Diskussion:Unabhängigkeitsreferendum in Katalonien 2017
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Ziele
[Quelltext bearbeiten]Viel Text. Aber was sind die KONKRETEN ZIELE? Molekuelorbital (Diskussion) 10:36, 8. Apr. 2018 (CEST)
"handstreichartige" Verabschiedung des Referendumgesetzes entgegen der eigenen "Hausordnung"
[Quelltext bearbeiten]Nach der letzten Änderung steht jetzt im Artikel:
Ein Gesetz über die Durchführung der Volksabstimmung war ursprünglich für August vorgesehen, wurde jedoch erst am 6. September 2017 vom katalanischen Parlament handstreichartig und unter Missachtung der eigenen Hausordnung des Parlaments im Rahmen einer turbulenten Sitzung verabschiedet.
Es wäre dann eine Missachtung der "Geschäftsordnung" und nicht der "Hausordnung". "Handstreichartig" trifft aus meiner Sicht zu, klingt aber doch etwas tendenziös, da ist "turbulent" (wie es vorher drin stand) neutraler. Außerdem waren die Gegner des Gesetzes und das Verfassungsgericht auch nicht ganz unschuldig daran, dass es "handstreichartig" wurde. Denn auf entsprechende Anträge hin hat das Verfassungsgericht entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (nämlich die Verfassungsmäßigkeit/-widrigkeit eines Gesetzes erst zu beurteilen, wenn es endgültig verabschiedet ist) dem Parlament schon untersagt, sich mit dem Entwurf überhaupt zu befassen.
Mag im zitierten Artikel in El País so stehen. Allerdings findet sich in Spanien kaum unvoreingenommene Berichterstattung zu diesem Thema. Ich habe am 1. Oktober die Berichterstattung parallel sowohl im spanischen als auch im katalanischen Fernsehen verfolgt. Und es war schon frappierend, wie sich da die Bilder unterschieden.
Wäre dafür zur vorherigen Fassung mit "turbulent" zurückzukehren. --Marnal (Diskussion) 18:01, 6. Sep. 2018 (CEST)
- Na dazu wird viel geschrieben, und die separatistischen Medien tun so, als ob es normaler parlamentarischer Usus wäre, die Opposition zu überrumpeln, durch Verfahrenskniffe die nötige Mehrheitsbestimmungen auszuhebeln - dies ist jedoch der Vorwurf der Justiz gegen das Parlamntspräsidium, der ja auch demnächst verhandelt wird; dass die angeklagten Politiker die Justiz als willfährige Instrumente der Regierung darstellen, liegt auf der Hand. Tatsache ist, dass das Verfassungsgericht schon vor den Abstimmungen (und damit vor Referendum, Unabhängigkeitserklärung, 155, Anklage, Flucht, etc) entschieden hat, dass Änderungen der Geschäftsordnung (meinetwegen, ist auch nur eine Übersetzung) in dieser Form nicht zulässig waren.--Stauffen (Diskussion) 18:26, 6. Sep. 2018 (CEST)
Unabhängigkeitsreferendum in Katalonien 2017
[Quelltext bearbeiten]Sehr geehrte Damen unnd Herren,
das oben angesprochene Referendum war nicht umstritten, sondern die Katalanen haben das gemacht, was sie nach der Verfassung durften. Nämlich ein Referendum über die Unabhängigkeit abhalten. Nach den Artikeln 9, 10 Absatz 2 und 96 Absatz 1 der spanischen Verfassung in Verbindung mit den Internationalen Menschenrechtspakten(Teil 1,Art.1, Abs.1), die Spanien 1978 ratifiziert hat, war das Referendum legal. Nachstehend die Verfassungsartikel, die erstens aussagen, dass ratifiziertes internationales Recht Bestandteil der spanischen Verfassung ist, und zweitens vorrangig ist gegenüber Artikeln der Verfassung, die dem gegenüber stehen, wie Artikel 2 der spanischen Verfassung, wo es um die Einheit Spaniens geht.
Art. 9. (1) Die Bürger und die öffentliche Gewalt sind an die Verfassung und die übrige Rechtsordnung gebunden.
(2) Der öffentlichen Gewalt obliegt es, die Bedingungen dafür zu schaffen, daß Freiheit und Gleichheit des einzelnen und der Gruppen, denen er angehört, real und wirksam sind, die Hindernisse zu beseitigen, die ihre volle Entfaltung verhindern oder erschweren, und die Teilnahme aller Bürger am politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.
(3) Die Verfassung gewährleistet den Grundsatz der Gesetzlichkeit, die Hierarchie der Normen, die Publizität der Normen, das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die sich ungünstig oder restriktiv auf die Rechte des einzelnen auswirken, die Rechtssicherheit, die Haftung der öffentlichen Gewalt und das Willkürverbot.
Art. 10. (1) Die Würde des Menschen, die unverletzlichen Rechte, die ihr innewohnen, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung des Gesetzes und der Rechte anderer sind die Grundlagen der politischen Ordnung und des sozialen Friedens.
(2) Die Normen, die sich auf die in der Verfassung anerkannten Grundrechte und Grundfreiheiten beziehen, sind in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den von Spanien ratifizierten internationalen Verträgen und Abkommen über diese Materien auszulegen.
Art. 96. (1) Gültig abgeschlossene internationale Verträge werden nach ihrer offiziellen Veröffentlichung in Spanien Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung. Ihre Bestimmungen können nur in der von den Verträgen selbst vorgesehenen Form oder gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts aufgehoben, abgeändert oder suspendiert werden.
Art. 2. Die Verfassung gründet sich auf die unauflösliche Einheit der spanischen Nation, gemeinsames und unteilbares Vaterland aller Spanier; sie anerkennt und gewährleistet das Recht auf Autonomie der Nationalitäten und Regionen, aus denen sie sich zusammensetzt, und auf die Solidarität zwischen ihnen.
Auch durfte der spanische Staat nicht nach Artikel 155 der spanischen Verfassung die katalanische Regierung Puigdemont im Jahr 2017 absetzen, das katalanische Parlament im Jahr 2017 auflösen und Neuwahlen ansetzen. In Artikel 155 steht nur etwas von Weisungen, die zum Beispiel den Finanzplan betreffen könnten, aber keine Regierungsabsetzung und Parlamentsauflösung und Neuwahl. Dies ist im Autonomiestatut Kataloniens(Titel 2, Kapitel 1 bis 4) geregelt, das Verfassungsrang hat! Außerdem gibt es im Autonomiestatut Kataloniens keinen Verweis bezüglich Absetzung der Regierung, Auflösung und Neuwahl des Parlaments, auf Artikel 155 der spanischen Verfassung. Nachstehend Art.155 der spanischen Verfassung.
Art. 155. (1) Wenn eine Autonome Gemeinschaft die ihr von der Verfassung oder anderen Gesetzen auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder so handelt, daß ihr Verhalten einen schweren Verstoß gegen die allgemeinen Interessen Spaniens darstellt, so kann die Regierung nach vorheriger Aufforderung an den Präsidenten der Autonomen Gemeinschaft und, im Falle von deren Nichtbefolgung, mit der Billigung der absoluten Mehrheit des Senats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Gemeinschaft zur zwangsweisen Erfüllung dieser Verpflichtungen anzuhalten oder um das erwähnte Interesse der Allgemeinheit zu schützen.
(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann die Regierung allen Behörden der Autonomen Gemeinschaften Weisungen erteilen.
Das katalanische Parlament hat in Übereinstimmung mit internationalem Recht am 27.10.2017 die Unabhängigkeit erklärt, die rechtswirksam ist und keiner Zustimmung Spaniens oder anderer Staaten bedarf. Im zweiten Teil des faktisch Unabhängigwerdens muss es Gespräche Kataloniens mit Spanien, anderen Staaten, der Europäischen Union,etc.diesbezüglich geben. Diese wurden bisher aber verweigert. Nachstehend der Link zur Unabhängigkeitserklärung:
https://consellrepublica.cat/wp-content/uploads/2021/04/ALEMANY_01-1.pdf
Würde mich freuen, wenn meine Änderungen zum "umstrittenen Referendum der Katalanen am 1.10.2017" berücksichtigt werden. Vielen Dank!
Viele Grüße
Michael Thiel, aufmerksamer Leser von Wikipedia
- Hallo Michael Thiel. Danke für Ihre detaillierten Ausführungen. Sie zitieren da die katalanische Seite und deren Rechtsauslegung. Auf der anderen Seite steht, dass das spanische Verfassungsgericht die Resolution, die das Unabhängigkeitsreferendum vorbereitete, für verfassungswidrig erklärte ([1]). Welche Rechtsauslegung wie zu bewerten ist, ist nicht Aufgabe des Wikipedia-Artikels. Das Referendum als "umstritten" zu bezeichnen, denn de facto war es nun mal sehr umstritten bzw. ist es weiterhin, wird dem Sachverhalt ziemlich gerecht. Wenn Sie Ihre Kenntnisse der Materie mit geeigneten und ausgewogenen Quellen an anderer Stelle im Artikel unterbringen möchten, z.B. in einem neuen "Abschnitt 2.1 Juristische Bewertungen", dann könnte der Artikel davon durchaus profitieren. Sie können hier gerne konkrete Vorschläge machen, falls Sie als neuer Autor sich mit Einarbeitung von Text in den Artikeln noch nicht sicher genug fühlen. Grüße --X2liro (Diskussion) 17:23, 8. Jun. 2022 (CEST)
- Nachtrag: Die oben verlinkte Unabhängigkeitserklärung im Wortlaut verlinke ich übrigens gleich im Artikel, da sie m.E. aus dokumentarischen Gründen ein Zugewinn für den Artikelinhalt ist. Danke. --X2liro (Diskussion) 17:23, 8. Jun. 2022 (CEST)