Diskussion:Spareinlage
Geschichte
[Quelltext bearbeiten]Die Geschichte des Sparbuchs wäre ganz interessant. Erfunden wurde es, wie es aussieht in Österreich: http://www.kleinezeitung.at/nachrichten/wirtschaft/2155334/vor-190-jahren-wurde-sparbuch-oesterreich-erfunden.story Aber mich würde auch interessieren wie schnell es sich verbreitet hat. Seit wann es auch von älteren Personen verwendet wird, etc. --85.127.108.196 22:01, 30. Okt. 2009 (CET)
Ausserdem würde mich die ganze Geschichte interessieren, zwischen 1910 und 2013 fehlen entscheidende hundert Jahre. (nicht signierter Beitrag von 2003:62:4941:523:3C46:A945:AD1E:4F06 (Diskussion | Beiträge) 00:07, 7. Nov. 2014 (CET))
Deutschlandlastig-Block eingefügt
[Quelltext bearbeiten]Deutschlandlastig, da auf die rechtliche Situation in Österreich und der Schweiz nicht eingegangen wird und der Artikel auch sonst aus deutscher Sichet geschrieben wurde --Schichtleiter3 23:04, 22. Dez. 2006 (CET)
gesetzliche Regelungen
[Quelltext bearbeiten]Soweit mir bekannt ist, wurden die gesetzlichen Regelungen zu Spareinlagen 1992 aufgehoben. Kann das jemand verifzieren?
Gruss Geoman
§ 808 BGB ist weiterhin auf Sparbücher anwendbar. Sie bilden sogar die wichtigste Fallgruppe dieses Paragraphen. --84.133.213.164 00:03, 6. Dez 2005 (CET)
2000€-Sache richtig?
[Quelltext bearbeiten]im Artikel steht: "Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können grundsätzlich bis zu 2.000 Euro je Kalendermonat ohne Kündigung abgehoben werden."
auf "http://www.bafin.de/verordnungen/rechkredv.htm" hingegen: "Sparbedingungen, die dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat 2000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen, schließen deren Einordnung als Spareinlagen im Sinne dieser Vorschrift nicht aus."
Howie: Das eine schließt das andere nicht aus. Das obere sagt, dass man 2.000,-- EUR innerhalb eines Kalendermonats verfügen darf. Das untere sagt, dass dass Sparbuch immer noch eine Spareinlage ist.
Sicherheitsgarantie der BuReg für Spareinlagen
[Quelltext bearbeiten]Wie ist die Garantiezusage der BuReg für Spareinlagen zu definieren? Fallen z. B. Festgeldanlagen ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck unter den Begriff der Spareinlagen?
Wenn ich das richtig verstehe, dann heißt das doch, dass es Spareinlagen geben kann mit bis zu 2000€ pro Monat ohne Kündigung abheben, es muss aber nicht so sein !?
--RoB 20:23, 2. Mai 2006 (CEST)
- richtig es muss nicht so sein, es kann auch sein, dass du weniger oder nichts abheben darfst ...Sicherlich Post 20:42, 2. Mai 2006 (CEST)
- habe es im Text klarer formuliert. Allerdings bin ich mir bei meinen zweiten satz nicht sicher, ob er die situation vollständig darstellt. Ich glaube mich erinnern zu können, dass eine vorzeitige Verfügung auch das nachträgliche Erlöschen des Vertrages bewirken kann; aber bevor ich da unter umständen falsche dinge behaupte schreibe ich lieber nix ;) ...Sicherlich Post 20:53, 2. Mai 2006 (CEST)
Howie: Die Bedingungen lt. RechKredV für ein Sparbuch sind relativ einfach: es muß eine Urkunde erstellt sein, es muß eine Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten gelten (was beinhaltet, dass innerhalb eines Kalendermonats 2 TEUR abgehoben ohne Einhaltung der Kundigungsfrist abgehoben werden werden kann) und es darf nich für den Zahlungsverkehr zugelassen sein. Den Rest regeln die Bedingungen der jeweiligen Sparform (z. B. Kündigungssperrfrist, Mindestanlage etc.).
Gültigkeit
[Quelltext bearbeiten]Wie sieht es mit der "Gültigkeit" eines (deutschen) Sparbuchs aus? Girokonten usw. können seitens der Banken ja nach einiger Zeit Inaktivität (die Postbank macht das meines Wissens z.b. schon nach 1 Jahr) aufgelöst werden und das Guthaben verfällt. Wie sieht das bei Sparbüchern aus (ich denke mal anders ;))? -- Jot Habe dies hierzu gefunden: [1] --Simone 21:08, 10. Sep. 2007 (CEST)
"qualifiziertes Legitimationspaket"
[Quelltext bearbeiten]Nur Sparkassenbücher der Sparkassen sind qualifizierte Legitimationspapiere. Bei den Banken ist das Sparbuch ein hinkendes Inhaberpapier. Nur Kontoinhaber oder Bevollmächtigte können gegen Vorlage des Sparbuches von dem Konto verfügen. Ein Aufgebotsverfahren und ggf. eine Kraftloserklärung bei Verlust der Urkunde ist nur bei qualifizierten Legitimationspapieren erforderlich nicht aber bei hinkenden Inhaberpapieren.
Formen von Spareinlagen
[Quelltext bearbeiten]Sparbriefe sind keine Spareinlagen gemäß § 21 Abs. 4 RechKredV. Demnach sollten diese ja eigentlich auch nicht als Spareinlagen aufgezählt werden, oder? --Zwoks-Stef 15:26, 17. Sep. 2008 (CEST) Kann mir jemand sagen, welche effektiven Zinsen die OTP (Sparkasse) gibt? Ich habe einen Bekannten, der bei dieser besagten Bank Geld angelegt hat. er erhält für 24 Tage Zinssatz von 9.8 %. für 48 Tage sind es 10.8 % und bei 62 Tagen sogar 12 %. Gibt es soetwas, oder ist diese Einlage sehr spekulativ. Wer etwas weis, ich wäre dankbar.
Richtig, Sparbriefe sind von der Rechtnatur her Wertpapiere. Sie sind nicht fungibel (veräußerbar) und werden in der Bilanz entsprechend anders ausgewiesen. Die Zinssätze sind "interessant". Sparbriefe oder -einlagen sind das bestimmt nicht. Aufpassen! (nicht signierter Beitrag von 92.227.8.33 (Diskussion | Beiträge) 01:24, 8. Sep. 2009 (CEST))
Verteilung auf bestimmte Gesellschaftsschichten
[Quelltext bearbeiten]Es wäre schön, wenn es in dem Artikel auch einen Bezug zu der Verteilung von Spareinlagen auf bestimmte Gesellschaftsschichten gäbe. "Von den 5,3 Billionen Spareinlagen in Deutschland besitzen 1% der Bevölkerung 3 Billionen, während sich die restlichen 99% die verbleibenden 2,3 Billionen teilen müssen." Die Zahlen stimmen nicht, da ich die Quelle nicht finden kann - ich suche danach.Peppermind 14:36, 9. Jun. 2009 (CEST)
Absatz Sparbuch
[Quelltext bearbeiten]"Das auf den Überbringer lautende Sparbuch ist ein Wertpapier...".
Ein Sparbuch ist eine Spareinlage, ein Wertpapier ist ein Wertpapier. Meines Erachtens daher falsch.
- Das Sparbuch ist nicht die Spareinlage - es ist ein physisches, aus Papier bestehendes Dokument, das die Spareinlage (als unkürperlichen Anspruch) verkörpert. Ob dieses Dokument den rechtlichen Begriff des "Wertpapiers" im Zivilrecht erfüllt, weiß ich nicht, aber die Differenzierung sollte man im Hinterkopf behalten. SchnitteUK (Diskussion) 20:44, 4. Aug. 2013 (CEST)
Absatz Verzinsung
[Quelltext bearbeiten]"Die Gutschrift der Zinsen auf Sparkonten erfolgt am Ende des Kalenderjahres oder bei Schließung des Kontos."
Falsch. Reine Vereinbarungs- bzw. Vertragssache. Es gibt auch Sparformen mit unterjähriger Zinszahlung.
"Im Vergleich zu anderen Anlagemöglichkeiten sind Sparbuchzinsen meist sehr viel niedriger verzinst, weshalb Fachleute vor einer Investition in diese Sparanlage abraten."
Als Lehrer würde ich an den Rand schreiben: sehr vage, welche Fachleute, Investition wofür?, für welche Anlegermentalität, Kosten?, Provision?,... Lehman...
- Ich halte ebenfalls den Satz "Im Vergleich zu anderen Anlagemöglichkeiten sind Sparbuchzinsen meist sehr viel niedriger verzinst, weshalb Fachleute vor einer Investition in diese Sparanlage abraten." für unangebracht und so nicht akzeptabel. Das ist zum Einen eine Momentaufnahme und die subjektive Meinung zweier Autoren (Fachleute???) von 2005. Heute (Oktober 2009) z.B. bietet eine deutsche Mittelstandsbank eine vierprozentige Verzinsung von Spareinlagen für Beträge ab 30.000 € an und liegt damit weit über dem Durchschnitt für Tagesgelder oder sogar mehrjährige Festgelder. Zum Anderen hängt die Zweckmäßigkeit einer Investition vom jeweiligen Investitionsziel ab, so dass man generell von keiner Investition "abraten" kann - man kann lediglich Vorteile und Nachteile aufzeigen und so zu einer größtmöglichen Übereinstimmung zwischen Anlageziel bzw. Anlegermentalität und Eigenschaften der Geldanlage gelangen. Ich bin dafür, diesen "Abratesatz", der im folgenden Abschnitt "Verfügung vom Sparbuch" in abgeänderter Form noch einmal auftaucht, ersatzlos zu streichen.--Rognituj 20:00, 10. Okt. 2009 (CEST)
Absatz Verfügung vom Sparbuch
[Quelltext bearbeiten]"Das Kreditinstitut kann deshalb an den Vorleger des Sparbuchs mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen, insofern die Verfügung innerhalb der vertraglichen Abmachung liegt (also nur Verfügungen über gekündigte Beträge und im Rahmen der unten genannten Ausnahme)."
Nein, das Kreditinstitut (KI) kann an jeden Vorleger im Rahmen der versprochenen Leistung ("vertragliche Abmachung"?) mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen. Was ist die versprochene Leistung? Wo ist sie verbrieft? Im Netz steht, dass dies in der Urkunde steht. Hier steht meist nur die 2000EUR-Geschichte. Versprochene Leistung ist: - Annahme von Kündigung - Verfügung bis 2.000 EUR innerhalb eines Kalendermonats - Verfügung fälliger und gekündigter Beträge - Verfügung der Zinsen innerhalb eines Zeitraumes von 2 Monaten nach Kapitalisierung.
Sollte das KI darüberhinaus auszahlen oder andere Leistungen erbringen, dann ohne schuldbefreiender Wirkung.
Also obige Ausführung sind sehr vage und ungenau.
"Verfügungen über Spareinlagen sind grundsätzlich nur gegen Vorlage der Sparurkunde möglich. Ausnahmen hiervon sind: Daueraufträge zu Gunsten eines anderen Sparkontos des Sparers bei demselben Kreditinstitut Belastungen durch das Kreditinstitut, zum Beispiel für Tilgungsraten, Wertpapierkäufe, Depotgebühren Überweisungen an den Sparer selbst, wenn er nicht kommen kann (zum Beispiel bei Krankheit) nach Verlust der Sparurkunde"
Wertpapierkäufe ohne Vorschußzinsen oder Vorfälligkeitsentgelt sind nur möglich, wenn die erworbenen Wertpapiere mit einer der Kündigungsfrist entsprechenden Zeit gesperrt werden. Weitere Ausnahme: Auflösung das Sparkassenbuches wg. Umzug zu Gunsten eines anderen Sparkontos mit mind. der gleichen Kündigungsfrist. Die Überweisungen an den Sparer selbst nur, wenn das Gutschriftskonto die gleiche Kündigungsfrist hat. Die Vorschußzinsberechnung ist keine Kann-Bestimmung, sie ist eindeutig in der RechKredV festgelegt. (nicht signierter Beitrag von 92.227.8.33 (Diskussion | Beiträge) 01:24, 8. Sep. 2009 (CEST))
Absatz Verlust der Sparurkunde
[Quelltext bearbeiten]Meines Erachtens ist bei dem Verlust einer Urkunde immer eine Kraftloserklärung erforderlich. Eine Sparkasse kann dies aufgrund ihres öffentlich, rechtlichen Charakters selbst durchführen. (nicht signierter Beitrag von 92.227.8.33 (Diskussion | Beiträge) 01:24, 8. Sep. 2009 (CEST))
- Nicht jede öffentlich-rechtliche Institution kann Kraftloserklärungen selbst durchführen, nur weil sie öffentlich-rechtlich ist. In Deutschland werden solche Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von den Gerichten durchgeführt (§§ 433, 466 FamFG). Die Sparkasse kann das Verfahren natürlich, wie jedermann auch, beantragen, aber selbst durchführen wird es das Gericht. SchnitteUK (Diskussion) 20:48, 4. Aug. 2013 (CEST)
Zum Beitrag
[Quelltext bearbeiten]Im allgemeinen ein inhaltlich äußerst schwacher, lückenhafter, "kurzer" Beitrag. Ganz schlimm ist, dass Spareinlagen in Bezug auf andere Anlageformen pauschal schlecht geredet werden. Sicherlich gibt es höhere Zinsen (reine Vereinbarungssache). Aber wie sieht es aus mit: Sicherheit, Risiko, Zinsen, Verfügbarkeit, Steuern, Anlegermentalität, etc. Meines Erachtens lieber löschen. (nicht signierter Beitrag von 92.227.8.33 (Diskussion | Beiträge) 01:24, 8. Sep. 2009 (CEST))
Vernichtung der Sparurkunde
[Quelltext bearbeiten]Was passiert eigentlich, wenn eine Sparurkunde versehentlich vernichtet wurde? Kommt man dann nie mehr an sein Geld?-- 80.141.205.97 14:27, 19. Mär. 2011 (CET)
- hallo, diese Thematik ist um Abschnitt Verlust des Spar(kassen)buchs ausführlich geschildert. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 09:48, 21. Aug. 2014 (CEST)
Absatz Übertragbarkeit
[Quelltext bearbeiten]"Da die Zession schuldrechtlichen Grundsätzen folgt, ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, weil dieser nur im Sachenrecht vorgesehen ist."
Ist der Forderungserwerb unter Vorlage eines Sparbuches(vgl. §405 BGB) nicht gerade die grosse Ausnahme, zumindest was guter Glaube bzgl Scheingeschäft und Zessionsverbot angeht? (nicht signierter Beitrag von 84.63.125.176 (Diskussion) 16:05, 4. Nov. 2011 (CET))
- hallo, nein: der gutgläubige Forderungserwerb durch den Zessionar ist in § 405 BGB nur auf zwei Spezialfälle beschränkt. Der Forderungsschuldner darf gegenüber dem Zessionar nicht einwenden,
- es liege ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) vor oder
- die Abtretbarkeit sei ausgeschlossen (§ 119 2. Alt. BGB).
Das trifft auf die Vielzahl der Fälle einer Forderungsabtretung unter Vorlage des Sparbuchs nicht zu; hier ist ein Gutglaubensschutz nicht vorhanden (siehe die Fälle gefälschter Sparbücher). Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 09:40, 21. Aug. 2014 (CEST)
Zinsentwicklung Sparbuch nach 1949
[Quelltext bearbeiten]Ich wollte eben mal nachsehen, wie sich die Sparbuch-Zinsen im Jahresvergleich seit 1949 so entwickelt haben. Vielleicht sogar mit unterschiedlichen Kündigungsfristen. Da wäre doch eine Graphik schön, aus der auch hervorgeht, wann ungefähr das Sparbuch als klassische Einlageform der Normalverdiener nicht mehr taugt. Lässt sich das hinkriegen? --Delabarquera (Diskussion) 20:27, 1. Jul. 2013 (CEST)
- hallo Delabarquera: hinkriegen lässt sich das schon; doch WP ist keine Statistik-Datenbank. Versuche es doch bei Bundesbank, Spareckzins. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 09:44, 21. Aug. 2014 (CEST)
Defekte Weblinks
[Quelltext bearbeiten]Die folgenden Weblinks wurden von einem Bot („GiftBot“) als nicht erreichbar erkannt. |
---|
|
- http://www.money-advice.net/view.php?id=21707
- Im Jahr 2012 bereits defekt gewesen.
- http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__952.html
– GiftBot (Diskussion) 08:09, 2. Dez. 2015 (CET)
Spareinlagen sind mündelsicher?
[Quelltext bearbeiten]Diese Aussage müßte wohl noch verifiziert werden.--Hopman44 (Diskussion) 22:59, 1. Okt. 2016 (CEST)
Herrenlose Sparguthaben verfallen an den Staat
[Quelltext bearbeiten]Situation in A und CH wird behandelt in:
http://orf.at/stories/2363726/2363727/ Geisterkonten: Das Geschäft mit herrenlosem Geld : Keine Datenbank für „schlafende Konten“ --Helium4 (Diskussion) 09:38, 28. Okt. 2016 (CEST)
Zur Rechtsnatur des Sparbuchs
[Quelltext bearbeiten]Da heißt es, aus § 808 Abs. 1 S. 2 BGB folge, dass ein Sparbuch als "hinkendes Inhaberpapier" bezeichnet werde. Das stimmt aber nicht. Das Gesetz spricht vom "Namenspapier mit Inhaberklausel. Das "hinkende Inhaberpapier" gibt es im Gesetz nicht.
Negativzins / Kündigung durch die Bank
[Quelltext bearbeiten]Ich vermisse im Artikel folgende Informationen, die im Zeitalter des Negativzinses immer mehr an Bedeutung gewinnen:
1. Kann die kontoführende Bank auf eine Spareinlage Negativzinsen erheben?
2, Falls nicht (wie immer wieder mal in den Medien behauptet): Kann die Bank die Spareinlage kündigen (oder die Höhe der Einlage limitieren), um dem Kunden diesen "sicheren Hafen" zu nehmen? (nicht signierter Beitrag von 2003:E5:9704:D900:CB:64AC:12D3:852 (Diskussion) 15:07, 23. Jan. 2021 (CET))
Bildunterschrift "1935"
[Quelltext bearbeiten]Das kann nicht sein. Auf dem Bild ist klar zu erkennen, dass es einen Übertrag von 1940 und Zinszahlungen aus den Folgejahren gibt. (nicht signierter Beitrag von 2A02:8109:A0C0:2EAC:F0EF:9405:EE01:8C85 (Diskussion) 12:08, 12. Mai 2021 (CEST))
Personenkreis
[Quelltext bearbeiten]Warum sind bestimmte juristische Personen ausgenommen? --92.218.115.55 19:28, 22. Mär. 2023 (CET)
"wohl am meisten verbreitet" ?
[Quelltext bearbeiten]"Ein Sparkonto wird für jede Spareinlage, der wohl am meisten verbreiteten Form der Geldanlage in Deutschland". Ist das heute (2024) immer noch so?
Der Satz ist spekulativ und undatiert.
Während der langen Nullzinsphase haben sich afaik sehr viele Menschen abgewöhnt, Geld vom Girokonto aufs Sparkonto umzuschichten, sondern haben ihr Geld auf dem Girokonto 'liegengelassen'.
Spätestens während der COVID-Pandemie haben sich viele Menschen abgewöhnt, in eine Bankfiliale zu gehen.
Inzwischen gibt es Millionen Online-Girokonten; mann kann mit wenigen Klicks Termingeld anlegen. --Search'n'write (Diskussion) 05:42, 3. Mai 2024 (CEST)