Diskussion) 13:05, 11. Jun. 2012 (CEST)) Beantworten

Geschichte?

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Vllt lässt sich da noch etwas ergänzen? mich interessierte zb die quantitative entwicklung in den letzten 30, 40 jahren...--Hungchaka (Diskussion) 15:54, 1. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Höhe der Ausgleichsabgabe

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Die Angaben sind seit 2021 veraltet, siehe BAnz AT 30.11.2020 B1. Jetzt: 140/245/360 Euro. --93.238.46.155 21:14, 21. Feb. 2022 (CET)Beantworten

"Erleichterungen"??? (erl.)

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Für Kleinbetriebe gibt es angeblich "Erleichterungen". Das heißt im Umkehrschluss: Behinderte werden als Belastung gesehen, und zwar unabhängig von ihrer Art der Behinderung und des Jobprofils, einfach ganz pauschal. Das ist dann wohl auch das Vorurteil, weshalb viele Arbeitgeber erst gar nicht auf die Idee kommen, mal zu prüfen, welcher Behinderte auf welchem Arbeitsplatz eingesetzt werden kann. Nur mal als Beispiele: Warum soll ein Rollstuhlfahrer im Büro eine Belastung sein, sofern das Büro barrierefrei zugänglich ist? Warum sollen dort Sehbehinderte mit Screenreadern oder anderen Hilfsmitteln nicht ebenso leistungsfähig sein wie Nichtbehinderte? Die Hilfsmittel werden übrigens von der Reha-Abteilung des Arbeitsamts finanziert, die sogar Fahrzeugumbauten finanziert. Warum sollen kognitiv eingeschränkte Menschen nicht einfache Tätigkeiten erledigen können wie z.B. Putzen, Hotelerie/Gastro, etc.? Integrationsunternehmen bekommen nur am Anfang (1. Jahr?) Unterstützung vom Arbeitsamt, danach müssen die Mitarbeiter voll leistungsfähig sein; und wären sie es nicht, würde die Rechnung für die Betriebe nicht aufgehen. Auch sie sind der tägliche Beweis, dass sie für ihre Arbeitgeber keine Belastung sind. Dasselbe gilt für Asperger-Autisten, sofern sie ihren Nischen-Arbeitsplatz finden, wie z.b. bei Auticon. Das ist noch nicht mal ein Integrationsbetrieb! Es gibt also genügend Beispiele, die zeigen, dass Behinderte nur den richtigen Arbeitsplatz finden müssen (und Arbeitgeber zum Arbeitsplatz die richtigen Behinderten), damit eben KEINE Einschränkung bei der Leistungsfähigkeit besteht. Wenn aber die Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, dann liegt wohl auch keine Belastung vor, oder? Das, was auf der Artikelseite als "Erleichterungen" genannt ist (im Abschnitt "Höhe der Ausgleichsabgabe"), ist also willkürliche Interpretation von Menschen, deren Vorurteile die Integration von behinderten Menschen behindern. Mit anderen Worten: Diese Chefs sind behindert (in ihrer Wahrnehmung und Denkfähikeit), nicht die behinderten Menschen, die sich auf diese Jobs bewerben und wegen ihrer Behinderung nicht genommen werden. Der unpassende Begriff "Erleichterungen" sollte deshalb durch einen passenden Begriff ersetzt werden. --H7 (Mid am Nämbercher redn!) 12:01, 23. Feb. 2022 (CET)Beantworten

  1. Die Aussage über die Kosten der Leistungsempfänger soll Zahlungspflichtigen gegenüber die Höhe der Abgabe legitimieren. Für die Pauschalen wurden Durchschnittswerte errechnet.
  2. Die Zahlung dieser Pauschale bleibt "folgsamen" Arbeitgebern erspart. Die Beträge, die sie erhalten, sind aber keine Pauschalbeträge.
  3. Ergo: Wer schwerer behinderte Menschen beschäftigt, wird dafür nicht "bestraft." --
--91.97.52.232 20:10, 15. Feb. 2023 (CET)Beantworten

Danke für die letzten Überarbeitungen und Ergänzungen. --H7 („Darum auf zu den Tasten!“ …) 12:11, 13. Feb. 2023 (CET)Beantworten

Gern geschehen! --CorradoX (Diskussion) 11:31, 14. Feb. 2023 (CET)Beantworten

Ist die Ausgleichsabgabe ein „Bußgeld“?

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Ordnungspolitiker würden kritisch feststellen, dass durch die Art der Darstellung in diesem Artikel nicht klar sei, um was für eine Art von Eingriff seitens des Staates es sich bei der Ausgleichsabgabe handelt.
Einerseits ist von einer „Rechtspflicht“ die Rede, die Betriebe mit über 20 Beschäftigten erfüllen müssen; wenn sie diese Pflicht nicht oder nur teilweise erfüllen, wird ein „Bußgeld“ wegen des Begehens einer „Ordnungswidrigkeit“ fällig.
Andererseits hat man beim Lesen des Artikels eher den Eindruck, es werde eine Variante des „Nudgings“ angewandt: Der Staat zeigt sehr deutlich, welches Verhalten er erwartet, verbietet aber davon abweichendes Verhalten nicht; er macht es nur durch Abgaben teurer. Mit moralisierenden Kommentaren halten sich Befürworter dieser Methode zurück (wie z. B. auch bei der Verteuerung von Alkohol und Zigaretten).
Eine von beiden Sichtweisen muss falsch sein – oder irre ich mich da? --CorradoX (Diskussion) 11:31, 14. Feb. 2023 (CET)Beantworten

Ökonomen, vor allem aus dem neoliberalen Lager, würden sagen: Entscheidend ist, welche Schlussfolgerungen der „Homo oeconomicus“ zieht. Ist ein Verfahren im Vergleich zu alternativen Verfahren „zu teuer“, dann entscheidet er sich für die günstigere Variante. Ein Staat, der mit der „Nudging“-Methode operiert, würde von Neoliberalen gelobt, da er weniger „bevormundend“ sei. Unter den im Abschnitt „Gründe“ angeführten Aussagen gibt es auch solche Rechtfertigungen, die die Unterstellung, ein (Nicht-)Handelnder verhalte sich „verwerflich“, als ungerechtfertigt erscheinen lassen. Umgekehrt merken viele „Ableisten“ irgendwann auch ohne moralisierende Anmerkungen, dass ihre Haltung sie Geld kostet, weil sie gut geeignete Kräfte aufgrund eines Vorurteils bisher nicht eingestellt haben. --91.96.33.174 11:47, 14. Feb. 2023 (CET)Beantworten
In der kath. Kirche hat man das früher Ablasshandel genannt. Und eigentlich war das moralisch höchst verwerflich. Und das ist es heute immer noch. Aber wenn das so wäre wie ich das von Italien zumindest informell gehört habe, dann wären die Unternehmer gezwungen, Behinderte zu beschäftigen und ihnen wäre dann auch der Umgang mit ihnen egal, das würde dann ebenfalls unter die Grenze der Menschenwürde gehen. Hat halt doch alles irgendwie seine Vor- und Nachteile. Dann doch lieber so. Noch besser wäre eine Sensibilisierung der Gesellschaft, u.a. schon durch integrative Beschulung, sodass die Personalchefs von morgen schon heute als Schüler den Umgang mit Behinderten lernen. Ich weiß nicht, ob wir das im geeigneten Artikel schon irgendwo haben; diejenigen, die über die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention wachen, verweisen jedenfalls darauf. --H7 („Darum auf zu den Tasten!“ …) 13:36, 14. Feb. 2023 (CET)Beantworten
Der Begriff Ablass passt nicht so recht. Durch die historische Ablasskampagne sollte Geld für die Finanzierung des Petersdoms aufgebracht werden. Es bestand seitens der katholischen Kirche ein Interesse daran, dass es möglichst viele „Sünder“ mit einem schlechten Gewissen gab, die Angst vor der Strafe im Jenseits hatten und diese durch ihre Zahlung (auch für andere) abmildern wollten.
Die Ausgleichsabgabe soll gerade nicht zur Finanzierung irgendwelcher Projekte dienen. Auch zeigt die Begründung für den Wegfall der Markierung der Nichtbeschäftigung von Menschen mit Behinderung als „Ordnungswidrigkeit“, dass man eben nicht beim schlechten Gewissen der Zahlungspflichtigen ansetzen will, sondern an ihrer Neigung zu Kosten-Nutzen-Rechnungen (ob diese so ausfallen, wie sich der Kreis Pinneberg das vorstellt, wird sich zeigen; die Antidiskriminierungsstelle ist im Hinblick auf die Verbreitung des Denkens in Kategorien der sozialen verantwortung eher skeptisch).
Eine hohe Zahl von Zahlungspflichtigen würde bedeuten, dass das Ziel, vielen Menschen mit Behinderung Arbeitsplätze zu verschaffen, in weiter Ferne läge. Im Sinne dieses Ziels wären „keine Einnahmen“ sinnvoll. Dann aber kämen auf den Staat selbst gigantische Unterstützungsverpflichtungen zu, die er selbst (d. h. der Steuerzahler) aufbringen müsste. Das Problem kennt man von der Utopie: „Alle hören auf zu rauchen!“ (→ keine Einnahmen aus der Tabaksteuer)
Ein großer Unterschied besteht schließlich darin, dass im 16. Jahrhundert niemand verpflichtet war, dem Ablasshändler einen bestimmten Betrag zu bezahlen, im Gegensatz zu den Pauschaltarifen der obligatorischen Ausgleichsabgabe. --CorradoX (Diskussion) 12:12, 17. Feb. 2023 (CET) Beantworten
Aus dem Artikel Nudge geht hervor, dass das Setzen eines Nudges nicht mit dem Schaffen ökonomischer Reize identisch ist. Die Frage muss also folgendermaßen formuliert werden: „Verhalten sich diejenigen, die das Beschäftigungsgebot (teilweise) ignorieren, rechtswidrig, oder sind sie (sofern ihre Rechnung in sich richtig ist) nur einfach gute Rechner, denen der Staat einen Strich durch die Rechnung machen muss, wenn er sein Ziel erreichen soll?“.
Nicht im Rechtssystem offiziell vorgesehen ist die Haltung: „Ob ein Verhalten rechtswidrig – oder unmoralisch – ist, interessiert mich nicht. Wenn es rechtswidrig sein sollte, interessiert es mich nur, ob die tatsächlich zu erwartenden Sanktionen für mein Verhalten abschreckend hoch sind.“ Dass Wirtschaftsethiker eine solche Haltung als „Fehlen eines Sinnes für soziale Verantwortung“ bewerten, ist entsprechend Sozialisierten gleichgültig. --91.96.33.174 17:52, 14. Feb. 2023 (CET)Beantworten
Interessant ist die letzte Anmerkung im Artikeltext: Die BDA bekämpft nicht rechtswidriges bzw. unmoralisches Verhalten ihrer Mitglieder, sondern dummes Verhalten. Ihre Hauptstrategie besteht, wenn man ihren Worten glauben darf, darin, ihren Mitgliedern abzugewöhnen, in Menschen mit Behinderungen pauschal eine „Last“ zu sehen, die nur zusätzliche Kosten mit sich bringe. Einige Menschen mit Behinderung seien aber für den nach neuen Arbeitskräften suchenden Betrieb eher eine Bereicherung.
Der nicht ausgesprochene Umkehrschluss: Wer keine Bereicherung für den Betrieb darstellt, der sollte nur dann eingestellt werden, wenn die Kosten seiner Nichteinstellung zu hoch wären.
Das Desinteresse in Unternehmen und ihren Verbänden daran, dass viele Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen gerne auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig wären, spricht insofern Bände. Es gilt offenbar das Motto: „Was wollen diese Menschen? Der Staat hat ihnen doch bescheinigt, dass sie erwerbsunfähig sind! Wieso wollen sie dann ‚normal Geld verdienen‘?“. --CorradoX (Diskussion) 18:09, 14. Feb. 2023 (CET)Beantworten

Bußgeld, Teil 2

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Wichtig scheint in dem Artikel in dem Lexikon der Integrations- und Inklusionsämter das Attribut „schuldhaft“ zu sein. Demzufolge soll die Möglichkeit, Bußgelder über Arbeitgeber zu verhängen, offenbar auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen Arbeitgeber sich nicht kooperativ dem Staat gegenüber verhalten. Lesenswert ist zu diesem Komplex der Abschnitt V/2 („Wegfall der Bußgeldsanktion für beschäftigungsunwillige Arbeitgeber“) in Franz Josef Düwells Kommentar zum geplanten „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts“ der Ampelkoalition ([1]). --CorradoX (Diskussion) 17:59, 16. Feb. 2023 (CET)Beantworten

Legitimitätsfragen

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Die Frage nach der Legitimität der „Institution Ausgleichszahlung“, der Höhe der vorgegebenen Beschäftigungsquote sowie der Höhe der zu zahlenden Ausgleichsabgabe muss grundsätzlicher angegangen werden. Hilfreich für die Arbeit an diesen Teilfragen sind:

  1. die Expertise der „Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags“ zum Thema „Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen“ von 2019 ([2])
  2. das Stimmungsbild auf der Werkstatträte-Konferenz 2022 zur Zukunft der WfbM ([3]). Wichtigstes Ergebnis: Bei der Podiumsdiskussion während dieser Konferenz wurde berichtet, dass 30 % aller Beschäftigten sich vorstellen könnten, auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu werden. Da seit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes Menschen mit Behinderung in allen Fragen, die die UN-Behindertenrechtskonvention normiert, ein „Wunsch- und Wahlrecht“ haben, also auch im Hinblick auf ihre Teilhabe am Arbeitsleben, darf dieser Wunsch nicht von Politikern (und Vertretern der Wirtschaft) ignoriert werden, zumal dies zugleich ein Verstoß gegen Art. 3 GG wäre.

→ 30 % entspricht in etwa 100.000 Menschen mit Behinderung, die nirgendwo als „Arbeitssuchende“ registriert sind. Für sie wurden Instrumente wie das Budget für Arbeit entwickelt, das aber dieselbe Arbeitgeber motivierende Wirkung entfalten soll wie die Ausgleichsabgabe. Auch sie sollen von den Arbeitgebern eine Chance erhalten, dass ihr Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben auch außerhalb einer WfbM erfüllt werden kann, was der „Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ der UN bereits 2015 von Deutschland forderte ([4], S. 12). --CorradoX (Diskussion) 10:59, 15. Feb. 2023 (CET)Beantworten

Die Nützlichkeit der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

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Der Artikel endet aktuell mit der Beschwörung der „gemeinsame[n] Botschaft […], dass die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen für Unternehmen ein Gewinn und Business Case“ sei. Angeblich seien sich hier Arbeitgeber und Vertreter des Staates einig.
Was genau meint die BDA? Tatsache ist, dass es in Zeiten zunehmenden Fachkräftemangels kontraproduktiv ist, wenn man Fachkräfte nicht auch in der Menge schwerbehinderter Arbeitssuchender sucht. Weltberühmte blinde Sänger waren z. B. nie „leistungsgemindert“ im Hinblick auf ihre Kernkompetenz, das „begnadete“ Singen. Besonders bei Bewerbern mit einer Beeinträchtigung eines Sinnesorgans sind solche Effekte häufig. Es gibt sie aber auch unter Rollstuhlfahrern (z. B. ist Wolfgang Schäuble fast 33 Jahre nach dem Attentat auf ihn immer noch erfolgreich politisch aktiv).
Sich Bewerber dieses Typs für den eigenen Betrieb zu sichern, ist für jeden Betrieb ein sinnvolles Ziel. Die Skala der Erscheinungsformen von Behinderung ist aber umfassend. Nicht in der Kategorie „schwerbehinderte Arbeitslose“ enthalten sind z. B. solche Menschen mit einer Schwerbehinderung, die nicht mindestens drei Stunden am Tag unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarkts tätig sein können. Wenn auch sie ein Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben geltend machen, dann wird das bei Diskussionen über die Differenz zwischen den Arbeitslosenquoten der Menschen mit einer Schwerbehinderung und der Gesamtheit der Arbeitssuchenden in der Regel nicht berücksichtigt.
Die Quote derjenigen Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen, die den Übergang in den ersten Arbeitsmarkt schaffen, liegt immer noch im Promillebereich. Ihnen helfen de facto weder die Ausgleichsabgabe noch das Budget für Arbeit noch andere Instrumente, die die Realität dem Gebot von Art. 27 der UN-Behindertenrechtscharta annähern sollen. --CorradoX (Diskussion) 17:08, 17. Feb. 2023 (CET)Beantworten

Verweis auf die Diskussion zum „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts“

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Diese Tabelle enthält zwar keine expliziten Dezimalbrüche, aber die Formulierung „weniger als 1 SbM“ in Bezug auf Betriebe mit 20 bis 39 Beschäftigten kann logisch zwingenden nur bedeuten, dass O,* % jahresdurchschnittliche Beschäftigung bei den Berechnungen zugrunde gelegt wird. Dieser Sachverhalt wird in der Tabelle zu den bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Tarifstufen nicht berücksichtigt und wird erst dadurch deutlich, dass die Regelung für „Nullbeschäftiger“ auf alle ausgleichsabgepflichtigen Betriebe angewandt wird.
Welche Bedeutung dieser Sachverhalt hat, wird jedem klar, der den Abschnitt Diskussion:Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts#Nullbeschäftiger bei 20 bis unter 40 Arbeitsplätzen gelesen hat. --CorradoX (Diskussion) 10:39, 22. Mai 2023 (CEST)Beantworten

Repräsentativität des Falles „Landkreis Vechta“

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Der Landkreis Vechta ist eine Gebietskörperschaft, für die besonders strenge Regeln gelten (z. B. die vorgegebene Behindertenquote in Höhe von 6 %). Selbstverständlich gibt es in der Verwaltung von Gebietskörperschaften alle Gremien, die in § 164 SGB IX benannt werden.
Richtig ist aber auch, dass § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht falsch verstanden werden darf, dessen erster Satz lautet: „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.“ Das ist keine deskriptive (die Wirklichkeit beschreibende), sondern eine normative Aussage (so soll es sein). Jeder weiß, dass diese Aussage die Wirklichkeit nur teilweise trifft.
Für die anderen in § 164 SGB IX genannten Gremien gilt dasselbe. Folgerichtig wird in Ratgebern für Arbeitgeber, wie sie Probleme mit dem AGG vermeiden, oft ergänzt: „wenn es diese Gremien in ihrem Unternehmen gibt“. Wenn nicht, dann können diese auch kein „Hindernis“ für Entscheidungen des Unternehmers bilden.
Fazit: Der Beweis ist nicht erbracht, dass es „Inklusionsverweigern“ wahrscheinlich nicht gelingen wird, mit einer erhöhten Ausgleichsabgabe „davonzukommen“. Der Blick auf den „Erfolg“ des § 160 SGB IX (alte Fassung) bestätigt diese Einschätzung. Jahrelang wurde die Möglichkeit, die Nichtbeschäftigung von Menschen mit Behinderung als Ordnungswidrigkeit zu behandeln, kaum genutzt.
Der Landkreis Vechta hat in gewisser Weise einfach nur Pech gehabt, indem ein hartnäckiger Bewerber ihn in drei Instanzen verklagte (wie oft kommt so etwas vor?) und indem erst das BAG in wünschenswerter Klarheit zu verstehen gegeben hat, dass Arbeitgeber auch dann, wenn sie ihre Behindertenquote erfüllt haben, eben nicht frei sind, die Behinderung eines Bewerbers zu ignorieren (obwohl es in dieser Situation in der Einrichtung nicht insgesamt mehr Menschen mit Behinderung geben muss). Wäre das schon vor dem BAG-Urteil klar gewesen, dann müsste man sich Sorgen um die Kompetenz der Verwaltungsjuristen machen, die im Dienst des Landkreises stehen. --91.97.52.99 10:38, 27. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Was „Inklusionsverweigerern“ gelingen wird, wird die Zeit zeigen. Gespannt bin ich vor allem, ob sich die Prognose von Doris02 bewahrheiten wird, es werde „wohl kaum Nullbeschäftiger geben im Sinne dieses ‚Inklusionsgesetzes‘“ ([5]).
Eine Unstimmungkeit blieb bis jetzt unberücksichtigt: Wenn 720 € pro Monat und nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetztem Arbeitplatz nicht abschreckend wirken (= Behauptung derer, die sich über „Nullbeschäftiger“ und „Inklusionsverweigerer“ empören), dann wirkt eine Einmalzahlung von 10.000 € an einen zu Unrecht nicht eingestellten Bewerber auch nicht abschreckend. Denn 12 x 720 € = 8640 € allein im ersten Jahr, und das für nur einen nicht eingestellten schwerbehinderten Menschen. Selbst dann, wenn Doris02's Rechnung aufginge (leichte Vermeidbarkeit der Einordnung als „Nullbeschäftiger“), müsste ein größeres Unternehmen noch 4320 € pro Kopf und Jahr zahlen. --CorradoX (Diskussion) 16:58, 27. Jun. 2023 (CEST)Beantworten
Gehst du davon aus, dass die Personalverantwortlichen im Landkreis Vechta so rechnen, wie Doris02 das dem „typischen schlitzohrigen Arbeitgeber“ unterstellt, indem sie sich von niemandem in ihren Entscheidungsprozess hineinreden lassen wollen?
Das wäre weniger „schlitzohrig“ als Ausdruck von Gewöhnung an eine jahrzehntelange ungestörte Machtausübung in einem seit dem 2. Weltkrieg ununterbrochen von der CDU regierten Landkreis. Denk an die Überschrift über diesem Abschnitt! --91.97.52.99 17:29, 27. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Artikel ist zu sperrig

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Bin auf den Artikel gestoßen weil ich mich informieren wollte. Habe ich aber abgebrochen weil er für diesen Zweck nicht hinreichend strukturiert ist. Die Wirkung gehört m.E. nach oben und vor allem besser dargestellt. Geschichte und Kontext wenn überhaupt nach unten. Weniger ist m.E. mehr und besser. --Norpew (Diskussion) 12:35, 11. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Die Tabelle ist verwirrend

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Die Tabelle mit der Überschrift "Ausgleichsabgabe für die Nichteinstellung Schwerbehinderter mit dem Grad der Behinderung ab 50 in Bezug zur Arbeitsplätze-Anzahl" scheint irgendwie durcheinander gekommen zu sein. Mir ist nicht klar, was die Angaben in den Spalten 2 und 3 bedeuten sollen. Ist mit Spalte 2 auch die Anzahl der Arbeitsplätze gemeint? Und in der 3. Zeile sollte das bestimmt "40 bis unter 60" heißen, und nicht "20 bis unter 60", ich bin mir aber nicht sicher genau, um das selbst zu ändern.

Die Überschrift auch auch monströs... aber auch hier blicke ich nicht genug durch, um das zu verbessern. Kann da mal jemand mit Sachkenntnis rangehen? --FBitterlich (Diskussion) 14:14, 21. Mär. 2024 (CET)Beantworten

Erstens: Die Tabelle ist nur noch für Historiker interessant. An der Darstellung der Regelung ab 2024 ist nichts auszusetzen. Komplizierte Regelungen sollte man nicht simplifizieren. Einfachheit der Darstellung ist kein Selbstzweck. Kritikwürdig ist eher, dass nicht deutlich wird, dass in der Praxis kaum ein Arbeitgeber so dumm ist, eine Abgabe von 720 € zu riskieren: Jahresdurchschnittlich bedeutet, dass man einen Monat lang einen Menschen mit Behinderung beschäftigen muss, um eine Quote von über 0 % zu erreichen. Eine solche einmonatige Beschäftigung reicht aus, um für das ganze Jahr nicht 720 € zahlen zu müssen. So bekommt man das Phänomen der Inklusionsverweigerung (das es durchaus gibt) nicht in den Griff.
Zweitens: Die Überschrift bezieht sich auf die Tabelle. Jede Kürzung würde dazu führen, dass einzelne Leser nicht richtig verstehen, was genau in der Tabelle berücksichtigt wird (dass z. B. Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50 in ihr in der Regel nicht berüccksichtigt sind).
Fazit: Nicht die Darstellung ist überkomplex, sondern das Dargestellte. Dieses ist das Ergebnis der Politik einer Regierungskoalition im Bund, die aus eigentlich nicht zusammengehörigen Parteien besteht. Wem der Zusatz „jahresdurchschnittlich“ zu verdanken ist, der alles unnötig kompliziert macht, muss wohl nicht erklärt werden. In dem Abschnitt Diskussion:Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts#Nullbeschäftiger bei 20 bis unter 40 Arbeitsplätzen sind deutliche Worte hierzu zu finden. --CorradoX (Diskussion) 09:46, 22. Mär. 2024 (CET)Beantworten