Diskussion:Verfassung des Freistaates Bayern

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 10 Tagen von Perrak in Abschnitt Rezeption und Interpretation
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Verfassung des Freistaates Bayern“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

Füge neue Diskussionsthemen unten an:

Klicke auf Abschnitt hinzufügen, um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.

Magerer Artikel

[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist sehr dürftig dafür dass es unsere Verfassung ist. Mehr noch, es ist sogar eine sehr vorbildliche von der sich auch das Grundgesetz eine Scheibe abschneiden könnte. Ich erwähne hier nur Mindestlöhne die seit Beginn in der Verfassung stehen, oder bindende Volksentscheide die vom Landtag nicht überstimmt oder ignoriert werden können; sogar Verfassungsänderungen müssen von einem Volksentscheid angenommen werden. Selbst eine 100%ige Mehrheit aller Landtagsabgeordneten kann ohne erfolgreichen Volksentscheid keinerlei Verfassungsänderungen vornehmen. Dies und anderes mehr ist äußerst demokratisch, modern und bürgerfreundlich. Dies sollte mehr herausgehoben werden im Artikel. Leider bin ich weder Jurist noch kenn ich mich genug aus mit dem Thema darauf näher einzugehen, sonst würde ich dies selbst entsprechend im Artikel tun. Ich bitte also den Autor des Artikels bei Zeit und Muße entsprechend zu ergänzen. 84.155.104.194 19:01, 17. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

..."baut auf christlichen Werten auf"

[Quelltext bearbeiten]

Das ist nicht richtig und lässt sich auch mit dem Hinweis auf Präambel und Art. 135 nicht begründen. In der Präambel wird zwar Gott erwähnt, aber nicht eingeengt auf den christlichen Gott. Art. 135 BV ist, um nicht als Verstoß gegen das Neutralitätsgebot ganz als unwirksam angesehen zu werden, stark einschränkend ("verfassungskonform") interpretiert werden, siehe [BVerfGE 41, 65 (Rn 82 - 92)] und BayVerfGH -- Albtalkourtaki 20:53, 4. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Dass der Verfassunggebungsprozess 1946 ganz eindeutig von einem Rückgriff auf die christlichen Werte geprägt war, steht historisch außer Frage. Sowohl bei Hundhammer, der die Präambel formulierte, als auch bei den anderen Vätern, auch den sozialdemokratischen, stand nach den Erlebnissen des Nationalsozialismus kein anderes Weltbild zur Verfügung (das andere wäre im Zweifel der Sozialismus gewesen, den sich die Bayern-SPD unter Hoegner ganz sicher nicht wünschte), auf das man sich hätte berufen können um eine neue Gesellschaft aufzubauen. Bei Zweifeln dazu bitte das Handbuch der bayerischen Geschichte oder diverse Veröffentlichungen von Gelberg zur Wiederaufbauzeit zu konsultieren. Die Bayerische Staatsregierung spricht in ihren Veröffentlichungen ([1], [2]) durchgehend von den in der Verfassung verankerten christlichen Werten und auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof spricht in dem von Dir zitierten Urteil unter Bezug auf das "christlich" ausdrücklich von der "in der Bayerischen Verfassung verankerte Wertewelt". Neutralität bedeutet (im Übrigen auch nach diversen diskussionswürdigen Urteilen der Verfassungs- und Menschenrechtsgerichte) nicht Zwang zur Gleichgültigkeit und da wie der Bay. VerfGH richtig feststellt, "die Schule (...) gemäß Art. 131 Abs. 2 und Art. 136 Abs. 1 BV für andere als christliche Werte ebenfalls offen sein (muss)", ist griff der Neutralitätsangriff des Klägers ja auch nicht. Also werde ich das wieder rein nehmen. --Q'Alex 12:49, 5. Dez. 2009 (CET)Beantworten
Es geht hier um keinen historischen Artikel, sondern einen über die Verfassung, also Verfassungsrecht. Da würde ich schon erwarten, dass du dich mit den rechtlichen Argumenten und den verfassungsgerichtlichen Entscheidungen befasst und nicht mit 1946, Hundhammer, dem Handbuch der Geschichte und Trümmerfeldern kommst. Und auch die recht schwammigen Äußerungen über eine "verankerte Wertewelt" ändern nichts an der in den zitierten Urteilen deutlich werdenden Einschränkung ("verfassungskonforme Auslegung"), dass die BV das Neutralitätsgebot beachtet. Deshalb kann man nicht sagen, sie baue auf christlichen Werten auf, mit dem von dir unterstellten "Zwang zur Gleichgültigkeit" hat das noch lange nichts zu tun. - Dass du ohne Diskussion gleich revertierst, ist dreist.-- Albtalkourtaki 22:08, 5. Dez. 2009 (CET)Beantworten
Ein Artikel über eine Verfassung beinhaltet natürlich neben einem juristischen auch einen historischen Aspekt, wenn man Wert auf umfassende Information über Entstehung und Bedeutung legt. Die ersten beiden Sätze Deiner Replik deuten allerdings darauf hin, dass Du an sowas nur wenig Interesse hast. Und die (deiner Meinung nach) "recht schwammige" Feststellung der christlichen Wertewelt in der Bay. Verfassung müsstest Du bitteschön dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof anlasten und nicht mir.--Q'Alex 16:07, 6. Dez. 2009 (CET)Beantworten
Der historische Aspekt gehört eher in den Artikel "Bayerische Verfassungsgeschichte", da brauchst nicht gleich zu giften, ich habe daran kein Interesse. - Die Aussage "baut auf christlichen Werten auf" ist nach wie vor ohne Beleg (und falsch). Weder in der Präambel ist von christlichen Werten die Rede (siehe dazu auch die Ausführungen im Abschnitt Präambel und das in Fn. 5 verlinkte Dokument, S. 7) noch ergibt sich dies aus Art. 135 (der erstens ziemlich hinten in der Verf. steht, nach Grundrechten etc. und auf dem sie schon deshalb nicht "aufbaut", und der zweitens GG-konform einschränkend auszulegen ist. Die Grundsätze, auf denen die Verfassung "aufbaut", sind im ersten Teil geregelt, auch die Grundrechte im zweiten Teil gehören dazu. So schreibt auch der Verfassungsgerichtshof BayVerfGH: "...verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten", also: Es gibt verfassungsrechtliche Grundwerte (auf denen ist die Verfassung "aufgebaut"), außerdem gibt es Bildungsziele, und zu denen gehören christlich-abendländische Bildungs- und Kulturwerte (christlich-abendländische, nicht einfach christliche) -- Albtalkourtaki 01:32, 29. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Neue Rechtschreibung

[Quelltext bearbeiten]

... gilt auch in Bayern und wird im amtlichen Gebrauch verwendet. Deshalb wird z.B. "Genuss" mit Doppel-s geschrieben. Dazu musste die Verfassung nicht geändert werden (Allein wegen der Rechtschreibung ist kein einziges Gesetz geändert worden, trotzdem wird im amtlichen Gebrauch die Rechtschreibung verwendet.) Dass die Rechtschreibung auch ohne Gesetz "gilt", ergibt sich z.B. aus der Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung [3]. Der Bayerische Landtag weiß das und schreibt hier auch den Art. 141 III richtig, ebenso das Innenministerium [4], das Umweltministerium [5] und z.B. das Landratsamt Roth [6]. Dann wollen wir in der WP auch keine veraltete Fassung zitieren.-- Albtalkourtaki 02:45, 30. Dez. 2009 (CET).--Beantworten

"durchgängig vom christlichen Staats- und Menschenbild geprägt"

[Quelltext bearbeiten]

Die überarbeitete Fassung stellt zwar einen deutlichen Fortschritt dar gegenüber dem angeblichen "Aufbau auf christlichen Werten" dar. Dass die Verf. "durchgängig vom christlichen Staats- und Menschenbild geprägt" sei, ist aber jedenfalls übertrieben (und unbelegt). Was unter "christlichem Staats- und Menschenbild" zu verstehen ist, wird auch durch die kühne Verlinkung auf "Christentum" nicht klarer, denn dort steht dazu, jedenfalls zum christlichen Staatsbild, nichts. Richtig ist, dass die Verfassung bei den Bildungszielen die "christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte" betont. So sollte das auch in den Artikel, und so passt es auch gut zu dem Hinweis auf soz.dem. Ideen in der Wirtschaftsverfassung und der Darstellung, dass es sich um einen Kompromiss handelt.-- Albtalkourtaki 19:25, 5. Feb. 2010 (CET)Beantworten

"Dies [d.i. die verschiedenen Kompromisse mit der SPD] wurde für die CSU jedoch durch das in der Verfassung durchgängig verankerte christliche Staats- und Menschenbild kompensiert." (Karl-Ulrich Gelberg: Die Verfassung des Freistaates Bayern vom 8. Dezember 1946. In: Alois Schmid (Hg.): Handbuch der bayerischen Geschichte. Band 4. Das neue Bayern. Von 1800 bis zur Gegenwart. 1. Teilband. Staat und Politik. München 2003, S. 701-725, hier S. 725.) Vgl. dazu auch Barbara Fait: Auf Befehl der Besatzungsmacht? Der Weg zur Bayerischen Verfassung. In: Wolfgang Benz (Hg.): Neuanfang in Bayern 1945-1949. München 1988, S. 36-63 (S. 54: "gelungene Verankerung christlicher Staatsauffassung in der neuen bayerischen Verfassung", "christlichen Charakter des neuen Staatsgrundgesetzes, der sich besonders deutlich in den Schulbestimmungen [und der Präambel] niederschlug") sowie aus verfassungsrechtlicher Perspektive Bengt Beutler: Das Staatsbild in den Länderverfassungen nach 1945. Berlin 1973, S. 127-139, insb. S. 138f. In den Quellen exemplarisch in den Stenographischen Berichte üb. d. Verh. d. Verf.ausschusses der bayer. Verf.gebenden Vers. III, S. 652ff.
Viel Freude beim Einlesen. Wenn Du darauf bestehst, füge ich ein ref-Tag ein. Ich hatte im Interesse der (papier-)enzyklopädischen Standardschreibweise zwar auf zu viele Fußnoten verzichten wollen, aber daran soll es nicht scheitern. Die Bewertung in der Fachliteratur ist eindeutig und wenn der Christentum-Artikel hinsichtlich des christlichen Staats- und Menschenbildes spezifisch defizitär ist, ist das ein zu lösendes Problem des Christentum-Artikels und nicht dieses Artikels. --Q'Alex 20:51, 5. Feb. 2010 (CET)Beantworten
...jedenfalls behandelt der Artikel "Christentum" nicht das "christliche Staats- und Menschenbild" - was bringt dann der Link ? - Du berufst dich auf einen Beleg für die "durchgängige etc." (der andere beruft sich letztlich nur auf die Schulbestimmungen (und die Kompromiss-präambel) - ich habe oben die Interpretation der hierfür zuständigen obersten Gerichte zitiert, die belegen, dass die von dir zitierten Auffassungen zumindest stark übertrieben sind. Für die Interpretation einer Verfassung sind Verfassungsgerichte allemal kompetenter als Historiker (auch wenn Du mir mir aber nicht nochmals zu erklären brauchst, dass der historische Background, Trümmerfelder etc. zum Verständnis wichtig ist).-- Albtalkourtaki 21:56, 5. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Ich schrieb nicht umsonst "viel Freude beim Einlesen", aber daran hast Du ja offensichtlich kein Interesse. Fait spricht von "besonders deutlich" und nicht von "nur" (ein prominentes weiteres Beispiel ist die Formulierung des Art. 2 zur Staatsgewalt). Im Übrigen solltest Du Dir vor einer weiteren Argumentation auf Halbwissen (und das ist es zweifellos, denn in der Stunde zwischen meinem und Deinem Posting wird es Dir nur schwer möglich gewesen sein, Dir die zitierte Literatur [und zwar im Original, wie man das in der wissenschaftlichen Arbeit nun mal macht] zu beschaffen und durchzusehen) einmal tatsächlich die Zeit zum Einlesen nehmen. Auf die Publikation von Bengt Beutler, seines Zeichens Verfassungsrechtler, bist Du ja vorsichtshalber mal gar nicht eingegangen, um Den erneuten Versuch zu starten, mir hier geschichtswissenschaftliche Engstirnigkeit vorzuwerfen.
Also, fassen wir nochmal zusammen: 1. Ich kann historische und verfassungsrechtliche Publikationen anführen, die meinen Standpunkt stützen, die von Dir aber nicht zur Kenntnis genommen werden. 2. Du führst zwei Urteile an, die Du offenbar auch nicht von vorn bis hinten gelesen hast, denn das BVerfG wendet sich in seiner Entscheidung nicht gegen eine christliche Fundierung der bayerischen Verfassung, sondern gegen eine "christlich-konfessionelle Fixierung des Erziehungsziels" (72) der Schulen (83ff: Art. 135 BV ist verfassungskonform, weil das Toleranzgebot des Art. 136 BV ein Absolutsetzen christlicher Glaubensinhalte außerhalb des Religionsunterrichts verbietet. Daher kann man die "Werte und Normen (...), die, vom Christentum maßgeblich geprägt" in Art. 135 stehen, nicht als verfassungswidrig betrachten, weil die Achtung der religiös-weltanschaulichen Gefühle Andersdenkender ebenso garantiert ist.) Das BayVerfG spricht davon, dass "der Begriff der christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte (...) ungeachtet seiner Bezugnahme auf den religiösen Bereich die von konkreten Glaubensinhalten losgelöste, in der Bayerischen Verfassung verankerte Wertewelt (umschreibe)", wendet sich also wie das BVerfG gegen eine konfessionelle Verabsolutierung der Schule, nicht aber gegen eine christliche Fundierung der Verfassungswerte, sondern bestätigt diese im Gegenteil sogar noch.
Vor weiteren auf persönlichen Meinungen und Interpretationen beruhenden Einlassungen würde ich Dich bitten, Dir die angebotene fachwissenschaftliche Literatur zu besorgen. Es sind ja jeweils nur ein paar Seiten, das wird Dich nicht überbeanspruchen. Eine weitere Fortführung der Diskussion hier ist andernfalls nicht ergibig und wird von mir deshalb auch nicht fortgesetzt werden. --Q'Alex 23:02, 5. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Die "Argumentation mit Halbwissen" mit gleicher Münze heimzuzahlen, wäre unter meinem Niveau, daher nur der Hinweis, dass ich für meine verfassungsrechtliche und -geschichtliche Bildung auf deine herablassenden Leseempfehlungen nicht angewiesen bin; immerhin hast du inzwischen in dem BayVerfG-Urteil gelesen. Wenn "der Begriff der christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte (...) ungeachtet seiner Bezugnahme auf den religiösen Bereich die von konkreten Glaubensinhalten losgelöste, in der Bayerischen Verfassung verankerte Wertewelt (umschreibt)", so ist das freilich gerade keine "Bestätigung christlicher Fundierung der Verfassungswerte" und erst recht nicht ihrer "durchgehend" christlichen Prägung, sondern deren Relativierung. "Christlich-abendländisch" ist eben nicht gleich christlich, "von konkreten Glaubensinhalten losgelöste" christlich-abendländische Bildungs- und Kulturwerte nicht gleich christliches Staats- und Menschenbild. - Lass uns doch bitte zu einer sachlichen Diskussion um eine POV-freie Darstellung kommen! Dazu gehört durchaus die Information, dass z.B. Hundhammer bestrebt war, der BV eine möglichst christliche Prägung zu geben, dass die von dir zitierten Autoren (incl. Bayerische Staatsregierung) auch meinen, dass das gelungen sei, dass das etwa in der Präambel einen allerdings kompromissartigen Niederschlag gefunden hat, dass es bei den Bildungszielen einen sehr deutlichen Niederschlag gefunden hat, der allerdings im Hinblick auf das Toleranz- und vor allem das Neutralitätsgebot der einschränkenden Auslegung bedarf (Dass das BVerfG eine "verfassungskonforme Auslegung" von Art 135 BV fordert, steht schon im Tenor der oben zitierten Entscheidung und kann doch nicht als meine persönliche Meinung und Interpretation diffamiert werden). Im Artikel wird ja das Ringen um die Formulierung der BV schön beschrieben und etwa der wesentliche Inhalt des 3. Hauptteils textlich referiert; was aber fehlt, sind die nachfolgenden verfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen und die maßgebliche Interpretation durch BayVerfG und BVerfG - stattdessen steht in der Einleitung die wertende Behauprung der durchgängig christlichen Prägung. - Oder was wäre an einer derartigen Darstellung falsch? -- Albtalkourtaki 01:24, 6. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Nochmals: Die von dir zitierten Quellen (Gelberg, Verfassung, S. 725, Fait, Befehl, S. 54, Beutler, Staatsbild, S. 138ff.) sind historische. Es geht hier aber um die (heutige) Verfassung, also eine Rechtsquelle. Und zu deren Interpretation sind das BVerfG und der Bayerische Verfassungsgerichtshof die kompetentesten Organe. Und die zitiere ich.--Albtalkourtaki (Diskussion) 17:27, 4. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Schön, dass wir uns nach drei Jahren hier wieder treffen und Du die von mir damals ins Feld geführte Literatur immer noch nicht angesehen hast, denn sonst wüsstest Du ja, dass Beutler eine verfassungsrechtliche Arbeit ist. Ich bitte nochmals darum, Deine Laienexegese zweier Urteile einzustellen und die Fach-Literatur zur Kenntnis zu nehmen, von der ich Dir nachfolgend noch einige weitere nennen möchte, namentlich: Badura, Das Kreuz im Schulzimmer, BayVBl. 1996, S. 73f., und Böttcher, Die Präambel der bayerischen Verfassung, BayVBl. 1998, S. 385ff., sowie Lindner, Kommentar (Vorspruch, Nr. 4. Art. 2, Nr. 2, Art. 135-137, Nr. 1ff.), Nawiasky u.a., Kommentar (V Art.2, Nr. 9, Art. 135) und Meder, Handkommentar (Art.2, Nr. 1, Art. 3, Nr. 25, Art. 131, Nr. 10, Art. 135, Nr. 4). Auch der Bezug der B/BayVerfG-Urteile (Absage an eine konfessionelle Verabsolutierung der Schulbestimmungen, keine Absage an die christliche Prägung, vgl. zu diesem Sachverhalt auch Badura, Kreuz) hat sich seit unserer letzten Disk. nicht verändert, insofern verweise ich darauf.--Q'Alex (Diskussion) 16:18, 20. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
"Laienexegese" von Gerichtsurteilen brauche ich mir von dir als offensichtlich Fachfremdem nicht nachsagen zu lassen. Bitte unterlasse derartige PAs. Deine verfassungsrechtliche Arbeit (Beutler) ist 1973 erschienen, also durch die Entscheidungen von BVerfG und BayVGH überholt und allenfalls rechtshistorisch noch interessant. Die von dir gelöschten Passagen stammen aus den Entscheidungen der für die Interpretation der Verfassung zuständigen Gerichte -auch die Verweise auf deine penetranten Leseempfehlungen können sie nicht aus der Welt schaffen -, deshalb müsstest du die Löschung schon mit mehr als dem Verweis auf deine früheren Diskussionsbeiträge also bloßer Rechthaberei begründen. --Albtalkourtaki (Diskussion) 19:39, 20. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Jetzt lass das gefälligst sein, mittlerweile nervt es echt. Du kannst nicht ignorieren, dass die Verfassung von verschiedenen Denktraditionen geprägt ist, die in der Einleitung aufgeführt sind. Das ist in den aufgeführten Fachpublikationen belegt und es geht nicht an, dass du hier ständig versuchst, das zu unterschlagen - wohlgemerkt unter Hinweis auf Urteile, die der behaupteten Prägung nicht entgegenstehen, sondern den Inhalt eines Artikels präzisieren und so ausdeuten, dass er nicht auf eine konfessionelle Verengung des Schulunterrichts abstellen kann. Ich bitte Dich auch, die Funktion dieser Passage zu erkennen. Es geht hier um die grundsätzlichen Prägungen, wie es in einer Einleitung angebracht ist. Wir fügen ja auch hinter den sozialdemokratischen Denktraditionen nicht ein, dass aber die Verstaatlichungsartikel nicht mehr so richtig gelten und die Gemeinwohlvorstellungen auch zugunsten der Individualrechte von der Rechtssprechung durchlöchert worden sind. Ich habe jetzt mit der klärenden Einfügung zum Schulabschnitt wirklich versucht, eine neue Brücke zu bauen. Lies sie dir durch und versuche, diese Formulierung anzunehmen.--Q'Alex (Diskussion) 17:01, 22. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Was nervt, sind deine Leseempfehlungen für "Fachliteratur", die keine ist bzw. überholt ist. Ich habe nichts gegen die Passage mit den christlichen und soz.dem. Denktraditionen, die angebliche "christliche Prägung" der ganzen Verfassung ist aber einfach nicht haltbar. Nicht akzeptabel ist auch, dass du die Zitate grundlegender Entscheidungen der Verfassungsgerichte nun zum wiederholten mal gelöscht hast, offenbar weil sie nicht in den Kram passen und du sie daher nicht im Artikel sehen möchtest. Was Brückenbauversuche anbelangt, so habe ich am 6.2.2010 einen gemacht, auf den du aber in 3 1/2 Jahren nicht eingegangen bist. Was ein "historisch untermauerter Staatlichkeitsanspruch" sein soll, wäre erläuterungsbedürftig. Und übrigens: "Rechtsprechung" kommt von Recht und nicht von rechts und schreibt sich daher mit einem S. --Albtalkourtaki (Diskussion) 23:05, 22. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Ich wüßte jetzt eigentlich nicht, wieso es dem Neutralitätsgrundsatz der Verfassung widerspircht, wenn man feststellt, dass sie bei der Niederschrift christlich geprägt wurde. Eine Prägung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Entstehung und auf den Willen und Denkweise der Autoren. Die juristische Bewertung und Auslegung wird von dieser Aussage nicht betroffen. Ohnehin bedeutet eine christliche Prägung nicht automatisch, dass sie andere Religionen diskriminiert. Wenn also Quellen die Verfassung christlich geprägt nennen, ist das so aufzunehmen. Erst wenn andere Quellen sagen, dass sie nicht aus diesem Weltbild entstammt, kann man diskutieren. Das sehe ich ehrlich gesagt nicht. Schon garnicht durch Beschlüsse des Verfassungsgerichts. Diese bestimmen eine Auslegung der Gesetzgebung, aber nicht ihren Ursprung. Dafür ist die Legislative zuständig. --JPF just another user 16:48, 1. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Der Versuch einer Argumentation, Albtalkourtaki, mit Rechtschreibfehlern sei Dir unbenommen und spricht für sich. Aber erneut zeigt sich, dass Du kein Interesse an der Fachliteratur hast. Die Verfassungskommentare sind sämtlich aktuell, die Verwaltungsblätter bewerten die Rechtssituation nach dem Kruzifixurteil, die sich aber durch das Kopftuch-Urteil nicht geändert hat, im Gegenteil, der BayVerfGH verwendete oft beinahe wortgleiche Formulierungen und bestätigt die "verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Verfassung einschließlich der christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte". Sieh Dir die Kommentare halt in Gottes (oder eines anderen) Namen endlich einmal an!--Q'Alex (Diskussion) 10:40, 5. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Kritische Fragen zur Verfassung von 1946:

[Quelltext bearbeiten]
  • Gibt es einen Verfassungstext im Netz, aus dem vom ersten Entwurf alle Änderungen, insbes. die "Korrekturen" der US-Militärregierung bis zur genehmigten Version ersichtlich sind?
  • Ist in Artikel 185 BV ein Wiedervereinigungsgebot mit der Pfalz versteckt, oder warum ist er so weit von Art.9 I BV angesiedelt?
  • Müsste nicht aufgrund des Landtagsbeschlusses vom 03.04.1952 dem Landtag seitens der Staatsregierung zwingend ein Gesetzesentwurf zu Art. 6 BV vorgelegt werden? --Miiichale (Diskussion) 08:14, 5. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Bedeutung

[Quelltext bearbeiten]

"Die bayerische Verfassung regelt die Selbständigkeit des Freistaates als Land der Bundesrepublik Deutschland und ist insofern für das staatliche System dort von grundlegender Bedeutung.

Durch das Inkrafttreten des Grundgesetzes verlor sie jedoch angesichts des Verfassungsgrundsatzes „Bundesrecht bricht Landesrecht“ (Art. 31 GG) an Bedeutung." Diese zwei Sätze stehen im Artikel direkt untereinander und machen leicht den Eindruck, als würden sie sich widersprechen. Ich weiß zwar was gemeint ist, dass gilt aber sicherlich nicht für jeden Leser. Jemand, der sich im Verfassungsrecht besser auskennt als ich, sollte die Bedeutung der zwei Sätze etwas verdeutlichen. Danke. --Excolis (Diskussion) 12:57, 3. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Lesenswert-Kandidatur vom 31.7. bis 10.8.2014 ist gescheitert

[Quelltext bearbeiten]

Die Verfassung des Freistaates Bayern trat am 8. Dezember 1946 in Kraft und gab dem Freistaat Bayern nach der Gleichschaltung im Nationalsozialismus und der Zeit der US-amerikanischen Militärregierung eine neue Grundlage seiner staatlichen Existenz. Sie ist in der Bayerischen Verfassungsgeschichte nach der Konstitution von 1808, der Verfassung des Königreichs Bayern von 1818 und der Bamberger Verfassung des Jahres 1919 das vierte Verfassungsdokument des bayerischen Staates. Die Verfassung des Jahres 1946 ist geprägt von einem betont föderalistischen und historisch untermauerten Staatlichkeitsanspruch, vom christlichen Staats- und Menschenbild sowie von Gemeinwohl-Vorstellungen sowohl christlich-konservativer als auch sozialdemokratischer Denktraditionen. Zudem finden sich vor allem im Wirtschaftsteil starke sozialdemokratische Ideen. Insgesamt stellt der Verfassungstext einen gewollten Kompromiss zwischen den führenden christsozialen und sozialdemokratischen Vorstellungen und Politikern dar.

Ich finde dass der Artikel alle Aspekte des Themas behandelt und möchte ihn daher vorschlagen--87.170.197.155 16:50, 31. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

5 Einzelnachweise auf 21 Bücher. Eindeutig keine Auszeichnung. --M ister     Eiskalt 21:11, 31. Jul. 2014 (CEST)Beantworten
Außerdem sollte man Benutzer:Q'Alex fragen, der einen erheblichen Teil des Artikels geschrieben hat. --Enzian44 (Diskussion) 10:35, 2. Aug. 2014 (CEST)Beantworten
Ich lege keinen Wert auf diesen Vorschlag, mir ist es aber ehrlich gesagt auch egal. Der Artikel ist inhaltlich solide, aber jetzt groß Einzelnachweise einzufügen, dafür habe ich derzeit keine Zeit. VG --Q'Alex (Diskussion) 23:33, 4. Aug. 2014 (CEST)Beantworten
Unklar Abbruch der Kandidatur erbeten? Der Artikel hat ansonsten ein gutes Potenzial... h-mont 00:45, 5. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Die Lesenswert-Kandidatur des Artikels in dieser Version ist mit nur einer keine Auszeichnung-Stimme gescheitert. --Jbergner (Diskussion) 10:07, 10. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Artikel ist zu ausführlich und enthält einige Rechtschreibfehler (wahrscheinlich deshalb)

[Quelltext bearbeiten]

Die Konflikte zwischen den Parteien werden sehr ausführlich diskutiert, es fehlt aber an Belegen. Das ist absurd, fast schon satyrisch! Was zeichnet diese Verfassung überhaupt gegenüber dem Grundgesetz aus? Worin besteht Ihre besondere Bedeutung? Was bedeutet eigentlich bayerische Staatsangehörigkeit? Solche Informationen könnte man mit wenigen Worten darstellen. Die Langstieligkeit des Artikels ist eine Zumutung für jeden Leser außerhalb Bayerns.--Glypho45 (Diskussion) 18:30, 8. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Lieber Glypho45,
Der Artikel stammt aus einer Zeit, in der sich die Einzelbelege in der WP erst allmählich durchzusetzen begannen. Er folgt im historischen Teil im Wesentlichen Gelberg und Fait. Wenn ich in der nächsten Zeit mal ein paar Stunden finde, trage ich zentrale Einzelbelege nach. Zu Deiner Klage über Ausführlichkeit ist zum einen zu sagen, dass komplexere Entstehungszusammenhänge nun mal ein bisschen Platz brauchen, um dargestellt zu werden. Zum anderen findet sich jeder durch die Gliederung recht gut zurecht und kann für das persönliche Leseinteresse relevante Punkte finden. Der Artikel ist nicht länger als andere, etwa zum Grundgesetz. Was "außerhalb Bayerns" damit zu tun hat, erschließt sich mir nicht. Wesentlich kürzer ist der Artikel im Übrigen durch Deine Änderungen auch nicht geworden ;-)
Inhaltlich: "Land" der verfassungsrechtlich präzise Terminus, nicht "Teil". Die föd. Position der Hoegner-SPD ist im Kontext völlig einzigartig, daher zu erwähnen. Der Satz "Sie erstritt im Gegenzug..." ist falsch, weil am Ende eben gerade die Exekutive gestärkt und eine 2. Kammer eingeführt wurde und das Verhältniswahlrecht nur als "verbessertes" kam. Schließlich sollte man nur vorsichtig von einer "Wiedererlangung der bayerischen Eigenstaatlichkeit" sprechen und eher die wiedererlangte "Staatsqualität" betonen, weil diese (nach der Auflösung des Landes während der NS-Zeit) durch die Verfassung neu konstituiert wurde, Bayern dadurch aber nicht eine eigenstaatliche Souveränität erlangte. Daher scheint mir das der präzisere Begriff.
Beste Grüße --Q'Alex (Diskussion) 17:04, 10. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Danke für die Erläuterung. Mein Eindruck ist aber, dass Bayern (und die CSU) allgemein einen viel zu großen Raum in der Politik beansprucht; das zeigt sich eben auch in dem langatmigen Verfassungslemma. Könnte man das nicht knapper darstellen, denn so wichtig ist diese Verfassung nun auch wieder nicht? Es ist mir immer noch ein Rätsel, was mit bayerischer Staatsangehörigkeit gemeint ist. Sind Bayern denn nicht deutsche Staatsbürger? Und kann ich überhaupt Bayer werden, wenn ich zum Beispiel in MeckPomm geboren worden wäre? Liebe Grüße --Glypho45 (Diskussion) 19:30, 10. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Deine Eindrücke über Bayern, die CSU und die Wichtigkeit der Bay. Verf. in allen Ehren, aber diese Sicht ist wohl kaum relevant für die Länge von Lexikon-Artikeln. WP sammelt das Wissen der Welt, u.a. im Übrigen auch das Wissen zur Bayerischen Staatsangehörigkeit.
BG --Q'Alex (Diskussion) 14:51, 11. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Doch, die Verfassung ist sogar ziemlich wichtig, immerhin ist sie eine Verfassung.
Die CSU wird im Verfassungstext übrigens (soll ich jetzt "entgegen anderslautenden Gerüchten" sagen) nicht erwähnt.
Nebenbei ist sowohl das von ihr eingeführte politische System vorbildlich (ich rede jetzt von der Fassung mit Senat) als auch die Verfassung als ein für ein Gesamtgemeinschaft grundlegendes Werk.
Schließlich hat sie (insbesondere dem Grundgesetz) eine ganz erstaunliche sprachliche Schönheit voraus, die die bayrische Verfassung schon rein literarisch berechtigt, unter die bedeutenden Dokumente des 20. Jahrhunderts eingereiht zu werden. Man stelle es sich nur einmal vor dem inneren Ohr vor: "Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Gesellschaft ohne Gott, ohne Achtung vor der Würde des Menschen [...] gekommen ist, gibt sich das Bayrische Volk, eingedenk seiner mehr als tausendjährigen [!!] Geschichte, nachstehende demokratische Verfassung: Bayern ist ein Freistaat. Die Landesfarben sind weiß und blau. Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt. // Bayern ist ein Volksstaat. Träger der Staatsgewalt ist das Volk." (an dieser Stelle muß ich nachschlagen:) "Das Voll tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen kund. Mehrheit entscheidet. // Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und Sozialstaat. Er dient dem Gemeinwohl. // Die Staatsgewalt wird ausgeübt durch die stimmberechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen gewählte Volksvertretung und durch die mittelbar oder unmittelbar von ihr bestellten Vollzugsbehörden und Richter. // Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk und der Volksvertretung zu. Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Staatsregierung und der nachgeordneten Vollzugsbehörden. Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt." usw.
- Was die bayrische Staatsangehörigkeit betrifft: die gibt es (ohne Zweifel), auch wenn sie mehr so theoretisch ist. Es gab bis 1934 in jedem deutschen Bundesstaat (das hieß damals so) eine eigene Staatsbürgerschaft, erst die Nazis haben das abgeschafft. Jetzt gibt sie es nur noch in Bayern. Als Deutscher, der nicht bayerischer Staatsangehöriger ist, kann man sie meines Wissens nicht erwerben, als Ausländer allerdings schon (Nr. 4 "durch Einbürgerung"); wer als Ausländer in Bayern eingebürgert wird, wird zunächst als Bayer eingebürgert und damit dann gleichzeitig Deutscher.--2001:A61:260D:6E01:4506:68F3:AE30:F562 21:17, 15. Dez. 2017 (CET)Beantworten
[Quelltext bearbeiten]

Der Link im Abschnitt "Weblinks" ist korrekt:

Dort heißt es:

Vollzitat nach RedR: Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist

In der {{Infobox Gesetz}} steht dagegen als letzte Änderung der 10. November 2003.

Der dortige Link [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfBY1998rahmen 100-1-I] führt zur Fehlermeldung „Die angeforderte Seite existiert nicht.“ Erst die Suchfunktion führt zum richtigen Ziel.

Die "letzte Änderung" könnte ich natürlich korrigieren. Da ich aber die Angabe "BayRS 100-1-I" nicht verstehe, verzichte ich auf die Korrektur des Parameter-Werts FNA und überlasse die gesamte Korrektur einer bayerischen Juristin. -- Jürgen (Diskussion) 16:11, 3. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Über die Suche nach einer alten Brücke in Bamberg kam ich über die BayOBB hierher (sic, so kanns einem gehen). So kam es, dass das Obige in der WP-üblichen Geschwindigkeit schon in 2021 aktualisiert wurde. Es fehlt allerdings noch die Fortschreibung im Abschnitt Spätere Änderungen, die jemand anderes wohl in Kürze nachtragen wird. --AHert (Diskussion) 20:46, 11. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Rezeption und Interpretation

[Quelltext bearbeiten]

Ich hatte das Kapitel "Rezeption und Interpretation" hinzugefügt. Diese Hinzufügung wurde aber wieder rückgängig gemacht vom Benutzer Excolis mit dem Kommentar: "Parteipolitisch gefärbte Interpretation der Verfassung ohne erkennbaren akademischen Wiederhall." Nun würde ich das schon gerne diskutieren, da die Beschäftigung und die Identifikation mit dem Inhalt der Verfassung durch eine Fraktion des bayerischen Landtags, damals die zweitgrößte, meiner Meinung nach durchaus Relevanz hat. Zumal dies in einem eigenen Buch zum 75. Jubiläum der Verfassung veröffentlicht worden ist.


Dies war der Text, den ich hinzugefügt hatte:

In einer Art programmatischer Identifikation mit der Bayerischen Verfassung interpretierte die Landtagsfraktion von Bündnis 90 / Die Grünen die Bayerische Verfassung als "ökologisch, sozial, freiheitsorientiert, basisdemokratisch und antifaschistisch". Die Verfassung fordere einen starken Sozialstaat, da der Freiheit, auch Gleichheit und Solidarität zur Seite gestellt werden müssten, um nicht nur den Reichen und Mächtigen zu dienen. So könne die Kraft der Marktwirtschaft entfesselt, diese aber in konstruktive Wege zum Wohle des gesamten Volkes gelenkt werden. Da die Rechte der Verfassung für jede und jeden gleichermaßen, "ohne Einschränkung oder Relativierung" gelte, sei sie Grundlage einer "weltoffenen Gesellschaft in Bayern". Dabei wies die Fraktion auf das Fehlen der von ihr kritisierten Elemente einer Leitkultur in der Verfassung hin. Der Antifaschismus der Verfassung erschöpfe sich nicht darin, einen reinen Gegenentwurf zum NS-Staat zu schaffen, sondern knüpfe selbstbewusst an die Tradition bayerischer Staatlichkeit an und rüste sie mit den Erfahrung aus dem Scheitern der Demokratie. Dabei mache die Verfassung deutlich, dass es nicht ausreiche, einfach nicht faschistisch zu sein. "Denn Antifaschismus bedeutet aktiven Kampf." Die Verfassung schließe daher in Art. 15 Abs. 1 die Feinde der Demokratie von Wahlen aus und Rassisten werden laut Art. 119 strafrechtlich verfolgt. Die weitreichendste Innovation in der Bayerischen Verfassung sei die Achtung der Würde des Menschen. Zwar hat das philosophische Konzept der Menschenwürde sehr weitreichende Wurzeln in vielen Hochkulturen auch außerhalb Europas. Sie zu achten sei1946 jedoch weltweit zuerst in der Bayerischen Verfassung in Art. 100 verfassungsrechtlich als Pflicht normiert worden und beeinflusste das ebenfalls in Bayern vorbereitete Grundgesetz. Die Modernität der Verfassung zeige sich auch daran, dass in Bayern bereits die intergenerationelle Freiheitgarantie, noch bevor sie in Form des Klimaschutzes vom Bundesverfassungsgericht entwickelt worden ist, zumindest als Staatszielbestimmung in Art. 141 Abs. 1 Satz 1 enthalten gewesen sei. Die Grünen verstünden sich als "Verfassungsschützer*innen", indem sie "ausufernde Polizeibefugnisse" vor den Verfassungsgerichten zu Fall zu bringen versuchen. Quelle: Toni Schuberl, MdL, in: Kunst trifft Verfassung. 75 Jahre Bayerische Verfassung, Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen, München 2023.


Ich bitte um Rückmeldung, wie das andere Benutzerinnen und Benutzer sehen. Wenn kein Widerspruch kommt, würde ich dies wieder ergänzen. --Toni Schuberl (Diskussion) 19:31, 10. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Diese Ergänzung ist mir entgangen.
Nein, das gehört meines Erachtens nicht in den Artikel. Erstens ist es einseitig, da nur von einer Partei. Zweitens ist es völlig unüblich, "Rezeption und Interpretation" eines Gesetzestextes anzugeben. Wenn so etwas überhaupt in einen Artikel passte, dann eine Intrepretation durch einen Politikwissenschaftler, nicht durch eine politische Partei. -- Perrak (Disk) 23:06, 21. Nov. 2024 (CET)Beantworten
Die Fraktionen des Landtags sind Teil des Verfassungsgesetzgebers und nicht irgendeine Partei. Sie sind diejenigen, die die Verfassung gestaltet haben und die diese auch fortentwickeln werden. Die offiziellen Publikationen dieser Fraktionen zur Bayerischen Verfassung sind daher durchaus relevant. Wenn dies zu einseitig sei, dann kann es gerne durch Rezeptionen anderer Fraktionen ergänzt werden. Die Interpretation und Rezeption von Verfassungstexten ist durchaus relevant, da eine Verfassung im Gegensatz zu Gesetzen die Grundlage des gesellschaftlichen Miteinanders, andere sagen dazu Leitkultur, bestimmt. --Toni Schuberl (Diskussion) 18:10, 17. Dez. 2024 (CET)Beantworten
Fraktionen sind Vereinigungen von Abgeordneten einer Partei, aber kein "Teil des Verfassungsgesetzgebers". Die bayerische Verfassung wurde von der Verfassunggebenden Landesversammlung erarbeitet und verabschiedet, anschließend vom Volk in einer Volksabstimmung bestätigt. Auch Änderungen der Verfassung bedürfen einer Volksabstimmung, Fraktionen sind dafür völlig unnötig. -- Perrak (Disk) 20:16, 17. Dez. 2024 (CET)Beantworten