Diskussion:Werkstatt für behinderte Menschen
Füge neue Diskussionsthemen unten an:
Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.Archiv |
Wie wird ein Archiv angelegt? |
Quelle für Übergang auf den allg. Arbeitsmarkt
[Quelltext bearbeiten]"Nicht nur durch die Lage auf dem Arbeitsmarkt, sondern auch wegen der genannten Grundbedingungen für einen Werkstattplatz gelingt jährlich weniger als 1 % der Werkstattbeschäftigten der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt." - hier fehlt eine Quelle. (nicht signierter Beitrag von 212.42.224.130 (Diskussion) 15:49, 27. Feb. 2019 (CEST))
Perspektivwechsel
[Quelltext bearbeiten]IMO enthält der Artikel eine Unwucht, die mir und anderen offenbar bislang noch nicht aufgefallen ist. Dem Artikel liegt die Annahme zugrunde, dass jeder Werkstatteschäftigte letztlich insofern ein bedauernswerter Mensch sei, als seine Chancen, die Werkstatt in Richtung allgemeiner Arbeitsmarkt zu verlassen, immer noch nicht groß genug seien, wenn man dem Leitbild des „Inklusiven Arbeitsmarkts“ folgt. Alle bräuchten mehr Hilfe und Förderung.
In dieser Sichtweise erscheint das Bedürfnis von Werkstattleitungen, bestimmte Beschäftigte „loszuwerden“, als von vornherein illegitim.
Durch die Lektüre der die Sachlage sehr differenziert analysierenden Handreichung Wege zur Teilhabe – Herausforderndes Verhalten von Menschen mit Behinderungen der Lebenshilfe Bayern ([1]) sehe ich in Kündigungen als letzter Konsequenz für permanent „störendes“ Verhalten von Werkstatt-Beschäftigten kein Tabu mehr.
Auch Arbeitsverweigerung ist ein durchaus offen diskutiertes Thema. Sie kann bislang über die Feststellung sanktioniert werden, dass der Verweigerer durch sein Verhalten seinen Mangel an Werkstattfähigkeit im Sinne des Art. 138 Abs. 2 SGB IX bewiesen habe. --CorradoX (Diskussion) 17:41, 29. Feb. 2024 (CET)
- Du bist mit deinem Post zu weit gegangen. Die Quelle, die du anführst, ist ergiebig. Nur könnte man sie unter das Merkel'sche Motto stellen: „Wir schaffen das!“ (trotz aller im Text dargestellten Widrigkeiten). Du stelltst (als offenbar zwischenzeitig Resignierter) die Antithese zu dem Resümee der Handreichung auf, ohne dass deutlich würde, worauf du deine Skepsis begründest. Nicht einmal das seit dem 15. November 2023 grassierende – starke! – „Totschlagargument“: „Alle ‚neuen Wohltaten‘ sind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Schuldenbremse nicht mehr finanzierbar.“ bringst du ins Spiel. Dabei stehen seit November 2023 viele der Artikelaussagen verstärkt unter dem „Vorbehalt des Möglichen“ (mit Verantwortlichen für die Finanzen als „Spielverderbern“).
- Übrigens haben Letztere auch bei dem Bestreben, einzelne WfbM-Beschäftigte „loszuwerden“, präzise benennbare Interessen: Störungen des Betriebsfriedens beeinträchtigen das Wirtschaftlichkeitsmandat von Werkstätten. In Zeiten spärlicher fließender öffentlicher Finanzzuwendungen muss auf die Erfüllung des Mandats verstärkt geachtet werden. --91.97.73.97 18:07, 29. Feb. 2024 (CET)
- Ja, ich bin zu schnell zu weit vorgeprescht. Ich hätte verdeutlichen müssen, inwiefern das Handbuch (zugegebenermaßen unbeabsichtigt) wichtige Impulse für das Verständnis der Sichtweise der nicht „für alles Verständnis Habenden“ bereitstellt. Wichtig ist vor allem die Operationalisierung des Begriffs „herausforderndes Verhalten“ (Verständnisfrage: Darf man den Begriff ins Lateinische übersetzen? Dann wäre von „provokativem Verhalten“ die Rede).
- Die Lebenshilfe unterscheidet (S. 16) „vier Kategorien“ von „herausforderndem Verhalten“, und zwar:
- Verhaltensweisen mit physischem Gefährdungspotenzial,
- Im gemeinschaftlichen Zusammenleben als störend erlebte Verhaltensweisen,
- Verhaltensweisen, die als psychisch bedingte „Verhaltensstörungen“ erlebt werden und
- Verhaltensweisen, die mit einer Sachbeschädigung und/oder einem erwartungs- und normabweichenden Umgang mit Sachgegenständen einhergehen.
- Kategorie 1 wird von Arbeitsgerichten als Grund für eine Kündigung der Personen anerkannt, die die betreffenden Verhaltensweisen aufweisen. Die übrigen drei Kategorien können aber ebenfalls (nicht nur bei Geschäftsleitungen) zu dem Bedürfnis führen, dass die Personen entlassen werden, von denen sie sich provoziert fühlen.
- Zu klären wäre, wie Arbeitsgerichte auf die durch die Verhaltenskategorien 2 bis 4 ausgelösten Bedürfnisse (und Interessen) reagieren, die betroffenen Personen entlassen zu dürfen. An einer Stelle bringen die Autoren der Handreichung die Situation auf den Punkt: Von der Umwelt der betroffenen Personen werde deren Verhalten „nicht immer […] als Äußerung eines Wunsches“ erkannt, „sondern vielmehr als Durchsetzungsstrategie, der man nicht stattgeben dürfe.“ (S. 11)
- Unterschwellig enthält diese Aussage die Prämisse, dass man Wünschen von Menschen mit Behinderung immer stattgeben müsse (= eine Folge des Gebots der Personenzentierung). Damit würde aber das Wesen der Weisungsgebundenheit von abhängig Beschäftigten (auch und gerade auf dem ersten Arbeitsmarkt, für den WfbM-Beschäftigte fit gemacht werden sollen) verkannt. Viele Arbeitnehmer hegen den Wunsch nach einer anderen Beschäftigung als der, die sie gerade ausüben. Wenn sie nicht ihren Arbeitsplatz und damit die Hauptquelle ihres Lebensunterhalts verlieren wollen, müssen sie ihnen zumutbare Anweisungen ausführen, es sei denn, sie wären begehrte Fachkräfte, die leicht anderswo ihnen besser gefallende Arbeit finden können.
- Die letzten beiden Absätze dürfen natürlich einstweilen nicht im Artikeltext erscheinen. Dies wäre erst (TF!) zulässig, wenn reputable, zitierbare Quellen gefunden worden sind, in denen ähnlich argumentiert wird. --CorradoX (Diskussion) 10:35, 1. Mär. 2024 (CET)
- Durch die zuletzt eingefügte Quelle, die sich mit einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom November 2913 befasst, dürfte die o. g. „Unwucht“ beseitigt sein. Kündigungen von Werkstatt-Beschäftigten sind rechtlich zulässig, aber nur als „ultima ratio“. --CorradoX (Diskussion) 10:47, 5. Mär. 2024 (CET)