Diskussion:Straftheorien

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Letzter Kommentar: vor 2 Monaten von Torte825 in Abschnitt Einleitung und der Rest
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Warum steht als positive Spezialprävention "Lob, Auszeichnung..."

Als Strafe ein Lob? Eine Auszeichnung?

Das ist nicht ausführlich und informativ genug

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Bei der Spezialprävention ist "Freiheitsentzug" als seperater Punkt zu betrachten und nicht Teil der negativen Spezialprävention.

Der ganze Artike ist zu kurz abgehandelt. Vorallem ist die Vereinigungstheorie etwas knapp und uniformativ geworden. Man könnte

  • Legitimation: Notwehrrecht des Staates
  • keine Strafe als Selbstzweck
  • Kritik an Wirkung der Vereinigngstheorie (z.B.: Strafe nicht messbar, keine Reflexion der Tatfolgen/Sanktionen während der Tatausübung usw.)

noch weiter ausführen oder überhaupt erwähnen.

Ich stimme voll und habz zu. Immerhin handelt es sich hier um DEN strafrechtlichen Grundlagenartikel. Es fehlen auch:

  • Eine Übersicht über die historische Entwicklung der Straftheorien (Antike-Mittelalter-Beccaria-Kant-Hegel-v.Liszt ...)
  • Die Strafzwecke im geltenden Strafrecht (sprich: § 45 StGB und ähnliches, Punktstrafentheorie ... und und und) -- Kruwi 22:53, 2. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Ausbauwunsch

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Ich vermisse in diesem Artikel Ausführungen zu auch mir als Laien wichtigen Grundsatzfragen [1]:

Strafe, so sagt man, muss sein. Warum eigentlich? Dass jemand etwas, was er gestohlen hat, zurückgeben muss, leuchtet ein; schließlich hat er kein Besitzrecht an dem Gegenstand. Aber muss der Dieb darüber hinaus auch bestraft werden, vielleicht sogar, indem er ins Gefängnis gesperrt wird? Normalerweise ist es ein Verbrechen, jemanden seiner Freiheit zu berauben; warum ist es statthaft oder sogar geboten, wenn jemand ein Verbrechen begeht? Eine nahe liegende Antwort rekurriert auf die positiven Folgen, die die Androhung von Strafe hat: potentielle Verbrecher werden abgeschreckt. Die konsequentialistische Rechtfertigung von Strafe ist jedoch insofern problematisch, als sie Strafe von Schuld löst: auch die Bestrafung unschuldiger Sündenböcke oder die übermäßig harte Bestrafung von Bagatelldelikten könnte nützlich sein. Ein retributives Strafkonzept, das Strafe als Vergeltung bzw. als Sühne versteht, vermeidet diese Probleme, wirft aber neue Fragen auf: warum sollte Strafe eine angemessene Reaktion auf ein Verbrechen sein? Was heißt es, dass jemand eine Strafe verdient? Ein weiteres Strafkonzept fokussiert auf die expressiv-kommunikative Funktion von Strafe: durch sie drückt der Staat die Abscheu der Gesellschaft vor bestimmten Taten aus und vermittelt dem Delinquenten seine Missbilligung. Aber warum muss ein moralischer Tadel auf diese grausame Weise kommuniziert werden?

Wer macht's? Jesusfreund 02:34, 28. Aug 2006 (CEST)

Sühnetheorie

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Hier fehlt außerdem die Sühnetheorie, die eine absolute Straftheorie ist. Laut dieser soll sich der Täter mit der Rechtsordnung, durch eine Strafe, wieder aussöhnen. Die Kritik daran ist, dass Versöhnung ein freiwilliger Akt ist, während die Strafe aber aufgezwungen wird. Vielleicht kann das jemand noch mehr ausbauen und mit in den Artikel bringen, ich habe leider auch nicht mehr Informationen über diese Theorie. Soll aber in diesem Zusammenhang wichtig sein. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 80.128.97.42 (DiskussionBeiträge) 18:09, 27. Okt 2006) Forevermore 14:47, 9. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Sollte als veraltet gekennzeichnet werden, da diese ja zur eine Wiederherstellung der Würde/Ehre dienen soll. Allerdings ist der Erhalt der Menschenwürde unabhängig davon, ob bestraft wird. (nicht signierter Beitrag von 88.73.252.45 (Diskussion) 01:55, 10. Aug. 2011 (CEST)) Beantworten

Beispiel für relative Straftheorie

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Was wäre ein typisches Beispiel für die relative Straftheorie? Wird ein Täter hierbei tatsächlich bestraft, oder wird ihm lediglich eine Strafe zur Abschreckung angedroht?(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 80.228.70.131 (DiskussionBeiträge) 21:07, 11. Jan 2007) Forevermore 14:46, 9. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Relative Straftheorie wird unterteilt in Generalpräventions- und Spezialpräventionstheorie: Generalpräventinstheorie: Durch die Gesezte soll jeder abgeschreckt werden Straftaten zu begehen. Spezialpräventionstheorie: Straffällige werden durch Sozialarbeiten resozialisiert. Oder sie bekommen Bewährung. Täter die nicht resozialisiert werden können,müssen dann vor der Gesellschaft geschütut werden. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 87.167.93.115 (DiskussionBeiträge) 22:43, 28. Mai 2007) Forevermore 14:46, 9. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Strafzwecktheorie verschieben nach Strafzwecktheorien

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Ich schlage vor, das Lemma von Strafzwecktheorie zu Strafzwecktheorien zu verschieben. --Jurastudentin 21:27, 30. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Das könnte mit der Regel über Singularlemmata in Konflikt stehen. Da in der Fachliteratur meines Wissens nach ausschließlich der Plural gebraucht wird, sollte dies auch innerhalb des Artikels geschehen. --Pistazienfresser (Diskussion) 18:25, 1. Jan. 2023 (CET)Beantworten

Determinismus

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In diesem Artikel fehlen verweise auf ein deterministisches Menschenbild. Z.B. das Strafe in einer determinierten Feld nur den Zweck hätte, die Allgemeinheit zu schützen, nicht aber Strafe als Vergeltungs- oder Erziehungsmaßnahme einzusetzen. --Christian140 18:43, 27. Feb. 2009 (CET)Beantworten


Zu Kurz gedacht

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Die absolute Theorie sucht nach keinem Strafzweck und ist deshalb absolut (lat.: absolutus = losgelöst). Sie ist zweckfrei, da sie ihre Legitimation einzig und allein aus dem Grund (der Straftat) bezieht. Der Vorteil der absoluten Straftheorie ist, dass sich die Strafe nach der begangenen Tat richtet, frei nach dem Prinzip „Auge um Auge“. Dies kann richterliche Willkür verhindern. Jedoch fehlt der Aspekt der Resozialisierung und Prävention hier vollkommen.

Das ist nicht ganz richtig. Die Abschreckungswirkung einer Strafe kann auch als Prävention gesehen werden.

Die verhängte Strafe hindert den Täter nicht, weitere Straftaten zu verüben.

Auch dieser Satz ist ungenau. Im Falle der Verhängung der Todesstrafe oder lebenslangen Freiheitsstrafe trifft dieser Satz explizit nicht zu.

Die Vergeltungstheorie, unter anderem von Immanuel Kant vertreten, verfolgt einen anderen Ansatz: Sie möchte das durch die Handlung des Täters geschaffene Unrecht durch die Strafe aufwiegen, um die verletzte Rechtsordnung auf diese Weise wiederherzustellen. In ähnlicher Weise verstand Georg Wilhelm Friedrich Hegel die Strafe als „Negation der Negation“. Die (veraltete) Sühnetheorie setzt die Täterpsychologie in den Mittelpunkt, der sich durch Buße wieder mit der Rechtsordnung versöhnen soll.


Wer definiert was veraltet ist. Richtig ist diese Theorie wird in Deutschland mehrheitlich (in der rechtswissenschaften Lehre) nicht mehr befürwortet in andern Ländern sieht dies jedoch anders aus.

Da Versöhnung allerdings Freiwilligkeit voraussetzt, ist fraglich inwieweit eine staatlich verhängte Strafe einen solchen freiwilligen Akt hervorrufen kann.

Das sollte geändert werden.

--87.157.203.23 11:10, 24. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Hey,

Das ist nicht ganz richtig. Die Abschreckungswirkung einer Strafe kann auch als Prävention gesehen werden. Die Abschreckungswirkung einer Strafe als Prävention ist aber von den absoluten Strafzwecktheorien nicht vorgesehen. Diese zielen auf keinen sozial nützlichen Zweck. Die Abschreckungswirkung einer Strafe ist Teil der (negativen) Generalprävention.

--92.252.0.6 15:01, 25. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Sicht des Bundesverfassungsgericht / Lemma "Straftheorie"

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Die berühmte Entscheidung BVerfG 45, 187 ff, 253 ff greift einen großen Teil der wesentlichen Aspekte auf. Das lange wörtliche Zitat mag zwar recht unüblich sein und bei anderen besser belegten Artikeln wäre es auch unnötig. Aber hier sammelt, konkretisiert und belegt das Zitat auch viele der vorhergehenden Hinweise, und zwar mit der Autorität des Verfassungsgerichts. Überlegt bitte, das lange Zitat wenigstens bis zu einer gründlichen Überarbeitung des Artikels zu belassen, es allenfalls sinnvoll zu kürzen, was nicht ganz leicht sein wird.

Übrigens das Lemma "Strafzwecktheorie" ist schief gewählt, denn es betrifft nur die "relativen Straftheorien". Die "absoluten Straftheorien" beschäftigen sich überhaupt nicht mit dem Zweck, sondern mit den "Sinn des Strafens". Ausgleichende Gerechtigkeit oder Schuldausgleich zu üben, ist ein Wert an sich, formal bildet es bestenfalls einen "Selbstzweck". Deshalb spricht man im Strafrecht auch von "Sinn und Zweck des Strafens".

Also geht wennmöglich bitte über auf das Lemma "Straftheorien". In den deutschen Hörsälen der Juristen werden seit Jahrzehnten die "Straftheorien" im Strafrecht gelehrt, und nicht lediglich die Straf-zweck-theorien.

-- Metafragezeichen (Diskussion) 13:24, 29. Mai 2012 (CEST)Beantworten

--- Lemma "Straftheorie" gefällt mir. --Waegend (Diskussion) 11:54, 3. Sep. 2020 (CEST)Beantworten

Wenn möglich Mehrzahl-Lemma Straftheorien, so in der Literatur genannt. --Pistazienfresser (Diskussion) 16:39, 9. Mär. 2023 (CET)Beantworten

Neutralität?

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An dieser Stelle fehlt mir die hinreichende Neutralität des Artikels:

"Die Vereinigungstheorien unterscheiden sich je nach persönlicher Schwerpunktsetzung (Franz von Liszt, Claus Roxin, Eberhard Schmidhäuser, Wolfgang Naucke etc.), wobei die vielleicht überzeugendste Theorie von Roxin stammt [...]."

Für einen Enzyklopädiebeitrag ist der Nebensatz, der mit "wobei" beginnt, viel zu wertend – und das trotz der Einschränkung ("vielleicht überzeugendste"). (nicht signierter Beitrag von 88.74.206.90 (Diskussion) 01:02, 31. Jul 2012 (CEST))

Plurallemma

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Warum darf das Lemma im Plural stehen? --Rabbid bwah! 20:57, 21. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Okay, die Frage war eher rhetorisch;) Danke fürs prompte Verschieben! --Rabbid bwah! 20:51, 22. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Es handelt sich um einen "Sammel- oder Überblicksartikel", so dass zumindest jetzt ein Plurallemma zulässig wäre. --Pistazienfresser (Diskussion) 16:49, 9. Mär. 2023 (CET)Beantworten

sehr deutsch

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Die Aussage, dass absolute Straftheorien nicht mehr vertreten werden, mag vielleicht für Deutschland stimmen. Für die Schweiz stimmt das sicher nicht, da gibt es mit Prof. M.A. Niggli einen wichtigen Anhänger der absoluten Straftheorien. An der Universität Fribourg werden unter Niggli die "vereinigenden" Straftheorien von Roxin und von Liszt schwer kritisiert, weil sie vereinfacht gesagt bewirken können, dass man Delinquente nicht mehr aus der Haft entlässt, da sie ja noch nicht "geheilt" seien (siehe zB Verwahrung). (nicht signierter Beitrag von 212.103.88.123 (Diskussion) 15:59, 5. Okt. 2020 (CEST))Beantworten

Und ist er in der Schweiz mehrheitsfähig? --Stephan Klage (Diskussion) 12:34, 22. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Vier Jahre später: Nein, Niggli ist nicht mehrheitsfähig, siehe Basler Kommentar Strafrecht, Vorbemerkung zu Art. 19, Rn. 47 f.; oder das Bundesgericht in BGE 129 IV 161 E. 4.2 S. 164 --FWS AM (Diskussion) 13:30, 17. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

Strafzwecktheorie=Retributivismus?

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Ich bin über den Film https://www.arte.tv/de/videos/109818-004-A/was-bringen-strafen/ auf den Begriff Retributivismus gestoßen, eine Suchmaschine hat den Artikel Strafzwecktheorie genannt, obwohl der Begriff gar nicht im Artikel auftaucht. Sind das zwei Synonyme? --Eduevokrit (Diskussion) 22:45, 4. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Restributivismus ist ein veralteter Begriff, der auch nicht aus der römisch-rechtlichen Tradition herrührt, eher aus dem Mittelalter. Aufgrund seiner Ungebräuchlichkeit wird er wohl auch im Artikel nicht erwähnt, unabhängig davon, dass der Artikel selbst einer Überarbeitung bedarf (siehe Baustein im Intro). Am ehesten deckt sich Retributivismus begrifflich mit einer Teilmenge der (negativen) Spezialprävention, denn er heißt alles Mögliche zwischen purer „Vergeltung“ und bloßer „Schadenskompensation durch Rückgabe erlangter Vorteile“. Strafen unterlagen in ihrer langen und wechselvollen Geschichte unterschiedlichsten Ansätzen und Bedürfnissen und waren ebenso unterschiedlichster Qualität. So war es im archaischen, aber zivilisierten Rom selbstverständlich, dass Agnaten oder Vertreter der Sippe bei Tötung eines Familienmitglieds mit gleicher Tat sühnten. Heute werden Strafen allein unter dem Aspekt öffentlich-rechtlicher Rechtfertigbarkeit bzw. Rechtfertigung betrachtet und analysiert, dienen der Abschreckung (Generalprävention) und der Vergeltung und Resozialisierung (Spezialprävention) gleichermaßen. Darum bemüht sich die Lehre des Strafzwecks methodisch.--Stephan Klage (Diskussion) 06:57, 5. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Als Mitlesende sag ich schonmal Dank für Deine Antwort. Steht Vergeltung wirklich in unseren aktuellen Gesetzen? Sollte ich das übersehen oder vergessen haben? Daran kann ich mich beim besten Willen nicht erinnern. Historisch stand sie ja gern mal im Vordergrund, aber haben wir uns von diesem Strafzweck nicht lange schon verabschiedet? Im Abschnitt Spezialprävention steht von Vergeltung nix. --Andrea (Diskussion) 09:00, 5. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Restributivismus steht für Vergeltung. Wir drücken das heute nur geschmeidiger aus, indem wir von „Strafe“, „Bestrafung“ und „Sanktion“ sprechen, nachdem die „Schuld“ des Täters festgestellt worden ist. Der sühnende Charakter zur Herstellung von Gegenseitigkeit Tat↔Sanktion als Strafziel ist nicht von der Hand zu weisen. Man darf auch nicht ignorieren, dass Vergeltung rechtshistorisch eine durchaus positiv ausgerichtete Konnotation aufweist (vergelt’s Gott!). Vergeltung steht begrifflich für ein Austauschverhältnis wie beim zivilrechtlichen Vertrag (Leistung↔Gegenleistung). Da ist nichts hineinzugeheimnissen. --Stephan Klage (Diskussion) 10:06, 5. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Ganz sollte man sich von diesem Strafzweck ohnehin nicht verabschieden, denn nur er kann die Strafe wirksam auf "das zu Vergeltende" begrenzen. Spezial- und Generalprävention (Abschreckung der Allgemeinheit/des Täters und "Behandlung" des Täters) haben eine Tendenz zur Unendlichkeit bzw. zu unbestimmten Strafen, da es im Einzelfall nötig sein könnte, einen Täter so lange "zu behandeln", wie es eben nötig ist. Und wenn das eben sehr lange nötig ist, dann ... du verstehst das Problem. Deshalb ist der Vergeltungsaspekt der absoluten Straftheorien durchaus ein wichtiges Korrektiv, gerade im Rechtsstaat. -- Torte825 (Diskussion) 11:26, 5. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Naja, dass Ihr Juristen daran festhalten mögt, leuchtet mir ein. Mir liegt die Vergeltung zu nah an den Rachegelüsten und dem, was Vergeltungsschlag heißt. Als ich jung war und in diesem Feld noch mitspielte, haben wir andere Aspekte der Spezialprävention hoch gehalten, aber die verabschieden sich mehr und mehr. Aber nun geh ich mal wieder meiner Wege. Schöne Woche wünscht --Andrea (Diskussion) 12:13, 5. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Dir ist schon klar, dass das eine sehr einseitige Auslegung ist? Wenn Du dem Begriff gerecht werden willst, musst Du Dich ihm deutlicher aufschließen. Aber jetzt mal völlig davon abgesehen: natürlich hat die Vergeltung Deiner Lesart ebenfalls ihre (bis heute gültige) Berechtigung. Nur weil frau/man nicht darüber spricht oder klausuliert? Was glaubst Du, was in den Verhandlungspausen bei den Richterbesprechungen vor sich geht? So naiv ist niemand, dass er das nicht ahnen würde...--Stephan Klage (Diskussion) 12:26, 5. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Es ist im Grunde ganz einfach. Vergeltung, heute spricht man eher davon, dass eine Strafe "schuldangemessen" sein soll, klingt erstmal martialisch, kann aber ein begrenzendes (!) Prinzip sein. Die Spezialprävention könnte es im Einzelfall erforderlich machen, jemanden auf unbestimmte Zeit "bessern" zu wollen, und zwar open end, bis die Besserung eingetreten ist. Die Schuld begrenzt diese Zugriffsmöglichkeit auf eine "der Schwere der Tat entsprechende Zeit". -- Torte825 (Diskussion) 13:05, 5. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Ich wollte niemanden belehren. Sollte es so angekommensein, täte es mir sehr leid.
Vielleicht dies noch: wer, wie ich, Staatsanwalt Roberto Scarpinato und dem, was er schon 2010 in seinem Vortrag Organisiertes Verbrechen: die Kriminalität im 3. Jahrtausend sagte, Glauben schenkt, hält Vieles heute ganz und garnicht mehr für einfach. Nun aber wirklich weg. Schönen Abend noch! MfG --Andrea (Diskussion) 16:43, 5. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Lemma zu Straftheorie verschieben

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Wie mehrfach überzeugend ausgeführt wurde, sollte das Lemma "Straftheorie" lauten. --FWS AM (Diskussion) 13:37, 17. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

Wäre nicht auch ein Plurallemma möglich als "Sammel- oder Überblicksartikel" über die verschiedenen Straftheorien, siehe Wikipedia:Namenskonventionen#Ausnahmen von der Singularregel)? --Pistazienfresser (Diskussion) 13:47, 17. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Ja, sicher. Abgesehen von einem einleitenden Abschnitt, warum Strafe der Theorie bedarf, geht es in einem Artikel Straftheorie ja um einzelne Theorien sowie deren Rezeption und Umsetzung. --FWS AM (Diskussion) 15:03, 17. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Wäre Straftheorien im Plural als Lemma nicht noch besser? Ansonsten stimme ich @FWS AM ausdrücklich zu. -- Torte825 (Diskussion) 11:47, 19. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Man sollte dabei dann auch beachten, dass eine Weiterleitung von der Singularform (bzw. den Singularformen) existieren sollte/bestehen bleibt, siehe Wikipedia:Namenskonventionen#Ausnahmen von der Singularregel: "Vom Singular wird eine Weiterleitung auf den Artikel eingerichtet, sofern sich dort nicht bereits eine Begriffsklärung befindet." --Pistazienfresser (Diskussion) 14:32, 19. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
In Beck-Online habe ich jedenfalls die ersten Treffer zur Suche nach Strafzwecktheorie nur zu Begründung der strafbefreienden Wirkung des Rücktritts, also zu einem anderen Thema als das des Artikels hier. --Pistazienfresser (Diskussion) 14:41, 19. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Wäre es nicht zweckmäßiger, die Straftheorien im Artikel Strafe abzuhandeln? Dort finden sich bereits ausführliche rechtliche Erläuterungen, die sich sehr gut mit diesem Artikel verknüpfen ließen. --Chewbacca2205 (D) 16:52, 19. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Würde auf den ersten Blick eher bei Strafe einen kurzen Überblick über die Straftheorien wie bei Strafzumessung (Deutschland) vorschlagen. Die ausführliche Darstellung der einzelnen Philosophen, Strafrechtler und (deutschen) Gerichte würde ich dort nicht für sinnvoll erachten.
Falls du diesen/diese Artikel sowieso umfassend überarbeiten willst, würde ich mich einer in diesem Rahmen getroffenen Entscheidung nicht entgegenstellen.
Bis Anfang nächsten Jahres würde ich diesen Artikel hier aber nicht unter dem unpassenden Lemma stehen lassen wollen (das in der Strafrechtsliteratur für eine Begründung der Strafbefreiung durch den Rücktritt gebraucht wird und auf die absoluten Straftheorien nach deren Begründung nicht passt). --Pistazienfresser (Diskussion) 17:53, 19. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Am besten sind wir immer damit gefahren, dass ein Artikel, der eine Mehrzahl von Sublemmata aufweist, als eigenen Artikel anlegen/ausbauen und im übergeordneten Artikel in aller Kürze zusammenfassen und im Übrigen auf den speziellen Artikel verweisen. Ansonsten: ganz klar Plural. --Stephan Klage (Diskussion) 18:25, 19. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

Augenscheinlich besteht ein Konsens für die Verschiebung nach Straftheorien. Weil eine entsprechende Weiterleitung existiert, geht das jedoch nicht ohne Weiteres. Wie verfährt in einem solchen Fall? Inhalt samt Vereinsgeschichte übertragen? Die Weiterleitung löschen und den Artikel verschieben?--FWS AM (Diskussion) 20:38, 19. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

Schnelllöschantrag mit dieser Begründung und Verweis auf diese Diskussionsseite stellen. Siehe Wikipedia:Schnelllöschantrag#Sonstige_Löschgründe. --Pistazienfresser (Diskussion) 20:49, 19. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
SLA gestellt. --FWS AM (Diskussion) 20:54, 19. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Es wäre schön, wenn du nach Verschiebung auch die Links auf die alte Seite ändern könntest, sofern nicht speziell Strafzwecktheorie(n) gemeint ist. Bei der letzten Verschiebung auf Strafzwecktheorien hat das später eine IP gemacht. --Pistazienfresser (Diskussion) 21:00, 19. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Ja, kann ich schon machen. Einfacher wäre es, wenn man die Seite "Strafzwecktheorien" als Weiterleitung lässt. --FWS AM (Diskussion) 21:02, 19. Sep. 2024 (CEST)Beantworten
Ein Behalten der Pluralweiterleitung hielte ich in diesem Fall für nicht sinnvoll, da zumindest der Singular Strafzwecktheorie in der Mehrzahl der von mir gefundenen Belege eine andere Bedeutung hat (Daher habe ich dort nun eine WP:BKS erstellt). --Pistazienfresser (Diskussion) 21:11, 19. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

Literatur

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Der Abschnitt WP:Literatur sollte ausgedünnt werden. Falls jemand Juristische Arbeitsblätter (JA) im Abo hat, könnte noch im Artikel verwendet werden: Carsten Momsen, Peter Rackow: Die Straftheorien. In: JA 2004, S. 336 ff. --Pistazienfresser (Diskussion) 16:47, 19. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

Ja, da habe ich Zugang zu. Ich habe mir das Thema schon länger auf die Arbeitsliste gesetzt und würde es Anfang des nächsten Jahres angehen. --Chewbacca2205 (D) 17:31, 19. Sep. 2024 (CEST)Beantworten

Einleitung und der Rest

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Ich hoffe mal, dass die Einleitung jetzt einigermaßen brauchbar ist. Der Rest des Artikels ist allerdings zu großen Teilen immer noch Murks und bedürfte im Grunde einer vollständigen Neufassung. -- Torte825 (Diskussion) 09:35, 20. Sep. 2024 (CEST)Beantworten